Urteil vom Landgericht Krefeld - 5 O 252/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Widerrufserklärung seitens der Kläger hinsichtlich zweier Darlehensverträge aus dem Jahr 2007.
3Die Kläger schlossen am 23.03.2007 zwei Verbraucherdarlehensverträge mit der Beklagten über insgesamt 155.000,-€ ab. Dabei wurde zu der Darlehensnummer 6000134XXX ein Nettodarlehen in Höhe von 113.000,-€ zu einem Festzins in Höhe von 4,81 % per anno bis zum 16.03.2022 vereinbart und zur Darlehensnummer 6085885XXX ein Nettodarlehen in Höhe von 42.000,-€ zu einem Festzins in Höhe von 4,4 % per anno bis zum 31.03.2017. Auf die als Anlage K 1 a und K 3 vorgelegten Darlehensverträge wird Bezug genommen. Die Darlehen wurden zwischen März und Juni 2007 vollständig an die Kläger ausbezahlt. Beiden Darlehensverträgen war eine gleichlautende Widerrufsbelehrung beigefügt. Wegen deren Inhalt wird auf Bl. 31 bzw. Bl. 47 der Akte verwiesen.
4Mit Schreiben vom 25.09.2014 (Anlage K 5) teilten die Kläger der Beklagten mit, dass sie wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung zum Widerruf der Darlehensverträge berechtigt seien und baten um ein Angebot. Nach Mitteilung der abweichenden Rechtsauffassung durch die Beklagte ließen die Kläger mit Anwaltsschreiben vom 17.12.2014 (Anlage K 7) den Widerruf der Darlehensverträge erklären und teilten mit, dass künftige Zahlungen auf die Darlehen nunmehr nur noch unter Vorbehalt der geltend gemachten Ansprüche erfolgten. Die Beklagte wies die Widerrufserklärungen als verfristet zurück.
5Die Kläger sind der Auffassung, dass die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft seien. Mit der in den Belehrungen verwendeten Formulierung „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ sei fehlerhaft über den Fristbeginn belehrt worden. Weiterhin sei die in der Belehrung enthaltene Fußnote 2 („bitte Frist im Einzelfall prüfen“) fehlerhaft, da die Kläger durch Verwendung dieses Hinweises nicht ordnungsgemäß über den Fristlauf aufgeklärt worden seien. Ferner seien die Kläger in der von der Beklagten verwandten Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß über die Folgen des Widerrufs belehrt worden. Denn es fehle ein Hinweis auf die Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung binnen 30 Tagen. Zudem sei die Belehrung unter dem Abschnitt „finanzierte Geschäfte“ überflüssig, weil kein verbundenes Geschäft vorliege und deshalb verwirrend und ablenkend. Bei dem Darlehen mit der Nummer 6085885XXX habe die Beklagte außerdem zwei unterschiedliche Belehrungen verwendet, was schon an sich irreführend sei und damit dem Deutlichkeitsgebot nach § 360 Abs. 1 BGB nicht genüge. Weil die Widerrufsbelehrungen auch nicht dem damals gültigen Muster zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entspreche, könne sich die Beklagte auch nicht auf die Schutzwirkung nach § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV berufen. Die Widerrufbelehrung der Beklagten enthalte Fußnoten, welche in der Musterbelehrung nicht vorgesehen seien. Die Mustervorlage enthalte keinen Klammerzusatz hinter „der Widerruf ist zu richten an:“ und im Übrigen bei Satz 2 im Abschnitt über finanzierte Geschäfte nicht durch den besonderen Hinweis bei finanziertem Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ersetzt worden.
6Die Kläger beantragen,
71.
8festzustellen, dass die primären Leistungspflichten aus dem Darlehensvertragsverhältnis zwischen der Beklagten und den
9Klägern aus dem Darlehensvertrag zu der Darlehensnummer 6000134XXX durch den wirksamen Widderruf der Kläger vom
1025.09.2014 nicht mehr bestehen,
112.
12festzustellen, dass die primären Leistungspflichten aus dem Darlehensvertragsverhältnis zwischen der Beklagten und den
13Klägerin aus dem Darlehensvertrag zu der Darlehensnummer 6085885XXX durch den wirksamen Widerruf der Kläger vom
1425.09.2014 nicht mehr bestehen,
153.
