Urteil vom Landgericht Krefeld - 7 O 156/20
Tenor
Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Krefeld vom 08.03.2022 (Aktenzeichen: 7 O 156/20) wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 17.08.2022 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
2Der Einspruch war zu verwerfen, weil er nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann gemäß § 341 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Behandlung ergehen.
3Die Frist beträgt nach § 339 Abs. 1 ZPO zwei Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
4Sie ist hier nicht gewahrt, weil die angefochtene Entscheidung bereits am 17.06.2022 zugestellt worden ist, der Einspruch jedoch erst am 17.08.2022 bei Gericht eingegangen ist.
5Die Kammer hat das Versäumnisurteil am 8. März 2022 erlassen und mit Beschluss
6vom selben Tag seine öffentliche Zustellung bewilligt. Mit Beschluss vom 29. März
72022 hat die Kammer das Versäumnisurteil und den Beschluss über die Bewilligung
8der öffentlichen Zustellung berichtigt. Im Berichtigungsbeschluss hat sie die
9Einspruchsfrist auf zwei Wochen festgesetzt. Eine Festsetzung der Einspruchsfrist auf vier Wochen war nicht erforderlich, weil infolge der Anordnung der öffentlichen Zustellung eine Zustellung im Ausland nicht erfolgte.
10Die Bekanntmachung vom 12. Mai 2022 über die öffentliche Zustellung wurde am
1116. Mai 2022 an der Gerichtstafel angebracht. Der Aushang vom 12. Mai 2022 hat
12alle Anforderungen des § 186 Abs. 2 ZPO erfüllt, insbesondere die Parteien sowie
13das Versäumnisurteil und den Berichtigungsbeschluss genau bezeichnet und den
14Warnhinweis nach § 186 Abs. 2 Satz 3 ZPO enthalten. Mit Ablauf der Monatsfrist
15des § 188 Satz 1 ZPO und damit am 17. Juni 2022 sind die Wirkungen der
16öffentlichen Zustellung eingetreten. Seitdem gilt das Versäumnisurteil in der Fassung
17des Berichtigungsbeschlusses als zugestellt.
18Die Einspruchsfrist wurde auf zwei Wochen festgesetzt und ist somit seit dem
1901.07.2022 abgelaufen.
20Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gestellt. Der
21verspätet eingegangene Einspruch ist in der Sache weder begründet worden noch
22wurde ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gestellt.
23Die öffentliche Zustellung ist wirksam. Es ist gerichtsbekannt -insoweit verweist die
24Kammer auf das Arrestverfahren 7O 143 / 20- dass Zustellungen an die Beklagte
25in China nicht erfolgten. Dies entspricht den Erfahrungen weiterer Gerichte mit Zustellungsersuchen in China. Die unbedingt erhobene Klage sowie der PKH-Antrag nebst Anlagen, die prozessleitende Verfügung sowie die Einleitungsverfügung und der PKH-Beschluss wurden nach Übersetzung in die chinesische Sprache mit einem Zustellungsersuchen an Justizministerium in Beijing zum Zwecke der Zustellung übersandt.
26Die Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Klageschrift nebst Anlagen und
27prozessleitenden Verfügungen erfolgte am 04.11.2021 (GA 233). Die
28Berichtigungsbeschlüsse datieren vom 22. und 25.11.2021. Auch hierfür wurde die
29öffentliche Zustellung bewilligt. Eine Zustellung erfolgte nicht.
30Sowohl in dem Arrestverfahren als auch in dem hiesigen Verfahren wurden alle Schriftstücke nochmals an die Beklagte übersandt unter der bekannten und korrekten Anschrift.
31Die Anordnung der öffentlichen Zustellung war zulässig und geboten gemäß § 185 Nr. 3 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Zustellungsersuchen wurde nicht ausgeführt. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägervertreters haben die mit der Zustellung beauftragten Zustellungsbeamten unter der Anschrift der Beklagten die Zustellung nicht vorgenommen, weil ein Nachbar behauptet hatte, die Beklagte sei länger nicht mehr zu Hause gewesen. Dies belegt den mangelnden Zustellungswillen.
32Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist zurückzuweisen. Das Versäumnisurteil ist nach den obigen Ausführungen in gesetzmäßiger Weise ergangen.
33Der in dem Antrag als minus enthaltene Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung ist zurückzuweisen, da der Einspruch bereits unzulässig ist.
34Bei der getroffenen Entscheidung wurde zugunsten der Beklagten als wahr unterstellt, dass die von ihr erteilte Vollmacht wirksam ist.
35Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO analog, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.
36Rechtsbehelfsbelehrung:
37Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
381. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
392. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
40Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
41Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
42Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
43Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
44Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
45Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
46Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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