Urteil vom Landgericht Magdeburg (5. Zivilkammer) - 5 O 1489/11, 5 O 1489/11 (379)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.200,-- € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
und beschlossen:
Der Streitwert für das Verfahren wird auf die Gebührenstufe bis 7.000,-- € festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von der Beklagten Beseitigung aufgrund einer Eigentumsstörung.
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Der Kläger ist Eigentümer und Besitzer der Flurstücke der Gemarkung M, Flur 2, Flurstücke 57/14 und 57/34 sowie der Gemarkung B, Flur 2, Flurstücke 74/7 und 74/5.
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Hinsichtlich des Grundstücks Gemarkung B, Flur 2, Flurstück 64 hat der Kläger am 16. September 2005 mit der BVVG Bodenverwertungs- und Verwaltungs GmbH einen Kaufvertrag geschlossen (Anlage K9), die Eigentumsumschreibung hat bisher noch nicht stattgefunden. Bei allen Grundstücken handelt es sich um landwirtschaftlich genutzte Flächen. Auf den Grundstücken ist eine 20 kV-Leitung als Erdkabel verlegt. Der Verlauf des Erdkabels ergibt sich aus den Anlagen (K1 – K6). Zwischen den Parteien ist streitig, wann die Leitung verlegt worden ist und welchem Zweck sie dient.
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Betreffend der Grundstücke der Gemarkung B Flur 2, Flurstücke 74/7 und 74/5 ist zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der E AG eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit einem Kabelleitungsrecht für die Stromversorgung im Grundbuch eingetragen (Anlage B1) aufgrund einer Dienstbarkeitsbewilligung des Klägers vom 16. Juli 1998 für ein 15 kV-Kabel, Leitung Nr. 101 (Anlage B5).
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Der Kläger ist ferner Eigentümer des Flurstücks 267 der Flur 2 der Gemarkung M mit der postalischen Anschrift G 3. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, welcher vermietet ist. Auf dem Grundstück befindet sich weiterhin eine landwirtschaftliche Scheune, in der landwirtschaftliche Geräte untergestellt sind.
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Der Kläger betreibt auf den streitgegenständlichen Grundstücken einen Forstbetrieb.
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Mit Schreiben vom 2. August 2011 hat der Kläger die Beklagte aufgefordert, die Leitung zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Beseitigungsanspruch zustehe und er das verlegte Kabel nicht auf seinen Grundstücken zu dulden habe. Bei dem Kabel handele es sich nicht um ein solches, was der Versorgung privater Verbraucher diene, sondern es diene lediglich der Versorgung des Atomendlagers M. Das Kabelleitungsrecht auf den Grundstücken der Gemarkung B Flur 2, Flurstücke 74/7 und 74/5 betreffe ein anderes als das dort liegende Kabel.
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Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass er hinsichtlich des Grundstücks der Gemarkung B Flur 2, Flurstück 64 ebenfalls zur Geltendmachung eines Beseitigungsanspruchs berechtigt sei, und zwar aufgrund des § 5 des Grundstückskaufvertrages vom 16. September 2005, wonach alle Rechte und Pflichten aus den Rechtsverhältnissen bezüglich des Grundstückes auf den Erwerber übergehen.
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Hinsichtlich des Hilfsantrages ist er der Ansicht, dass ihm für den Fall des Duldenmüssens eine dauernde Nutzungsentschädigung zustehe, die sich ausgehend von der freizuhaltenden Trassenbreite von mindestens 4 m und einer Zahlung von 2,40 €/m² als Einmalentschädigung i.H.v. 6.009,60 € und einer einmaligen Aufwandsentschädigung von 750,-- € berechne. Die jährliche Nutzungsentschädigung für Ertragsausfall für eine Forstfläche von 2505 m² belaufe sich auf 250,-- €/h.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, das in der Gemarkung M auf den Flurstücken der Flur 2, Flurstück 57/14 an der westlichen Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 68 m sowie der Flur 2, Flurstück 57/34 an der südlichen und westlichen Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 150 m, das in der Gemarkung B auf den Grundstücken der Flur 2, Flurstück 64 belegen an der östlichen Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 3 m befindliche 20 kV Kabel zu beseitigen,
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hilfsweise
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die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine jährliche Entschädigungsrente für die Nutzung seiner Grundstücke Gemarkung M, Flur 2, Flurstücke 57/14 und 57/34 sowie Gemarkung B Flur 2, Flurstück 74/7, 74/5 und 64 durch ein 20 kV Kabel in einer Gesamtlänge von 626 m in Höhe von 62,50 € jährlich, erstmals zum 31.12.2011, sodann jeweils zum 31.12. des Folgejahres, sowie einmalig 6.759,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, das streitgegenständliche Kabel diene der örtlichen Versorgung. Die 20 kV-Leitung gehöre zum Netz des Umspannwerkes W, über das die Orte S, Groß und Klein B, W, B und M versorgt würden. Das Kabel sei im Jahr 1993 durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die E AG, verlegt worden. Die Betriebsspannung der streitgegenständlichen Leitung sei Anfang des 2000er Jahre aufgrund der gestiegenen Netzbelastung von 15 kV auf 20 kV angehoben worden. Bei der streitgegenständlichen Leitung handele es sich um die Leitung 101, die auch Gegenstand der Dienstbarkeitsbewilligung ist.
