Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 10/06 LG Münster, 75 IN 2/04 AG Münster
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Insolvenzverwalters
zurückgewiesen.
Wert: 3.705,41 €.
1
G r ü n d e :
2Durch Beschluss vom 30.11.2005 hat das Amtsgericht die Vergütung des
3Insolvenzverwalters auf 2.053,20 € festgesetzt. Das Amtsgericht hat als Wert der Insolvenzmasse einen Betrag von 7.765,51 € zugrunde gelegt. Einrichtung des von der Schuldnerin betriebenen Fitnessstudios, die mit einem Vermieterpfandrecht belegt war, hat das Amtsgericht gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 der Insolvenzverwalterverordnung berücksichtigt, sodann jedoch die Kappungsgrenze des § 1 Abs. 2 Ziff. 1 S. 2 InsVV angewandt. Daraus ergibt sich eine Mehrvergütung aufgrund der Verwertung der Einrichtung i.H.v.
4120,-- €. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird verwiesen auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses.
5Mit der gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerde rügt der
6Insolvenzverwalter, dass das Vermieterpfandrecht gebührentechnisch nicht als
7Absonderungsrecht abzusetzen sei. Er verweist hierzu auf Kommentierungen in der Literatur. Bei einer vollen Berücksichtigung des Wertes der mit dem Vermieterpfandrecht belasteten Einrichtungsgegenstände i.H.v. 6.000,-- € ergebe sich eine maßgebliche Teilungsmasse von 7.765,51 €, sodass die Vergütung auf insgesamt 5.758,61 € festzusetzen sei.
8Wegen der Begründung der Beschwerde im Übrigen wird verwiesen auf das
9Schreiben des Insolvenzverwalters vom 16.12.2005 nebst Anlagen.
10Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters mit
11Beschluss vom 27.12.2005 nicht abgeholfen und diese nebst Sachakten der
12Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
13Die gem. § 64 Abs. 3 InsO, § 577 ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
14Der Beschluss des Amtsgerichts betreffend die Festsetzung der Vergütung des
15Beschwerdeführers für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter ist nicht zu
16beanstanden.
17Das Amtsgericht hat zu Recht im Rahmen der Berücksichtigung der mit dem
18Vermieterpfandrecht belegten Einrichtungsgegenstände die Kappungsgrenze des § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV angewandt.
19§ 1 der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung bestimmt die Berechnungsgrundlage für die maßgebliche Teilungsmasse, aus der die Regelvergütung gewährt wird. Gemäß dem Wortlaut des § 1 Abs.2 Ziff. 1 werden Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Ein solcher Fall liegt hier vor. Bei dem Vermieterpfandrecht des Vermieters der Räumlichkeiten, in denen das Fitnessstudio betrieben wurde, handelt es sich um ein Absonderungsrecht i.S.d. § 50 der Insolvenzordnung, wie sich aus der Nennung in § 50 Abs. 2 InsO eindeutig ergibt. § 1 Abs. 2 Ziff. 1 meint
20Absonderungsrechte der §§ 49 - 51 InsO, vgl. Lersch, Goetsch, Haas, Kommentar zum Insolvenzrecht, Band III , § 1, Rz. 8. Es ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, dass § 1 Abs. 2 Ziff. 1 auf Vermieterpfandrechte als Absonderungsrecht anzuwenden ist. Die Wertung, die der Insolvenzverwalter vorgenommen wissen will, vor dem Hintergrund, dass es sich um ein besitzloses Pfandrecht handelt und dem Vermieter lediglich der Erlös zusteht, vgl. Haarmeyer, Wutzke, Förster, § 1 Rn. 72 InsVV, ist vom Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckt. Nach dem Wortlaut ist vielmehr Abs. 2 Ziff. 1 des § 1 InsO anwendbar und demnach auch die in Satz 2 bestimmte Kappungsgrenze.
21Diese Kappungsgrenze hat das Amtsgericht im vorliegenden Fall auch rechnerisch richtig angewendet, sodass der angefochtene Beschluss zu bestätigen war.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Referenzen
- § 2 Abs. 1 Ziff. 1 der Insolvenzverwalterverordnung 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 64 Festsetzung durch das Gericht 1x
- ZPO § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde 1x
- § 11 Abs. 1 RpflG 1x (nicht zugeordnet)
- InsVV § 1 Berechnungsgrundlage 1x
- § 1 der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 50 Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger 2x
- InsO § 49 Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen 1x
- InsO § 1 Ziele des Insolvenzverfahrens 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x