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BGB § 1600b Anfechtungsfristen

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Absatz 3 Satz 1 hindert den Lauf der Frist nicht.

(1a) (weggefallen)

(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. Ist der Anfechtungsberechtigte minderjährig, beginnt die Frist außerdem nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Anfechtungsberechtigten und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem dieser selbst von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Sie endet nicht vor der Vollendung des 21. Lebensjahres. Satz 2 gilt nicht, wenn der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Anfechtungsberechtigten die Vaterschaft anficht.

(3) Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Anfechtungsberechtigten die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte die Vaterschaft nach dem Wegfall seiner Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Die Frist beginnt nicht vor dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte selbst von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.

(4) Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Absatz 2 oder § 1600 gehemmt; § 204 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.

(5) Erlangt ein Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht (1. Senat für Familiensachen) - 1 WF 112/25
8. Juli 2025
1 WF 112/25 8. Juli 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Senat für Familiensachen) - 6 UF 72/25
30. April 2025
6 UF 72/25 30. April 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 11 UF 626/23
26. Februar 2025
11 UF 626/23 26. Februar 2025
Beschluss vom Amtsgericht Sigmaringen - 2 F 382/24
10. Februar 2025
2 F 382/24 10. Februar 2025
Beschluss vom Amtsgericht Sigmaringen - 2 F 343/24
18. Dezember 2024
2 F 343/24 18. Dezember 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 21 WF 178/23
16. Dezember 2024
21 WF 178/23 16. Dezember 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 9 WF 753/24
19. September 2024
9 WF 753/24 19. September 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 2 WF 75/24
28. August 2024
2 WF 75/24 28. August 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 2 UF 100/24
7. August 2024
2 UF 100/24 7. August 2024
Beschluss vom Amtsgericht Tirschenreuth - 01 F 264/24
31. Juli 2024
01 F 264/24 31. Juli 2024