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| Insbesondere ist die internationale und örtliche Zuständigkeit der Kammer gegeben. |
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| 1. Die internationale Zuständigkeit der Kammer folgt jedenfalls aus Art. 24 EuGVVO a.F.. Die Beklagte hat sich im Sinne dieser Vorschrift auf das Verfahren vor der Kammer eingelassen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Zuständigkeit der Kammer im Hinblick auf (angebliche) kartellrechtliche Vorfragen gerügt hat. |
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| Zum einen ist diese Zuständigkeitsrüge nicht rechtzeitig erhoben worden. Eine rechtzeitige Zuständigkeitsrüge liegt nur dann vor, wenn diese in dem nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als erstes Verteidigungsvorbringen zu bewertenden Vortrag zur Hauptsache, in der Regel also in der Klagerwiderung, enthalten ist. Nur dann steht sie einer Anwendung des Art. 24 EuGVVO a.F. entgegen und verhindert die Begründung einer Zuständigkeit durch rügelose Einlassung (EuGH NJW 1982, 507; OLG Celle, Urt. v. 26.3.2008, 3 U 238/07, IPRspr. 2008, 431). Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte jedoch in der Klagerwiderung uneingeschränkt zur Sache eingelassen und erst in der Duplik erstmalig die Zuständigkeit der Kammer gerügt. Damit war die Rüge der Beklagten verspätet und konnte die nach Art. 24 EuGVVO a.F. bereits begründete Zuständigkeit nicht mehr rückwirkend beseitigen. |
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| Zum anderen betraf die Rüge der Beklagten nicht die internationale, sondern lediglich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim. Zwar muss nach der Rechtsprechung des Bundegerichtshofs das Fehlen der internationalen Zuständigkeit nicht zwingend ausdrücklich geltend gemacht werden. Vielmehr kann in einer Rüge der örtlichen Unzuständigkeit zugleich auch eine Rüge der internationalen Unzuständigkeit enthalten sein (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1518, 1519; GRUR 2012, 1065 - Parfumflakon II). Von einer solchen konkludenten Rüge auch des Fehlens der internationalen Zuständigkeit kann aber vorliegend nicht ausgegangen werden. So hat die Beklagte in der Duplik (dort Seite 5) ausgeführt, dass bei Bestehen einer kartellrechtlichen Vorfrage „für den gesamten Rechtsstreit die ausschließliche Zuständigkeit des Kartellgerichts begründet werde.“ Damit hat die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie selbst von der Zuständigkeit eines deutschen Gerichts, nämlich des Kartellgerichts, ausgeht. |
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| Angesichts der durch die Einlassung der Beklagten nach Art. 24 EuGVVO a.F. begründeten internationalen Zuständigkeit kann offen bleiben, ob sich im vorliegenden Fall eine internationale Zuständigkeit auch aus Art. 5 Ziffer 3 EuGVVO a.F. ergeben könnte, obwohl die Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin selbst im Bundesgebiet nicht gehandelt, sondern die angegriffene Ausführungsform vielmehr an eine italienische Abnehmerin geliefert hat (für eine internationale Zuständigkeit auch in solchen Sachverhaltsgestaltungen BGH GRUR 2015, 467, 468 - Audiosignalcodierung; vgl. ferner EuGH GRUR 2014, 806 zur zweiten dort entschiedenen Vorlagefrage). |
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| 2. Die Kammer ist auch örtlich zuständig. Durch die Einlassung des Beklagten im Sinne des Art. 24 EuGVVO a.F. wird nämlich neben der internationalen zugleich auch die örtliche Zuständigkeit des vom Kläger angerufenen Gerichts begründet (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rdnr. 1). Offen kann bleiben, ob die so durch europäisches Recht begründete örtliche Zuständigkeit möglicherweise durch nationale Vorschriften zur Sonderzuständigkeit von Kartellstreitkammern überlagert bzw. verdrängt werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Landgericht Mannheim nämlich nach der landesrechtlichen Vorschrift des § 13 Abs. 1 ZuVOJu-BW auch für Kartellstreitsachen im Sinne des § 87 GWB zuständig. |
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| Die Klage ist unbegründet. |
