Urteil vom Landgericht Magdeburg (2. Zivilkammer) - 2 S 72/13
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts M vom 12.2.2013, Geschäftsnummer 160 C 2277/12, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2084,46 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.5.2012 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber seinen Bevollmächtigten von dem Zahlungsanspruch der außerprozessual entstandenen Geschäftsgebühr gemäß RVG in Höhe von weiteren 117,57 Euro freizustellen.
Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert: 2084,46 Euro
Tatbestand
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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. den §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO n. F., 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. -
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist begründet, die Anschlussberufung ist unbegründet.
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Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in der erkannten Höhe gem. § 823 Abs. 1 BGB, da der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
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Im Einzelnen:
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An der Aktivlegitimation des Klägers bestehende Zweifel hat der Kläger in der Verhandlung vor der Kammer ausräumen können.
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Nachdem zunächst behauptet worden war, der Kläger sei Eigentümer des streitgegenständlichen PKW, hat er letztlich einen Leasingvertrag vorgelegt, nach dessen Ziffer X.4 der Leasingnehmer berechtigt und verpflichtet ist, Ansprüche aus Schadensereignissen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.
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Soweit der Leasingvertrag und die vom Kläger vorgelegte Auftragsbestätigung „M C“ als Auftragnehmer bzw. Leasingnehmer bezeichnen, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt und durch Vorlage seines Personalausweises nachgewiesen, dass sein Künstlername „K C“ ist. Im Übrigen ist er im Personalausweis mit seinem Namen M P eingetragen. Nachdem er bei der Bestellung darauf hingewiesen habe, dass der Vertrag aus steuerlichen Gründen auf den Künstlernamen „C“ laufen müsse, sei zwar der Nachname in den Vertrag übernommen worden, als Vorname allerdings „M“. Da in der Zulassungsbescheinigung für das Fahrzeug zudem „K C“ als Halter eingetragen ist, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Kläger Leasingnehmer des Fahrzeuges und als solcher zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt ist.
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Der Kläger hat auch einen Anspruch auf vollständige Erstattung des ihm entstandenen Fahrzeugschadens.
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Mit dem Amtsgericht geht die Kammer davon aus, dass der Kläger aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten einen Schaden an seinem geleasten PKW erlitten hat.
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Dass der Beklagte u. a. für die Tiefgarage verkehrssicherungspflichtig ist, stellt er selbst nicht in Abrede. Diese Pflicht hat er dadurch verletzt, dass er das Verkehrszeichens 265 „2 m“ an der Einfahrt zu Tiefgarage hat anbringen lassen, obwohl die gefahrlose Einfahrt mit Fahrzeugen bis zu einer Höhe von 2 m wegen der Schräge nicht in jedem Fall gefahrlos möglich ist. Richtig ist zwar, dass es sich bei dem besagten Zeichen 265 um ein Verbotsschild handelt, das primär für Fahrzeuge mit einer Höhe von mehr als 2 Metern die Einfahrt verbietet. Durch dieses Zeichen wird indes auch, wie das Amtsgericht zu Recht dargetan hat, das Vertrauen der in die Parkgarage Einfahrenden dahingehend erweckt, dass sie mit Fahrzeugen, die eine geringere Höhe haben, gefahrlos einfahren können.
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Soweit der Beklagte meint, das Schild suggeriere nicht, dass die lichte Höhe an jeder Stelle der Tiefgarage 2 Meter betrage, ist das zwar richtig. Die Angabe suggeriert indes, dass an den neuralgischen Stellen - den Ein- und Abfahrten bzw. Durchfahrten - eine Höhe von mindestens 2 Metern zur Verfügung steht.
