Beschluss vom Landgericht Münster - 05 T 852/06 LG Münster - 25 AR 414/06 AG Münster
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Eintragung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Eintragung darf weder mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Verein nicht durch sämtliche Vorstandsmitglieder zur Eintragung angemeldet worden ist, noch mit der Begründung, dass er nicht gem. § 21 BGB als nichtwirtschaftlicher Verein eintragungsfähig sei.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Am 13.06.2006 erfolgte die Gründung des Vereins C1.. Im Rahmen der Gründungsversammlung wurde auch die Satzung beschlossen, die in den hier maßgeblichen Passagen wie folgt lautet:
4§ 2 Zweck des C.
51. Der Zweck des C. - einer Gruppen-Unterstützungskasse - ist eine soziale Einrichtung von Unternehmen und freiberuflich Tätigen, die Mitglieder des C. werden können und ihre betriebliche Altersversorgung durch das C. durchführen wollen. Unternehmen, die sich des C. für die Durchführung ihrer betrieblichen Altersversorgung bedienen, werden nachstehend als "Trägerunternehmen" bezeichnet. Die ordentliche Mitgliedschaft solcher Trägerunternehmen im C. ist jedoch nicht obligatorisch.
62. Ausschließlicher und unabänderlicher Zweck des C ist die Führung einer Unterstützungskasse, die freiwillige, einmalige, wiederholte oder laufende Leistungen gemäß Leistungsplan des C an Leistungsempfänger bei Hilfsbedürftigkeit, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit und im Alter gewährt. Der Zweck des C ist nicht auf einen wirtschaftlichen Gewinn gerichtet.
73. Leistungsempfänger können sein: Betriebszugehörige und/oder ehemalige Betriebszugehörige der Trägerunternehmen und Personen, denen aus Anlass ihrer Tätigkeit für das Trägerunternehmen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt sind (entsprechend § 17 BetrAVG) sowie deren Angehörige und/oder Hinterbliebene. Dabei ist der Begriff "Angehörige" - wie er in § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG gebraucht wird - im Sinne des § 15 AO auszulegen. Leistungsempfänger des C können entsprechend § 1 KStDV auch der Unternehmer und/oder dessen Familienangehörige und/oder der Gesellschafter und/oder dessen Familienangehörige sein; die Bestimmungen des § 1 KStDV sind dabei einzuhalten.
84. Als Zugehörige der Trägerunternehmen gelten auch Personen, die zu den Trägerunternehmen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen oder gestanden haben (Abschn.6, Abs.3 KStR 1995). Über den Status der Betriebszugehörigkeit solcher Personen entscheidet der Vorstand im Benehmen mit dem betroffenen Trägerunternehmen.
95. Zur Wahrung des Charakters einer sozialen Einrichtung sind die Organe des C. verpflichtet, die Vorschriften der §§ 1 bis 3 KStDV 1994 zu befolgen.
10§ 7 Vorstand
111. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, nämlich dem ersten Vorsitzenden, der stets einer der Geschäftsführer der Q GmbH oder der P. GmbH, oder eine der beiden Gesellschaften als juristische Person sein muss, dem zweiten Vorsitzenden und einem Stellvertreter. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. An die Stelle einer natürlichen Person kann auch eine juristische Person treten.
122. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten das C..
133. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in geheimer Wahl auf jeweils zehn Jahre gewählt. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung des C.. Er hat insbesondere unter beratender Mitwirkung des Beirates nach Maßgabe dieser Satzung das Vereinsvermögen zu verwalten, die Leistungen ihrer Höhe und Dauer nach in jederzeit widerruflicher Weise zu bewilligen und die Bedingungen für das Ruhen, die Kürzung oder die Entziehung der Unterstützung festzustellen. Aufgabe des Vorstandes ist es, entsprechend dem Vereinszweck auf eine möglichst kostengünstige Finanzierung und Durchführung im Rahmen des steuerlich Möglichen hinzuwirken.
144. Über Einnahmen und Ausgaben hat der Vorstand ein Vereinsbuch zu führen. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluss aufzustellen; der Vorstand hat über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten und Rechenschaft abzulegen.
155. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig; ihm kann jedoch eine Erstattung der nachzuweisenden Kosten, die durch Führung der Geschäfte des C. verursacht sind, gewährt werden. Eine darüber hinausgehende Vergütung ist ausgeschlossen.