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| Die Klage war - ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Frage der Verletzung des Klagepatents - bereits deshalb abzuweisen, weil die Beklagte zur Benutzung des Klagepatents jedenfalls berechtigt ist. Sie ist Inhaberin einer Lizenz, welche ihr von der ACC Austria GmbH eingeräumt worden war (hierzu nachfolgend unter I.) und welche sie der Klägerin entgegenhalten kann (hierzu nachfolgend unter II.). |
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| Die der Beklagten an dem Klagepatent eingeräumte Lizenz ist Bestandteil eines Kreuzlizenzvertrags, welcher zwischen der A.. und der Beklagten bereits während ihrer gemeinsamen Zugehörigkeit zum A-Konzern durch konkludentes Verhalten zustande gekommen ist. Daher kann dahin stehen, ob zu einem späteren Zeitpunkt noch ein weiterer Lizenzvertrag auf der Grundlage des von Herrn K vorgeschlagenen Globalvergleichs geschlossen wurde. |
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| 1. Im Ergebnis kann im vorliegenden Fall offen bleiben, nach welcher nationalen Rechtsordnung das Zustandekommen eines solchen konkludenten Kreuzlizenzvertrags zu beurteilen ist. |
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| Nach Art. 10 Abs. 1 Rom-I-VO (bzw. Art. 31 Abs. 1 EGBGB a.F.) ist für das Zustandekommen eines Vertrags das Recht maßgeblich, das anzuwenden wäre, wenn der Vertrag wirksam wäre. Damit verweist die Vorschrift für Verträge, bei denen wie vorliegend keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen wurde, wegen des anzuwendenden Rechts insbesondere auf Art. 4 Rom-I-VO (bzw. Art. 28 EGBGB a.F.). Danach bestimmt sich bei einem Lizenzvertrag das anzuwendende Recht nach dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Charakteristische Leistung in einem Patentlizenzvertrag ist dabei regelmäßig die Einräumung eines positiven Benutzungsrechts am Schutzrecht und damit die Leistung des Lizenzgebers bzw. Schutzrechtsinhabers (LG Mannheim InstGE 11, 215, 217). Schwierigkeiten bereitet diese Anknüpfung allerdings bei Kreuzlizenzverträgen, da hier beide Vertragsparteien Schutzrechte in das Vertragsverhältnis einbringen und daher als Lizenzgeber handeln (vgl. allgemein hierzu Stimmel GRURInt 2010, 783, 787 f). Befindet sich bei solchen Kreuzlizenzverträgen der gewöhnliche Aufenthaltsort der Parteien in unterschiedlichen Staaten, so kommen grundsätzlich die Rechtsordnungen beider Staaten als Vertragsstatut in Betracht. Dementsprechend stellt sich im Grundsatz auch im vorliegenden Fall die Frage, ob das Zustandekommen eines konkludenten formfreien Kreuzlizenzvertrags zwischen der A.. mit Sitz in Österreich und der Beklagten mit Sitz in Italien nach österreichischem oder italienischem Recht zu beurteilen ist. Ein Rückgriff auf das Schutzlandprinzip (so im Grundsatz Benkard/Ullmann, PatG, 6. Aufl., 2006, § 15 Rdnr. 225; ebenso Beier, GRURInt 1981, 299, 306) scheidet dabei im vorliegenden Fall aus, da Gegenstand des zu prüfenden Lizenzvertrags insgesamt neun Schutzrechte sind, darunter mehrere Europäische Patente, die mutmaßlich in verschiedenen Staaten validiert sind. |
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| Die Frage muss jedoch nicht entschieden werden, da sich weder aus dem Vortrag der Parteien noch aus sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die beiden vorliegend in Betracht kommenden Rechtsordnungen hinsichtlich des Zustandekommens eines solchen konkludenten Kreuzlizenzvertrags relevante Unterschiede aufweisen. Sowohl das österreichische als auch das italienische Zivilrecht ermöglichen das Zustandekommen eines solchen Lizenzvertrags durch konkludentes Verhalten. Für das österreichische Recht hat die Klägerin selbst in ihrem Schriftsatz vom 23.4.2015 (dort Seite 45) darauf hingewiesen, dass für Lizenzverträge keine spezifischen Formvorschriften bestehen. Dementsprechend kann nach § 863 AGBG ein solcher Vertrag „auch stillschweigend durch solche Handlungen, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen“ - also konkludent - geschlossen werden. Gleiches gilt für das italienische Recht. Auch in der italienischen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Patentlizenzvertrag nicht der Schriftform unterliegt und dass er auch „implizit“ abgeschlossen werden kann (vgl. hierzu Frignani GRURInt 1979, 286, 289 mit Nachweisen aus der italienischen Rechtsprechung). |
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| 2. Nach beiden in Betracht kommenden Rechtsordnungen sind die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines konkludenten Lizenzvertrags erfüllt. |
