Urteil vom Landgericht Mainz (3. Kammer für Handelssachen) - 10 HK.O 145/05, 10 HKO 145/05
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.009,40 € nebst 4% Zinsen aus 1.227,10 € seit 1.5.2003 und aus 12.782,30 € seit 15.12.2005 zu zahlen.
2. Die weitergehende Zinsforderung wird abgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
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Der Kläger beansprucht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der O. GmbH mit Sitz in W. (Insolvenzeröffnung: 15.4.2003; im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) von dem Beklagten als Erwerber eines Geschäftsanteils der Insolvenzschuldnerin Einzahlung des noch rückständigen Stammkapitals von 4.800,-- DM aus dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrag von 1991 in Höhe von 50% (2.400,-- DM = 1.227,10 €) sowie - nach Klageerweiterung - Einzahlung des gemäß Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 24.2.1999 um 50.000,-- DM erhöhten Stammkapitals mit einer Quote von 50% (25.000,-- DM = 12.782,30 €).
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Die Insolvenzschuldnerin war im Jahr 1991 mit einem Stammkapital von 50.000,-- DM gegründet worden. Mit Beschluss vom 24.2.1999 hatten die damaligen Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin -Vater und Mutter des Beklagten- das Stammkapital auf 100.000,-- DM erhöht. Im Dezember 2000 war die Mutter des Beklagten Alleingesellschafterin geworden. Im Juni 2001 verstarb die Alleingesellschafterin und sie ist beerbt worden von dem Beklagten zu 1/4, von dessen Bruder zu 1/4 und seinem Vater (früherer Mitgesellschafter) zu 1/2. Aufgrund des Erbauseinandersetzungsvertrages mit Anteilsabtretungsvertrag vom 11.9.2001 (Bl. 18 bis 26) sind der Beklagte und dessen Bruder jeweils Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin mit einem Anteil von je 50.000,-- DM geworden. Der Gesellschafterwechsel ist der Insolvenzschuldnerin angemeldet worden.
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Im Laufe des zunächst beim Amtsgericht Worms anhängig gewesenen und - nach Klageerweiterung - von dort an das Landgericht Mainz verwiesenen Rechtsstreits ist unstreitig geworden, dass der frühere Mitgesellschafter W. Sch. mit jeweiliger Tilgungsbestimmung für das übernommene bzw. noch zu erhöhende Stammkapital folgende Einzahlungen auf das debitorische Konto der Insolvenzschuldnerin bei der Sparkasse W. erbracht hatte:
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Am 12.2.1999: 50.000,-- DM
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(12 Tage vor Beschluss vom 24.2.1999 über Erhöhung des Stammkapitals)
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Am 1.3.1999: 4.800,-- DM
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(auf die offene Stammeinlage von 1991).
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Der Insolvenzschuldnerin war von der Sparkasse W. seit 1994 ein vertragliches Kreditlimit von 40.000,-- DM eingeräumt. Im Zeitpunkt der o.g. Zahlungen und danach war der Kreditrahmen bei weitem überzogen. Die Sparkasse hatte deshalb Rückführung der Kontobeanspruchung auf das vertragliche Limit von 40.000,-- DM verlangt (Bl. 236). Am 12.2.1999 hatte der Sollstand auf dem Konto der Insolvenzschuldnerin 116.037,42 DM betragen; nach Einzahlung des Betrages von 50.000,-- DM verringerte sich der Sollstand auf 69.067,42 DM. Im Zeitpunkt der zweiten Einzahlung von 4.800,-- DM am 1.3.1999 betrug der Sollstand 69.560,20 DM, der sich nach Einzahlung der 4.800,-- DM auf 64.760,20 DM verringerte.
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Der Kläger hat mit Schreiben vom 19.4.2003 von dem Beklagten die Zahlung rückständiger Einlagen angefordert.
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Die Parteien streiten im Wesentlichen noch darüber,
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- ob der Beklagte die Annahme der Erbschaft und die Übertragung des Gesellschaftsanteils aufgrund der Anteilsabtretung vom 11.9.2001 wirksam mit Schreiben vom 17.10.2003 (Bl. 28) angefochten hat und ob er deshalb nicht mehr haftbar ist;
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- ob die Einzahlungen des früheren Mitgesellschafters W. Sch. am 12.2.1999 und 1.3.1999 eine Erfüllung der Einlagepflichten bewirkt haben.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 14.009,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.227,10 € seit 1.5.2003 sowie aus weiteren 12.782,30 € seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 6.6.2006 Bezug genommen.
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Die Kammer hat den Parteien in der mündlichen Verhandlung einen befristeten zeitlichen Rahmen eingeräumt, um die Möglichkeiten einer gütlichen Regelung abzuklären. Innerhalb der bis 31.7.2006 verlängerten Äußerungsfrist ist eine solche einvernehmliche außergerichtliche Regelung nicht zustande gekommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet.