16§ 11 Einkünfte
171) Die Einkünfte des C. bestehen aus:
18a. freiwilligen Zuwendungen der Trägerunternehmen nach Maßgabe des ausschließlich im Einvernehmen mit dem Vorstand von dem einzelnen Trägerunternehmen festzusetzenden Leistungs- und Finanzierungsplans;
19b. den Erträgen aus dem Vermögen des C. und
20c. aus Zuwendungen von anderer Seite.
212) Mitgliedsbeiträge sind nicht zu erheben. Insbesondere dürfen die Leistungsanwärter bzw. -empfänger zu Beiträgen oder sonstigen Zuschüssen nicht verpflichtet werden.
223) Zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten erhebt das C. von den Trägerunternehmen eine Kostenersatzumlage, die vom Vorstand festgelegt und vom Beirat laufend überprüft wird.
234) Das C. ist berechtigt, die erforderlichen Verwaltungs- und Buchhaltungsarbeiten in Zusammenhang mit den erteilten Versorgungszusagen an Leistungsanwärter/bzw. -empfänger durch eine andere entsprechend qualifizierte Gesellschaft durchführen zu lassen. In diesem Fall erhebt das C. keine Umlage und die festgelegten Gebühren werden dann von dieser Gesellschaft erhoben. Alternativ können bei rückgedeckten Leistungszusagen mit monatlichen Beiträgen die Kostenumlagen mit dem Beitrag durch die Unterstützungskasse eingezogen werden, die nach Abzug der Kosten des Geldverkehrs an den Geschäftsbesorger abgeführt werden.
24§ 12 Vermögen
251. Die Einkünfte und das Vermögen des C. dürfen nur für die in § 2 aufgeführten Zwecke verwendet werden. Leistungen an Leistungsanwärter bzw. -empfänger dürfen nur dann erfolgen, wenn ein getrennt ausgewiesenes, dem jeweiligen Trägerunternehmen zuzurechnendes Vermögen (§ 12 Nr.3) in ausreichender Höhe vorhanden ist. Satz 1 gilt insoweit nicht, als das von den einzelnen Trägerunternehmen finanzierte Vereinsvermögen das um 25 v.H. erhöhte zulässige Kassenvermögen des einzelnen Trägerunternehmens im Sinne des § 4d EStG 1997 (zuletzt geändert durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 05.Juli 2004) übersteigt und für den übersteigenden Betrag die steuerliche Zweckbindung entfällt (§ 6 Abs.6 KStG 1996). In diesen Fällen sind die nicht zweckgebundenen Mittel in Abstimmung mit dem jeweils betroffenen Trägerunternehmen zu verwenden.
262. Der Vorstand hat das Vermögen des C. so anzulegen, wie es der Erfüllung des in der Satzung bestimmten Zweckes des C. entspricht.
273. Die Dotierungen der Trägerunternehmen sowie die Leistungen an die Leistungsempfänger werden gesondert gebucht und es werden über die Vermögensteile der einzelnen Trägerunternehmen getrennte Kapitalkonten geführt.
284. Die Erträge aus dem Kassenvermögen und die sonstigen Einnahmen werden im Verhältnis der Vermögensteile der Trägerunternehmen auf die Kapitalkonten verteilt.
295) Soweit mit Zustimmung eines Trägerunternehmens dessen Vermögensteile gesondert angelegt wurden (z.B. in Rückdeckungsversicherungen), werden die Erträge zu diesen Vermögensteilen dem betreffenden Trägerunternehmen abweichend von Satz 2 direkt zugeordnet.
30§ 13 Leistungsplan, Leistungen
311. Der Vorstand stellt die Richtlinien auf, nach denen Leistungen gewährt werden (Leistungsplan des C.).
322. Das C. wird im Rahmen der für die einzelnen Trägerunternehmen geltenden Leistungszusagen und gemäß §§ 14 und 15 dieser Satzung Leistungsempfängern der einzelnen Trägerunternehmen und deren Hinterbliebenen und/oder Angehörigen Alters-, Invaliden-, Witwen- oder Waisenrenten, in Form von lebenslänglich laufenden Renten oder einmaligen, kapitalisierten lebenslänglich laufenden Leistungen, Sterbegelder und/oder Leistungen von Fall zu Fall gewähren, soweit das jeweils betroffene Trägerunternehmen die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt hat.
333. Werden solche Leistungen gewährt, so dürfen sie die in § 2 KStDV 1994 festgesetzten Höchstbeträge nicht übersteigen.