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| a) Nach dem von der Beklagten bereits in der Klagerwiderung gehaltenen Sachvortrag wurde der Kompressor „K“ - also die angegriffene Ausführungsform - früher sowohl von der A… als auch von der Beklagten hergestellt und vertrieben. Dieser Zustand habe angedauert bis zur Veräußerung des Betriebs der A.. an die Klägerin, so dass wohl von einem Zeitraum von mehreren Jahren auszugehen ist. Dabei sei es ständige Praxis innerhalb des A-Konzerns gewesen, dass die A… Patente der Beklagten und die Beklagte Patente der A.. habe nutzen können. |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte damit in schlüssiger Weise den konkludenten Abschluss eines Kreuzlizenzvertrags zwischen der A.. und der Beklagten vorgetragen. Soweit ein konkludenter Vertragsschluss in Rede steht, hat dies Auswirkungen auf die Anforderungen an den Sachvortrag der darlegungspflichtigen Partei. Da hier - anders als beim ausdrücklichen Vertragsschluss - gerade keine explizit abgegebenen Willenserklärungen vorliegen, sind von der darlegungspflichtigen Partei diejenigen Handlungen der Vertragsparteien vorzutragen, denen ein auf einen Vertragsschluss gerichteter Erklärungswillen zugeordnet werden kann. Dies hat die Beklagte getan, indem sie vorgetragen hat, dass die Beklagte über einen erheblichen Zeitraum quasi „unter den Augen“ der A.. die angegriffene Ausführungsform hergestellt habe, obwohl dabei nach Auffassung der A.. mehrere Patente aus ihrem Hause - darunter das Klagepatent - benutzt werden mussten. Dieses Verhalten der A.. kann nur als Billigung bzw. Einverständnis in die unentgeltliche Nutzung ihrer Patente durch die Beklagte verstanden werden. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass es sich bei der A.. um eine (mutmaßlich) 100-prozentige Tochter der Beklagten handelte, so dass die A.. angesichts der tatsächlichen „Herrschaftsverhältnisse“ im Konzern wirtschaftlich überhaupt nicht in der Lage war, die Konzernmutter von der Nutzung ihrer Patente auszuschließen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die A.. unstreitig jedenfalls während der Zugehörigkeit zum A-Konzern auf eine Nutzung der drei Patente der Beklagten angewiesen war, so dass auch aus diesem Grunde die A.. als Gegenleistung der Beklagten eine Nutzung der eigenen Patente ermöglichen musste. |
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| Die angesprochenen Gesichtspunkte, insbesondere die gemeinsame Zugehörigkeit beider Unternehmen zum A-Konzern, haben auch Bedeutung für die rechtliche Qualifikation des gegenseitigen Einverständnisses in die Benutzung der Patente. Innerhalb eines Konzerns, dessen Mitglieder ein gemeinsames wirtschaftliches Ziel verfolgen, widerspräche es der allgemeinen Lebenserfahrung, in dem gegenseitigen Einverständnis lediglich eine tatsächliche Duldung im Sinne eines „pactum de non petendo“ zu sehen. Vielmehr sind die Mitglieder eines Konzerns jeweils bestrebt, mit den anderen Konzernunternehmen - und erst recht mit der Konzernmutter! - im Interesse des gemeinsamen wirtschaftlichen Erfolgs so eng wie möglich zu kooperieren. Daher kann die im A-Konzern geübte Praxis nur im Sinne eines Lizenzvertrags verstanden werden, welcher zugunsten der Lizenznehmer ein umfassendes positives Benutzungsrecht an den lizenzierten Patenten begründete. Dass diese Lizenz in den Bilanzen der Konzernunternehmen keinen Niederschlag gefunden hat, ist insoweit unerheblich. |
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| b) Den schlüssigen Tatsachenvortrag der Beklagten hat die Klägerin nicht in erheblicher Weise bestritten. Zwar hat die Klägerin in ihrem nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 7.4.2015 (dort Seiten 15, 33 und 41 ff) die „Darstellung der Beklagten“, es habe eine kostenfreie, konkludente Kreuzlizenz gegeben, mit Nichtwissen bestritten, insbesondere „was unter einer Teilung der Verwendung der Patente zu verstehen sein soll und wie eine solche Teilung in concreto praktiziert worden sein soll.