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Der Beklagte ist als Erwerber des aufgrund der Anteilsabtretung vom 11.9.2001 erlangten Geschäftsanteils der Insolvenzschuldnerin gemäß § 16 Abs. 3 GmbH-G verpflichtet, die im Zeitpunkt der Anmeldung vom 11.9.2001 noch rückständigen Leistungen auf den Geschäftsanteil im eingeklagten Umfang von 2.400,-- DM und 25.000,-- DM (1.227,10 € + 12.782,30 €) an den Kläger als Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin zu zahlen.
I.
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Auf die von dem Beklagten erklärte Anfechtung der Erbschaftsannahme nach dem Tod seiner Mutter als damalige Alleingesellschafterin und auf die weitere Anfechtung der Anteilsabtretung vom 11.9.2001 gemäß seinem Schreiben vom 17.10.2003 (Bl. 28) kommt es im Ergebnis nicht an, denn nach der Rechtsprechung des BGH kann sich der Erwerber von der Haftung für rückständige Stammeinlagebeträge nach § 16 Abs. 3 GmbH-G (insbesondere nach Einforderung durch den Insolvenzverwalter) nicht mehr durch nachfolgende Anfechtung seines Anteilserwerbes und Anfechtung der dahingehenden Anmeldung (Widerruf) befreien (vgl. BGHZ 84, 47 ff. = NJW 1982, 2822).
II.
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Der Beklagte ist als Erwerber des Geschäftsanteils für die rückständigen Beträge gemäß § 16 Abs. 3 GmbH-G haftbar, denn die Zahlungen des früheren Mitgesellschafters W. Sch. am 12.2.1999 und 1.3.1999 haben nicht zu einer Erfüllung der Einlagepflichten für das ursprüngliche Stammkapital und für das später erhöhte Stammkapital geführt.
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1. Zahlung vom 12.2.1999 (50.000,-- DM).
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Die Zahlung des Mitgesellschafters vom 12.2.1999 auf das debitorische Konto der Insolvenzschuldnerin bei der Sparkasse W. - 12 Tage vor der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung - mit dem Verwendungszweck: „Stammeinlage Kapitalerhöhung - W. Sch.“ hat keine Erfüllung der Einlagepflicht bewirkt (vgl. BGHZ 158, 283).
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Im Kapitalaufbringungssystem der GmbH bildet der Kapitalerhöhungsbeschluss die maßgebliche Zäsur. Voreinzahlungen auf die künftige Kapitalerhöhung haben Schuld tilgende Wirkung nur dann, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Fassung des Erhöhungsbeschlusses noch als solcher im Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist. Dem steht es nicht gleich, dass auf ein debitorisches Konto eingezahlt wird und die Bank nach Verrechnung der Gutschrift eine Verfügung über den Einlagebetrag zulässt (BGHZ 158, 283). So liegt es hier.
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Im Zeitpunkt der Einzahlung -12 Tage vor der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung- auf das debitorische Konto der Insolvenzschuldnerin bei der Sparkasse W. war das vertraglich eingeräumte Kreditlimit von 40.000,-- DM weit überzogen (Sollstand: 116.037,42 DM). Die Sparkasse hat deswegen, auch noch in der Folgezeit, von der Insolvenzschuldnerin wiederholt Rückführung der Kontobeanspruchung auf das vertragliche Limit von 40.000,-- DM verlangt, wie sich aus ihrem Schreiben vom 16.7.1999 ergibt (Bl. 236).
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Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die damalige Einzahlung zur finanziellen Sanierung der Insolvenzschuldnerin bestimmt gewesen sei. Ob Ausnahmen von den in BGHZ 158, 283 dargelegten Rechtsgrundsätzen bei Sanierungsfällen grundsätzlich gerechtfertigt sein könnten, hat der BGH im Ergebnis bisher offen gelassen (BGHZ 158, 283; BGHZ 145, 150; BGHZ 118, 83), denn der BGH hat die zugrunde gelegten Anforderungen für die in der Kommentarliteratur befürwortete Ausnahme bei Sanierungsfällen stets verneint. Nichts anderes ergibt sich für den vorliegenden Sachverhalt. Selbst unter Zugrundelegung der Auffassungen aus dem Schrifttum liegen die Voraussetzungen einer Voreinzahlung auf eine künftige Bareinlagepflicht nicht vor.
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Soll mit der Voreinzahlung die Überschuldung der Gesellschaft abgewendet werden, muss sichergestellt werden, dass die Voreinzahlung nicht als Verbindlichkeit in die Überschuldungsbilanz aufgenommen werden muss. Das kann nur dadurch geschehen, dass die Gesellschaft mit dem Zahlenden einen Rangrücktritt der ihm bei Scheitern der Kapitalerhöhung gemäß § 812 Abs. 1 BGB zustehenden Rückzahlungsforderung vereinbart (BGHZ 118, 83/90 m.N.). Eine dahingehende Rangrücktrittsvereinbarung im Zeitpunkt der Vorauszahlung am 12.2.1999 ist von keiner Partei behauptet. Zudem ist bei Anmeldung der Kapitalerhöhung im Handelsregister seinerzeit - wie es im Schrifttum ebenfalls für notwendig erachtet wird - nicht offen gelegt worden, dass eine Voreinzahlung auf die Kapitalerhöhung erfolgt ist.