344. Die Mehrzahl der Personen, denen Leistungen des C. zugute kommen und/oder zugute kommen sollen, darf sich nicht aus Unternehmern und/oder dessen Angehörigen bzw. nicht aus den Gesellschaftern und/oder dessen Angehörigen zusammensetzen.
355. Der Verein kann - entsprechend den maßgeblichen Leistungszusagen des einzelnen Trägerunternehmens - einmalige Unterstützungen in Fällen der Not, Bedürftigkeit, Arbeitslosigkeit und Krankheit gewähren.
366. Für die Abwicklung der Leistungen im Einzelnen stellt der Vorstand Richtlinien auf.
377. Die Leistungen und/oder zugesagten Leistungen des C. dürfen von den Leistungsanwärtern bzw. -empfängern nicht abgetreten und/oder verpfändet werden.
38§ 14 Freiwilligkeit der Leistungen
391. Die Leistungsanwärter bzw. -empfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des C.. Auch durch wiederholte oder regelmäßige Zahlungen von Alters-, Invaliden-, Witwen- oder Waisenrenten, Sterbegelder oder einmaligen Kapitalzahlungen oder anderen Unterstützungen kann weder ein Rechtsanspruch gegen das C. noch gegen dessen Mitglieder begründet und abgeleitet werden. Alle Leistungen des C. erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs.
402. Jeder Leistungsanwärter bzw. -empfänger hat zur Kenntnis zu nehmen, dass es sich bei dem C. um eine Versorgungseinrichtung handelt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse) und dass auch durch wiederholte oder regelmäßig laufende Leistungen kein Rechtsanspruch gegen das C. erwächst. Es gelten für das C. die besonderen Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes vom 19.Dezember 1974 (BGBI.1 S.3610), zuletzt geändert durch das AltEinkG vom 05.07.2004.
41§ 15 Einstellung von Leistungen
421. Stellt ein Trägerunternehmen die für die zugesagten Leistungen an die Leistungsanwärter bzw. -empfänger erforderlichen Mittel dem C. nicht oder nicht mehr zur Verfügung, so wird das C., soweit das dem betroffenen Trägerunternehmen gemäß § 12 Nr.3 dieser Satzung zugeordnete Vermögen nicht ausreicht, die Leistungen (§ 14 dieser Satzung) an die Leistungsanwärter bzw. -empfänger dieses Trägerunternehmens kürzen bzw. einstellen.
432. Soweit Leistungsanwärter bzw. -empfänger nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung - entgegen § 14 dieser Satzung - Rechtsanspruch auf die zugesagten Versorgungsleistungen haben, bleibt für den Fall der Einstellung bzw. Kürzung der Versorgungsleistungen (vgl.Nr.1) das jeweilige Trägerunternehmen insoweit alleiniger Versorgungsschuldner (§1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG n. F.). Jedes Trägerunternehmen gibt gegenüber seinen Leistungsanwärtern bzw. -empfängern bereits bei Einbeziehung in den Kreis der Leistungsanwärter eine entsprechende Erklärung ab und verzichtet gegenüber dem C. unwiderruflich darauf, die betroffenen Leistungsanwärter bzw. -empfänger nach einer Einstellung bzw. Kürzung der Leistungen gem. Nr.1 an das C. zu verweisen.
443) Jeder Leistungsanwärter bzw. -empfänger hat auch zur Kenntnis zu nehmen, dass:
45a. das C. satzungsgemäß seine Leistungen einstellt bzw. kürzt, wenn die Firma (Trägerunternehmen) dem C. die zur Erfüllung der zugesagten Leistungen erforderlichen Finanzierungsmittel nicht bzw. nicht mehr zur Verfügung stellt,
46b. sofern - im Falle der Einstellung bzw. Kürzung der Leistungen - dennoch ein Rechtsanspruch auf die zugesagten Versorgungsleistungen zustehen sollte, sich dieser nicht gegen das C., sondern nur gegen die Firma (Trägerunternehmen) richtet,
47c. von dem C. keine Leistungen aus solchen Vermögen des C. verlangt werden können, das anderen Trägerunternehmen bzw. deren Leistungsanwärtern bzw. -empfängern satzungsgemäß zuzurechnen ist,
48d. er verpflichtet ist, alle Angaben, die von der Firma (Trägerunternehmen) und dem C. für notwendig erachtet werden, wahrheitsgetreu zu machen, Bescheide über öffentlich-rechtliche Versicherungleistungen vorzulegen und jede Änderung der Postanschrift und im Familienstand unaufgefordert anzuzeigen.
49Am 26.06.2006 wurde beim Amtsgericht die Eintragung des Vereins beantragt. Dieser Antrag war vom 1. und 2. Vorsitzenden unterschrieben. Am 29.08.2006 erfolgte eine weitere notarielle Anmeldung des Vereins zur Eintragung, die nunmehr vom 3. Vorstandsmitglied unterzeichnet war.
50Mit angefochtenem Beschluss wies das Amtsgericht den Antrag auf Eintragung zurück. Es begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei dem Antragsteller nicht um eine ideelle Vereinigung i.S.d. § 21 BGB handele. Nach den Regelungen der Satzung bestehe der Hauptzweck des Vereins in einer wirtschaftlichen Betätigung. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass in § 2 Abs. 2 S. 2 der Satzung der Zweck gerade nicht auf einen wirtschaftlichen Gewinn gerichtet sei. Der Zweck des Vereins bestehe darin, den Trägerunternehmen, die als ordentliche Mitglieder neben den Gründungsmitgliedern nur Arbeitgeber sein könnten, die Gründung einer betriebs- oder unternehmensbezogenen Unterstützungskasse zu ersparen.
51Weiter sei durch die Gründung eines Vereins eine Gesellschaftsstruktur gewählt worden, die es den Mitgliedern ermögliche, ihr Eigenvermögen ertragsbringend anzulegen, ohne dabei die Vorschriften und Risiken einer Handelsgesellschaft in Kauf nehmen zu müssen.
52Auch der in der Satzung verwandte Begriff der sozialen Einrichtung besage nichts über die Frage der Wirtschaftlichkeit. Soziale Einrichtungen seien auch privat betriebene Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben würden.
53Der Antragsteller meint, nach der Gesamtheit der Satzung sei der Hauptzweck des Vereins, die ideelle Förderung von Betriebsangehörigen oder früheren Betriebsangehörigen der Trägerunternehmen, sowie deren Angehörigen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Dies entspreche dem Zweck der betrieblichen Unterstützungskassen, die einhellig als nicht wirtschaftliche Vereine angesehen würden. Die Tatsache, dass sich die Trägerunternehmen die Gründung einer betriebs- oder unternehmensbezogenen Unterstützungskasse ersparten, sei typisch für eine Gruppenunterstützungskasse. Dies sei aber lediglich Nebenfolge des oben beschriebenen Hauptzwecks. Bei mehreren Vereinszwecken komme es für die Frage des Vorliegens eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes auf den Hauptzweck an.
54Der Hinweis auf die Umgehung der Vorschriften über die Handelsgesellschafen widerspreche den Regelungen der §§ 11 und 12 der Satzung. Gerade die Regelungen zur restriktiven Verwendung des Vereinsvermögens zeigten, dass die Begünstigung des Leistungsanwärters bzw. –empfängers und nicht des Trägerunternehmens im Vordergrund stehe. Zudem müsse die Unterstützungskasse völlig unabhängig vom Trägerunternehmen sein, das keinen Einfluss auf die Verwendung des Vermögens haben dürfe.
55Ein weiteres Indiz für das Fehlen einer wirtschaftlichen Betätigung sei schließlich die in § 7 Abs. 5 der Satzung vorgeschriebene ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes.
56II.
571. Die Beschwerde ist gem. § 160a Abs. 1 FGG statthaft. Sie ist gem. §§ 21, 22 Abs. 1 FGG form- und fristgerecht eingelegt worden.
58Auch die Beschwerdebefugnis ist gegeben. Wird die Anmeldung eines nicht rechtsfähigen Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister (Ersteintragung) nach § 59 BGB zurückgewiesen, so ist hiergegen der Vorverein, organschaftlich vertreten durch seinen Vorstand, beschwerdeberechtigt. Er ist in dem auf die Überprüfung seiner Anmeldung gerichteten Beschwerdeverfahren als beteiligtenfähig anzusehen (LG Braunschweig, NJW-RR 2000, 333).
59Das Registerverfahren ist kein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei dem der Grundsatz des § 50 ZPO heranzuziehen ist, sondern ein Amtsverfahren. Für dieses ist aber jedenfalls fallweise die Beteiligtenfähigkeit der Vorgesellschaft anerkannt. Für den Vorverein kann nichts anderes gelten (LG Braunschweig a.a.O.).
