Die Klägerin macht gegen die Beklagten im Wege einer Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Ersatz der Schäden geltend, die ihr durch das von der EU-Kommission festgestellte sogenannte Lkw-Kartell beim Erwerb von mittelschweren (zwischen 6 und 16 Tonnen) und schweren (über 16 Tonnen) Lkw im Zeitraum von 2002 bis 2010 entstanden seien.
Die Klägerin ist eine mittelständische Spedition mit Sitz in Kirchheim.
Die Beklagten sind drei der größten europäischen Lkw-Hersteller bzw. deren deutsche Tochtergesellschaften. Die Beklagte zu 1) mit Sitz in München ist die konzernleitende Holdinggesellschaft der Gruppe. Die Beklagte zu 2) mit Sitz in Ulm ist eine deutsche Tochtergesellschaft der S.p.A., die wiederum die Muttergesellschaft der -Gruppe ist. Die Beklagte zu 2) ist innerhalb der für den Vertrieb von leichten Nutzfahrzeugen sowie von mittelschweren und schweren Lkw der Marke in Deutschland zuständig. Auch die Beklagte zu 3) vertreibt - in Deutschland mit der über verschiedene Absatzmittler und im Ausland teilweise über lokale Tochtergesellschaften - mittelschwere und schwere Lkw.
Hintergrund der Klage ist eine Entscheidung der Europäischen Kommission vom 19.07.2016 (Gase AT.39824 - Trucks) u.a. gegen die Beklagten. In dieser Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, hat die Europäische Kommission für den Zeitraum vom 17. Januar 1997 bis 18. Januar 2011 eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV betreffend mittelschwere und schwere Lastkraftwagen festgestellt.
Die Klägerin behauptet, Rechtsnachfolgerin der GmbH & Co. KG zu sein, welche am 01.01.2005 auf die Klägerin verschmolzen worden sei. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Verschmelzung als „GmbH“ firmiert und seit dem 05.10.2006 als " GmbH“.
Sie ist der Meinung, dass ein Anscheinsbeweis für die Kartellbetroffenheit der streitgegenständlichen Beschaffungstätigkeit sowie für die Kausalität zwischen dem Verstoß der Beklagten und dem Vermögensnachteil bei der Klägerin bestehe.
Ihren Auskunftsanspruch stützt die Klägerin auf§ 33g GWB, hilfsweise auf§ 242 BGB. Ergänzend beantragt sie die Herausgabe der im Antrag genannten Urkunden nach § 142 ZPO.
Zu § 242 BGB führt die Klägerin aus, die erforderliche Sonderbeziehung zwischen den Parteien folge aus§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EGV (nunmehr Art. 101 AEUV) bzw. § 33 Abs. 3 GWB 2005. Dem Grunde nach stehe der deliktische Anspruch aufgrund der bindenden Kommissionsentscheidung fest bzw. für die Schadensentstehung streite der Anscheinsbeweis. Die Auskunftserteilung und Herausgabe von Dokumenten sei erforderlich, da die Klägerin keine vollständige Dokumentation für den fraglichen Zeitraum mehr besitze. Hieran treffe die Klägerin kein Verschulden.
In diesem Zusammenhang behauptet die Klägerin, sie sei vom 01.04.2005 bis Mitte 2011 in allen steuerlichen Angelegenheiten von der betreut worden. Die Steuerkanzlei sei zuvor von Herrn C., dem früheren Steuerberater der Klägerin, mit Wirkung zum 01.04.2005 an Herrn B. verkauft worden. Sämtliche Akten seien von Herrn C. Herrn B. übergeben worden. Bis 2011 seien sämtliche Handakten zur Erstellung der Jahresabschlüsse der Klägerin in der Steuerkanzlei vorhanden gewesen. Bei den Handakten hätten sich die Originale sämtlicher Kauf- und Leasingverträge über Lkw mit den Beklagten befunden. Die Klägerin habe sich darauf verlassen, dass sie auf die Akten mit den Originalbelegen jederzeit zugreifen könne und habe daher keine lückenlose Zweitdokumentation erstellt. Im Jahr 2011 habe Herr Bseine Zulassung als Steuerberater verloren. Herr C. daraufhin eine neue Steuerkanzlei eröffnet und wieder die Steuerberatung der Klägerin übernommen. Im Zuge dessen habe er im Jahr 2012 sämtliche Akten der Klägerin von Herrn B. Auf Nachfrage des Geschäftsführers der Klägerin, habe Herr C. mit Schreiben vom 03.07.2018 mitgeteilt, dass er die Akten über die Lkw-Beschaffungen nicht mehr zur Verfügung stellen könne. Zur Begründung habe Herr C. angegeben, dass die betreffenden Akten der Klägerin im Auftrag von Herrn B. rechtswidrig vernichtet worden seien. Weiter habe Herr gesagt, kurz bevor die Kanzlei von Herrn B. im Jahr 2012 wegen Unregelmäßigkeiten von der Kriminalpolizei versiegelt und durchsucht worden sei, habe Herr B. sein Personal angewiesen, in größerem Umfang Mandantenakten zu schreddern und die geschredderten Akten in Müllsäcke zu verpacken und zu entsorgen. Zu den Akten, die vollständig vernichtet worden seien, hätten auch sämtliche Akten der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin gehört. Die Klägerin behauptet, Kopien sei nicht mehr vorhanden, auch nicht in elektronischer Form.