16festzustellen, dass die Kläger der Beklagten zu der Darlehenskontonummer 6000134XXX zum Zeitpunkt des
17Widerrufs nur noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von 103.617,57 € schulden,
184.
19festzustellen, dass die Kläger der Beklagten zu der Darlehenskontonummer 6085885XXX zum Zeitpunkt des
20Widerrufs nur noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von 33.629,42 € schulden,
215.
22festzustellen, dass die von den Klägerin seit dem 03.01.2015 geleisteten monatlichen Annuitäten in Höhe von 452,94 € zu
23der Darlehenskontonummer 6000134XXX den unter Ziffer 3 genannten Rückzahlungsanspruch tilgen,
246.
25festzustellen, dass die von den Klägerin seit dem 03.01.2015 geleisteten monatlichen Annuitäten in Höhe von 642,65 € zu
26der Darlehenskontonummer 6085885XXX den unter Ziffer 4 genannten Rückzahlungsanspruch tilgen,
277.
28die Beklagte zu verurteilen, die abgetretenen Rechte und Ansprüche aus dem LBS-Bausparvertrag
295331531XXX der Klägerin über 56.000,-€ an die Kläger rückabzutreten,
308.
31die Beklagte zu verurteilen, die abgetretenen Rechte und Ansprüche aus der Risikolebensversicherung des Klägers bei
32der Provinzial Lebensversicherung AG Nummer 800065140XX-X über 25.000,-€ in voller Höhe für den Todesfall,
33rückabzutreten,
349.
35die Beklagte zu verurteilen, die abgetretenen Rechte und Ansprüche aus der Risikolebensversicherung des Klägers bei
36der Provinzial Lebensversicherung AG Nummer 800078321XX- X über 75.000,-€ in voller Höhe für den Todesfall,
37rückabzutreten,
3810.
39die Beklagte zu verurteilen, die abgetretenen Rechte und Ansprüche aus der Risikolebensversicherung der Klägerin bei
40der Provinzial Lebensversicherung AG Nummer 800065140XX-X über 100.000,-€ in voller Höhe für den Todesfall,
41rückabzutreten.
42Die Beklagte beantragt,
43die Klage abzuweisen.
44Sie hält die Klageanträge zu Ziffer 1 bis 6 für unzulässig und meint, den Klägern fehle ein Feststellungsinteresse. Auch materiell rechtlich sei die Klage unbegründet, weil das Widerrufsrecht verfristet sei. Die von ihr verwendeten Widerrufsbelehrungen entsprächen dem seinerzeit gültigen gesetzlichen Muster inhaltlich und in seiner äußeren Gestaltung vollständig, so dass sich die Beklagte auf die gesetzliche Schutzwirkung umfassend berufen könne. Außerdem habe sich ein Belehrungsmangel jedenfalls auf die Widerrufsentscheidung der Kläger nicht ausgewirkt, was sich daraus ergebe, dass diese in ihrem Schreiben vom 25.09.2014 keinen Widerruf erklärt hätten trotz Kenntnis der von ihnen behaupteten Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung. Außerdem meint die Beklagte, die Ausübung des Widerrufsrechts sei rechtsmissbräuchlich und unzulässig.
45Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
46Entscheidungsgründe:
47Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
48Die Klage ist zulässig. Zwar kann von einem Kläger in der Regel erwartet werden, dass er einen bereits fälligen Anspruch mit einer Leistungsklage verfolgt, da dies einer endgültigen Erledigung des Rechtsstreits dient. Dieser Vorrang der Leistungsklage gilt jedoch dann nicht, wenn ein Zahlungsanspruch mit unverhältnismäßigem Aufwand oder nur unter Hinzuziehung von Sachverständigen berechnet werden kann (vergleiche OLG Bremen, OLG R 1999, 101). Dies trifft für die wechselseitigen Ansprüche nach Widerruf des Darlehens zu, weil die zutreffende Berechnung der geschuldeten Zinsen und Nutzungsentschädigungen für die Kläger als Bankkunden kaum möglich ist.
