Beschluss vom Landgericht Krefeld - 1 S 30/14

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 28.04.2014 wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet gemäß § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht statt.


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