Die Herausgabe von Kopien und die Auskunftserteilung seien hier für die Beklagten zumutbar, meint die Klägerin, da sie nicht mit größerem Aufwand verbunden sei. Da Rechtsverletzung und Verschulden der Beklagten feststehen, dürften bei der Zumutbarkeitsprüfung zudem keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.
Die Klägerin meint weiter, die Beklagten seien für die Auskunfterteilung auch passivlegitimiert. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) behauptet die Klägerin insoweit, die Firma, eine unabhängige Vertragshändlerin, von der die Klägerin unstreitig sämtliche Fahrzeuge des Marke„erwarb, habe die Bestellungen der Klägerin systembedingt an die Beklagte zu 2) weitergereicht, weshalb die gesamte Vertragsdokumentation bei der Beklagten zu 2) vorliege.
Die Klägerin hat mit der Klageerhebung von den Beklagten zunächst Auskunft über sämtliche im Zeitraum ihrer jeweiligen Kartellbeteiligung von ihnen oder ihren Konzerngesellschaften mit der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgängerin abgeschlossene Kauf- und Leasingverträge verlangt sowie Kopien sämtlicher diese Verträge betreffenden Unterlagen. Mit Schriftsatz vom 31.10.2019 hat die Klagepartei ihre Anträge umgestellt und in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2020 eine Teilrücknahme der Klage hinsichtlich etwaiger überschießender Herausgabeverlangen von Auskünften oder Beweismitteln im ursprünglichen Antrag erklärt.
Die Klägerin beantragt zuletzt:
I.
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin Kopien der Kauf- und Leasingverträge mit allen Anlagen sowie der Bestellung der Klägerin und der hierfür gestellten Rechnung zu überlassen, welche die Klägerin und deren Rechtsvorgängerin GmbH & Co. KG, mit der AG, der AG, der SE, der GmbH und der GmbH über Lkw mit den folgenden Fahrzeugidentifikationsnummern abgeschlossen haben:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin Kopien der Kauf- und Leasingverträge mit allen Anlagen sowie der Bestellung der Klägerin und der hierfür gestellten Rechnung zu überlassen, welche die Klägerin und deren Rechtsvorgängerin GmbH & Co. KG, mit der GmbH, über Lkw mit den folgenden Fahrzeugidentifikationsnummern abgeschlossen haben:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
3. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, der Klägerin Kopien der Kauf- und Leasingverträge mit allen Anlagen sowie der Bestellung der Klägerin und der hierfür gestellten Rechnung zu überlassen, welche die Klägerin und deren Rechtsvorgängerin GmbH & Co. KG, mit der Beklagten zu 3) und der GmbH über Lkw mit den folgenden Fahrzeugidentifikationsnummern abgeschlossen haben:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
m)
n)
o)
p)
r)
sowie
s) für den LKW Typ mit der Leasingvertragsnummer mit dem Vertragsende am 22.08.2004 und dem Kennzeichen .
II.
Die Beklagten werden verurteilt, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer jeweiligen Angaben an Eides statt zu versichern.
III.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit noch zu bestimmenden Daten zu zahlen.
Die Beklagten beantragen Klageabweisung.
Die Beklagten halten die Stufenklage für unzulässig, da der Auskunftsanspruch der Klagepartei nicht lediglich als Hilfsmittel dienen soll, um die noch fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen, sondern mit seiner Hilfe geklärt werden soll, ob ein Hauptanspruch überhaupt bestehe. Die Klägerin versuche, mit ihrem Herausgabeverlangen ihre Aktivlegitimation nachzuweisen. Die Klage sei zudem auch deshalb unzulässig, weil der Antrag unbestimmt sei. Es werde nicht hinreichend deutlich, welche Unterlagen herausverlangt werden und um welche Konzerngesellschaften der Beklagten es der Klägerin gehe.
