Urteil vom Landgericht Magdeburg (11. Zivilkammer) - 11 O 35/21

Orientierungssatz

1. Der Versicherer kann nur dann wieder von seinem Anerkenntnis abrücken, wenn er im Nachprüfungsverfahren nachweisen kann, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten derart gebessert hat, dass dies zu bedingungsgemäß relevanten Auswirkungen auf die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten des Versicherten geführt hat. Eine irrtümliche Beurteilung des - unverändert gebliebenen - Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen bei Abgabe des Leistungsanerkenntnisses kann hingegen der Versicherer im Nachprüfungsverfahren nicht rückgängig machen.(Rn.35)

2. Maßgebend im Nachprüfungsverfahren für die Feststellung einer Besserung des Gesundheitszustands ist der Vergleich des Gesundheitszustandes, wie ihn der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten zu einem späteren Zeitpunkt.(Rn.37)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.829,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jeweils aus 1.138,20 Euro seit dem 2. August 2020, 2. September 2020, 2. Oktober 2020, 2. November 2020, 2. Dezember 2020 und 2. Januar 2021 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab dem 1. Februar 2021 aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Nummer 368eine monatliche Rente in Höhe von 1.030,04 Euro, jeweils fällig zum 1. eines Monats, längstens für die Dauer der Berufsunfähigkeit bis zum 30. Juni 2045 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 1. Februar 2021 zukünftige Überschussbeteiligungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Nummer 368 , jeweils fällig zum 1. eines Monats, längstens für die Dauer der Berufsunfähigkeit bis zum 30. Juni 2045 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an die Klägerin 293,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jeweils aus 48,96 Euro seit dem 3. August 2020, 3. September 2020, 4. Oktober 2020, 3. November 2020, 3. Dezember 2020 und 3. Januar 2021 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin ab dem 1. Februar 2021 von der Verpflichtung zur Beitragszahlung für die Berufsunfähigkeitsrentenversicherung A. Berufsunfähigkeitspolice Investment mit der Nummer 368zu befreien, und zwar längstens für die Dauer der Berufsunfähigkeit bis zum 30. Juni 2045.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht Ansprüche wegen behaupteter Berufsunfähigkeit aus einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag mit der Beklagten geltend.

2

Zwischen den Parteien besteht ein Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag im Tarif A.- Berufsunfähigkeitspolice Investment mit der Nummer; 368....... Danach schuldete die Beklagte bei Vorliegen der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von anfänglich 1.000,00 Euro unter Berücksichtigung der Überschussbeteiligungen für die Zeit bis zum 1. Februar 2021 in Höhe von 1.138,20 Euro pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus. Daneben verpflichtete sich die Beklagte, die Klägerin im Fall der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit von der Beitragszahlung freizustellen. Nach B. § 1 Abs. 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitspolice (AVB) entstehen die zuvor genannten Ansprüche, wenn die versicherte Person zumindest 50 % berufsunfähig ist, längstens jedoch bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Leistungsdauer. Diese läuft hier bis zum 30. Juni 2045. Gemäß der Ergänzung SBV 5 Ziff. 4.3. Ist die Dynamikanpassung im Falle bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ausgesetzt. Nach § 2 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen besteht eine Überschussbeteiligung. Diese ist aber nicht garantiert.

3

Nach § 7 Abs. 1 AVB E23 liegt eine vollständige Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls außerstande oder bereits seit sechs Monaten ununterbrochen außerstande ist, ihren Beruf auszuüben. Nach dieser Regelung ist bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit der zuletzt ausgeübte Beruf maßgebend.

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Nach § 24 AVB E23 ist die Beklagte nach Anerkenntnis der Leistungspflicht berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad nachzuprüfen. Nach dieser Regelung wird die Beklagte von ihren Leistungen erst frei, wenn festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit im Sinne der §§ 1, 7 AVB E23 entfallen sind.

5

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K1 und K3 (im Anlagenband K) verwiesen.