“ Weiterhin hat die Klägerin in diesem Schriftsatz mit Nichtwissen bestritten, dass eine „gemeinsame Verwendung der Patente im Sinne einer irgendwie gearteten Teilung stattgefunden hat und dass die Art und Weise, wie die angebliche Teilung der Patente stattgefunden hat, die Annahme einer konkludenten Lizenz rechtfertigen könnte“. Schließlich hat die Klägerin auch bestritten, dass die A.. „in der Schwebezeit“ Patente der Beklagten benutzt habe. Dieses „Bestreiten“ ist jedoch aus zweierlei Gründen unbeachtlich. Erstens hat die Klägerin den Tatsachenvortrag der Beklagten, dass sowohl die A.. als auch die Beklagte während ihrer gemeinsamen Zugehörigkeit zum A-Konzern die angegriffene Ausführungsform unter Verwendung sämtlicher notwendiger Patente mit Wissen des jeweils anderen Unternehmens hergestellt und anschließend vertrieben haben, gerade nicht bestritten. In der Sache reibt sich die Klägerin vielmehr an der Begrifflichkeit „Teilung“ der Patente, bemängelt erneut die angeblich fehlende Schlüssigkeit bzw. Substantiiertheit des Vortrags der Beklagten und tritt deren rechtlicher Auffassung zum Zustandekommen eines konkludenten Lizenzvertrags entgegen. Damit ist jedoch der maßgebliche Kern des Tatsachenvortrags der Beklagten, auf welchem die Annahme eines konkludenten Abschlusses eines Lizenzvertrags gründet, nämlich die Herstellung der angegriffenen Ausführungsform sowohl durch die Beklagte als auch durch die A.. auch unter Verwendung von Patenten des jeweils anderen Unternehmens, im Ergebnis unbestritten. Zweitens wäre ein Bestreiten des Tatsachenvortrags der Beklagten ohnehin durch den der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gemäß § 283 ZPO eingeräumten Schriftsatznachlass nicht gedeckt. Der Tatsachenvortrag der Beklagten zur Herstellung der angegriffenen Ausführungsform während des Bestehens des A-Konzerns sowohl durch die A.. als auch durch die Beklagte erfolgte bereits in der Klagerwiderung (dort Seiten 2 und 3), so dass der Klägerin ein Bestreiten bereits in der Replik möglich gewesen wäre. Das jetzt im nachgereichten Schriftsatz erst enthaltene (vermeintliche) „Bestreiten“ ist damit nicht vom gewährten Schriftsatznachlass umfasst, sondern vielmehr gemäß § 296a ZPO ausgeschlossen. |
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| c) Soweit die Klägerin schließlich in ihrem Schriftsatz vom 23.4.2015 (dort Seite 32) ausführt, ein konkludenter, über die Insolvenz hinaus fortbestehender Lizenzvertrag sei nie ein Thema gewesen und habe außerhalb jeglicher Betrachtung gelegen, so ist diese Behauptung auf der Grundlage der vorgelegten Dokumente nicht nachvollziehbar. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Protokoll der Sitzung des Gläubigerausschusses vom 18.4.2013 (Anlage K 23, dort Seiten 7 und 8), dass die Teilnehmer dieser Sitzung rechtliche Auseinandersetzungen mit der Beklagten betreffend Patentrechte mit unabsehbaren Folgen befürchteten. Was konkret Gegenstand dieser rechtlichen patentrechtlichen Auseinandersetzungen sein sollte, offenbart das Protokoll zwar nicht. Es liegt jedoch in höchstem Maße nahe, dass die Mitglieder des Gläubigerausschusses befürchteten, dass die Beklagte möglicherweise ein unbefristetes Benutzungsrecht an den Patenten der A.. - und damit auch am Klagepatent - für sich beanspruchen könnte. Den Mitgliedern des Gläubigerausschusses war daher daran gelegen, die patent- bzw. lizenzrechtlichen Bindungen zur Beklagten jedenfalls nach Ablauf eines überschaubaren Zeitraums von drei Jahren vollständig zu beenden, um Rechtssicherheit für eine zukünftige Erwerberin der A… herzustellen. Um der Beklagten dieses Entgegenkommen, nämlich die Reduzierung der Lizenzdauer auf lediglich drei Jahre, abzuhandeln, wurden ihr erhebliche Gegenleistungen angeboten, z.B. der Verzicht auf Forderungen über zweistellige Millionenbeträge. Diese rechtliche und wirtschaftliche Bewertung der Sach- und Rechtslage durch den Gläubigerausschuss hat auch Niederschlag im Schreiben des Herrn K vom 19.4.2013 (Anlage B1) gefunden, in dem er ausführte, dass sämtliche Beteiligte davon ausgingen, dass mit der vorgeschlagenen Einigung auch eine problemlose Lösung der sonstigen „offenen Fragen im Zusammenhang mit einem Bestand der beiden - dann getrennten - Unternehmen einhergehe“ (Unterstreichung durch die Kammer). Herr K ging dementsprechend ersichtlich davon aus, dass zwischen der A… und der Beklagten - auch im Hinblick auf die Patente der A…. - eine Verbindung bestand, die nur und erst durch den vorgeschlagenen Globalvergleich beendet werden konnte. Bei dieser von Herrn K gedanklich vorausgesetzten Verbindung zwischen der A… und der Beklagten kann es sich nur um eine im Wege des konkludenten Vertragsschlusses begründete Lizenz der Beklagten an den Patenten der A… gehandelt haben. |