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Das ist indes nicht der Fall: Das Fahrzeug des Klägers, das keine 2 Meter, sondern ausweislich des unstreitigen Teils des Tatbestandes des amtsgerichtlichen Urteils lediglich 1,94 m hoch war, ist, wie die Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer ergeben hat, mit der Decke kollidiert. Die Zeugen D, die sich im vom Kläger gefahrenen PKW auf der Rückbank befand, hat glaubhaft bekundet, dass der Kläger mit dem PKW auf der Rampe in die zweite Parkebene zu den Hotelparkplätzen hinunter gefahren sei, als es auf halber Strecke der Abfahrt im Dachbereich geknirscht habe. Sie, die Insassen, hätten festgestellt, dass es auf dem Dach silbern geglänzt habe und Kratzer zu fühlen gewesen seien. Irgendwelche Aufbauten hätten sich auf dem Dach nicht befunden, insbesondere sei kein Dachgepäckträger angebracht gewesen.
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Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin zu zweifeln. Die Zeugin war ersichtlich bemüht, sich an die Einzelheiten zu erinnern und hat auch Erinnerungslücken nicht etwa ausgefüllt, sondern deutlich gemacht.
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Soweit der Beklagte in zweiter Instanz behauptet hat, das Fahrzeug müsse damals höher gewesen sein, ist das ersichtlich eine Behauptung ins Blaue hinein. Zudem ist der Beklagte mit diesem Vorbringen gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, weil nicht ersichtlich ist, dass er diesen Vortrag aus anderen Gründen als aus Nachlässigkeit nicht bereits in erster Instanz hätte halten können.
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Auf die Frage, welche Höhe die Durchfahrt an der Einfahrtstelle hat, kommt es deshalb nicht an, weil es auch nach Behauptung des Beklagten wegen der Schräge zur Kollision gekommen und daher nur von Belang ist, welcher Bedeutung dem Verbotsschild für Fahrzeuge über 2 m beizumessen ist.
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Soweit der Kläger erstmals in der Verhandlung vor der Kammer seinen bis dahin missverständlichen Vortrag dahingehend klargestellt hat, dass es zur Kollision nicht an der Einfahrt zur Parkgarage, sondern in der Abfahrt zur zweiten Parkebene gekommen ist, führt diese Tatsache zu keiner abweichenden Beurteilung. Wie bereits dargelegt, schaffte das Zeichen 265 einen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass Fahrzeuge mit einer Höhe von maximal 2 Metern gefahrlos u. a. die Abfahrten zwischen den verschiedenen Parkebenen nutzen können.
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Hatte daher der Kläger keine besondere Anhaltspunkte dafür, dass sein Fahrzeug höher sein könnte als in den Papieren angegeben oder dafür, dass die Angabe für sein Fahrzeug nicht zutreffen könnte, weil dieses - wie nicht - außergewöhnliche Merkmale aufweist, konnte und durfte er davon ausgehen, die Ein- und Abfahrt gefahrlos passieren zu können. Im Gegensatz zum Beklagten ist es dem einzelnen Nutzer der Tiefgarage nicht zumutbar und im Regelfall auch nicht möglich, in der Kürze der Zeit zu ermitteln, ob ein gefahrloses Durchfahren eines Fahrzeuges mit einer bestimmten Höhe aufgrund der Schräge möglich ist oder nicht. Ein Mitverschulden ist dem Kläger daher nicht anzulasten mit der Folge, dass er seinen gesamten Schaden erstattet verlangen kann.
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Dieser umfasst die dargelegten Reparaturkosten, die verbleibende Wertminderung, die Sachverständigenkosten sowie die Kostenpauschale.
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Der Höhe des geltend gemachten Schadens, den das Amtsgericht seinem Urteil zu Grunde gelegt hat und den die Kammer mit dem Amtsgericht als nachvollziehbar dargetan, aber nicht substantiiert bestritten ansieht, ist der Beklagte in zweiter Instanz nicht mehr entgegen getreten.
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Der Zinsanspruch ist gem. den §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt. Der Schadensersatzanspruch umfasst auch den Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
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Die Anschlussberufung des Beklagten ist aus den dargelegten Gründen ohne Erfolg.
- 22
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Referenzen
- 160 C 2277/12 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x