6

Die Klägerin war mit Diensteintritt zum 1. Juli 2009 Offiziersanwärter im Dienstgrad des Fähnrichs. Im Rahmen der Offizier Anwärter-Tätigkeit war sie Soldat auf Zeit mit einer Dienstverpflichtung von mindestens 13 Jahren. Im Rahmen dieser Ausbildung absolvierte die Klägerin im Jahr 2011 ein Studium mit dem Ziel der Offizierin im Truppendienst.

7

Im Rahmen einer Begutachtung auf die Dienst- und Verwendungsfähigkeit der Klägerin im Juni 2011 wurde zunächst vom Dienstherrn der Klägerin nach Durchführung eines Truppen ärztlichen Gutachtens festgestellt, dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt vorübergehend für drei Jahre nicht verwendungsfähig ist. Im Rahmen weitergehender Begutachtungen wurde dann festgestellt, dass die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen militär-fachärztlich bestätigt worden sind und sie in ihrer Leistungsfähigkeit derart beeinträchtigten, dass sie den Anforderungen, die an sie in den wesentlichen Dienststellungen Ihres vorgesehenen Dienstgrades als Truppenoffizier gestellt werden, nicht ausreichend gerecht wird.

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Mit weitergehenden Untersuchungen, insbesondere unter dem 25. Juni 2012 stellte die Bundeswehr dann in einer gesonderten Begutachtung auf Entlassung weiterhin die fehlende Verwendungsfähigkeit fest. Die Klägerin wurde sodann zum 31. Juli 2012 nach § 55 Abs. 2 SG aus dem Dienst entlassen. Nach dieser Vorschrift ist zu entlassen, wenn dienstunfähig ist. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K7 bis K10 (im Anlagenband K) verwiesen.

9

Grundlage dieser Einschätzungen war ein bei der Klägerin aufgrund zuvor genannter Verletzung ausgelöstes Borderline-Syndrom, mit Selbstverletzungstendenzen, Konzentrationsstörungen, häufigen Erwachen in der Nacht, Grübel-Tendenzen sowie verminderten Appetit, weitergehender Antriebslosigkeit und mit einer Befundung einer Dysthemia bei Akzentuierungen von Persönlichkeitsstörungen und vorliegender emotionaler Instabilität.

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Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 erkannte die Beklagte das bedingungsgemäße Vorliegen einer Berufsunfähigkeit der Klägerin zum 1. Juni 2011 an und rechnete ihre Leistungen ab. Insoweit wird auf die Anlagen K4 und K5 (im Anlagenband K) Bezug genommen.

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Die Beklagte zahlte daraufhin durchgehend Leistungen. Seit dem 1. Juli 2020 zahlte die Beklagte an die Klägerin eine vertragliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.138,20 Euro monatlich im Voraus. Dabei betrug die Berufsunfähigkeitsrente zuletzt 1.030,04 Euro zuzüglich eine Überschussbeteiligung in Höhe von 108,16 Euro.

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Die Beklagte leitete Mitte des Jahres 2019 ein Nachprüfungsverfahren ein und fragte die Klägerin nach ihrer derzeitigen beruflichen Tätigkeit sowie dem Gesundheitszustand. Ferner ließ sie die Klägerin im Rahmen eines nervenärztlichen-psychiatrischen Gutachtens untersuchen. Mit Schreiben vom 2. April 2020 stellte die Beklagte sodann ihre Leistungen zum 31. Juli 2020 ein. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K11 und K12 (im Anlagenband K) Bezug genommen.

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Seit der Leistungseinstellung zahlt die Klägerin 48,96 Euro Beitrag je Monat an die Beklagte. Nach der Leistungseinstellung beauftragte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten. Diese forderten mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Juni 2020 die Beklagte zur Weitergewährung der Leistungen auf. Dies lehnte diese mit Schreiben vom 22. Juni 2020 ab. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieser Schreiben wird auf die Anlagen K13 und K14 (im Anlagenband K) verwiesen.

