Urteil vom Landgericht Krefeld - 12 O 29/22
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts D. vom 00.00.0000 (22-4285194-0-3) wird insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte zur Zahlung einer Hauptforderung in Höhe von 9.762,10 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2022 verurteilt wurde.
Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 59 % und die Beklagte zu 41 %.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000 € und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800 € vorläufig.vollstreckbar.
Streitwert: 23.602,79 €
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht einen Anspruch auf Zahlung von Steuerberaterhonorar aus abgetretenem Recht geltend.
3Sie bietet unter der Marke „StBVS - Q." Factoring für Steuerberater an. In diesem Zusammenhang wurde ihr ihrer Behauptung nach die streitgegenständliche Honorarforderung abgetreten. Die außergerichtliche Geltendmachung erfolgte unter der Marke der Klägerin „StBVS - Q.".
4Die Zedentin stellte der Beklagten Arbeiten, abgerechnet nach der StBW, wie folgt in Rechnung, nachdem durch die T. StBGes mbH die Kündigung zum 15.09.2021 ausgesprochen war:
525.08.21 Buchführung u. UST-Voranmeldung 2019 12.580,68 K1 2 2021-3170 30.08.21·Jahresabschlüsse 2016/2017 u. a. 11.022,11 K2.
6Nach der behaupteten Abtretung forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 20.10. und 09.11.2001 vergeblich zur Begleichung der Rechnungen auf.
7Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Zedentin noch unter der damaligen Firmierung „Steuerberatungsgesellschaft G. mbH" mit der Erstellung der Steuererklärungen sowie mit Buchführungstätigkeiten einschließlich des Kontierens der Belege für die Veranlagungsjahre 2016 und 2017 sowie der Buchführung incl. der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung für das Jahr 2019 beauftragt. Die Zedentin habe die beauftragten Leistungen erbracht. Die Gegenstandswerte seien richtig berechnet. Der vorgenommene Ansatz der Mittelgebühr sei gerechtfertigt. Die Aufträge seien zum 08.06.2020 erledigt und damit fällig gewesen.
8Der anschließend beauftragte Anwalt forderte die Zahlung vergeblich mit Schreiben zum 13.11.2021 an. Hierdurch entstanden Kosten i.H.v. 1156,20 €.
9Die Klägerin vertritt die Auffassung, die in Rechnung gestellten Gebühren seien zutreffend berechnet, angemessen und fällig. Die Berechnung der Mittelgebühr sei angemessen.
10Im eingeleiteten Mahnverfahren erging am 02.05.2022 ein Vollstreckungsbescheid über 11.022,11 € aus der Rechnung vom 30.08.2022 und über 12.580,68 € aus der Rechnung vom 25.08.2091 sowie über vorgerichtliche Kosten i.H.v. 1156,20 € und ausgerechnete Zinsen vom 20.11.2021 bis zum 21.02.2022 über 255,59 € und für den 22.02.2020 i.H.v. 2,70 € und laufende Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2022 (GA 5).
11Die Klägerin beantragt,
12den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten.
13Die Beklagte beantragt,
14unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheides die Klage abzuweisen.
15Sie bestreitet den geltend gemachten Gegenstandswert von € 1.726.547,35 da er im Wesentlichen aus einer einzigen Ausgangsrechnung an die Firma I. GmbH & Co. KG über € 1.620.846,19 resultiere.
16Dem stehe buchhalterisch eine Eingangsrechnung an die Firma B. GmbH in Höhe von € 1.120.846,19 entgegen. Hierbei handele es sich um einen einheitlichen Buchungsvorgang.
17Darüber hinaus ergebe sich aus dem Kanzleirechnungswesen, dass in den Monaten Januar 2019 - Oktober 2019 Buchungsvorgänge zu bearbeiten waren. Die Umsatzerlöse seien „null" gewesen. Der gesamte Jahresumfang der Bankbuchungen habe 5 Seiten betragen und es sei auch bei vielen Buchungen keine Betextung vorgenommen worden. Der geltend gemachte Gebührensatz von 7/10 sei ebenso wie der geltend gemachte Monatsbetrag deutlich überhöht, angemessen wäre allenfalls ein Gebührensatz von 3/10.