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Der Kläger sei mit seinem Grundstück G 3 in M niederspannungsseitig an das Netz der Beklagten und damit auch an die Mittelspannungsleitung, die streitgegenständliche Leitung, angeschlossen. Der Kabelabschnitt zwischen B und M sei im Jahr 1993 neu errichtet worden, wobei die Verlegung statt als Freilandkabel im unbewirtschafteten Seitenbereich eines Weges auf den streitgegenständlichen Flurstücken erfolgt sei und habe eine quer über die Ackerflächen verlaufende Freileitung ersetzt. Der streitgegenständliche Abschnitt der Leitung sei Bestandteil eines Ringes, der von W über M und E wieder nach W führe. Hinsichtlich des Leitungsverlaufes nimmt die Beklagte auf die Anlage B8 Bezug, die den Verlauf der Leitung 101 wiedergebe.
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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 10. Februar 2012 durch Vernehmung der Zeugen S und F (Bl. 107 – 108 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. Juli 2012 (Bl. 167 – 172 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagte nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB – der einzigen in Betracht kommenden gesetzlichen Grundlage – kein Anspruch auf Beseitigung des streitgegenständlichen 20 kV Kabels zu.
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1. Zwar sind die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 BGB erfüllt, soweit es die Grundstücke des Klägers, der Gemarkung M Flur 2, Flurstücke 57/14 und 57/34 sowie der Gemarkung B Flur 2, Flurstücke 74/7 und 74/5 betrifft. Eine Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers liegt aufgrund des verlegten Erdkabels auf seinen Grundstücken vor.
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Dahingestellt kann bleiben, ob die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 BGB auch hinsichtlich des Grundstückes der Gemarkung B Flur 2, Flurstück 64 erfüllt sind, über das der Kläger zwar einen Kaufvertrag geschlossen hat, eine Eigentumseintragung im Grundbuch jedoch noch nicht stattgefunden hat. Insoweit bedarf es auch keiner Entscheidung, inwieweit der Kläger vor dem Hintergrund eines bereits erlangten verwertbaren Anwartschaftsrechtes (vgl. hierzu Bassenge in Palandt, 71. Aufl., BGB, § 925, Rn. 25) anspruchsberechtigt gem. § 1004 Abs. 1 BGB ist.
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2. Denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Beseitigung des streitgegenständlichen Kabels zu, er ist zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB).
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a) Dahingestellt kann bleiben, ob sich eine solche Duldungspflicht hinsichtlich der Grundstücke der Gemarkung B Flur 2, Flurstück 74/5 und 74/7 bereits aus der auf diesen Grundstücken lastenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, deren Eintragung der Kläger am 16. Juli 1998 bewilligt hat, ergibt. Es bedarf insoweit auch keiner Entscheidung, ob das im Grundbuch eingetragene und der Dienstbarkeitsbewilligung zugrunde liegende Leitungsrecht vor dem Hintergrund, dass eine Dienstbarkeit für ein 15 kV Kabel bewilligt worden ist, die streitgegenständliche 20 kV-Leitung und damit die mit der Erhöhung der Betriebsspannung von 15 kV auf 20 kV durch die Beklagte vorgenommene Nutzungsänderung erfasst wird.
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b) Die Duldungspflicht des Klägers, die einer Beseitigung des streitgegenständlichen Kabels entgegensteht, ergibt sich aber aus § 12 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV).
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§ 12 Abs. 1 bestimmt zu der Duldungspflicht: „Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ... unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, ... 2. Die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden ... Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde“
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Die Voraussetzungen für die Duldungspflicht sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte ist ihrer Darlegungs- und Beweislast nachgekommen.
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Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass der Kläger Anschlussnehmer der Beklagten hinsichtlich des Hofgrundstückes in M ist.
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Ferner steht im Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen S fest, dass das streitgegenständliche 20 kV Kabel der örtlichen Versorgung dient. Das Gericht ist aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen S davon überzeugt, dass es sich bei der streitgegenständlichen 20 kV-Leitung um die ursprünglich in den 90iger Jahren als Erdkabel verlegte 15 kV-Leitung handelt, die in den Unterlagen der Beklagten als Leitung Nr. 101 erfasst ist und die als Ringleitung die Orte W, M und E mit Mittelspannung versorgt ist.