Die Beklagten meinen ferner, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Auskunft und Vorlage von Beweismitteln nach § 33g Abs. 1, Abs. 10 GWB. Diese Norm sei bereits zeitlich nicht anwendbar, da sie, wie das OLG Düsseldorf entschieden habe, nur auf Schadensersatzansprüche anwendbar sei, die nach dem 26.12.2016 entstanden seien. Eine rückwirkende Anwendung von § 33g GWB auf vorher entstandene Ansprüche sei verfassungswidrig. Auch sachlich sei § 33g GWB nicht anwendbar, da die Norm bezwecke, ein strukturelles Informationsdefizit zulasten der Schadensersatzkläger auszugleichen. Ein derartiges Informationsdefizit bestehe jedoch nicht für Unterlagen, die ursprünglich im Besitz eines Klägers waren.
Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs nicht erfüllt. Das kartellrechtswidrige Verhalten der Beklagten habe sich auf die Kundennettopreise nicht ausgewirkt und folglich nicht zu einem kausalen Schaden bei der Klägerin geführt. Die Klägerin habe das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs nach § 33a GWB auch nicht glaubhaft dargelegt. Sie könne sich nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen. Auch eine etwaige tatsächliche Vermutung helfe der Klägerin vorliegend nicht. Es fehle angesichts der Feststellungen des Kommissionsentscheids an einem typischen Geschehensablauf, der auf eine Schadensentstehung bei der Klägerin schließen ließe.
Auch ein Anspruch auf Erteilung von Auskunft nach § 242 BGB komme nicht in Betracht. Eine Sonderrechtsbeziehung zwischen der Klägerin und den Beklagten sei nicht dargelegt. Es fehle ferner an der Erforderlichkeit der Auskunftserteilung, da die Klägerin offenbar über Unterlagen verfüge. Selbst bei Zugrundelegung der - bestrittenen - Darstellung der Klägerin zum Verlust der Unterlagen sei dieser zudem jedenfalls nicht unverschuldet. Die Klägerin hätte vor der Weggabe der Unterlagen Kopien fertigen müssen. Jedenfalls müsse sie sich das Verhalten des Steuerberaters als ihrem Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. Die Auskunftserteilung sei auch unverhältnismäßig bzw. nicht zumutbar.
Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat am 29.01.2020 mündlich verhandelt. Die Klägerin hat einen Antrag auf Schriftsatzfrist zu dem Aspekt der rechtlichen und tatsächlichen Hinderungsgründe für die Herausgabe von Daten und Verträgen der Leasinggesellschaften gestellt. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 29.01.2020 Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Die Anträge sind hinreichend bestimmt. Mit ihrem umgestellten Antrag nimmt die Klägerin nunmehr auf konkrete Vertragsdokumente und auf konkrete Konzerngesellschaften der Beklagten Bezug, so dass etwaige Unklarheiten ausgeräumt sind. Es handelt sich bei der Umstellung des Antrags um eine nach§ 269 Abs. 1 ZPO zulässige Teilklagerücknahme und um eine gemäߧ 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Teilklageänderung, mit welcher die Klägerin den zunächst gestellten umfassenden Antrag auf Auskunft und Herausgabe von Dokumenten für sämtliche LKW-Beschaffungen in einem genannten Zeitraum auf die Herausgabe der Kauf- und Leasingverträge für konkrete identifizierte LKW und auf bestimmte Konzernunternehmen der Beklagten beschränkt hat.
Auch ist der Auskunftsantrag im Rahmen der Stufenklage der Klägerin zulässig. Zwar steht die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von Auskunftsanspruch und unbestimmtem Leistungsanspruch dem Kläger nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2012 -XII ZR 101/10 -, Rn. 13, juris; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl. 2016, ZPO § 254 Rn. 7). Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall. Die Klägerin hat die streitgegenständlichen LKW-Beschaffungen zusammen mit der Antragsumstellung im Einzelnen dargelegt und für den Erwerb und damit ihre Aktivlegitimation Beweis durch Parteieinvernahme angetreten. Sie strebt mittels Auswertung der Informationen aus den zugehörigen Verträgen, insbesondere der Höhe und Zusammensetzung der Kaufpreise und der konkreten Ausstattungsmerkmale, eine Bezifferung des Leistungsantrags an.
Ob die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs erfüllt sind, insbesondere der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach glaubhaft gemacht bzw. eine Sonderrechtsbeziehung dargelegt ist, ist eine Frage der Begründetheit des Anspruchs.
II.
1. Die Klage ist nicht begründet. Die Klagepartei hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft. Die Stufenklage war daher insgesamt abzuweisen. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Vorlage der verla_ngten Dokumente aus § 33g Abs. 1 GWB.