14

Die Klägerin behauptet, sich Jahr 2010 im Rahmen einer Übung während ihrer militärischen Ausbildung verletzt zu haben und hiernach aufgrund psychischer Erkrankungen ihr Studium nicht habe fortführen können. Bei normalen Lauf der Dinge zum Abschluss ihres Studium Infanterieoffizierin geworden zu sein. Als Infanteriezugführerin hätte sie einen Zug mit insgesamt 36 Soldaten in verschiedenen Operationsarten zu führen gehabt. Ihre Materialverantwortung hätte sich unter anderem auf die gesamte materielle Ausstattung des Infanteriezuges mit Transportpanzern und hohen materiellen Werten im zweistelligen Millionenbereich bezogen.

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Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Änderungsmitteilung der Beklagten vom 2. April 2020 schon nicht den Anforderungen an einer formellen Wirksamkeit standhalte. Insbesondere nehme die Einstellungsmitteilung auf die falsche berufliche Tätigkeit der Klägerin im Zeitpunkt des Anerkenntnisses Bezug.

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Ferner meint die Klägerin, dass auch die materiellen Voraussetzungen eine Leistungseinstellung nicht vorlägen. Danach müssten sich die tatsächlichen Umstände zugunsten des Versicherers dergestalt verändert haben, dass eine anerkannte und bestehende Berufsunfähigkeit genau dadurch, d. h. durch die Veränderung der tatsächlichen Umstände weggefallen sei. Hier lägen jedoch die gesundheitlichen Beschwerden, aufgrund derer sie ihren Beruf nicht weiter ausüben könne, weiter vor.

17

Die Klägerin beantragt,

18

1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.829,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jeweils aus 1.138,20 Euro seit dem 2. August 2020, 2. September 2020, 2. Oktober 2020, 2. November 2020, 2. Dezember 2020 und 2. Januar 2021 zu zahlen.

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2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ab dem 1. Februar 2021 aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Nummer 368eine monatliche Rente in Höhe von 1.138,20 Euro, zuzüglich zukünftiger Überschussbeteiligungen, jeweils fällig zum 1. eines Monats, längstens für die Dauer der Berufsunfähigkeit bis zum 30. Juni 2045 zu zahlen.

20

3. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 293,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jeweils aus 48,96 Euro seit dem 3. August 2020, 3. September 2020, 4. Oktober 2020, 3. November 2020, 3. Dezember 2020 und 3. Januar 2021 zu zahlen.

21

4. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin ab dem 1. Februar 2021 von der Verpflichtung zur Beitragszahlung für die Berufsunfähigkeitsrentenversicherung A. Berufsunfähigkeitspolice Investment mit der Nummer 368zu befreien, und zwar längstens für die Dauer der Berufsunfähigkeit bis zum 30. Juni 2045.

22

5. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten der vor gerichtlichen Rechtsverfolgung durch die s2. Rechtsanwälte Fachanwälte PartGmbB in Höhe von 2.339,49 Euro zu befreien.

23

Die Beklagte beantragt

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die Klage abzuweisen.

25

Sie ist der Auffassung, dass die Klage unbegründet sei, weil die zum 31. Juli 2020 erfolgte Leistungseinstellung nicht zu beanstanden sei, da sich der Gesundheitszustand der Klägerin zwischenzeitlich erheblich verbessert habe. Die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit sei damit nachträglich wieder entfallen.

26

Die Beklagte trägt ferner vor, dass es sich bei der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit der Klägerin um die von ihr selbst im Fragebogen vom 1. Mai 2012 (Anlage B2. 1, im Anlagenband B) geschilderten Tätigkeiten gehandelt habe. Diese habe täglich aus zwei Stunden Computerarbeit, vier Stunden Vorlesungen, eine halbe Stunde Wege zur Universität, zwei bis drei Stunden militärischer Dienst (einmal pro Woche) eine Stunde Dienstsport und zwei Stunden Selbststudium (zwei bis dreimal pro Woche) bestanden.

27

Schließlich trägt die Beklagte vor, dass eine Rechtschutzversicherung bestehe, sodass ein Anspruchsübergang nach § 86 VVG gegeben und die Klägerin nicht zur Geltendmachung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aktivlegitimiert sei.

