Urteil vom Landgericht Münster - 022 O 70/13
Tenor
Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, in gewerbsmäßigen Verkaufsanzeigen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen zu werben, ohne auf den gewerblichen Charakter des Verkaufsangebots eindeutig hinzuweisen sowie im Internet derartige Verkaufsanzeigen zu schalten, ohne einen ggf. vorhandenen ausschließlich für Händler reservierten Verkaufsbereich zu verwenden.
Das Verhalten der Beklagten wird als vorsätzlich unerlaubte Handlung festgestellt.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 494,60 € für außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Mitglieder Kraftfahrzeugbetriebe sind, bei denen neben der Kraftfahrzeuginstandsetzung der Handel mit Kraftfahrzeugen einen Großteil der Tätigkeit einnimmt. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens in Anspruch, namentlich das Inserieren von Kraftfahrzeugen im sog. Privatkundenbereich des Internetverkaufsportals www.autoscout24.de.
3Das vorgenannte Verkaufsportal, auf dem Verkäufer die Möglichkeit haben, ihre Fahrzeuge bundesweit zu präsentieren, ist in einen Bereich für Privatverkäufe und einen für gewerbliche Verkäufe aufgeteilt. Für Privatverkäufer ist die die Nutzung des Verkaufsportals kostenfrei. Für gewerbliche Verkäufer ist die Nutzung kosten- und hinweispflichtig. Verkäufer müssen bei ihrer ersten Anmeldung angeben, ob sie ihre Fahrzeuge gewerblich oder privat anbieten. Im Fall des gewerblichen Verkaufs sind Pflichtfelder mit genauen Angaben zur Firma sowie deren Anschrift auszufüllen. Diese Händlerpflichtangaben erscheinen nachfolgend automatisch in jeder gewerblichen Verkaufsanzeige und geben dem Endverbraucher als Kaufinteressenten Auskunft über die Eigenschaft des Verkäufers als Gewerbetreibenden und dessen Identität. Kaufinteressenten haben bei der Nutzung von www.autoscout24.de die Möglichkeit, ihre Fahrzeugsuche auf Händlerangebote, auf Händler- und Privatangebote oder nur auf Privatangebote zu beschränken.
4Die Beklagte meldete zum 01.10.2012 bei der Stadt H einen Gewerbebetrieb für Gebrauchtwagenhandel an. Im Zeitraum vom 03.10.2012 bis zum 03.12.2012 inserierte sie 16 unterschiedliche Fahrzeuge mit einer Gesamtumsatzerwartung von 32.100 € im Bereich für Privatverkäufer der Verkaufsplattform www.autoscout24.de, ohne dass die Angebote als Angebote eines Gewerbetreibenden gekennzeichnet oder ausschließlich in dem Händlerbereich von www.autoscout24.de abrufbar gewesen wären.
5Am 03.04.2013 erhielt die Klägerin eine Mobilfunkanbieterauskunft, aus der sich ergab, dass die Beklagte Inhaberin des in den Inseraten mitgeteilten Mobilfunkanschlusses ist. Nachdem die Deutsche Post am 22.04.2013 die Aktualität der vom Mobilfunkanbieter mitgeteilten Anschrift bestätigt hatte, forderte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 24.04.2013 unter Fristsetzung zum 04.05.2013 erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Wegen der Einzelheiten des anwaltlichen Schreibens wird auf die Anlage K2 (Bl. 31 ff. der Akten) Bezug genommen.
6Die Klägerin, die behauptet, Fahrzeugangebote der Beklagten mit in Wahrheit gewerblichem Charakter seien noch bis mindestens Mitte Februar 2013 im Bereich für Privatverkäufe geschaltet gewesen, hält die Verkaufsanzeigen für wettbewerbswidrig, weil über den gewerblichen Charakter der Angebote getäuscht werde. Sie ist der Auffassung, es liege eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vor, da sich die Beklagte bewusst für den kostenfreien und gegen den kostenpflichtigen Bereich der Inserierungen entschieden habe, um die daraus resultierenden Vorteile für sich in Anspruch zu nehmen.
