Urteil vom Landgericht Krefeld - 7 O 156/20

Tenor

Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Krefeld vom 08.03.2022 (Aktenzeichen: 7 O 156/20) wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 17.08.2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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