Beschluss vom Landgericht Magdeburg (1. Zivilkammer) - 1 S 15/24
nachgehend BGH, 14. August 2024, VIII ZB 23/24, Beschluss
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Sch. vom 05.01.2024 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel formfehlerhaft und damit nicht in zulässiger Weise eingelegt worden ist (§§ 522 Abs. 1, 97 ZPO).
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
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Die E-Mail des Beklagten vom 21.01.2024 wird als Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Sch. – 4 C 220/23 – ausgelegt.
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Gemäß § 519 Abs. 1 ZPO ist die Berufung durch eine Berufungsschrift einzulegen. Der elektronische Rechtsverkehr mit Zivilgerichten richtet sich nach § 130a ZPO. Danach muss ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, § 130a Abs. 3 ZPO. Die E-Mail des Beklagten genügt diesen Anforderungen nicht, da sie keine qualifizierte elektronische Signatur enthält und auch nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde.
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Zudem besteht vor den Landgerichten Anwaltszwang, § 78 Abs. 1 ZPO. Die Berufung hätte durch einen anwaltlichen Schriftsatz eingereicht werden müssen. Soweit der Beklagte auf § 224 Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung verweist, ist diese Vorschrift nicht einschlägig. Nach § 224 Abs. 1 BEG besteht in Verfahren vor den Landgerichten kein Anwaltszwang. Diese Vorschrift ist anwendbar für Verfahren, in denen Ansprüche nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung geltend gemacht werden. Derartige Ansprüche sind nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Vielmehr macht der Kläger die Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung sowie Zahlung rückständigen Mietzinses sowie einer Nutzungsentschädigung geltend. Zwar beruft sich der Beklagte im Verfahren darauf, dass er und seine Mutter anerkannte Verfolgte gemäß dem BEG seien. Dies führt jedoch nicht dazu, dass § 224 BEG in sämtlichen Verfahren anzuwenden ist, in denen der Beklagte einbezogen ist. Maßgeblich ist der Inhalt des Verfahrens.
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Auf die vorstehenden Anforderungen nach § 130a, § 78 Abs. 1 ZPO wurde der Beklagte mit gerichtlichem Schreiben vom 24.01.2024 hingewiesen und erhielt Gelegenheit zur formwirksamen Stellungnahme bis zum 15.02.2024.
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Dem Beklagten ist für das Berufungsverfahren keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die Berufung nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, §§ 114, 119 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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