7Entsprechend der Ankündigung in der Klageschrift vom 28.05.2013, die am selben Tag per Telefax und am 03.06.2013 im Original bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 05.06.2013 zugestellt worden ist, beantragt die Klägerin,
81)
9der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen, in gewerbsmäßigen Verkaufsanzeigen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen zu werben, ohne auf den gewerblichen Charakter des Verkaufsangebots eindeutig hinzuweisen sowie im Internet derartige Verkaufsanzeigen zu schalten, ohne einen ggf. vorhandenen ausschließlich für Händler reservierten Verkaufsbereich zu verwenden;
102)
11das Verhalten der Beklagten als vorsätzlich unerlaubte Handlung festzustellen;
123)
13die Beklagte zu verurteilen, an sie 494,60 € für außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte behauptet, mit Beginn des Monats Dezember 2012 seien alle ihre Offerten mit vollständiger Anbieterkennung im gewerblichen Teil der Internetverkaufsplattform www.autoscout24.de eingestellt worden. Sie ist der Auffassung, die von der Klägerin am 24.04.2013 ausgesprochene Abmahnung sei unbegründet gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt ein Wettbewerbsverstoß nicht vorgelegen habe. Insbesondere fehle es im Hinblick darauf, dass sie ihr Verhalten vor Ausspruch der Abmahnung geändert habe, an einer Wiederholungsgefahr. Unterstelle man gleichwohl ein wettbewerbswidriges Verhalten, fehle es jedenfalls an einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Zudem hält die Beklagte einen etwaigen Unterlassungsanspruch für verjährt, weshalb sie die Einrede der Verjährung erhebt. Sie vertritt ferner die Auffassung, ein Ersatzanspruch hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren stehe der Klägerin als Kfz-Innung nicht zu, weil die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Abmahnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht nicht erforderlich gewesen sei.
17Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist begründet.
201.
21Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter anderem aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 2 und Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 23 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zu.
22a)
23Die Klägerin ist als Kfz-Innung Inhaberin des sich aus § 8 Abs. 1 UWG ergebenden Unterlassungsanspruchs. Denn Kfz-Innungen sind als Körperschaften öffentlichen Rechts und als Interessenvertreter ihrer Mitgliedsbetriebe im Verfahren zur Abwehr wettbewerbswidriger Handlungen aktivlegitimiert (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl. 2011, § 8 Rn. 3.33).
24b)
25Die Inserate der Beklagten verstießen unter anderem gegen § 3 Abs. 2 und Abs. 3 UWG. Nach Nr. 23 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist eine stets unzulässige geschäftliche Handlung, die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig.
26Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die Beklagte hat unstreitig nicht kenntlich gemacht, dass hinter ihren im Zeitraum vom 03.10.2012 bis zum 03.12.2013 geschalteten Offerten das Angebot eines professionellen Fahrzeughändlers steht und den unzutreffenden Eindruck vermittelt, ein Verbraucher wolle das beworbene Fahrzeug veräußern.
27c)
28Für den von der Klägerin geltend gemachten Verletzungsunterlassungsanspruch kann entgegen dem Vorbringen der Beklagten eine Wiederholungsgefahr nicht verneint werden.
29Ist es – wie im vorliegenden Fall – zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (st. Rspr.; BGH GRUR 1997, 379, 380). An den Fortfall der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, aaO., § 8 Rn. 1.33 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Wiederholungsgefahr zu widerlegen obliegt dem Verletzer (BGH GRUR 1993, 579, 581). Dies gelingt im Allgemeinen nur dadurch, dass der Verletzer eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung abgibt (BGH GRUR 1984, 214, 216; BGH GRUR 1984, 593, 595; BGH GRUR 1985, 155, 156).
