Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 44/15

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt, wobei Dolmetscherkosten im gesamten erst- und zweitinstanzlichen Verfahren nicht erhoben worden.

Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Euro.


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