Dabei kann dahinstehen, ob die Anwendbarkeit von § 33 g GWB in zeitlicher Hinsicht auf Schadensersatzansprüche beschränkt ist, die nach dem 26.12.2016 entstanden sind (so OLG Düsseldorf Beschluss v. 03.04.2018 - VI-W (Kart) 2/18), da jedenfalls eine sachliche Anwendbarkeit ausscheidet; denn die Norm des § 33g GWB bezweckt den Ausgleich eines Informationsgefälles, welches wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten innewohnt. Die 9. GWB-Novelle, mit welcher § 33g GWB eingeführt wurde, diente insoweit der Umsetzung der EU-Schadensersatzrichtlinie (RL 2014/104/EU des europäischen Parlaments und des Rates v. 26.11.2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union).
Erwägungsgrund 15 dieser Richtlinie ist zu entnehmen, dass ein Offenlegungsanspruch der Kläger geschaffen werden sollte, weil wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten durch eine Informationsasymmetrie gekennzeichnet sind. Der Auskunftsanspruch dient also dem Ausgleich eines wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen inhärenten Informationsdefizits.
Im vorliegenden Fall resultiert die Ungewissheit der Klägerin über den Umfang ihrer Ansprüche jedoch nicht aus einem derartigen wettberwerbsrechtlichen Ansprüchen inhärenten Informationsgefälle, sondern aus einem Verlust von Vertragsunterlagen, die ihr als einer der Vertragsparteien selbst ursprünglich zur Verfügung standen. Eine Informationsasymmetrie bestand insoweit nicht, sondern wurde erst durch Umstände aus der Sphäre der Klagepartei - verschuldet oder unverschuldet - herbeigeführt. Die Klagepartei befindet sich hier in einer Situation, die unabhängig von der Rechtsnatur des Anspruchs und etwaig damit verbundener Informationsasymmetrien, jede Klagepartei eines Zivilrechtsstreits „treffen“ kann. In dieser Situation den Beklagten eine Auskunftspflicht nach§ 33g GWB aufzuerlegen, würde dazu führen, dass die Beklagtenseite bei wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen für jedweden Verlust von im Besitz der Klagepartei befindlichen Unterlagen gerade zu stehen hätte in dem Sinne, dass sie der Klageseite die verlorenen Informationen wiederbeschaffen müsste. Diesen Fall hatte Artikel 5 der RL 2014/104/EU nicht im Blick und er ginge über den bloßen Ausgleich des typisierten Informationsgefälles zwischen den Parteien hinaus mit der Folge einer einseitigen Belastung der Beklagtenpartei. § 33g GWB ist daher im Hinblick auf den Zweck der Norm einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur solche Informationen und Dokumente herauszugeben sind, die dem Kläger aufgrund eines dem Anspruch eigenen strukturellen Informationsdefizits nicht selbst zur Verfügung stehen bzw. zur Verfügung gestanden haben. Ein Anspruch der Klägerin aus§ 33g GWB scheidet folglich aus.
2. Mit ihrem Auskunftsbegehren kann die Klägerin sich auch nicht auf§ 242 BGB stützen. Diese Vorschrift gewährt einen Auskunftsanspruch, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (st. Rspr. BGH Urt. v. 28. 10. 1953 - II ZR 149/52 - Rn.23, juris; Urt. v. 09.11.2011 -VII ZR 136/09 - Rn.20, juris; Urt. v. 16.04.2002 - X ZR 127/99 - Rn.24, juris). Eine Auskunft wird also auch hier nur dann geschuldet, wenn sich die Ungewissheit des Anspruchsberechtigten aus dem Wesen des Rechtsverhältnisses ergibt (Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 260 Rn.12). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nicht das Wesen der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien bringt die Ungewissheit der Klagepartei über das Bestehen oder den Umfang ihrer Rechte mit sich, sondern diese resultiert aus einem Verlust eigener Erkenntnisquellen der Klägerin, die sich ursprünglich in ihrem Besitz befanden.
3. Eine Anordnung der Vorlage der Verträge gern. § 142 ZPO kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast (vgl. ST-Drucks. 14/6036, S. 121; Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl.§ 142 Rdn. 9). Dementsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05 -, BGHZ 173, 23-32, Rn. 20). Die Klägerin bezweckt mit der Vorlage der Verträge jedoch ausdrücklich gerade die Erlangung von Auskünften zur Bezifferung ihres Schadensersatzanspruchs und will damit ihren Anspruch erst schlüssig machen.
III.
Die beantragte Schriftsatzfrist war nicht zu gewähren, da der Aspekt, zu dem vorgetragen werden sollte, nicht entscheidungserheblich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus§§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gern.§ 709 ZPO.
Verkündet am 27.03.2020