49Die Klage ist aber unbegründet.
50Die Kläger haben mit ihrer Widerrufserklärung vom 17.12.2014 die beiden Darlehensverträge vom 23.03.2007 nicht innerhalb der ihnen eingeräumten Widerrufsfrist von 2 Wochen und damit nicht wirksam im Sinne von §§ 495 Satz 1, 355 BGB widerrufen, weshalb das Vertragsverhältnis nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.
51Den Klägerin stand kein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht zu, weil die durch die Beklagte erteilten Widerrufsbelehrungen wirksam waren. Die Beklagte kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB –InfoV berufen. Dass hierbei auch der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs irrenführende bzw. nicht hinreichend klare Terminus „frühestens“ im Zusammenhang mit dem Anlaufen der Widerrufsfrist verwandt wurde, ist unschädlich, weil er sich auch im Text des damals gültigen Musters findet.
52Nach § 14 Abs. 1 BGB –InfoV genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der Unternehmer ein Formular verwendet, dass dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB –InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, nicht aber wenn der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (BGH vom 10.02.2015, II ZR 163/14 m.w.N.). Obwohl danach vom grundsätzlichen Erfordernis eines vollständigen Entsprechens von inhaltlicher und äußerer Gestaltung der verwendeten Widerrufsbelehrung und der Musterbelehrung auszugehen ist, hat der Bundesgerichtshof selbst eine Ausnahme hiervon für den Fall zugelassen, dass der Verwender den im Muster fehlerhaft gefassten Fristbeginn angepasst hat (Beschluss vom 20.11.2012/Urteil vom 22.01.2013 –II ZR 264/10-). Dies zeigt, dass von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine ausnahmslose und 100 %ige Identität verlangt wird, sondern das entscheidend darauf abzustellen ist, inwieweit in den Änderungen eine inhaltliche Bearbeitung liegt.
53Die vorliegenden Widerrufsbelehrungen weisen zwar einige marginale Abweichungen zur Musterbelehrung auf. Diese Abweichungen vom Mustertext sind aber unschädlich, weil sie nicht Ausfluss einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung sind. Sie stellen sich nicht als sachliche Abweichungen da, sondern nur als redaktionelle, bzw. sprachliche Änderungen, die nicht geeignet sind, dem Adressaten das Verständnis zu erschweren und daher die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB –InfoV aufheben.
54Zunächst ist es nach dem Gestaltungshinweis 9 der Anlage 2 zu § 14 BGB –InfoV zulässig, Hinweise für finanzierte Geschäfte in die Belehrung aufzunehmen bzw. zu belassen, auch wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Aus dem Gestaltungshinweis ergibt sich, dass die Hinweise entfallen „können“; eine Pflicht, die Hinweise für verbundene Geschäfte zu streichen, ergibt sich hieraus nicht.
55Ebenso ist unschädlich, dass die Beklagte im Rahmen der Belehrung zu den „finanzierten Geschäften“ den allgemeinen Satz 2 beibehalten und nicht gestrichen hat. Zwar schreibt der Gestaltungshinweis insoweit vor, dass dieser Satz durch einen anderen Satz zu ersetzen ist. Der ersetzende Satz ist für den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechtes vorgesehen und konkretisiert den oben genannten Satz für genau diese Fälle. Durch die kumulative Verwendung des allgemeinen und des konkretisierten Satzes ergibt sich keine inhaltliche Änderung (vergleiche OLG Düsseldorf vom 12.06.2015 –I 22 U 17/15-; Schleswig-Holsteinisches OLG vom 26.02.2015 -5 U 175/14-). Daraus ergibt sich keine Überfrachtung der Belehrung dahingehend, dass sie geeignet wäre, den Verbraucher so zu irritieren, oder so zu verwirren, dass die Gefahr bestünde, dass er aus diesem Grunde über seine Rechte im Unklaren bliebe. Ein durchschnittlich verständiger Verbraucher, dem auch ohne weiteres zugemutet wird, den ebenfalls recht komplexen Darlehensvertrag selbst, die Sicherungszweckerklärungen und auch die einbezogenen noch weit umfangreicheren AGB, zu verstehen, ist zweifelsfrei auch in der Lage, den vorliegenden Text zu erfassen (vergleiche OLG Hamburg vom 03.07.2015 -13 U 26/15-). Auch die sprachliche Anpassung des Satzes 3 dahingehend, dass der Satz 3 nicht aus der Perspektive eines Dritten, sondern aus der Sicht des Kreditinstitutes formuliert wurde (Umformulierung in die Form erster Plural) führt nicht zu einer inhaltlichen Änderung. Es handelt sich lediglich um eine für den Inhalt unerhebliche sprachliche Glättung, die –bei einem objektiv verständigen Verbraucher als Empfänger dieser Belehrung- kein vom Muster abweichendes Verständnis aufkommen lassen kann.