18Die Rechnung vom 30.08.2021 sei falsch. Sie weise eine Aufstellung zum Jahresabschluss 2013 aus (GA 70). Die geltend gemachten Gegenstandswerte seien falsch und überhöht. Der Jahresabschluss sei falsch und die Leistungen daher nicht brauchbar.
19Sie erhebt die Einrede der Verjährung.
20Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 13.09.2022 (GA 206) i.V.m. dem Beschluss vom 13.10.2022 (GA 227). Bezüglich des Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 27.12.2022 (GA 270) verwiesen.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Klage der Klägerin hat in sachlicher Hinsicht teilweise, nämlich in einem Umfang von 9.762,10 €, Erfolg. In diesem Umfang war der erlassene Vollstreckungsbescheid aufrecht zu erhalten und im Übrigen aufzuheben.
231.
24Die Zedentin hat die gegenüber der Beklagten geltend gemachten Forderungen aus den beiden streitgegenständlichen Rechnungen wirksam an die Klägerin abgetreten. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung der Abtretung vom 08.07.2022 (GA 94). Hierauf hat die Kammer in dem Termin am 09.08.2022 hingewiesen. Eine Stellungnahme der Beklagten auf den weiteren Hinweis auf das Erfordernis eines substantiierten Bestreitens ist nicht mehr erfolgt.
252.
26Die Beklagte hat die Zedentin mit den streitgegenständlichen Arbeiten beauftragt. Dies ergibt sich aus der allgemeinen und umfassenden Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen (GA 95), die der Rechtsvorgängerin der Zedentin im Jahre 2014 unbefristet erteilt wurde. Auch hierauf hat die Kammer hingewiesen. Die Kündigung ist erst nach dem Tätigkeitszeitraum erfolgt.
273.
28Die Gebührenrechnung vom 25.08.2021 ist nur in einer Höhe von 4.680,98 € berechtigt.
29Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt:
30"Gem. § 33 Abs.1 StBVV beträgt für die Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege der Gebührensatz 2/10 bis 12/10 der Tabelle C zur StBVV. Die Mittelgebühr beträgt 7/10.
31Nach Durchsicht der Buchungen für die Monate Januar bis Dezember 2019 auf der Grundlage der eingereichten Primanoten (Buchungslisten) wurden 783 Buchungen vorgenommen; davon 100 als monatlich wiederkehrende Buchungen (automatische Verbuchung), 79 als Eröffnungs-Bilanzbuchungen und 41 als Abschlussbuchungen.
32Somit verbleiben für die monatlich laufende Finanzbuchführung 783-79-41 = 745
33Buchungen; durchschnittlich monatlich 62 Buchungen.
34Unter Berücksichtigung des Umfangs der Finanzbuchführung und des Schwierigkeitsgrades, der nach meiner Einschätzung ein wenig über einem einfachen liegt, erachte ich einen Rahmensatz von 3/10 als angemessen.
35Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem Umsatz oder dem höheren Aufwand. In Höhe von € 1.726.547,35 wurde dieser korrekt nach dem Umsatz ermittelt.
36Bei einem Gegenstandswert von € 1.726.547,30 und einem Rahmensatz von 3/1O ergibt sich nach Tabelle C der StBVV eine monatliche Gebühr in Höhe von € 399,90, für 12 Monate demnach € 4.798,80; abgerechnet wurden € 11.197,20.
37Gem. § 16 StBVV können entweder die tatsächlich entstandenen Kosten oder ein Pauschsatz in Höhe von 20 Prozent der sich nach der StBVV ergebenden Gebühren erheben, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens € 20,00.
38Die tatsächlichen Kosten sind nicht aufgeführt. Höchstens zu berücksichtigen sind dann für jeden Monat der Finanzbuchhaltung € 20,00; für 12 Monate mithin € 240,00. Die in Ansatz gebrachte Höhe der Auslagenpauschale in Höhe von € 240,00 ist nicht zu beanstanden (GA 276)."
