Urteil vom Landgericht Magdeburg (5. Zivilkammer) - 5 O 549/10
Tenor
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.) Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Verstoßes des Beklagten gegen das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (BauFordSiG) geltend.
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Der Beklagte war Geschäftsführer der K Bau GmbH. Die Klägerin liefert und montiert u. a. Fenster und Türen.
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Am 13.02.2009 beauftragte der Beklagte als Geschäftsführer der K Bau GmbH die Klägerin mit der Lieferung und Montage von Fenster und Türen für das Bauvorhaben S, L Weg, … J zum Pauschalpreis in Höhe von 26.000,00 € netto. Am 16.02.2009 nahm die Klägerin den Auftrag an und bestätigte diesen am 16.03.2009 zu einem Gesamtpreis von 25.000,00 € netto. Die Klägerin lieferte und montierte die bestellten Fenster und Türen. Unter dem 24.04.2009 stellte die Klägerin eine Schlussrechnung, ausweislich derer die Klägerin noch 25.000,00 € brutto geltend machte. Die Schlussrechnung enthielt folgende Zahlungsbestimmung: “…Bei Zahlung bis 04.05.2009 gewähren wir Ihnen 2,00 % (500,00 €). Dies ergibt einen Rechnungsbetrag von 24.500,00 €. Zahlung 30 Tage rein netto…“ Am 24.04.2009 ging auf dem Konto der K Bau GmbH als Generalunternehmerin die Zahlung der Bauherren für die Lieferung und Montage der Fenster und Türen für das Bauvorhaben S, L Weg, … J ein. Eine Auszahlung dieses Geldes an die Klägerin auf die Schlussrechnung dieser erfolgte jedoch nicht.
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Am 08.05.2009 beantragte die K Bau GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht M. Das Amtsgericht M eröffnete durch Beschluss vom 24.07.2009 zum Aktenzeichen 340 IN 444/09 (371) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K Bau GmbH. Bereits am 12.05.2009 erging die Anordnung der vorläufigen Verwaltung des Vermögens der K Bau GmbH durch das Amtsgericht M.
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Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Lieferung und Montage der Fenster und Türen für das Bauvorhaben S, L Weg, … J abgenommen. Die Klägerin meint zudem, dass der Beklagte als Geschäftsführer der K Bau GmbH durch das Einbehalten des von den Bauherren geleisteten Baugeldes für die Lieferung und Montage der Fenster und Türen durch die Klägerin gegen die Verwendungspflicht des Baugeldes nach § 1 Abs. 1 BauFordSiG verstoßen habe. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen der K Bau GmbH und der damit verbundenen Uneinbringlichkeit der Forderung sei der Klägerin dadurch ein Schaden in Höhe von 25.00,00 € entstanden.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.05.2009 zu bezahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte meint, dass ein Verstoß gegen § 1 BauFordSiG nicht gegeben sei, da es für die Auszahlung des Baugeldes an die Klägerin an einer fälligen Forderung der Klägerin gefehlt habe. Insbesondere habe weder eine Abnahme noch die Voraussetzung für eine Abnahmefiktion vorgelegen.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin und des Beklagten nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
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Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 25.000,00 € gegen den Beklagten aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 BauFordSiG noch unter anderen rechtlichen Aspekten zu.
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Bei § 1 Abs. 1 BauFordSiG handelt es sich zwar um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, 2010, § 823, Rn. 62a) und der Beklagte haftet als Geschäftsführer der K Bau GmbH (vgl. BGH, WM 1990, 773; OLG Schleswig, NJW-RR 2009, 161).
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Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt jedoch kein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 BauFordSiG vor. Unabhängig davon, ob das Geld des Bauherrn an die K Bau GmbH Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 3 BauFordSiG darstellt und die Klägerin Baugeldgläubigerin im Sinne des § 1 Abs. 1 BauFordSiG ist, fehlt es zumindest an einer Verwendungspflicht des Beklagten nach § 1 Abs. 1 BauFordSiG. Der Beklagte war nicht nach § 1 Abs. 1 BauFordSiG verpflichtet, das von den Bauherren erhaltene Geld insbesondere vor dem 12.05.2009 an die Klägerin auszukehren, da zu diesem Zeitpunkt die Forderung der Klägerin gegen die K Bau GmbH noch nicht fällig war.