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Der Zeuge S hat glaubhaft bekundet, dass es sich bei der streitgegenständlichen Leitung um die Leitung handelt, die früher als Freilandleitung u.a. zwischen B und M verlegt worden und im Jahr 1993 durch Erdleitkabel ersetzt worden sei. Es handele sich um ein Kabel im Mittelspannungsbereich, das früher als 15 kV Kabel verlegt worden sei, was die gängige Betriebsspannung zur damaligen Zeit gewesen wäre. Seit ca. 2000 werde es mit 20 kV betrieben. Die Leitungsnummer sei dieselbe wie die Nummer, die bereits zum Zeitpunkt vergeben worden sei, als die Leitung noch mit 15 kV betrieben worden sei. Es handele sich um die Leitung 101, die eine sogenannte „Ringleitung“ sei und in W beginne, über diverse Orte nach M führe und von dort aus zurück nach E und nach W. Wenn die Leitung z.B. durch eine Beschädigung unterbrochen werde, habe man bei einer „Ringleitung“ die Möglichkeit, diese von beiden Seiten bei entsprechenden Trafos zuschalten zu lassen und den Leitungsausfall auf einen bestimmten Abschnitt zu beschränken. Die streitgegenständliche Leitung sei z.B. in M u.a. mit einer Trafostation verbunden, wo die Mittelspannung zur Niederspannung transformiert werde und so die Haushalte in M sowie das Endlager mit Strom versorge.
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Die Angaben des Zeugen S sind nachvollziehbar und in sich geschlossen. Der Zeuge hat detaillierte Angaben getätigt und hat dabei auch bekunden können, wie er zu den Erkenntnissen über den Verlauf der Leitung gekommen ist. Seine Angaben waren in sich nachvollziehbar und werden durch die glaubhaften Angaben des Zeugen F bestätigt. Dieser hat angegeben, dass das streitgegenständliche Kabel früher ein 15 kV Kabel gewesen sei, was mittlerweile als 20 kV Kabel betrieben werde. Es handele sich um eine Erdleitung, die von H komme und bis nach M und weiter nach B führe.
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Soweit der Zeuge F bekundet hat, dass noch ein weiteres Kabel vorhanden sei, das von W über W und B gehe, steht dieser Angabe den Bekundungen des Zeugen S, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Kabel um eine Ringleitung handele, nicht entgegen. Der Zeuge F hat nämlich nicht angeben können, ob hinter M eine Erdleitung existiere, die als sogenannte „Ringleitung“ weitergehe. Er hat lediglich angeben können, dass das streitgegenständliche Kabel, welches auf den Grundstücken des Klägers befindet, zwischen dem Schacht M und B verlaufe, weiter nach M gehe und nach H über eine Freilandleitung. Ob es sich dabei um eine „Ringleitung“ handele, dazu konnte der Zeuge F keine Angaben tätigen.
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Aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen S steht zur Überzeugung des Gerichts allerdings fest, dass es sich um eine Ringleitung handele, weswegen eine Beschädigung der Leitung im Mai 2008 durch Baggerarbeiten so wie vom Zeugen F beschrieben, keinen Stromausfall in den Ortschaften herbeigeführt habe. Denn aufgrund der Anlage der Leitung als „Ringleitung“ war die Beklagte in der Lage, die an dieser Leitung hängenden Ortschaften auch bei einem Ausfall der Leitung zwischen M und B zu gewährleisten. Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass durch die streitgegenständliche Leitung die örtliche Versorgung sichergestellt wird. Da das streitgegenständliche Kabel der örtlichen Versorgung auch der in M dient, ist ebenso das Grundstück des Klägers in M an diese streitgegenständliche Leitung angeschlossen.
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Die Duldungspflicht erstreckt sich auch auf die vom Kläger landwirtschaftliche genutzten Grundstücke der Gemarkung M Flur 2, Flurstücke 57/14 und 57/34 sowie der Gemarkung B der Flur 2, Flurstücke 74/7 und 74/5 sowie 64. Denn diese werden von dem Kläger in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossene Grundstück, nämlich dem Grundstück in M, genutzt. Die streitgegenständlichen Grundstücke sind selbst zwar nicht an die Stromversorgung angeschlossen, sie werden aber landwirtschaftlich als Grünland, mithin im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der an die Stromversorgung angeschlossenen Hofstelle des Klägers, genutzt. Unstreitig befindet sich auf dem Hof in M eine Scheune, in der landwirtschaftliche Gegenstände untergestellt sind, die der landwirtschaftlichen Nutzung zur Bewirtschaftung der streitgegenständlichen Grundstücke dienen.
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Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass die Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Grundstücke den Kläger mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belastet.
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Nach alledem ist der Kläger verpflichtet, die Nutzung der streitgegenständliche Grundstücke durch die Beklagte unentgeltlich zu dulden.
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3. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung, so wie er mit dem Hilfsantrag geltend macht, zu. Denn nach § 12 Abs. 1 S. 1 NAV ist er zur unentgeltlichen Duldung verpflichtet, weshalb ein Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung ausscheidet.
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
III.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
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Die Festsetzung des Streitwertes bestimmt sich nach §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 5x
- NAV § 12 Grundstücksbenutzung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- 14 und 57/34 4x (nicht zugeordnet)