Urteil vom Landgericht Münster - 14 O 580/02
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.950,00 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.03.2003 Zug um Zug gegen Übertragung der Argentinienanleihe Wertpapiernummer: ####3, zum Nennwert von 25.000,00 EURO zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend.
3Das streitgegenständliche Beratungsgespräch fand am 08.02.2001 in den Geschäftsräumen der Beklagten in B statt. An dem Gespräch nahm seitens der Beklagten Herr C sowie der Zeuge T2 teil und die Eltern des Klägers, der zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig war, die Zeugen B2 und E. Diese wollten sowohl eigenes Geld, als auch Geld ihrer Kinder neu anlegen.
4Vorausgegangen war dem Anlagegespräch am 09.01.2001 eine Vermögenszusammenstellung. Danach ergab sich ein Anlagevolumen der Familie E in Höhe von 2,144 Mill. Euro.
5Das Anlagegespräch wurde von dem Zeugen T2 geführt. Es wurde dabei ein Anlagemix zusammengestellt, der aus festverzinslichen Inlands- und Industrieanleihen, Aktien und schließlich auch Auslandsanleihen mit einer höheren Rendite bestand.
6Bezüglich einer Anlagemöglichkeit mit einer höheren Rendite wurde von dem Zeugen T2 die hier streitgegenständliche Argentinien-Anleihe empfohlen. Es wurde darüber gesprochen, dass es während der Laufzeit zu gewissen Kursschwankungen kommen könne. Dies war jedoch für die Zeugen E bei ihrer Kaufentscheidung unbeachtlich, weil ein Verkauf der Anleihe während der Laufzeit nicht erfolgen sollte. Weiterhin erklärte der Zeuge T2, dass ein Totalverlust seiner Auffassung nach nicht zu befürchten sei, da in der Nachkriegszeit keine Staatsanleihe nicht zurückgezahlt worden sei; vorgekommen sei lediglich eine Verschiebung der Rückzahlung sowie ein erhöhtes Zinsrisiko. Er verwies insoweit auf die Ukraine und den Iran, die schließlich auch ihren Verpflichtungen nachgekommen seien. Da Argentinien in Verhandlungen mit dem Internationalen Währungsfond stehe, gehe er davon aus, dass Argentinien auch seinen Rückzahlungsverpflichtungen nachkommen werde, wenn auch das Risiko bestehe, dass Rückzahlungstermine nach hinten gesteckt würden.
7Die Argentinienanleihe war in der X-Offerte für Auslandsanleihen aufgelistet. Darin heißt es auf Seite 1:
8"Wichtiger Hinweise
9Bitte beachten Sie bei Ihrer Anlageentscheidung die derzeit ungünstige politische und wirtschaftliche Lage Argentiniens und die momentanen Probleme im türkischen Bankensektor."
10Aus der Offerte ergaben sich weiterhin der aktuelle Kurs sowie die Rating-Hinweise BB (S&P) bzw. B1 (Moody`s), die die Argentinien-Anleihe als eine spekulative Anlageform ausweisen.
11Am 09.02.2001 orderte der Zeuge E für den Kläger aufgrund des vorangegangenen Beratungsgesprächs die streitgegenständlichen Argentinien-Anleihe. Diese hat eine Laufzeit bis zum 22.02.2007 bei 10 %-iger Verzinsung. Der Kaufkurs lag bei 99,80 %.
12Am 26.04.2002 fand in den Räumen der Beklagten bzgl. dieser Anlage ein Gespräch zwischen dem Zeugen E, dem Zeugen T und dem Zeugen I statt.
13Der aktuelle Kurs der Argentinien-Anleihe schwankt zwischen 20 % bis 30 %.
14Der Kläger ist der Ansicht, dass bzgl. des Gesprächs vom 08.02.2001 ein Beratungsfehler vorläge, der im Rahmen des Schadensersatzes zu einem Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufes führen würde.
15Er behauptet insoweit, seine Eltern hätten bei dem Anlagegespräch in Bezug auf die Argentinien-Anleihe eine höhere Rendite gewünscht, Sicherheit in Bezug auf die Anlageform sei aber trotzdem vorgegangen. Es sei nicht in ausreichender Weise auf die bestehenden Risiken aufgeklärt worden, insbesondere nicht über die wirtschaftliche Situation Argentiniens. Hätten seine Eltern die bestehenden Risiken gekannt, wäre das Papier nicht geordert worden.
16Weiterhin habe der Zeuge T2 in dem Gespräch vom 26.04.2002 seinen Beratungsfehler eingeräumt.
17Der Kläger beantragt,
18die Beklagte zu verurteilten, an ihn 24.950,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von
195 % Punkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Klageantrags zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Argentinienanleihe, Wertpapierkennnummer: ####3 zum Nennbetrag von 25.000,-- DM.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie behauptet, dass unter dem Gesichtspunkt der Risikostreuung ein Investment teils in absolut sicheren, teils in Anlagen mit geringerem Risiko und schließlich in Anlagen "mit höherer Rendite bei adäquatem Risiko" erfolgt sei. Dies sei auch von den Eltern so gewünscht worden.
23Bzgl. der Argentinien-Anleihe seien die Eltern des Klägers ausführlich über die bestehenden Risiken aufgeklärt worden, insbesondere sei der Vater des Klägers anhand der Rating-Hinweise auf den spekulativen Charakter der Anlage hingewiesen worden. Dem Zeugen E sei die Bedeutung dieses Ratings bekannt gewesen. Weiterhin hätten die Eltern des Klägers auch auf dem Computermonitor des Zeugen T2 den wichtigen Hinweis bzgl. der politischen und wirtschaftlichen Anlage Argentiniens gesehen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist zulässig und begründet.
26Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung (pVV) des Beratungsvertrages.
27Zwischen den Eltern des Klägers, den Zeugen E, und der Beklagten wurde mit Durchführung des Beratungsgesprächs vom 08.02.2001 konkludent ein Beratungsvertrag geschlossen. Denn tritt ein Anlageinteressent an eine Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen.
28In den Schutzbereich des Beratungsvertrages wurde auch der Kläger mit einbezogen. Es kann insoweit bzgl. der rechtlichen Konstruktion offen bleiben, ob zwischen dem Kläger, vertreten durch seine Eltern gem. § 1629 BGB, und der Beklagten ein eigenständiger Beratungsvertrag zustande gekommen ist oder ob lediglich zwischen den Eltern und der Beklagten ein Vertrag geschlossen wurde, welcher dem Kläger über das Rechtsinstitut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in seinen Schutzbereich mit aufnahm. Denn auch die Voraussetzungen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind vorliegend gegeben. Der Kläger gehört zum geschützten Personenkreis. Die erforderliche Leistungsnähe lag vor. Der Zeuge T2 wusste als Berater der Bank, als es zum Ende des Gesprächs um das Geld der Kinder ging, dass die Eltern als Vertreter ihrer Kinder auch die Anlagenentscheidung bzgl. des Geldes ihrer Kinder von den Ergebnissen dieses Beratungsgesprächs abhängig machen würden. Auch bestand Schutzbedürftigkeit, da andernfalls der Kläger als Dritter nicht ausreichend geschützt gewesen wäre.
29Die sich aus diesem Beratungsvertrag ergebenden Pflichten hat die Beklagte in einer zum Schadensersatz verpflichtenden Weise verletzt.
30Denn der Zeuge T2 hat als Erfüllungsgehilfe der Beklagten gem. § 278 BGB die Eltern des Klägers als dessen Vertreter nicht hinreichend über die Risiken einer Anlage in Argentinien-Anleihe aufgeklärt.
31In der sogenannten Bond-Entscheidung hat der BGH wesentliche Grundsätze zur Beratungspflicht der Banken aufgestellt.:
32So hat sich in Bezug auf das Anlageobjekt die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben könnten. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekt (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben. Für den Umfang der Beratung ist hier insbesondere von Bedeutung, ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes Anlageprogramm aufgenommen hat und sie dieses Anlageprogramm zur Grundlage ihrer Beratung macht. Der Anlageinteressent darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank, der er sich aufgrund der von dieser in Anspruch genommenen Sachkunde anvertraut, die von ihr in das Anlageprogramm aufgenommenen Papiere selbst als "gut" befunden hat.
33Die Beratung der Bank muss richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig sein. Die Bank muss weiterhin zeitnah über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind (BGH WM 1993, 1455, 1456).
34Diesen Grundsätzen ist die Beklagte bei dem Beratungsgespräch vom 08.08.2001 nicht gerecht geworden. In der X-Offerte wurde als wichtiger Hinweis ausdrücklich auf die ungünstige politische und wirtschaftliche Lage Argentiniens hingewiesen. Dieser Hinweis wurde entgegen der Behauptung der Beklagten nicht an die Eltern des Klägers weitergegeben. Dies ist bewiesen durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen T2 und E. So bekundete der Zeuge T2, über die wirtschaftliche Situation Argentiniens sei nicht gesprochen worden, er habe die Eltern des Klägers auch nicht über den Hinweis aus der X-Offerte informiert.
35Im Sinne einer ausführlichen Beratung wäre es aber erforderlich gewesen, diesen Hinweis an die zu Beratenden weiter zu geben. Es handelte sich dabei um einen warnenden Hinweis, der den Anlegern nicht verschwiegen werden durfte.