30Die gegen sie sprechende tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr hat die Beklagte nicht zu widerlegen vermocht. Dies gilt auch dann, wenn man mit ihrem Tatsachenvortrag davon ausgeht, dass sie ihre Offerten mit Beginn des Monats Dezember 2012 und somit vor Zugang der Abmahnung im gewerblichen Teil der Internetverkaufsplattform www.autoscout24.de eingestellt hat. Denn die fehlende Fortsetzung von Verletzungshandlungen rechtfertigt für sich gesehen nicht die Annahme, dass solche Verletzungshandlungen auch für die Zukunft nicht zu besorgen sind. So ist zum Beispiel denkbar, dass die Beklagte deshalb von Inseraten im Bereich der Privatverkäufe Abstand genommen hat, weil sie in sonstiger Weise von der konkreten Gefahr Kenntnis erlangt hat, dass Mitbewerber oder Verbände entsprechende Wettbewerbsverstöße ahnden. Denkbar ist auch, dass die Beklagte auf die Kostenersparnis aus der wettbewerbswidrigen Nutzung des Bereiches für Privatverkäufe wegen gestiegener Umsätze und Gewinne nicht mehr angewiesen war. Wenn aber für die fehlende Fortsetzung von Verletzungshandlungen eine der beiden vorgenannten Gründe ursächlich gewesen sein kann, ist ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu besorgen, dass die Beklagte zu ihrem wettbewerbswidrigen Verhalten zurückkehrt, wenn sie zum Beispiel derartige Verstöße als nicht mehr riskant ansieht oder wenn sie im Falle einer prekären Finanzlage meint, nicht mehr auf die sich aus der Wettbewerbsverletzung ergebende Kostenersparnis verzichten zu können. Bei dieser Sachlage zeigt die Beklagte, die weiterhin unter anderem im Internet mit Gebrauchtwagen Handel treibt, mit der Verweigerung der Unterwerfung, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht.
31d)
32Der Unterlassungsanspruch ist auch nicht verjährt.
33Gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 UWG verjähren Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG in sechs Monaten, nachdem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen musste. Im Streitfall hat die Klägerin aufgrund der Auskunft des Mobilfunkanbieters und der Deutschen Post unstreitig Kenntnis von Namen und Anschrift der Beklagten erst im April 2013 erlangt. Daher kann, wenn man auf positive Kenntnis abstellt, zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine Verjährung eingetreten sein.
34Verjährung ist aber auch nicht aufgrund grob fahrlässiger Unkenntnis eingetreten. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn die Unkenntnis auf einer besonders schweren Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht. Das ist anzunehmen, wenn der Gläubiger die Augen vor einer sich geradezu aufdrängenden Kenntnis verschließt, wenn er eine auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit nicht nutzt oder wenn er sich die erforderliche Kenntnis ohne nennenswerte Kosten und Mühen in zumutbarer Weise beschaffen kann. Grobe Fahrlässigkeit liegt daher dann vor, wenn der Gläubiger bei dem Verdacht eines Verstoßes die üblichen Erkenntnisse und Informationsquellen nicht nutzt (Köhler in in Köhler/Bornkamm, aaO., § 11 Rn. 1.28).
35Gemessen an diesen Maßstäben kann das Vorliegen grober Fahrlässigkeit zu einem Zeitpunkt, der sechs Monate vor Eingang der am 28.05.2013 bei Gericht eingegangenen und „alsbald“ im Sinne des § 167 ZPO zugestellten Klageschrift liegt, nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat nachvollziehbar vorgetragen, dass erst bei Vorliegen einer bestimmten Anzahl von Verkaufsangeboten von einem gewerbsmäßigen Handeln ausgegangen werden kann und dass die Anzahl der im Zeitraum vom 03.10.2012 bis zum 03.12.2012 zum Verkauf angebotenen Fahrzeuge geeignet gewesen ist, den Verdacht eines Wettbewerbsverstoßes zu begründen. Des Weiteren hat die Klägerin dargelegt, dass sie bei Vorliegen des Verdachts eines Wettbewerbsverstoßes zunächst die öffentlich zugänglichen Datenbanken abfragt und für den Fall, dass sich hieraus keine Erkenntnisse ergeben, der für die jeweilige Telefonnummer zuständige Telefonanbieter ermittelt und zur Auskunftserteilung nach § 13 Abs. 1 UKlaG aufgefordert wird.
36Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht vorträgt, welche ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen die Klägerin nicht genutzt haben soll, kann mit Blick darauf, dass für sie erst Anfang Dezember 2012 Anlass bestand, den Störer zu ermitteln, ein Verjährungseintritt selbst dann nicht angenommen werden, wenn die nach diesem Zeitpunkt bestehende Unkenntnis der Klägerin von der Person der Beklagten auf grober Fahrlässigkeit beruht haben sollte.
372.
38Der Antrag auf Feststellung, dass es sich bei dem vorgenannten Verhalten der Beklagten um vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen handelt, hat ebenfalls Erfolg.
39a)
40Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrages erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus der sich aus § 850 f Abs. 2 ZPO ergebenden Vollstreckungsprivilegierung und daraus, dass die Forderung auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und der prozessuale Kostenerstattungsanspruch gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung nach einer etwaigen Verbraucherinsolvenz nicht berührt werden.
41b)
42Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten – wie oben dargestellt – stellt zugleich einen Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Das UWG dient nämlich neben dem Schutz des Interesses der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb auch dem Schutz von Individualinteressen der anderen Marktteilnehmer. Gegen die oben genannten Vorschriften des UWG hat die Beklagte vorsätzlich verstoßen, indem sie sich bei ihrer Auswahl bewusst gegen den kostenpflichtigen Händlerbereich und für den kostenlosen Privatbereich der Internetverkaufsplattform www.autoscout24.de entschieden hat. Der Verweis der Beklagten darauf, dass sie in ihren Inseraten „wie ein gewerblicher Händler“ alle technischen Daten der Fahrzeuge angegeben und keinen – bei Privatverkäufen üblichen – Gewährleistungsausschluss aufgenommen habe, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie handelte nämlich jedenfalls in dem Bewusstsein des Wettbewerbsvorteils, dass die gewählten Inserate kostenfrei waren.
433.
44Auch der Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 494,60 €, der unter Zugrundelegung der halben 1,3 Regel-Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von 15.000 € (zuzüglich der angefallenen Auskunftsgebühren; zur Berechnung im Einzelnen, vgl. Bl. 13 der Akten) berechnet worden ist, ist berechtigt. Er ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, wonach Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden kann, soweit die Abmahnung berechtigt ist.
45Wenn die Beklagte die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Anwaltskosten mit der Begründung in Abrede stellt, die Klägerin als Kfz-Innung habe den Verstoß selbst erkennen und ahnden können, kann dem nicht gefolgt werden. Eine Innung ist einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen oder einem Fachverband nicht gleichzusetzen. Auch wenn sie es – wie die Klägerin – in ihre Satzung als zusätzliche Aufgabe aufgenommen hat, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, verfügt die Innung in der Regel nicht über die erforderliche eigene Sachkunde für die für das Erkennen und Abmahnen von Wettbewerbsverstößen maßgeblichen Kriterien wie Branchenübung und Verkehrsauffassung (vgl. OLG München, GRUR 1992, 327). Folglich durfte die Klägerin anwaltliche Hilfe für erforderlich halten.
46Darüber hinaus ist die Kammer der Auffassung, dass der vorliegende Wettbewerbsverstoß nicht nur einen durchschnittlich schwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstoß betroffen hat. Denn die Einordnung des Verhaltens der Beklagten als Wettbewerbsverstoß ergibt sich nicht schon aus einem Inserat, sondern erst aus der Gesamtschau einer bestimmten Anzahl von Inseraten innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Dies erfordert bereits rechtliche Bewertungen und Kenntnisse, die über das für einen durchschnittlichen Wettbewerbsverstoß Erforderliche hinausgehen.
474.
48Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
49Streitwert: 15.000 €
50Unterschrift
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