28

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

29

Die Kammer hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. November 2021 persönlich gemäß § 141 ZPO angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29 November 2021 (Bl. 60 ff. d. A.) verwiesen.

30

Ferner hat die Kammer Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Dr. med. F. B4., die dieser im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. November 2023 mündlich erläutert hat. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen vom 18. Oktober 2022 und 24. April 2023 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2023 (Bl. 174 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

31

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

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1. Die Klägerin hat weiterhin Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente aus dem zwischen den Parteien bestehenden Berufsunfähigkeitsfertigungsvertrag gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VVG i. V. m. B. § 1 Abs. 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitspolice (AVB) und einen Anspruch auf Freistellung von ihrer Verpflichtung zur Beitragszahlung. Denn die Beklagter hat mit Schreiben vom 4. Juli 2013 die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit der Klägerin anerkannt und diese sind nicht nach §§ 1, 7 AVB E23 entfallen.

33

Das Anerkenntnis nach § 23 AVB E23 dient dazu, das gegenwärtige Vorliegen der Berufsunfähigkeit zwischen den Parteien zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages außer Streit zu stellen. Der Versicherer kann sich von der Erklärung seiner Leistungspflicht nicht mehr für die Vergangenheit, sondern nur noch für die Zukunft im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens lösen (vgl. OLG Saarbrücken, NJOZ 2018,1096).

34

Die Beweislast für den Wegfall der Berufsunfähigkeit der Klägerin trägt die Beklagte. Es ist Sache des Versicherers, nach Anerkennung oder Feststellung seiner Leistungspflicht im Rahmen des in § 24 AVB E23 geregelten Nachprüfungsverfahrens das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit zu überprüfen. Macht der Versicherer geltend, der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers habe sich zwischenzeitlich gebessert, weshalb nicht mehr von einer Berufsunfähigkeit ausgegangen werden könne, so trifft ihn insoweit im Prozess die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGHZ 121, 284).

35

Die Beklagte ist gemäß § 7 Abs. 1 AVB E23 deshalb nur zu einer Leistungseinstellung berechtigt, wenn die Berufsunfähigkeit der Klägerin weggefallen ist oder sich ihr Grad auf weniger als 50% vermindert und die Beklagte der Klägerin hierüber Mitteilung gemacht hat. Denn der Versicherer kann nur dann wieder von seinem Anerkenntnis abdrücken, wenn er in dem von ihm vorgesehenen Nachprüfungsverfahren nachweisen kann, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten derart gebessert hat, dass dies zu bedingungsgemäß relevanten Auswirkungen auf die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten des Versicherten geführt hat. Die irrtümliche Beurteilung des – unverändert gebliebenen – Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen bei Abgabe des Leistungsanerkenntnisses kann der Versicherer im Nachprüfungsverfahren nicht rückgängig machen (vgl. BGH, VersR 1993, 470). Die Nachprüfung darf nicht dazu führen, Fehleinschätzungen des Versicherers bei Aufnahme seiner Leistung zu korrigieren. Ist der gesundheitliche oder der berufliche Sachverhalt unverändert geblieben, so kann seine abweichende Bewertung durch den Versicherer nicht zu dessen Befugnis führen, dem Anspruchsberechtigten von nun an die Rentenzahlung oder die Prämienbefreiung zu entziehen.

36

Der Versicherer darf seine Leistungen nur einstellen, wenn die Berufsunfähigkeit weggefallen ist oder wenn sich ihr Grad auf weniger als das vereinbarte Maß gemindert hat. Der gesundheitliche Zustand des Versicherten muss sich derart gebessert haben, dass sich diese Veränderung in bedingungsgemäß relevanten Maß auf die berufliche Betätigung auswirkt (vgl. BGH, a. a. O.).

37

Eine Besserung lässt sich nur feststellen aus dem Vergleich zweier verschiedener Zustände. Maßgebend im Nachprüfungsverfahren ist der Vergleich des Gesundheitszustandes, wie in der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten zu einem späteren Zeitpunkt. Bloße Feststellungen zu diesem späteren Zeitpunkt sind nur Teil des unerlässlichen Vergleichs (vgl. BGH, a. a. O.).