39Diesen von Sachkunde getragenen Ausführungen schließt sich die Kammer in vollem Umfange an. Bezüglich der Höhe der anzusetzenden Gebühr hat der Sachverständige auf seine Erfahrung verwiesen.
40Damit entfällt auf die 1.Position i.H.v. 11.197,20 € nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Betrag in Höhe von 4798,80 €. Der Gegenstandswert und die Auslagenpauschale sind nicht zu beanstanden. Von dem Nettobetrag ist die Nettozahlung i.H.v. 865,20 € in Abzug zu bringen, sodass sich die restliche Nettoforderung auf 3.933,60 € beläuft, der die Umsatzsteuer hinzuzusetzen ist. Die berechtigte Rechnungsforderung beläuft sich damit auf 4.680,98 €.
41Soweit die Klägerin gegen das Sachverständigengutachten Einwendungen erhebt, sind diese nicht berechtigt. Sie führt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf aus, der Steuerberater könne auf die Mindestgebühr nur dann verwiesen werden, wenn er eine einfache Angelegenheit mit geringem Umfang bearbeite und die Angelegenheit für den Auftraggeber geringe Bedeutung habe. Handele es sich dagegen um eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung mit durchschnittlichem Umfang/Schwierigkeitsgrad, sei regelmäßig die Mittelgebühr gerechtfertigt. Einer weiteren Darlegung seitens des Steuerberaters bedürfe es in diesem Falle nicht. Ein solcher "Durchschnittsfall" liege hier vor. Der Einholung des Gutachtens habe es nicht bedurft.
42Diese Einwendungen greifen nicht. Wenn auch der Steuerberater bei Ansatz der Mittelgebühr diesen Ansatz nicht weiter begründen muss, ist es der Gegenseite jedoch nicht. verwehrt, die durchschntitliche Schwierigkeit der Angelegenheit und deren Umfang zu bestreiten. Bei einem solchen substantiierten Bestreiten, wie es hier vorliegt, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten. Wenn der Sachverständige - wie hier - zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für den Ansatz der Mittelgebühr nicht vorliegen, weil die Angelegenheit von unterdurchschnittlicher Bedeutung und Umfang ist, ist ein geringerer Ansatz zu wählen, den der Sachverständige hier nachvollziehbar und eingehend begründet hat. Dass er dabei auf den Umfang der Tätigkeit und seine Erfahrung zurück gegriffen hat, ist nicht zu beanstanden.
434.
44Die Gebührenrechnung vom 30.08.2021 ist in einer Höhe von 9.350,97 € berechtigt.
45Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt:
46"Gem. § 35 Abs.1 Nr. Ia StBVV beträgt der Gebührensatz für die Aufstellung eines Jahresabschlusses 10/10 bis 40/10 der Tabelle B zur StBVV. Die Mittelgebühr beträgt 25/10.
47Der Schwierigkeitsgrad des Abschlusses liegt nach meiner Einschätzung zwischen einfach (Mindestgebühr) und gehoben (Mittelgebühr). Als angemessen erachte ich einen Rahmensatz von 17,5/10.
48Der Gegenstandswert ist das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung. Er beträgt € 215.826,44; der Ansatz in der Rechnung mit € 214.198,94 ist nicht zu beanstanden.
49Bei einem Rahmensatz von 17,5/10 und einem Gegenstandswert von € 215.826,94 beträgt die Gebühr nach Tabelle B der StBVV € 960,75; abgerechnet wurden € 1.225,00.
50Erstellung eines Anhangs 2016
51Gem. § 35 Abs.1 Nr. 1b StBVV beträgt der Gebührensatz für die Aufstellung eines Anhangs 2/10 bis 12/10 der Tabelle B zur StBVV. Die Mittelgebühr beträgt 7/10.
52Der Schwierigkeitsgrad des Anhangs ist nach meiner Einschätzung relativ einfach; als angemessen erachte ich einen Rahmensatz von 4/10.
53Bei einem Gegenstandswert von € 650.029 beträgt die Gebühr nach
54Tabelle B dann € 365,20; angesetzt wurden € 570,50.