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Die Einzahlung am 12.2.1999 hat damit keine Erfüllung bewirkt. Für eine Erfüllung aufgrund anderweitiger Zahlungen hat der Beklagte im Übrigen keinen Beweis erbringen können. Die von ihm bezeichneten späteren Zahlungen des Mitgesellschafters W. Sch. lassen sich -mangels dahingehender Zweckbestimmung- nicht als Zahlung auf die Erhöhung des Stammkapitals zuordnen.
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2. Zahlung vom 1.3.1999 (4.800,-- DM).
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Die Zahlung des Mitgesellschafters W. Sch. vom 1.3.1999 auf das weiterhin debitorische Konto der Insolvenzschuldnerin bei der Sparkasse W. (Bl. 194) mit Verwendungszweck: „Stammeinlage“ (Bl. 196) hat keine Erfüllung der ursprünglichen
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- noch offenen - Stammeinlagepflicht aus dem Gesellschaftsvertrag von 1991 bewirkt.
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Zahlungen des Gesellschafters auf ein debitorisches Konto der Gesellschaft zwecks Tilgung für bereits entstandene Einlagepflichten - wie hier - führen nur dann zur Erfüllung, wenn der Geschäftsführer die Möglichkeit erhält, über einen Betrag in Höhe der Einlageforderung frei zu verfügen, sei es im Rahmen eines förmlich eingeräumten Kreditrahmens oder sei es aufgrund einer nur stillschweigenden Gestattung der Bank (BGH, NJW-RR 2005, 338).
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Diese Voraussetzungen für eine Erfüllung liegen hier indessen nicht vor. Die Insolvenzschuldnerin hatte - wie bereits dargestellt - im damaligen Zeitpunkt ihr vertragliches Kreditlimit von 40.000,-- DM weit überschritten (Sollstand per 1.3.1999: 69.560,20 DM). Wegen des überzogenen Kreditrahmens hatte die Sparkasse W. - wie aus ihrem Schreiben vom 16.7.1999 folgt (Bl. 236) - bereits vorher wiederholt eine Rückführung der Kontobeanspruchung auf das vertragliche Limit von 40.000,-- DM verlangt. Das unmissverständliche Rückführungsverlangen der Sparkasse steht indessen der Annahme entgegen, dass sie seinerzeit stillschweigend und endgültig eine erneute Überziehung in Höhe des gezahlten Betrages gestattet hat (vgl. auch OLG Bamberg, GmbH-Rundschau 2003, 713). Der Umstand, dass das Konto der Insolvenzschuldnerin nach 1.3.1999 vorübergehend nochmals höher in das Soll geraten ist,
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(am 23.3.1999: 68.046,48 DM, Bl. 234 GA;
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am 16.7.1999: 68.350,32 DM, Bl. 236 GA)
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rechtfertigt nicht den Schluss auf eine dahingehende Gestattung der Sparkasse für zusätzlichen Kredit, denn die Sparkasse hatte wiederholt - zuletzt am 16.7.199 - ausdrücklich eine Rückführung auf das vertragliche Limit von 40.000,-- DM verlangt. Aufgrund dieser Sachlage hatte der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin am 1.3.1999 somit keine Möglichkeit gehabt, über den eingezahlten Betrag frei zu verfügen. Mit der Zahlung ist damals vielmehr nur eine Kontoüberziehung aufgrund eines vorausgegangenen Rückführungsverlangens der Sparkasse abgetragen worden.
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Mangels Erfüllungswirkung haftet der Beklagte somit auch für den anteilig verlangten offenen Betrag aus der ursprünglichen Einlageverpflichtung von 1991.
III.
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Der Zinsanspruch in Höhe von 4% ergibt sich aus § 20 GmbH-G i.V.m. §§ 246, 286 Abs. 1, 291 BGB (vgl. auch Baumbach/Hueck, GmbH-G, 18. Aufl., § 20 Rn. 6).
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Die streitgegenständlichen Einlagepflichten sind fällige „Altschulden“ aus den Jahren 1991 und 1999. Auf diese Altschulden sind gemäß Art. 229 § 1 EGBGB weiterhin die Vorschriften des BGB vor dem 1.5.2000 anzuwenden, sodass der erhöhte Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB vorliegend nicht verlangt werden kann. Die Zinsmehrforderung ist daher abzuweisen.
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Der beanspruchte Zinsbeginn für die ursprünglich eingeklagte Forderung ab 1.5.2003 ergibt sich aus dem Schreiben des Klägers vom 19.4.2003, für die Klageerweiterung ergibt er sich aus dem Zeitpunkt der Zustellung am 15.12.2005 (Bl. 238 GA).
IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO.
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Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
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Bis zum 5.12.2005: 1.227,10 €,
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ab 6.12.2005: 14.009,40 € (Klageerweiterung).
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