38

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung der Kammer gemäß § 286 Abs. 1 ZPO fest, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin tatsächlich derart gebessert hat, dass sich diese Veränderung in bedingungsgemäß relevanten Maß auf die berufliche Betätigung der Klägerin ausgewirkt hat.

39

Der forensisch äußerst erfahrene Sachverständige Dr. med. B4. hat im Rahmen der mündlichen Erläuterung seiner schriftlichen Gutachten vom 18. Oktober 2022 und 24. April 2023 nachvollziehbar und überzeugend ausgesagt, dass eine Berufsunfähigkeit der Klägerin zum 1. Juni 2011 nicht vorgelegen haben könne. Insoweit müsse auf eine Prognose innerhalb der nächsten sechs Monate abgestellt werden, die anhand der Aktenlage nicht getroffen werden könne. Bei einem akuten Zustand - wie im Fall der Klägerin im Juni 2011 - bestehe auch immer durchaus die Hoffnung einer Besserung dieses Zustandes.

40

Diesen Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung an. Insoweit ist auch die Kammer in Übereinstimmung mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen der Auffassung, dass die Befunde nach Aktenlage sehr dünn sind. In dem Aufnahmebefund des Bundeswehrkrankenhauses aus dem Jahr 2011 ist zwar nachvollziehbar anhand der Vorgeschichte und der selbstschädigenden Handlung sowie der Verzweiflung der Klägerin beschrieben, dass dort ein akuter psychischer Zustand bestand, der die Aufnahme in eine stationäre Behandlung gerechtfertigt hat. Allerdings wird dort ferner berichtet, dass sich während des Krankenhausaufenthaltes der Zustand der Klägerin stabilisiert hat, sodass sie nach einer Woche eine intime Beziehung zu einem Mitpatienten aufgenommen habe. Aus der Befundlage geht demgegenüber nicht hervor, in welchem Zustand die Klägerin konkret entlassen wurde. Zwar liegt sechs Wochen später, am 12. Juli 2021, ein Arztbericht vor, der feststellt, dass die Klägerin nicht mehr verwendungsfähig sei. Der ärztliche Verfasser dieses Berichtes hat jedoch die Klägerin nicht selbst untersucht. Die Klägerin untersucht hat dagegen im März 2012 der Oberstabsarzt L3.. Dessen Feststellungen sind jedoch lückenhaft. Insoweit kann zwar festgestellt werden, dass zu dem Zeitpunkt, wo der Privatsachverständige der Beklagten, Herr Professor Dr. med. B5. die Klägerin untersucht hat, dieser Zustand heute nicht mehr besteht, allerdings kann nicht festgestellt werden, dass überhaupt eine Dienst- bzw. Berufsunfähigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses der Beklagten vorgelegen und wie stark sich der Zustand der Klägerin tatsächlich verbessert hat.

41

Zwar besteht einer Leistungseinstellung nach Durchführung des Nachprüfungsverfahrens nicht entgegen, dass im Zeitpunkt des Anerkenntnisses der Grad der Berufsunfähigkeit tatsächlich unter 50 % lag. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, im Anerkenntnis den genau angenommenen Grad der Berufsunfähigkeit anzugeben. Deshalb kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte von einem Grad 100 % ausgegangen und an diesen gebunden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass gegenüber dem Zeitpunkt des Anerkenntnisses eine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und der Grad der Berufsunfähigkeit nunmehr unter 50% liegt (vgl. OLG Saarbrücken, VersR 2000, 621).