55Erstellung eines Anhangs 2017
56Gem. § 35 Abs.1 Nr. 1b StBVV beträgt der Gebührensatz für die Aufstellung eines Anhangs 2/10 bis 12/10 der Tabelle B zur StBVV. Die Mittelgebühr beträgt 7/10.
57Der Schwierigkeitsgrad des Anhangs ist nach meiner Einschätzung relativ einfach; als angemessen erachte ich einen Rahmensatz von 4/10.
58Bei einem Gegenstandswert von € 214.198 beträgt die Gebühr nach Tabelle B dann € 219,60; angesetzt wurden € 343,00.
59Umsatzsteuererkärung 2016
60Gem. § 24 Abs.1 Nr.8 StBVV beträgt der Gebührensatz für die Erstellung der Umsatzsteuererklärung 1/10 bis 8/10 der Tabelle A zur StBVV. Die Mittelgebühr beträgt 4,5/10.
61Der Schwierigkeitsgrad der Erstellung der Erklärung ist nach meiner Einschätzung relativ einfach; als angemessen erachte ich einen Rahmensatz von 2/10.
62Bei einem korrekten Gegenstandswert von € 94.779 beträgt die Gebühr nach Tabelle A dann € 300,40; angesetzt wurden € 1.422,00.
63Körperschaftsteuererklärung 2017
64Gem. § 24 Abs.1 Nr.3 StBVV beträgt der Gebührensatz für die Erstellung der Körperschaftsteuererklärung 2/10 bis 8/10 der Tabelle A zur StBVV. Die Mittelgebühr beträgt 5/10.
65Der Schwierigkeitsgrad des Anhangs ist nach meiner Einschätzung relativ einfach; als angemessen erachte ich einen Rahmensatz von 3,5/10.
66Bei einem Mindestgegenstandswert von € 16.000 beträgt die Gebühr nach Tabelle A dann € 232,75; angesetzt wurden € 297,00.
67Erklärung zur Gewerbesteuer 2017
68Gem. § 24 Abs.1 Nr. S StBVV beträgt der Gebührensatz für die Erstellung der Gewerbesteuererklärung 1/10 bis 6/10 der Tabelle A zur StBVV. Die Mittelgebühr beträgt 3,5/10.
69Der Schwierigkeitsgrad der Erklärung ist nach meiner Einschätzung relativ einfach; als angemessen erachte ich einen Rahmensatz von 2/10.
70Bei einem korrekten Gegenstandswert von € 8.000 beträgt die Gebühr nach Tabelle A dann € 97,00; angesetzt wurden € 151,55.
71Umsatzsteuererklärung 2017
72Gem. § 24 Abs.1 Nr.8 StBVV beträgt der Gebührensatz für die Erstellung der Umsatzsteuererklärung 1/10 bis 8/10 der Tabelle A zur StBVV. Die Mittelgebühr beträgt 4,5/10.
73Der Schwierigkeitsgrad der Erstellung der Erklärung ist nach meiner Einschätzung relativ einfach; als angemessen erachte ich einen Rahmensatz von 2/10.
74Bei einem Mindestgegenstandswert von € 8.000 beträgt die Gebühr nach Tabelle A dann € 97,00; angesetzt wurden € 194,85.
75Gebühr Abruf Steuerkonto
76Nach der StBVV sind hierfür keine Gebühren vorgesehen. Im Hinblick auf den Zeitaufwand erscheint die in Ansatz gebrachte Gebühr in Höhe von € 9,00 als angemessen.
77Gebühr Erstellung und Übermittlung E-Bilanz 2016
78Gebühren für die Erstellung und Übermittlung der E-Bilanz sind in der StBVV nicht geregelt. Sie sind entsprechend den Regelungen des BGB abzurechnen. Gem. §§ 611 Abs.1 und 612 Abs.2 BGB, 64 Abs.1 StBerG sowie 13 Nr.2 StBVV sind die Gebühren nach dem Zeitaufwand zu bemessen. Eine Vereinbarung über eine pauschale Vergütung ist nur zulässig, wenn sie vereinbart wurde.
79Erfahrungsgemäß werden für die Offenlegung eines Jahresabschlusses 0,5 bis 1,5 Stunden benötigt.