60Der Verein war bei Einlegung der Beschwerde durch den 1. und 2. Vorsitzenden auch ordnungsgemäß vertreten. Zwar wird bei der Erstanmeldung überwiegend die Auffassung vertreten, dass alle Mitglieder des Vorstandes mitwirken müssen (Keidel/Kunze/Winkler, § 159 Rn 18). Das Bayerische Oberste Landesgericht vertritt in dieser Frage jedoch mit überzeugenden Argumenten die Auffassung, dass für die Anmeldung des Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister die Mitwirkung von Vorstandsmitgliedern in der zur Vertretung des Vereins erforderlichen Anzahl genügt (BayObLG, NJW-RR 1991, 958). Für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrages kann nichts anderes gelten (LG Braunschweig, a.a.O.).
612.
62Die Beschwerde ist auch begründet, denn das Amtsgericht hat die Eintragung des Vereins aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen zu Unrecht abgelehnt.
63a)
64Der Verein war bei Stellung des Eintragungsantrages ordnungsgemäß vertreten, denn eine Gesamtschau der Anmeldungen vom 26. Juni und vom 29. August 2006 zeigt, dass eine Anmeldung zur Eintragung durch sämtliche Vorstandsmitglieder erfolgt war. Eine Gleichzeitigkeit der Anmeldung durch sämtliche Vorstandsmitglieder ist vom Gesetz nicht vorgesehen und auch sonst nicht gefordert. Zudem wäre nach hier vertretener Auffassung ohnehin die Anmeldung durch zwei Vorstandsmitglieder ausreichend gewesen.
65b)
66Der Verein ist auch eintragungsfähig. Eintragungsfähig sind gem. § 21 BGB nur solche Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.
67Für die Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung dieser Frage darauf an, ob der Verein wie ein Unternehmer am Rechtsverkehr teilnimmt, also ob er planmäßig Leistungen gegen Entgelt erbringt.
68Hauptzweck einer Unterstützungskasse ist die ideelle Förderung von Betriebsangehörigen oder früheren Betriebsangehörigen der Trägerunternehmen sowie deren Angehöriger im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung. Im konkreten Fall folgt dies aus § 2 der Satzung. Insofern entspricht der Zweck einer Gruppenunterstützungskasse dem einer betrieblichen Unterstützungskasse. In der Literatur werden diese betrieblichen Unterstützungskassen überwiegend als nicht wirtschaftlicher Verein angesehen (Staudinger-Weick, § 21 Rn 16 V.; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Aufl. Rn 59).
69Diese Beurteilung ändert sich auch nicht dadurch, dass sich die Trägerunternehmen im Fall einer Gruppenunterstützungskasse die Gründung einer eigenen betriebs- oder unternehmensbezogenen Unterstützungskasse ersparen. Der Fürsorgecharakter tritt nämlich nicht etwa, wie in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, hinter den oben beschriebenen Zweck zurück (so aber LG Bielefeld, NJW-RR 2001, 1259). Vielmehr handelt es sich bei dem Ersparnis der Gründung einer eigenen Unterstützungskasse um eine Nebenfolge, die bei der Gründung einer Gruppenunterstützungskasse typischerweise eintritt.
70Es kann nicht geleugnet werden, dass diese Folge von den Trägerunternehmen auch gewollt ist. Bei einer Gesamtschau der verschiedenen Vereinszwecke kann jedoch bei lebensnaher Betrachtung nicht davon gesprochen werden, dass sie den Zweck der Altersversorgung aktueller und ehemaliger Betriebsangehöriger sowie deren Angehörigen überwiegt. Somit tritt der Zweck des Ersparnisses der Gründung einer unternehmens- bzw. betriebsbezogenen Unterstützungskasse hinter den Leistungszweck zurück, so auch LG Bonn, Rpfleger 1991, 423.
71Eine wirtschaftliche Betätigung folgt auch nicht daraus, dass gem. § 2 Abs. 3 der Satzung auch Unternehmer und Gesellschafter der Trägerunternehmen bzw. deren Angehörige zu den Leistungsempfängern gehören können. Zwar wird hier ein Personenkreis als Leistungsempfänger zugelassen, der ursprünglich nicht zu dem vom Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung geschützten Personenkreis gehörte. Richtig ist auch, dass die Einzahlung von freiwilligen Zuwendungen beim Kreis der Arbeitgeber und arbeitgeberähnlichen Personen streng genommen nicht zu einer betrieblichen Alterssicherung, sondern zu einer Kapitalisierung von Betriebsvermögen führt. Dies lässt den Charakter einer Gruppenunterstützungskasse als soziale Einrichtung jedoch nicht entfallen.