36Dies ist auch nicht anders zu bewerten, wenn der Zeuge E anhand des Ratings darauf hingewiesen worden ist, dass es sich bei der Argentinien-Anleihe um eine spekulative Anlageform handelt, wie von der Beklagten behauptet und dem Zeugen T2 bekundet. Insoweit konnte es für das Gericht offen bleiben, ob der Zeuge E sich der Bedeutung des Ratings bewusst war oder nicht. Denn für den Anleger ist es zwar nach dem Rating ungefähr erkennbar, welchen Risiken er sich bei der jeweiligen Anlageform aussetzt. Dies entbindet die beratende Bank aber nicht davon, ihr darüber hinaus vorliegende Information auch an den Kunden weiter zu geben, die für diesen für die Risikobeurteilung maßgeblich sein können. Schon die Tatsache, dass der besondere Hinweis auf die schwierige politische und wirtschaftliche Lage Argentiniens, gekennzeichnet mit "Wichtiger Hinweis", von der X in ihrer Offerte vorangestellt wurde, zeigt, dass es sich um eine Information handelte, die für eine umfassende Aufklärung des Kunden erforderlich war. Auch kann daraus gefolgert werden, dass die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vorgetragen hat, diesen Hinweis weitergegeben zu haben, dass sie selbst diesen Hinweis für erheblich hielt.
37Auch nicht ausreichend war insoweit, dass von dem Zeugen T2 das Risiko eines Totalverlustes unstreitig angesprochen worden ist. Denn diesen Hinweis hatte der Zeuge T2 mit dem Zusatz versehen, dass in der Nachkriegszeit keine Staatsanleihe nicht zurückgezahlt worden sei. Dies ist zwar richtig. Doch mit dieser Anmerkung wurden eher möglicherweise bestehende Bedenken zerstreut. Es wäre aber die Pflicht des Zeuge T2 gewesen, vor dem Hintergrund der ungünstigen politischen und wirtschaftlichen Lage Argentiniens auf die Risiken aktiv aufmerksam zu machen.
38Auch kann aus den bisherigen Anlagestrategien und der Neuanlage vom 09.02.2001 nicht gefolgert werden, dass die Risikobereitschaft so hoch einzuschätzen war, dass es dieses Hinweises auf die wirtschaftliche Lage Argentiniens nicht bedurft hätte, weil der Kauf auch sonst getätigt worden wäre. Denn aus der Vermögenszusammenstellung vom 09.01.2001 ergibt sich, dass der Zeuge E und seine Familie zwar über ein erhebliches Vermögen verfügen, dieses weitestgehend aber sehr konservativ angelegt worden war. Die Masse der damaligen Anlage bestand aus sicheren festverzinslichen Rentenpapieren. Auslandsanleihen waren zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht vorhanden, und auch die Investitionen in Aktien machten nur einen geringen Teil des Anlagevolumens aus. Auch aus dem Anlagekonzept der Familie E, das aus dem Beratungsgespräch vom 08.02.2001 herrührte, lässt sich nicht eine ausgeprägte Risikobereitschaft ableiten. Die Masse des Geldes war wiederum in sicheren Rentenpapieren angelegt. Bei den gewählten Aktien handelte es sich um klassische Standardpapiere des DAX (Thyssen Krupp, Allianz, Deutsche Telekom) und Aktien, die damals als sogenannte Blue-Ships gehandelt wurden (Epcos, Infineon). Auch die gewählten Auslandsanleihen sprechen nicht zwangsläufig für eine hohe Risikobereitschaft. Denn wie der Zeuge T2 richtig ausführte, galten auch diese bei relativ hoher Rendite als vergleichsweise sicher, da die Erfahrung in der Vergangenheit gezeigt hatte, dass Staatsanleihen bisher immer zurückgezahlt wurden. Letztlich stellte diese Anlageform auch eine Empfehlung der beratenden Bank dar.
39Die Beratungspflichtverletzung erfolgte auch schuldhaft gem. § 276 BGB. In dem der Zeuge T2 den ihm vorliegenden Hinweis nicht weiter gab, ließ er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht. Dieses Verschulden wird der Beklagten gem. § 278 BGB zugerechnet.
40Der Schaden ergibt sich unabhängig von dem konkreten Kursverlust und der Frage, ob möglicherweise im Jahre 2007 doch eine Rückzahlung erfolgt, schon daraus, dass der Kläger als Anleger eine Anlage getätigt hat, die nicht seinen Risikovorstellungen entsprach.
41Der Schadensersatzanspruch geht in diesem Fall auf Ersatz des negativen Interesses, also der Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 24.950,-- Euro Zug um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Argentinien-Anleihe.
42Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.
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Referenzen
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- BGB § 1629 Vertretung des Kindes 1x
- BGB § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte 2x
- WM 1993, 1455, 1456 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x