56Auch soweit die Beklagte abweichend vom Muster zwei Fußnoten in ihre Widerrufsbelehrung aufgenommen hat, handelt es sich nicht um eine wesentliche inhaltliche Bearbeitung. Die der Überschrift beigefügte Fußnote sowie die Bezeichnung des konkret betroffenen Darlehensvertrages stellen keine inhaltlichen Änderungen da, sondern dienen lediglich der Konkretisierung unterschiedlicher Sachverhalte und ermöglichen eine Zuordnung des vorgefertigten Textes auf den jeweils konkret abzuschließenden Vertrag. Ebenso kann es nur als Bagatelle und nicht als inhaltliche Änderung gesehen werden, dass die Beklagte hinter den Worten „der Widerruf ist zu richten an:“ nicht sogleich Namen, Adresse etc. eingefügt hat, sondern davor in Klammen den abstrakten Text des Gestaltungshinweises 3 hat stehenlassen. Schließlich liegt auch in der Aufnahme der Fußnote 2 nach der Angabe der Widerrufsfrist („bitte Frist im Einzelfall prüfen.“) keine inhaltliche Bearbeitung. Die Fußnote berührt den Fließtext nicht und bearbeitet ihn nicht. Die Erläuterung der Fußnote befindet sich in dem Bereich unterhalb von Datum, Ort und Unterschrift des Verbrauchers, außerhalb des Kastens mit der Belehrung. Die Anmerkung ist ersichtlich für die interne Bearbeitung durch die Beklagte Sparkasse vorgesehen. Ein verständiger Verbraucher kann nicht auf den Gedanken kommen, die Fußnote relativiere die in der Belehrung angegebene Frist von 2 Wochen. Die Aufnahme dieser Fußnote schafft keine Unklarheit, sondern der Hinweis enthält lediglich eine Selbstverständlichkeit und damit eine zusätzliche Information (OLG Schleswig-Holstein vom 26.02.2015 -5 U 175/14-).
57Die Rechtslage ist auch nicht hinsichtlich des Darlehensvertrages mit der Nummer 6085885XXX anders zu bewerten, weil das Vertragsformular auf Seite 3 unter Ziffer II eine weitere –nicht besonders unterschriebene- Widerrufsbelehrung enthält. Diese Widerrufsbelehrung ist nämlich deckungsgleich mit der gesonderten Widerrufsbelehrung, nur dass sie keine Belehrung über „finanzierte Geschäfte“ enthält. Diese Belehrung kann nach dem Gestaltungshinweis aber entfallen, wenn wie hier kein verbundenes Geschäft vorliegt. Da die Belehrung im Übrigen deckungsgleich mit der gesonderten Belehrung ist kann ihre zusätzliche Aufnahme in den Vertrag den verständigen Empfänger nicht verwirren oder irreführen.
58Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 109 ZPO.
59Streitwert: 124.000,00 €
60Rechtsbehelfsbelehrung:
61Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
621. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
632. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
64Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
65Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
66Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
67Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen
- 22 U 17/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- BGB § 360 Zusammenhängende Verträge 1x
- Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (13. Zivilsenat) - 13 U 26/15 1x
- II ZR 264/10 1x (nicht zugeordnet)
- 5 U 175/14 2x (nicht zugeordnet)
- II ZR 163/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 1 BGB-InfoV 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 14 Unternehmer 5x
- BGB § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit 1x
- BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 2x
- ZPO § 109 Rückgabe der Sicherheit 1x