72Dies zeigt sich schon an der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 b) Körperschaftssteuerdurchführungsverordnung (KStDV) i.V.m. § 1 KStDV, nach dem Unterstützungskassen von der Körperschaftssteuer freigestellt sind, solange die partizipierenden Arbeitgeber und arbeitgeberähnlichen Personen in der Minderheit sind. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gem. § 13 Abs. 4 der Vereinssatzung erfüllt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er derartige Einrichtungen als soziale Einrichtungen ansieht, die sich gerade nicht wirtschaftlich betätigen. Er geht also davon aus, dass die Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung für Betriebsangehörige und ehemalige Betriebsangehörige sowie deren Angehörige der Vereinigung solange das Gepräge gibt, wie der Kreis der Leistungsempfänger nicht mehrheitlich aus Arbeitgebern und arbeitgeberähnlichen Personen besteht. Dieser Auffassung des Gesetzgebers folgend, muss die oben beschriebene Kapitalisierung von Betriebsvermögen als vom Nebentätigkeitsprivileg erfasst angesehen werden, solange die genannten Voraussetzungen vorliegen.
73Die Bedenken des LG Braunschweig (a.a.O.), es sei nicht gewährleistet, dass es bei der Kapitalisierung von Betriebsvermögen bei einer Nebentätigkeit verbleibe, weil lediglich die Anzahl der Leistungsempfänger, nicht aber die Höhe der Beteiligung beschränkt sei, überzeugt nicht, denn entscheidend ist nicht, in welcher Höhe sich ein Trägerunternehmen beteiligt, sondern wer von dieser Beteiligung profitieren soll. Zudem erscheint die Überlegung, dass Unternehmen ausgerechnet den Weg über die Beteiligung an einer Unterstützungskasse wählen, um ihr Betriebsvermögen gewinnbringend anzulegen, eher theoretischer Natur. Das gilt vor allen Dingen deshalb, weil die Trägerunternehmen wegen der bestehenden Unabhängigkeit zwischen ihnen und der Unterstützungskasse keinen Einfluss auf die Anlage des Vermögens nehmen können.
74Auch die in § 14 der Vereinssatzung geregelte Freiwilligkeit der Leistung stellt kein Eintragungshindernis dar. Der in der Rechtsprechung vertretenen Argumentation, hierdurch entziehe sich der Verein der Kontrolle des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen und es fehle auch an sonstigen Vorschriften zum Schutz der Gläubiger, die eine Entlassung der Mitglieder aus ihrer persönlichen Haftung rechtfertigen könnte (so LG Braunschweig, NJW-RR 2000, 333), kann insoweit nicht gefolgt werden. § 15 Abs. 2 der Vereinssatzung sieht nämlich vor, dass Leistungsempfänger, die einen arbeitsgerichtlich anerkannten Anspruch auf Leistungserbringung haben, diesen stets gegen das Trägerunternehmen, also gerade gegen das jeweilige Vereinsmitglied geltend machen können, wenn die Unterstützungskasse ihre Leistungen kürzt oder einstellt. Eine Entlassung des Trägerunternehmens aus der persönlichen Haftung findet also gerade bei gerichtlich anerkannten Leistungsansprüchen nicht statt.
75Anschließend sei angemerkt, dass es auch kein Eintragungshindernis darstellt, dass gem. § 7 Abs. 1 der Vereinssatzung der 1. Vorsitzende ein Mitglied der Q GmbH oder der P.-GmbH oder eine der beiden Gesellschaften als juristische Person sein muss. Zwar führt das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss mit Recht aus, dass hierdurch eine nahe Verflechtung zu diesen beiden Gesellschaften deutlich wird. Zu Recht führt der Verein in seiner Beschwerdeschrift aus, dass die Zusammensetzung des Vorstandes keine Aussage darüber zulässt, ob sich der Verein wirtschaftlich betätigt oder nicht.
76Bei einer Gesamtschau der diskutierten Argumente ist es daher überzeugend davon auszugehen, dass der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und der Verein damit eintragungsfähig i.S. des § 21 BGB ist (so im Ergebnis auch Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Aufl. Rn 59; Staudinger-Weick, § 21 Rn 16 V.; MünchKomm-Reuter, §21, 22 Rn 46). Dies wird zusätzlich durch § 2 Abs. 2 S. 2 der Vereinssatzung unterstrichen, nachdem der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Gewinn gerichtet ist.
77Der sofortigen Beschwerde war somit stattzugeben.
78Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlass.
79Die Entscheidung über die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 2 KostO.
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