Beschluss vom Landgericht Mönchengladbach - 5 T 287/16

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Grevenbroich vom 15.07.2016 (30 M 1185/16) abgeändert. Der Gerichtsvollzieher S wird angewiesen, die Kostenrechnung vom 20.04.2015 (DR II 449/15) dahingehend zu berichtigen, dass die Gebühr für die gütliche Einigung nach Nr. 207 KV GvKostG i.H.v. 16,00 EUR nicht erhoben wird. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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