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Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit die Anordnung der vorläufigen Verwaltung des Vermögens der K Bau GmbH am 12.05.2009 durch das Amtsgericht M. Von diesem Zeitpunkt an war es der K Bau GmbH und damit auch dem Beklagten untersagt, Verfügungen über das Vermögen der K Bau GmbH vorzunehmen. Hätte der Beklagte dennoch eine Auszahlung an die Klägerin vorgenommen, wäre diese nach §§ 129 ff. InsO anfechtbar gewesen, da die Insolvenzmasse insoweit verkürzt worden wäre und sich die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2007, Az.: IX ZR 235/03). Vor dem 12.05.2009 war die Forderung der Klägerin gegen die K Bau GmbH jedoch noch nicht fällig. Insbesondere hat der Beklagte ausdrücklich die Abnahme bestritten. Für die Abnahme nach § 12 Nr. 1 VOB/B trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Diesbezüglich ist die Klägerin jedoch darlegungs- und beweisfällig geblieben. Ebenso für die Voraussetzungen einer fiktiven Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/B. Selbst wenn die Schlussrechnung der Klägerin vom 24.04.2009 nach den normalen Postlaufzeiten der K Bau GmbH am 27.04.2009 zugegangen ist, wie von dem Beklagten lediglich unterstellt, so war die Forderung der Klägerin aus der Schlussrechnung in Höhe von 25.000,00 € ausweislich der Zahlungsbestimmung der Klägerin in ihrer Schlussrechnung am 12.05.2009 jedoch noch nicht fällig. Denn aus der Schlussrechnung der Klägerin vom 24.04.2009 ergibt sich, dass der Gesamtbetrag in Höhe von 25.000,00 € erst nach 30 Tagen fällig ist und somit erst nach dem 12.05.2009.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Zweckbestimmung des § 1 Abs. 1 BauFordSiG. Denn die Verwendungspflicht des § 1 Abs. 1 BauFordSiG gilt im Insolvenzverfahren nicht. Vielmehr endet oder ruht sie während des Insolvenzverfahrens. Auch das Baugeld gehört zum Vermögen des Insolvenzschuldners, der Baugeldempfänger ist. Der Baugeldgläubiger, zu dessen Befriedigung es dienen sollte, ist Insolvenzgläubiger. Dem Wortlaut der InsO als auch dem BauFordSiG kann an keiner Stelle entnommen werden, dass Baugeld in der Insolvenz des Baugeldempfängers entweder nicht zur Insolvenzmasse gehöre oder hieraus zu befriedigende Ansprüche irgendeinen Vorrang vor anderen Insolvenzforderungen haben sollten (vgl. OLG Hamm, ZIP 2007, 240 - 243).
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Anders als bei echten Treuhandverhältnissen begründet die Verwendungspflicht des § 1 Abs. 1 BauFordSiG keine rechtliche Zuordnung eines bestimmten Vermögensbestandteils zu einer anderen Person, einem bestimmten Gläubiger. Der Baugeldempfänger ist frei darin, welchen Baugläubiger er in welcher Höhe und in welcher Reihenfolge er mehrere Baugläubiger befriedigt (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 1045, 1046; BGH, NJW-RR 1990, 914; BGH NJW 2001, 2484, 2485). Das bedeutet, dass die Baugeldeigenschaft dem Baugeld nur als unselbstständige Verhaltenspflicht anhaftet. Darin in Verbindung mit der Strafbewehrung erschöpft sich die Schutzwirkung des BauFordSiG. Es ordnet gerade keine echte Treuhand an (vgl. OLG Hamm, ZIP 2007, 240 - 243).
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Ungeachtet dessen fehlt es zudem an der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Da wie bereits ausgeführt die Forderung der Klägerin bis zum 12.05.2009 nicht fällig war und aufgrund der Anordnung der vorläufigen Verwaltung des Vermögens der K Bau GmbH die Erfüllung der Forderung der Klägerin ab dem 12.05.2009 unwirksam und anfechtbar gewesen wäre, hätte die Klägerin also zu keinem Zeitpunkt eine nicht anfechtbare Befriedigung ihrer Forderung erhalten können (vgl. LG Berlin, Urteil vom 19.11.2007, Az.: 6 O 236/07).
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Mangels Hauptforderung hat die Klägerin gegen den Beklagten auch keinen Anspruch aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.05.2009.
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Die Vollstreckungsentscheidung folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
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Der Streitwert wird nach § 63 Abs. 2 GKG, §§ 43, 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO auf 25.000,00 € festgesetzt.
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Referenzen
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- IX ZR 235/03 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- § 1 Abs. 1 BauFordSiG 10x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 2x
- § 1 Abs. 3 BauFordSiG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 1 BauFordSiG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- 340 IN 444/09 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 43, 48 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- §§ 129 ff. InsO 1x (nicht zugeordnet)
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