Urteil vom Landgericht Münster - 12 O 85/04

Tenor

Dem Beklagten wird untersagt, aus dem von ihm auf dem Betriebsgelände der Kläge-rin aufgezeichneten Filmmaterial folgende Filme zu veröffentlichen und/oder diese Fil-me an Dritte - mit Ausnahme der Strafverfolgungsbehörden oder staatlichen Aufsichts-behörden - weiterzugeben:

a) „Poisoning for Profit“,

b) die von SAT 1 am 10.12.2003 in den Nachrichten um 18:30 Uhr und von Pro 7 am selben Tag in den Nachrichten um 20:00 Uhr gezeigte Version (jeweils ca. 2 Minu-ten),

c) die von Pro 7 am 17.12.2003 um 13:00 Uhr in der Sendung „SAM“ und um 17:00 Uhr in der Sendung „taff“ gezeigte Version (jeweils ca. 6 Minuten).

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Ver-pflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin hinsichtlich der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EUR, für beide Seiten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken Betrages.


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