Schlussurteil vom Landgericht Münster - 10 O 234/04

Tenor

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

an den Kläger 1.691,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von

4 % aus 712,05 Euro seit dem 01.05.2001 und in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 1.691,81 Euro seit dem 23.04.2004 zu zahlen, die Beklagte zu 1) jedoch abweichend hiervon bereits seit dem 21.12.2001.

2.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 140.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 23.04.2004 zu zahlen, die Beklagte zu 1) jedoch abweichend hiervon bereits seit dem 21.12.2001.

3.

Die Beklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 200,00 Euro ab dem 01.05.2001, monatlich im Voraus je-

weils bis zum 01. eines jeden Monats zu zahlen, wobei der Rückstand sofort zur Zahlung fällig ist und die rückständigen Monatsraten, beginnend jeweils mit dem 23.04.2004 mit je-weils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verzinsen sind, für die Beklagte zu 1) jedoch abweichend hiervon bereits seit dem 21.12.2001.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 16 %

und die Beklagten als Gesamtschuldner 84 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Ge-biet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen