Urteil vom Landgericht Münster - 7 a StL 11/03

Tenor

Der Berufsangehörige ist der Verletzung von Berufspflichten schuldig.

Ihm wird ein Verweis erteilt.

Er wird zu einer Geldbuße von 5.000,00 € verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Berufsangehörige.

Angewendete Vorschriften: §§ 57 Abs. 1, Abs. 2, 80, 89, 90 StBerG.


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