80Ich erachte eine Vergütung von € 100,00 pro Stunde als angemessen. Bei höchstens 1,5 Stunden beträgt dann das Honorar € 150,00; abgerechnet wurden € 250,00.
81Schriftlicher Erläuterungsbericht 2016
82Gem. § 35 Abs.1 Nr.6 StBVV beträgt der Gebührensatz für die Aufstellung eines Erläuterungsberichts 2/10 bis 12/10 der Tabelle B zur StBVV. Die Mittelgebühr beträgt 7/10.
83Der Schwierigkeitsgrad des Erläuterungsberichts ist nach meiner Einschätzung nicht hoch; als angemessen erachte ich einen Rahmensatz von 5/10.
84Bei einem Gegenstandswert von € 650.029 beträgt die Gebühr nach Tabelle B dann € 456,50; angesetzt wurden € 570,50.
85Schriftlicher Erläuterungsbericht 2017
86Gem. § 35 Abs.1 Nr.6 StBVV beträgt der Gebührensatz für die Aufstellung eines Erläuterungsberichts 2/10 bis 12/10 der Tabelle B zur StBVV. Die Mittelgebühr beträgt 7/10.
87Der Schwierigkeitsgrad des Erläuterungsberichts ist nach meiner Einschätzung nicht schwierig; als angemessen erachte ich einen Rahmensatz von 5/10.
88Bei einem Gegenstandswert von € 214.198 beträgt die Gebühr nach Tabelle B dann € 274,50; angesetzt wurden € 343,00.
89Buchführung 2017 incl. Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen
90Gem. § 33 Abs.1 StBVV beträgt für die Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege der Gebührensatz 2/10 bis 12/10 der Tabelle C zur StBVV. Die Mittelgebühr beträgt 7/10.
91Die stichprobenartige Durchsicht der mir eingereichten Primanoten für die Monate 2, 5, 8 und 12/2017 ergab, dass insgesamt 215 Buchungen in 4 Monaten vorgenommen wurden; pro Monat durchschnittlich 54 Buchungen.
92Unter Berücksichtigung des Umfangs der Finanzbuchführung, des Schwierigkeitsgrades, der nach meiner Einschätzung relativ einfach ist, sowie des niedrigen Gegenstandswertes und dem mit der Buchführung im Zusammenhang stehenden Aufwand, halte ich einen Rahmensatz von 5/10 als angemessen.
93Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem Umsatz oder dem höheren Aufwand. Der nach dem Aufwand in Ansatz gebrachte Wert in Höhe von € 67.816 ist nicht zu beanstanden.
94Bei einem Gegenstandswert von € 67.816 und einem Rahmensatz von 5/10 ergibt sich nach Tabelle C der StBVV eine monatliche Gebühr in Höhe von € 74,50, für 12 Monate insgesamt € 894,00; abgerechnet wurden € 1.117,20.
95Anlagenbuchführung einschließlich des Kontierens der Belege
96Die für die Anlagenbuchführung einschließlich des Kontierens der Belege in Rechnung gestellten Gebühren sind mit der Abrechnung der Finanzbuchhaltungsgebühren gem. § 33 Abs.1 StBVV das Jahr 2017 (siehe 2.n)) abgegolten.
97Mit dem DATEV Programm werden durch die Buchung innerhalb der Finanzbuchhaltung automatisch die Zugänge zum Anlagenvermögen ermittelt. Lediglich Abschreibungen und Abgänge sind durch wenige Buchungen im Rahmen der Abschlusserstellung zu erfassen.
98Zudem bedarf es bei der Erstellung für die Erstellung und Abrechnung einer Anlagenbuchführung eines gesonderten Auftrags.
99Abgerechnet wurden € 63,70; abzurechnen sind E 0.
100Geschäftsgebühr Vertretung Rechtsbehelfsverfahren
101Die in Rechnung gestellte Geschäftsgebühr in Höhe von € 30,00 ist nicht zu prüfen; wegen der Geringfügigkeit keine Beanstandung
102Auslagenersatz
103Der in Rechnung gestellte Auslagenersatz in Höhe von € 19,00 ist nicht zu prüfen; wegen der Geringfügigkeit keine Beanstandung.
