Urteil vom Landgericht Mannheim - 1 S 78/09

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 24.04.2009 - Az.: 3 C 9/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

 
I.
Der verheiratete infertile Kläger ist bei der Beklagten gemäß den MB/KK 94 krankenversichert. Er begehrt die Erstattung der Kosten für eine In-Vitro-Fertilisation, bei der Eizellen seiner Ehefrau mit dem Samen eines Dritten befruchtet wurden.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgericht, wonach eine medizinisch notwendige Heilbehandlung eines unfruchtbaren Mannes i. S. v. § 1 Teil 1 Abs. 2 MB/KK 94 vorliegt, wenn durch die Heilbehandlung ein Kind entsteht oder entstehen kann, das biologisch dem Versicherungsnehmer als Erzeuger zuzurechnen ist. Diese Voraussetzungen sind bei einer In-vitro-Fertilisation mit Fremdsamenspende nicht erfüllt.
1. Dabei kommt es nach Auffassung der Kammer nicht darauf an, ob es sich um eine homologe oder heterologe In-vitro-Fertilisation handelt. Auch der sterile Partner in einer ungefestigten Beziehung ohne Trauschein ist krank i. S. d. MB/KK 94.
2. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Heilbehandlung jegliche ärztliche Tätigkeit, die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist, sofern die Leistung des Arztes von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und auf Heilung, Besserung oder auch Linderung der Krankheit abzielt (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2004, IV ZR 25/03). Das Amtsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass eine Heilbehandlung nur dann vorliegt, wenn hierdurch die eingeschränkte oder nicht vorhandene biologische Körperfunktion umgangen und/oder ersetzt wird. Diese Voraussetzungen sind bei einer In-vitro-Fertilisation mit Fremdsamenspende aber nicht erfüllt.
3. Der Vortrag des Klägers, wonach auch bei Verwendung einer Fremdsamenspende, zumindest wenn der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Geburt mit der Kindesmutter verheiratet sei, eine Heilbehandlung im Sinn der AVB vorliege, weil der Versicherungsnehmer in diesem Fall gemäß § 1592 Nr. 1 BGB als Vater des Kindes gelte, wodurch seine Krankheit gleichermaßen gelindert werde, als wenn er der biologische Vater wäre, überzeugt nicht. Die In-vitro-Fertilisation mit Samen des Ehemannes oder Lebenspartners ist mit einer künstlichen Befruchtung mit einer Fremdsamenspende nicht vergleichbar, weil bei der Verwendung von Samen eines Dritten durch die künstliche Befruchtung die biologisch nicht vorhandene oder eingeschränkte Körperfunktion gerade nicht ersetzt wird. Der Begriff der Heilbehandlung im Sinne der genannten Versicherungsbedingungen ist nach medizinischer Anschauung zu beurteilen. Die Behandlung mit dem Ziel einer rechtlichen Vaterschaft gemäß § 1592 Nr. 1 BGB reicht allein nicht aus, um eine Heilbehandlung einer Unfruchtbarkeit zu begründen, zumal diese Vaterschaft wegen der Anfechtungsmöglichkeit der §§ 1600 Abs. 1 Nr. 4, 1600b Abs. 3 BGB nicht dauerhaft gesichert ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Gründe

 
I.
Der verheiratete infertile Kläger ist bei der Beklagten gemäß den MB/KK 94 krankenversichert. Er begehrt die Erstattung der Kosten für eine In-Vitro-Fertilisation, bei der Eizellen seiner Ehefrau mit dem Samen eines Dritten befruchtet wurden.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgericht, wonach eine medizinisch notwendige Heilbehandlung eines unfruchtbaren Mannes i. S. v. § 1 Teil 1 Abs. 2 MB/KK 94 vorliegt, wenn durch die Heilbehandlung ein Kind entsteht oder entstehen kann, das biologisch dem Versicherungsnehmer als Erzeuger zuzurechnen ist. Diese Voraussetzungen sind bei einer In-vitro-Fertilisation mit Fremdsamenspende nicht erfüllt.
1. Dabei kommt es nach Auffassung der Kammer nicht darauf an, ob es sich um eine homologe oder heterologe In-vitro-Fertilisation handelt. Auch der sterile Partner in einer ungefestigten Beziehung ohne Trauschein ist krank i. S. d. MB/KK 94.
2. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Heilbehandlung jegliche ärztliche Tätigkeit, die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist, sofern die Leistung des Arztes von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und auf Heilung, Besserung oder auch Linderung der Krankheit abzielt (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2004, IV ZR 25/03). Das Amtsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass eine Heilbehandlung nur dann vorliegt, wenn hierdurch die eingeschränkte oder nicht vorhandene biologische Körperfunktion umgangen und/oder ersetzt wird. Diese Voraussetzungen sind bei einer In-vitro-Fertilisation mit Fremdsamenspende aber nicht erfüllt.
3. Der Vortrag des Klägers, wonach auch bei Verwendung einer Fremdsamenspende, zumindest wenn der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Geburt mit der Kindesmutter verheiratet sei, eine Heilbehandlung im Sinn der AVB vorliege, weil der Versicherungsnehmer in diesem Fall gemäß § 1592 Nr. 1 BGB als Vater des Kindes gelte, wodurch seine Krankheit gleichermaßen gelindert werde, als wenn er der biologische Vater wäre, überzeugt nicht. Die In-vitro-Fertilisation mit Samen des Ehemannes oder Lebenspartners ist mit einer künstlichen Befruchtung mit einer Fremdsamenspende nicht vergleichbar, weil bei der Verwendung von Samen eines Dritten durch die künstliche Befruchtung die biologisch nicht vorhandene oder eingeschränkte Körperfunktion gerade nicht ersetzt wird. Der Begriff der Heilbehandlung im Sinne der genannten Versicherungsbedingungen ist nach medizinischer Anschauung zu beurteilen. Die Behandlung mit dem Ziel einer rechtlichen Vaterschaft gemäß § 1592 Nr. 1 BGB reicht allein nicht aus, um eine Heilbehandlung einer Unfruchtbarkeit zu begründen, zumal diese Vaterschaft wegen der Anfechtungsmöglichkeit der §§ 1600 Abs. 1 Nr. 4, 1600b Abs. 3 BGB nicht dauerhaft gesichert ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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