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| 3. Entgegen der Behauptung der Klägerin bedurfte die Fortgeltung des konkludenten Lizenzvertrags nach Eintritt der Insolvenz der Beklagten nicht der Zustimmung des Insolvenzgerichts Pordenone. Die Klägerin hat nicht dargelegt, aus welcher Vorschrift des italienischen Insolvenzrechts sich ein solches Zustimmungserfordernis ergeben sollte. Der im Zusammenhang mit der gerichtlichen Genehmigung des Globalvergleichs einschlägige Art. 161 Abs. 7 der ital. KO kann jedenfalls in diesem Zusammenhang keine Anwendung finden. Nach dieser Vorschrift kann der Schuldner dringende Handlungen der außerordentlichen Verwaltung nur nach vorheriger Genehmigung durch das Landesgericht durchführen (vgl. hierzu das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des in Bozen ansässigen Rechtsanwalts P gemäß Anlage K 33). Die bloße Fortgeltung eines Vertrags kann keine dringende Handlung der außerordentlichen Verwaltung im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Im Übrigen ist für den Fall, dass sich ein gerichtliches Zustimmungserfordernis aus einer anderen Rechtgrundlage des italienischen Insolvenzrechts ergeben sollte, darauf hinzuweisen, dass in dem richterlichen Vermerk des Herrn P vom 26.7.2013 Verhandlungen zum Zweck einer zeitlich unbefristeten Nutzung der Patente der A… ausdrücklich genehmigt wurden (vgl. Anlage K 30). |
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| 4. Der Lizenzvertrag ist in Kraft. Er wurde weder durch eine auflösende Bedingung noch durch eine Kündigung noch durch einen Rücktritt beendet. |
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| a) Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Lizenzvertrag nicht durch die Ausgliederung der A… aus dem A-Konzern auflösend bedingt. Für die Existenz einer solchen auflösenden Bedingung ist nach allgemeinen Regeln die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig. Diese hat jedoch lediglich ausgeführt, die Beendigung des Lizenzvertrags mit der Trennung der Gesellschaften liege auf der Hand (Replik Seite 21), dessen Fortbestand sei unvorstellbar (Schriftsatz vom 23.4.2015 Seite 49). Hierbei handelt es sich freilich nicht um Tatsachenvortrag, mit welchem die Klägerin ihrer Darlegungslast genügen könnte, sondern vielmehr um die nicht näher begründete Feststellung einer angeblich bestehenden Interessenlage der Parteien. Doch selbst diese Feststellung ist - jedenfalls soweit sie die Beklagte betrifft - unzutreffend. Das Interesse der Beklagten besteht und bestand zu jeder Zeit allein darin, die angegriffene Ausführungsform herzustellen und zu vertreiben. Zwingende Voraussetzung dieser geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten ist freilich die Nutzung der Patente der A…. Aus diesem Grunde musste das Interesse der Beklagten stets darauf gerichtet sein, einen Zugriff auf die Patente der A… zu sichern. Dieses Interesse bestand fort auch und erst recht nach der Ausgliederung der A… aus dem A- Konzern. Die von der Klägerin behauptete auflösende Bedingung des Lizenzvertrags ist mit diesem Interesse der Beklagten unvereinbar, so dass nicht angenommen werden kann, dass im Zuge des konkludenten Vertragsschlusses eine solche Bedingung Vertragsbestandteil wurde. |
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| b) Der Lizenzvertrag wurde auch nicht durch eine Kündigung beendet. Insbesondere stellt das Schreiben des Herrn K vom 26.7.2013 (Anlage K 31) keine solche Kündigung des konkludenten Vertrags dar. Ausweislich des Wortlauts des Schreibens bezog sich die dort ausgesprochene Kündigung ausschließlich auf „our agreement (from your point of view anyway just a proposal)“. Damit ist hinreichend klargestellt, dass die von Herrn K ausdrücklich ausgesprochene Kündigung nur darauf abzielte, sich vom Vergleich bzw. vom diesbezüglichen Vorschlag vom 19.4.2013 zu lösen. Ob das Schreiben - wie die Klägerin behauptet - neben dieser ausdrücklichen Kündigungserklärung noch eine weitere konkludente Kündigungserklärung betreffend den konkludenten Lizenzvertrag enthielt, kann nur aus dem Horizont des