104Auslagenersatz Datev- und Drittkosten
105Die isolierte Berechnung von DATEV-Gebühren sieht die StBVV nicht vor.
106Gem. § 16 StBVV hat der Steuerberater Anspruch auf Ersatz der bei Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlichen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach der StBVV ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro.
107Unter Berücksichtigung des Pauschsatzes ergeben sich Gebühren in Höhe von € 266,00 (Angelegenheiten: 13 à € 20,00; 1 à € 6,00).
108Da die tatsächlichen Kosten der entstandenen Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nicht nachgewiesen sind, ist ein Betrag von € 266,00 abzurechnen; abgerechnet wurden € 503,98. "
109
Unter Ansatz dieser von Sachkunde getragenen und nachvollziehbaren Ausführungen ist die Gebühr unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Sachverständige den Gegenstandswert für zutreffend ermittelt hielt, für die Aufstellung des Jahresabschlusses 2016 auf 1597,75 € festzusetzen. Hier hatte die Zedentin die Höchstgebühr in Ansatz gebracht, ohne dies zu begründen. Die Gebühr für die Offenlegung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses ist festzusetzen auf 150 €, für die Aufstellung eines Jahresabschlusses 2017 auf 960,75 €, für die Erstellung eines Anhanges nach § 35 StBVV auf 365,20 € und 219,60 €, für die Umsatzsteuererklärung für 2016 einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen auf 300,40 €, für die Körperschaftsteuererklärung auf 232,75 €, für die Erklärung zur Gewerbesteuer auf 97 €, für die Umsatzsteuererklärung für 2017 auf 97 €, die Gebühr "Abruf Steuerkonto" auf 9 €, die Gebühr für die Erstellung und Übermittlung der E-Bilanz auf je 150 €, für den schriftlichen Erläuterungsbericht 2016 auf 456,50 € und 2017 auf 274,50 €, für die Buchführung inklusive der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung für 2017 auf 894,40 €, für die Anlage Buchführung auf 0 Euro, die Geschäftsgebühr für die Vertretung in Rechtsbehelfsverfahren auf 30 €, den Auslagenersatz auf 19 € und den Auslagenersatz der DATEV- und sonstigen Drittkosten auf 266 €. Den von dem Sachverständigen angesetzten Stundensatz und den Zeitumfang hat die Beklagte nicht beanstandet.
Damit errechnet sich aus dieser Rechnung der berechtigt in Rechnung gestellte Nettobetrag auf 6269,85 €. Hiervon ist die Nettozahlung i.H.v. 2000 € in Abzug zu bringen und die Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Daraus errechnet sich eine Rechnungsforderung i.H.v. 5.081,12 €.
111Bezüglich der Einwendungen der Klägerin gegen das Gutachten wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
112Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288 Abs. 2, 291 BGB. Ein früherer Verzugsbeginn kommt wegen der überhöhten lnrechnungstellung der Beträge nicht in Betracht.
113
Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Kosten besteht nicht. Mit dem Schreiben und den vorausgegangenen Rechnungen machte die Klägerin eine Zuvielforderung in beträchtlicher Höhe geltend. Für die Beklagte war es auch nicht möglich, die tatsächlich angemessenen Beträge zu errechnen, sodass ein Verzug der Beklagten nicht eingetreten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und entspricht dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien.
115Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 709.
116Rechtsbehelfsbelehrung:
117Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1181. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
1192. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
120Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
121Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
122Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
123Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
124Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
125Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I , S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
126Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www. justiz.de.
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Referenzen
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- BGB § 612 Vergütung 1x
- StBerG § 64 Gebührenordnung 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- § 16 StBVV 2x (nicht zugeordnet)
- § 35 StBVV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument 1x
- § 33 Abs.1 StBVV 3x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs.1 Nr. Ia StBVV 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs.1 Nr. 1b StBVV 2x (nicht zugeordnet)
- § 24 Abs.1 Nr.8 StBVV 2x (nicht zugeordnet)
- § 24 Abs.1 Nr.3 StBVV 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs.1 Nr.6 StBVV 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x