Urteil vom Landgericht Landau in der Pfalz (1. Zivilkammer) - 1 S 99/11

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 18.05.2011, Az. 5 C 208/10, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die zulässige Berufung der Beklagten ist in vollem Umfang begründet.

2

Die Klägerin kann von den Beklagten keine restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.011,00 EUR gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 249 Abs. 2 BGB verlangen.

3

Der objektiv erforderliche Kostenaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB beträgt im vorliegenden Fall auf Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO insgesamt 658,74 Euro, so dass unter Berücksichtigung der vorprozessual geleisteten Zahlung der Beklagten in Höhe von 701,00 EUR die Forderung der Klägerin bereits (über-)erfüllt ist.

4

Der Geschädigte kann nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 139/08).

5

Ausgangspunkt für die vorzunehmende Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif, d.h. der Tarif, der für nicht unfallgeschädigte Kunden angeboten wird. Insoweit hat der BGH mehrfach entschieden, dass der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den Normaltarif grundsätzlich auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgeblichen Postleitzahlengebiet, des Fraunhofer-Mietpreisspiegels oder des arithmetischen Mittels beider Markterhebungen ermitteln kann (BGH, NJW-RR 2011, 823; NJW 2008, 1519; NJW 2010, 1445). Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (BGH, NJW-RR 2011, 1947 (1948 f)).

6

Die Klägerin ermittelt vorliegend den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berufung auf den Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 im Postleitzahlengebiet 768 mit 990,00 EUR. Dies stelle den angemessenen Normaltarif dar, wobei noch ein pauschaler Aufschlag von 20% wegen spezifischer Unfallersatzleistungen sowie Nebenkosten für eine Haftungsreduzierung, einen Zweitfahrer, Anmietung außerhalb der Geschäftszeit sowie Zustell- und Abholkosten zu berücksichtigen seien, insgesamt also ein Betrag in Höhe von 1.822,00 EUR.

7

Das Amtsgericht hat im Rahmen seiner Schätzung der erforderlichen Herstellungskosten ebenfalls den Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 herangezogen und insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.712,00 EUR als erforderlichen Kostenaufwand erachtet.

8

Dem kann die Berufungskammer in ihrer jetzigen Besetzung nicht (mehr) folgen. Die hiesige Kammer greift in Abweichung zur bisherigen Rechtsprechung der Berufungskammern des Landgerichts Landau nunmehr nicht mehr auf den Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzungsgrundlage zurück, sondern auf die Erhebung „Marktspiegel Mietwagen Deutschland“ des Fraunhofer Instituts für Arbeitswissenschaft und Organisation. Nach Ansicht der Kammer bildet der Fraunhofer-Mietpreisspiegel die Mietwagenpreise realistischer ab als der Schwacke-Mietpreisspiegel. Diese Mietpreisermittlung erscheint auch in methodischer Hinsicht vorzugswürdig, weil sie auf einer „verdeckten“ Datenerhebung beruht.

9

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Kammer im Rahmen der Ermittlung des vorliegend zugrunde zu legenden Normaltarifs auch nicht an die vom Amtsgericht herangezogenen Grundlagen gebunden. Vielmehr ist sie berechtigt und verpflichtet, das dem erstinstanzlichen Gericht im Rahmen des § 287 ZPO gesetzlich eingeräumte Ermessen selbst auszuüben (vgl. hierzu BGH, NJW 2006, 1589). Demnach darf die Kammer auf der Grundlage der vom Erstgericht bindend festgestellten Tatsachen eine eigene Bemessung nach dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel vornehmen.

10

Der Heranziehung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage stehen auch die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 19.06.2012 nicht entgegen. Vielmehr beschränken sich die neuerlichen Ausführungen der Klägerin auf allgemeine Angriffe, die die Geeignetheit der vorgenannten Liste zur Ermittlung des Normaltarifs im Grundsätzlichen erschüttern sollen; dabei wird jedoch übersehen, dass die Kammer - wie bereits ausgeführt - ihrer Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen kann. Die Eignung als Schätzgrundlage kann nur dann als erschüttert angesehen werden, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass die geltend gemachten Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1109 m. w. N.). An einem solchen konkreten Vortrag fehlt es jedoch im vorliegenden Fall.

11

Die konkrete Schadensberechnung stellt sich auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zusammenfassend wie folgt dar:

12

Ausweislich des "Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer Instituts ergibt sich ab einer Anmietzeit von sieben Tagen ein Tagespreis in Höhe von 38,06 EUR für ein Fahrzeug der Gruppe 04 im Postleitzahlengebiet 76, so dass sich bei 13 Tagen Mietwagenkosten in Höhe von 494,78 EUR ergeben.

13

Der aus dem Mietspiegel des Fraunhofer Instituts 2008 ermittelte Normalpreis ist darüber hinaus nach Ansicht der Kammer um einen pauschalen Aufschlag zu erhöhen. Nach ständiger, auch höchstrichterlicher Rechtsprechung können spezifische Leistungen bei unfallbedingten Vermietungen einen –pauschalen –Aufschlag zu einem "Normaltarif" rechtfertigen, um mit der Vermietung gerade an Unfallgeschädigte verbundene Mehrleistungen und Risiken abzugelten (vgl. BGH, Urteil vom 24. 3. 2008 – BGH 24.03.2008 Aktenzeichen VI ZR 234/07 zu Tz. 15, 16 m. w. N.). Da im vorliegenden Fall die Anmietung des Ersatzfahrzeuges noch am Unfalltag, einem Sonntag, erfolgte, kann der Anfall unbedingter Mehrleistungen unterstellt werden.

14

Zur Höhe erachtet die Kammer einen pauschalierten Zuschlag von 20% zur Abgeltung der jeweils entstandenen Mehrkosten als angemessen und ausreichend.

15

Im Ergebnis ist daher der vorstehend ermittelte Normaltarif, wie ausgeführt, um einen Zuschlag von 20% zu erhöhen, so dass insgesamt reine Mietwagenkosten in Höhe von 593,74 EUR erstattungsfähig sind (494,78 EUR + 20%).

16

Soweit die Klägerin darüber hinaus Kosten für die Anmietung außerhalb der Geschäftszeit begehrt, kann dem nicht gefolgt werden. Dabei handelt es sich gerade um eine solche unfallspezifische Leistung, die bei dem Zuschlag von 20 % schon berücksichtigt worden ist.

17

Kosten für die gewährte Haftungsfreistellung sind ebenfalls nicht zusätzlich erstattungsfähig, da diese in den vom Fraunhofer Institut ermittelten und der Schadensberechnung zugrunde zu legenden Mietwagenpreisen bereits enthalten sind.

18

Dagegen sind die geltend gemachten Kosten für den Zweitfahrer von den Beklagten zu erstatten, allerdings nicht in der von der Klägerin begehrten Höhe. Die Kammer schätzt die für den Zusatzfahrer geltend gemachten Kosten gemäß § 287 ZPO auf einmalig 25,00 EUR als angemessen ein. Hinzu kommen die ebenfalls geschätzten Kosten für die Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges von jeweils 20,00 EUR, so dass sich insgesamt ein zu erstattender Betrag in Höhe von 658,74 EUR ergibt.

19

Da die Beklagte zu 2) außergerichtlich bereits eine Zahlung in Höhe von 701,00 EUR geleistet hat, sind die geltend gemachten Mietwagenkosten unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen bereits durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

20

Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs kann die Klägerin schließlich weder Zinsen noch die Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten verlangen.

II.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

22

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

23

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Kammer mit ihrer Entscheidung nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht. Die Voraussetzungen liegen daher nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.

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