Empfängers - hier also der Beklagten bzw. ihres Insolvenzverwalters - beurteilt werden. Aus Sicht der Beklagten war ein solcher weitergehender Kündigungswille des Herrn K jedoch nicht erkennbar. Vielmehr durfte die Beklagte auf der Grundlage des Schreibens im Gegenteil davon ausgehen, dass die A… die Benutzung ihrer Patente durch die Beklagte nicht beanstandet. So warf Herr K der Beklagten in dem Schreiben (dort Seite 1, 5. Absatz) lediglich vor, die K-Kompressoren zu einem wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Preis anzubieten und durch dieses wettbewerbliche Verhalten die A… zu schädigen. Die grundsätzliche Berechtigung der Beklagten zur Herstellung und zum Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform und zur damit zwingend verbundenen Benutzung der Patente der A… hat Herr K hingegen in dem Schreiben nicht in Abrede gestellt. Daher war das Schreiben aus Sicht der Beklagten nicht als Kündigung des konkludenten Lizenzvertrags zu verstehen. |
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| Selbst wenn man jedoch entgegen den vorstehenden Erwägungen davon ausgehen wollte, dass der konkludente Lizenzvertrag durch das Schreiben des Herrn Kapp vom 26.7.2013 gekündigt wurde, könnte die vorliegende Klage keinen Erfolg haben. Die mit der Klageschrift der Beklagten vorgeworfene Verletzungshandlung betrifft nämlich einen Kühlschrank, der einen Kompressor enthält, der von der Beklagten im Jahr 2013 in der Produktionswoche 6 (also wohl vor dem 11.2.2013) hergestellt wurde. Eine mögliche Kündigung der A… vom 26.7.2013 wäre damit aufgrund der ex-nunc-Wirkung der Kündigung im Hinblick auf diesen Kühlschrank von vornherein unbeachtlich. |
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| c) Schließlich wurde der Lizenzvertrag auch nicht durch einen Rücktritt des Herrn K gemäß § 21 Abs. 1 der österreichischen Insolvenzordnung (IO) beendet. Nach dieser - dem deutschen § 103 InsO vergleichbaren - Vorschrift kann der Insolvenzverwalter, wenn ein zweiseitiger Vertrag von dem Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden ist, entweder an Stelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wobei die Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend darauf hinweist, dass ein solcher Rücktritt gemäß § 21 IO durch den Insolvenzverwalter auch konkludent erklärt werden kann. |
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| (1) Eine solche konkludente Rücktrittserklärung von dem ebenfalls konkludent geschlossenen Lizenzvertrag kann jedoch nicht in dem Schreiben des Herrn Rechtsanwalts K vom 19.4.2013 (Anlage B1) gesehen werden, mit welchem der Beklagten der Abschluss eines Globalvergleichs angeboten wurde. Wiederum lässt sich die Frage, ob eine konkludente Rücktrittserklärung vorlag, nur aus dem Empfängerhorizont beurteilen. Vor diesem Hintergrund ist erneut die bereits oben zitierte Formulierung des Herrn K, nämlich „dass mit der vorgeschlagenen Einigung auch eine problemlose Lösung der sonstigen „offenen Fragen im Zusammenhang mit einem Bestand der beiden - dann getrennten - Unternehmen einhergehe“, von entscheidender Bedeutung. Aus Sicht der Beklagten konnte diese Formulierung nur so verstanden werden, dass ausschließlich durch den Vergleich eine Trennung der Unternehmen herbeigeführt werde, während ohne den Vergleich die bisherige Vertragslage fortbestehe. Ferner ist für die Beurteilung des Schreibens des Herrn K nach dem Empfängerhorizont auch von Bedeutung, dass nach dem Vergleichsvorschlag auch die A… eine dreijährige Lizenz an den Patenten der Beklagten erhalten sollte. Die Beklagte bzw. ihr Insolvenzverwalter mussten daher davon ausgehen, dass die A… im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit jedenfalls bis zum Ablauf dieses Zeitraums auf die Nutzung der Patente der Beklagten angewiesen war. Auf der Grundlage dieser Einschätzung konnte die Beklagte das Schreiben des Herrn K keinesfalls im Sinne eines sofortigen Rücktritts von dem konkludent zustande gekommenen Kreuzlizenzvertrag verstehen. |
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| Im Übrigen wurde auch das Schreiben vom 19.4.2013 erst lange nach der Produktion des vorliegend streitgegenständlichen Kompressors gefertigt, so dass es für die Entscheidung des vorliegenden Falls keine Bedeutung haben kann. |