42

Hier hat der gerichtlich bestellte Sachverständige auf Seite 47 seines Gutachtens vom 18. Oktober 2022 zwar ausgeführt, retrospektiv müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin im April 2011 in eine Lebenskrise geraten sei, die sie im weiteren Verlauf gut bewältigt habe. Allerdings hat der Sachverständige auf Seite 50 seines Gutachtens dazu weiter ausgeführt, dass es weder ein "Borderline-Syndrom" gebe, noch bei der Klägerin die Diagnose einer depressiven Episode bzw. eine wiedererkennen Depression in Betracht komme, weil die operationalisierten Kriterien nicht vorlägen, noch kenne die ICD-10 "Allgemeine Angststörungen". Auch sei im konkreten Fall bereits zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme bekannt gewesen, dass die Klägerin die Bundeswehr habe verlassen wollen. Das in Hamburg die Diagnose "Dysthymie" vergeben worden sei, ohne das Vorliegen der ohnehin schwammigen diagnostischen Kriterien im Einzelnen zu begründen, könne möglicherweise damit erklärt werden, dass eben eine überdauernde psychische Störung benötigt worden sei, um dem übereinstimmenden Wunsch der Patientin und ihre Ärzte nach einer Beendigung des Dienstes bei der Bundeswehr Rechnung zu tragen. Die von der Klägerin geschilderten Ängste rechtfertigen auch nicht die Vergabe der Diagnose für eine oder mehrere spezifische Phobien. Es fehle das Kriterium der Alltagsrelevanz. Es bestehe auch weder eine Panikstörung noch eine generalisierte Angststörung. Schließlich sei die Anpassungs- und Gemeinschaftsfähigkeit der Klägerin nicht als aufgehoben, sondern nur als "nicht ausreichend" beurteilt und die Einleitung eines Dienstunfähigkeitsverfahrens empfohlen worden, obwohl die Klägerin bis dahin dienstlich nicht aufgefallen sei. Die Möglichkeit einer Fortführung des Studiums mit begleitender ambulanter Psychotherapie sei überhaupt nicht in Betracht gezogen worden. Die nicht ausreichende Anpassungs- und Gemeinschaftsfähigkeit der Klägerin sei stattdessen ausdrücklich mit deren Persönlichkeitszügen begründet worden.

43

Insoweit ist die Kammer nicht in der Lage, festzustellen, dass gegenüber dem Zeitpunkt des Anerkenntnisses tatsächlich eine relevante Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin eingetreten ist. Dies geht zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Beklagten.

44

Die Klägerin ist hier auch nicht gemäß § 242 BGB daran gehindert, sich darauf zu berufen, indem sie sich das Ergebnis des Sachverständigengutachtens konkludent zu eigen macht, eine Besserung ihres ursprünglichen tatsächlichen Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten. Hier liegt nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht der Fall vor, dass die Zweifel an der Richtigkeit der damaligen Befunde darauf beruhen, dass sich bei der Klägerin im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens Anhaltspunkte für eine Aggravation oder gar Simulation von Leistungseinschränkungen ergeben hätten. Insoweit hätte auch die Beklagte erkennen können, dass die Bundeswehrärzte bei der Klägerin keine Persönlichkeitsstörung, sondern lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung festgestellt haben und nach ICD-10 eine Schlüsselnummer verwendet haben, die aus dem Kapitel der "Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen" stammt.

45

Da es hinsichtlich der Überschussbeteiligung der Klägerin nicht möglich ist, die Überschussbeteiligungen zu berechnen, weil die konkreten finanzmathematischen Daten der Beklagten nicht vorliegen und diese Berechnungen jährlich neu vorgenommen werden und somit für die Zukunft noch gar nicht möglich sind, hat die Klägerin als "Minus" zum Leistungsantrag insoweit nur einen Anspruch auf Feststellung, der sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft uneingeschränkt zulässig ist (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Auflage 2020, Kap. 18 Rn. 63). Insoweit ist die Klage teilweise abzuweisen.

46

2. Die Klägerin hat ferner einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Beiträge nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von insgesamt 293,76 Euro nebst geltend gemachter Zinsen.

47

3. Hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Befreiung von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist die Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin abzuweisen, weil diese dem Vortrag der Beklagten, dass diese von einer Rechtsschutzversicherung getragen werden mit der Folge des Anspruchsübergangs nach § 86 VVG, nicht entgegengetreten ist.

II.

48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, weil die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig gering war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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