Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Landgericht Münster - 021 O 74/09

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monate, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd

a)

Produkte des Sortiments zu bewerben in einer mehrseitigen Werbung, wie im Club-Katalog vom Januar 2009 der C AG, ohne die vollständige Anschrift und den Namen der Apotheke anzugeben

und/oder

b)

wie im Club-Katalog vom Januar 2009 der C AG

aa)

sich als „Clubapotheke“ zu bezeichnen

und/oder

bb)

Waren mit der Aussage „Exklusiv für Club-Mitglieder“ zu bewerben, wenn die gleichen Konditionen auch Nicht-Club-Mitgliedern gewährt werden

und/oder

c)

mit dem Hinweis zu werben, dass Club-Mitglieder Vorteilspreise oder Sonderkonditionen erhalten wie etwa mit den folgenden Aussagen:

"... und als Club-Mitglieder dazu noch bis zu 40 % sparen."

und/oder

"Vorteilspreise für Club-Mitglieder"

und/oder

"Als Club-Mitglieder können Sie viele Vorteile nutzen!"

und/oder

"Vorteilspreise mit bis zu 40 % Rabatt für Clubmitglieder"

und/oder

"Clubmitglieder haben´s gut, denn das gesamte nicht verschreibungspflichtige Sortiment der Clubapotheke kaufen Sie bei uns zu Sonderkonditionen",

wenn die gleichen Konditionen auch Nicht-Clubmitgliedern gewährt werden;

2.

an den Kläger 208,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.03.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreit trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 € vorläufig vollstreckbar.


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