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| (2) Auch in das bereits erörterte Kündigungsschreiben des Herrn K vom 26.7.2013 kann keine konkludente Rücktrittserklärung gemäß § 21 IO hineingelesen werden. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zur konkludenten Kündigung entsprechend. |
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| (3) Soweit die Klägerin schließlich in ihren Schriftsätzen vom 23.4. (dort Seite 50 ff), vom 27.4. und vom 21.5.2015 nach Schluss der mündlichen Verhandlung weitere Schreiben des Herrn K vom 30.7. (Anlage K 50 [richtig: K 52]), vom 6.8. (Anlage K 48) und vom 16.10.2013 (Anlagen K 49) zum Beleg eines angeblichen Rücktritts nach § 21 IO in den Rechtsstreit eingeführt hat, ist ihr Vortrag bereits nicht von dem gewährten Schriftsatznachlass gemäß § 283 ZPO umfasst und damit für die vorliegend zu treffende Entscheidung gemäß § 296a ZPO ausgeschlossen. Der Sachvortrag der Beklagten zum Abschluss eines konkludenten Lizenzvertrags erfolgte nämlich bereits in der Klagerwiderung, so dass die Klägerin hierauf in ihrer Replik erwidern konnte bzw. musste. |
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| Von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sieht die Kammer ab. |
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| Im Rahmen der Ausübung des Ermessens nach § 156 Abs. 1 ZPO ist zunächst wiederum zu berücksichtigen, dass sämtliche nunmehr genannten Schreiben erst lange nach der Herstellung des vorliegend streitgegenständlichen Kompressors in der sechsten Produktionswoche des Jahres 2013 verfasst wurden und damit für die Entscheidung des vorliegenden Falls keine Bedeutung haben können. Außerdem sind sämtliche Schreiben an die Wiener Anwaltskanzlei U adressiert, über deren Funktion und Vertretungsmacht nichts bekannt ist, so dass auch der Zugang der in Rede stehenden Erklärungen bei der Beklagten bzw. bei deren Insolvenzverwalter unklar ist. Im Hinblick auf die Schreiben vom 30.7. und vom 6.8.2013 ist darüber hinaus in hohem Maße zweifelhaft, ob diesen eine konkludente Rücktrittserklärung des Herrn K entnommen werden kann. So erklärte Herr K in seinem Schreiben vom 6.8.2013 ausdrücklich, er wolle bis zu einem vereinbarten Treffen am 27.8.2013 keine gerichtlichen Schritte einleiten. Diese Zurückhaltung spricht dafür, dass es sich bei dem Schreiben eher um eine nochmalige Zusammenfassung der Rechtsauffassung der A… handelt als um die Ausübung eines Gestaltungsrechts. Dasselbe gilt auch für das Schreiben vom 30.7.2013, das ebenfalls erkennbar in Zusammenhang mit einem Besprechungstermin steht, der für den 1.8.2013 anberaumt war. |
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| Darüber hinaus hat die Kammer auch deshalb von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgesehen, weil sie im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung dazu neigt, eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform zu verneinen. Soweit die Klägerin der Beklagten eine Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 1 vorwirft, dürften die Voraussetzungen der von der Klägerin zu recht allein geltend gemachten Äquivalenz nicht erfüllt sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2002, 515, 517 f - Schneidmesser I) bestimmt und begrenzt eine eindeutige Zahlenangabe in einem Patentanspruch den geschützten Gegenstand grundsätzlich abschließend, so dass eine Unter- oder Überschreitung dieser Zahlenangabe, selbst wenn diese ebenfalls die erfindungsgemäße Wirkung erzielt, in aller Regel nicht mehr zum Gegenstand des Patentanspruchs zu rechnen ist. Damit macht die angegriffene Ausführungsform, deren Stege jeweils mehr als 20° des Umfangs des Kreises abdecken, wohl von der Lehre des Vorrichtungsanspruchs 1 keinen Gebrauch. Auch der zuletzt hilfsweise unter dem Gesichtspunkt des § 9 Ziffer 3 PatG in den Rechtsstreit eingeführte Verfahrensanspruch 3 kann die Klage wohl nicht zum Erfolg führen. Durch diesen wird ein Verfahren „zum Zusammenbau eines hermetisch abgedichteten Verdichters nach einem der Ansprüche 1 und 2“ geschützt“. Bei dem von der Kammer unterstrichenen Teil des Merkmals 1 handelt es sich um eine sogen. Zweckangabe. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine solche Zweckangabe jedoch für die Bestimmung des Schutzbereichs eines Patents keineswegs stets bedeutungslos. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Zweckangaben vielmehr als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Element, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (BGH GRUR 2006, 923, 925 - Luftabscheider für Milchsammelanlage). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung führt im vorliegenden Fall die in Merkmal 1 enthaltene Zweckangabe dazu, dass ein Verfahren nur dann dem Schutzbereich des Anspruchs 3 unterfällt, wenn es geeignet ist, den Zusammenbau eines Verdichters gemäß den vorausgehenden Vorrichtungsansprüchen - also mit Stegen, die jeweils nicht mehr als 20° des Umfangs des Kreises abdecken - zu ermöglichen. Ein solches Verfahren wurde bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsform ersichtlich nicht angewendet. |
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| Die Beklagte kann das durch den Lizenzvertrag begründete Benutzungsrecht am Klagepatent der Klägerin entgegenhalten. |
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| 1. Für die Frage des sogenannten Sukzessionsschutzes einer Lizenz bei Übertragung des lizenzierten Patents gilt nicht das Vertrags-, sondern das Schutzlandstatut (McGuire, Die Lizenz, 2012, 607; Reithmann/Martiny/Hiestand, Internationales Vertragsrecht, 7. Aufl., 2010, Rdnr. 1879; vgl. ferner zur Rechtslage vor Einführung des § 15 Abs. 3 PatG im Jahr 1986 OLG Karlsruhe GRURInt 1987, 788, 789 - Offenendspinnmaschinen). Dabei kann letztlich offen bleiben, ob das Rechtsinstitut des Sukzessionsschutzes als Regelung betreffend die Übertragung eines Patents oder als lizenzrechtliche Regelung zu qualifizieren ist. Sieht man im Sukzessionsschutz vorrangig eine Regelung, welche die Übertragung eines Patents betrifft, nämlich dessen lastenfreien Erwerb ausschließt, so ist das für die Übertragung von Immaterialgüterrechten maßgebliche Statut anzuwenden. Nach der auf das Patentrecht übertragbaren markenrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt für die Übertragung von Immaterialgüterrechten grundsätzlich das Territorialitätsprinzip, so dass das Schutzlandstatut zur Anwendung gelangt (BGH GRUR 2002, 972, 973 - Frommia; GRUR 2010, 828, 829 - DiSC; vgl. ferner Staudinger/Magnus, Art. 4 Rom-I-VO Rdnr. 532; MünchKomm-BGB/Martiny, 5. Aufl., Art. 4 Rom-I-VO Rdnr. 221). Nichts anderes gilt indessen, wenn man den Sukzessionsschutz vorrangig als lizenzrechtliche Regelung begreift. Als lizenzrechtliche Regelung betrifft der Sukzessionsschutz die Frage, ob das durch den Lizenzvertrag begründete Nutzungsrecht im Fall einer Übertragung des lizenzierten Schutzrechts fortbesteht oder ob es erlischt. Das Erlöschen einer Lizenz richtet sich freilich ebenfalls nach dem Schutzlandstatut (Staudinger/Magnus Art. 4 Rom-I-VO Rdnr. 556). Für die Heranziehung des Schutzlandstatuts beim patentrechtlichen Sukzessionsschutz spricht schließlich auch ein Vergleich mit der Rechtslage beim mietrechtlichen Sukzessionsschutz, der die Frage betrifft, ob ein Mietvertrag bei einer Veräußerung des vermieteten Wohnraums erlischt oder mit dem Erwerber fortbesteht. Nach einhelliger Auffassung ist für diese Frage ebenfalls nicht das Vertragsstatut, sondern das Recht des Staates maßgeblich, in welchem sich der Wohnraum befindet. Für Wohnraum in der Bundesrepublik Deutschland gilt damit unabhängig von der Nationalität der Mietvertragsparteien stets § 566 BGB, der vergleichbar § 15 Abs. 3 PatG den Fortbestand des Nutzungsrechts über die Veräußerung hinaus anordnet (Staudinger/Magnus, Art.4 Rom-I-VO Rdnr. 258; MünchKomm-BGB/Martiny, Art. 4 Rom-I-VO Rdnr. 106). |
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| 2. Damit findet im vorliegenden Fall § 15 Abs. 3 PatG Anwendung, so dass die Beklagte das ihr durch die A… im Wege des konkludenten Lizenzvertrags eingeräumte Benutzungsrecht auch der Klägerin entgegenhalten kann. |
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| Nach alledem war die Klage abzuweisen. |
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| Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung betrifft nicht die außergerichtlichen Kosten der früheren Beklagten Ziffern 2 und 3, gegenüber welchen die Klage zurückgenommen wurde. |
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| Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. |
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