Urteil vom Landgericht Münster - 115 O 235/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 1.179,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der notwendigen Auslagen des Streithelfers.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt Leistungen aus einem bei der Beklagten bestehenden Krankenversicherungsvertrag, die Beklagte verlangt widerklagend Rückzahlung erbrachter Leistungen.
3Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1990 eine Krankheitskostenvollversicherung, versichert sind medizinisch notwendige Heilbehandlungskosten im Umfang von 50%.
4Am 28.05.2008 kam der Kläger beim Fahrradfahren zu Fall, er erlitt dabei eine Oberschenkelhalsfraktur sowie einen Streckensehnenabriss im Bereich des Mittelfingers.
5Verschuldet worden war der Unfall durch einen anderen Fahrradfahrer, Herrn I1 S1, dessen private Haftpflichtversicherung (im Folgenden: I2) mit Schreiben vom 01.09.2008 mitteilte, dass sie von einer 100%igen Haftung ihres Versicherten ausgehe.
6Bis März 2012 hatte die I2 Schmerzensgeldzahlungen in Höhe von insgesamt 24.500,00 € an den Kläger geleistet. Weiterhin hatte sie der Beklagten deren bis dahin erbrachte Leistungen für die durch den Unfall verursachten Heilbehandlungskosten des Klägers in Höhe von 8.707,25 € erstattet.
7Mit Schreiben vom 23.03.2012 (Bl. 29 – 32 d.A.) teilte der damals vom Kläger bevollmächtigte Rechtanwalt S2 der I2 mit, es stehe inzwischen fest, dass sein Mandant mit Beeinträchtigungen in der rechten Hüfte und dem rechten Bein leben müsse, auszuschließen sei aber nicht, dass noch ein neues rechtes Hüftgelenk eingesetzt werden müsse. Seinem Mandanten sei „daran gelegen, im Hinblick auf seine restlichen Schadensersatzansprüche, insbesondere was das restliche Schmerzensgeld betrifft, mit Ihrer Versicherung einen angemessenen Abfindungsvergleich abzuschließen.“ In dem Schreiben schlug Rechtsanwalt S2 vor, „dass bei Zugrundelegung einer Abfindungs- und Vergleichserklärung noch schriftlich niederzulegen wäre, dass abschließend noch eine weiteres Schmerzensgeld von 6.500,00 € zzgl. einer Fahrtkostenpauschale von 100,00 €, mithin der Restbetrag von 6.600,00 € von Ihrer Versicherung zu zahlen wäre.“
8Mit ihrem an Rechtsanwalt S2 gerichteten Schreiben vom 20.04.2012 (Bl. 35 d.A.) erklärte sich die I2 „Mit dem von Ihnen unterbreiteten Abfindungsvorschlag“ einverstanden, sie sei bereit, zur Abgeltung der Ansprüche den in der anliegenden Erklärung angegebenen Betrag zu zahlen. Die von der I2 beigefügte Abfindungserklärung hatte folgenden Wortlaut (Bl. 36 d.A.):
9„Am 28.05.2008 erlitt (...) ich (...) einen Schaden.
10Ich (...) erkläre (...), dass bei Auszahlung einer weiteren Entschädigungssumme von 6.600,00 € ... durch Vergleich alle Schadensersatzansprüche aus diesem Unfallereignis/Schadensereignis, unabhängig davon, ob diese bekannt oder unbekannt, voraussehbar oder nicht voraussehbar sind, endgültig und vollständig abgefunden sind.
11Dies gilt uneingeschränkt auch für Schadensersatzansprüche aus diesem Unfallereignis/Schadensereignis gegen versicherte der o.g. Versicherungsgesellschaft oder etwaige weitere Gesamtschuldner.
12(...)
13Diese Erklärung erstreckt sich auf alle Schadensersatzansprüche des (...) Anspruchstellers (...), soweit sie zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung nicht - für die o.g. Versicherungsgesellschaft ersichtlich- kraft Gesetzes oder Abtretung auf einen Sozialversicherungsträger, einen Fürsorgeverband, eine private Krankenversicherung oder einen Arbeitgeber bezüglich seiner gesetzlichen Leistungen übergegangen sind.“
14Rechtsanwalt S2 sandte der I2 mit Schreiben vom 30.04.2012 die vom Kläger unterzeichnete Abfindungserklärung zurück und teilte mit, dass er nach Eingang der Zahlungen den Vorgang vollständig in seiner Kanzlei abschließen werde.
15Der Betrag von 6.600,00 € wurde von der I2 an den Kläger gezahlt.
16Nach Abschluss des Abfindungsvergleichs erstattete die Beklagte dem Kläger noch weitere durch den Fahrradunfall vom 28.05.2008 verursachte Heilbehandlungskosten in Höhe von insgesamt 1.179,06 € und verlangte danach Ersatz dieses Betrages von der I2. Mit Schreiben vom 13.12.2012 (Bl. 95 d.A.) lehnte die I2 auch im Namen der versicherten Personen eine Schadensersatzhaftung ab unter Hinweis auf die in Kopie beigefügten Abfindungserklärung. Die I2 verblieb bei ihrer Ablehnung auch nach einem weiteren Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 13.02.2013 (Bl. 42 – 43 d.A.), in dem die Beklagte nach Rücksprache mit dem damals vom Kläger bevollmächtigten Rechtanwalt S2 die Auffassung vertreten hatte, dass Heilbehandlungskosten vom Vergleich nicht erfasst seien.
17Nach der weiteren Ablehnung der I2 forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 17.05.2013 (Bl. 46 d.A.) zur Rückzahlung des Betrages in Höhe von 1.179,06 € auf mit der Begründung, der Kläger habe ihr durch Abschluss des Vergleichs die Möglichkeit genommen, die unfallbedingten Kosten zu regressieren. Sie wies darauf hin, dass sie zukünftig keine Kosten mehr erstatten werde, die auf den Unfall vom 28.05.2008 zurückzuführen seien.
18Eine Rückzahlung durch den Kläger erfolgte auch auf nochmalige Aufforderung vom 24.07.2013 mit Fristsetzung bis zum 14.08.2013 nicht, auf dieses Schreiben antwortete Rechtsanwalt S2 mit Schreiben vom 15.08.2013 (Bl. 47 – 52 d.A.), in dem er seinerseits die Beklagte zur Abgabe einer Erklärung aufforderte, dass von der Rückerstattungsforderung Abstand genommen werde und dass bei weiteren Heilbehandlungskosten in Zusammenhang mit dem Unfall die Erstattung vorgenommen werde. Von Klägerseite wurde in diesem Schreiben unter Bezugnahme auf Kommentare zum Übergang von Ansprüchen auf Träger der Sozialversicherung die Auffassung vertreten, dass die Ansprüche auf Ersatz von Krankenversicherungsleistungen bereits vor Abschluss des Abfindungsvergleichs auf die Beklagte übergegangen seien und daher vom Vergleich nicht berührt seien.
19Der Kläger ist der Ansicht, dass er mit dem Abfindungsvergleich keine Ansprüche auf Ersatz von Heilbehandlungskosten aufgegeben habe, nur die Schmerzensgeldansprüche des Klägers aus dem Unfall vom 28.05.2008 hätten vollumfänglich abgegolten werden sollten. Dies ergebe sich aus der Vorkorrespondenz, in der es um die Schmerzensgeldhöhe gegangen sei, Heilbehandlungskosten seien zudem bei der Höhe des Abfindungsbetrages nicht berücksichtigt worden.
20Der Kläger beantragt,
21festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm auch nach Abschluss des zwischen ihm und der I2 geschlossenen Abfindungsvergleichs vom 30.04.2012 weiterhin die aus der Krankenversicherung – DBV-Nr. xxxxxxxxxx– sich ergebenden Erstattungsansprüche des Klägers für ärztliche Krankheitsbehandlungen, physiotherapeutische Behandlungen und ärztlich verordnete Heilmittel zu erstatten, die auf das Unfallereignis vom 28.05.2008 zurückzuführen sind.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Widerklagend beantragt sie,
25den Kläger zu verurteilen, an sie 1.179,06 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2013 sowie als Nebenforderung außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.04.2014 zu zahlen.
26Die Beklagte ist der Ansicht, die Abfindungserklärung sei ihrem Wortlaut nach eindeutig und lasse keinen Raum für anderslautende Interpretationen. Sie ist der Auffassung, der Kläger habe mit Abschluss des Abfindungsvergleichs vorsätzlich gegen das Aufgabeverbot aus § 67 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F. verstoßen. Da sie keine Ersatzansprüche gegen die I2 und den Unfallgegner S1 mehr geltend machen könne, sei sie gegenüber dem Kläger leistungsfrei.
27Der Kläger beantragt,
28die Widerklage abzuweisen.
29Hinsichtlich des vom Kläger ursprünglich angekündigten weiteren Antrags, festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, an die Beklagte den von ihr im Rahmen des Krankenversicherungsverhältnisses geforderten Betrag von 1.179,06 € nebst Anwaltsgebühren in Höhe von 201,71 € zu erstatten, ist nach Erhebung der Widerklage Erledigung der Hauptsache erklärt worden.
30Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
32Die Klage ist unbegründet, die Widerklage ist überwiegend begründet.
33Der Kläger hat aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag derzeit keinen Anspruch auf Feststellung einer Erstattungspflicht der Beklagten für weitere Behandlungskosten, die auf das Unfallereignis vom 28.05.2008 zurückzuführen sind, da die Beklagte gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F. leistungsfrei geworden ist.
34Auf die streitigen Ansprüche – Ersatzansprüche für Heilbehandlungskosten aufgrund des Unfalls vom 28.05.2008 – findet gemäß Art. 1 Abs. 2 EGVVG noch das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (VVG a.F.) Anwendung, da der Versicherungsvertrag bereits seit 1990 bestanden hat („Altvertrag“) und der Versicherungsfall bis zum 31. Dezember 2008 (Unfall vom 28.05.2008) eingetreten ist.
35§ 67 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F. bestimmt, der Versicherungsnehmer seinen Ersatzanspruch gegen einen Dritten nicht aufgeben darf, wenn er seinen Anspruch gegen den Versicherer nicht verlieren will („Aufgabeverbot“).
36Gegen dieses Aufgabeverbot hat der Kläger mit Abschluss des Abfindungsvergleichs verstoßen. In der am 30.04.2012 unterzeichneten Abfindungserklärung, die dem Kläger von der I2 übersandten worden ist, hat er erklärt, dass „alle Schadensersatzansprüche aus diesem Unfallereignis/Schadensereignis, unabhängig davon, ob diese bekannt oder unbekannt, voraussehbar oder nicht voraussehbar sind, endgültig und vollständig abgefunden sind“. Mit dieser Erklärung hat der anwaltlich vertretene Kläger auch Ansprüche auf Ersatz weiterer Heilbehandlungskosten aufgegeben. Einer Auslegung dieser Erklärung in dem Sinne, dass entgegen der Formulierung Heilbehandlungskosten nicht erfasst sein sollten, steht der eindeutige Wortlaut entgegen, zumal in der Abfindungserklärung weiter geregelt ist, dass sich diese auf „alle Schadensersatzansprüche“ erstrecke, soweit sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nicht „kraft Gesetzes oder Abtretung auf einen Sozialversicherungsträger, einen Fürsorgeverband, eine private Krankenversicherung oder einen Arbeitgeber“ übergegangen seien.
37Bei dieser Abfindungserklärung handelt es sich nicht um eine einseitige Erklärung, sondern um die vertragliche Vereinbarung eines Vergleichs im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB, da im Text der Erklärung ausdrücklich ausgeführt ist, dass alle Schadensersatzansprüche „durch Vergleich“ endgültig und vollständig abgefunden sind und eine Annahme der I2 durch die Auszahlung der im Gegenzug vereinbarten Entschädigungssumme geschehen ist.
38Inhalt des Vergleichs sind „alle Schadensersatzansprüche“, auch soweit sie sich gegen den Versicherten richten, „unabhängig davon, ob diese bekannt oder unbekannt, voraussehbar oder nicht voraussehbar sind“. Aus diesem Wortlaut ergibt sich eindeutig, dass der Kläger gegen Zahlung eines weiteren Betrags von 6.600,00 € endgültig auf alle gegenwärtigen oder zukünftigen Ansprüche aus dem Unfallereignis verzichten wollte, eine Beschränkung auf Schmerzensgeldansprüche ist im Vergleich nicht vorgenommen worden.
39Eine Auslegung, dass zukünftige Heilbehandlungskosten entgegen dem Wortlaut von diesem Vergleich ausgenommen sein sollen, ist nicht möglich. Zwar sprechen die Schreiben des damals vom Kläger bevollmächtigten Rechtanwalts S2 vom 23.03.2012 und vom 15.08.2013 dafür, dass dieser bei Veranlassung des Klägers zur Unterzeichnung der Abfindungserklärung möglicherweise unzutreffend davon ausgegangen ist, die Ansprüche auf Ersatz auch zukünftiger Heilbehandlungskosten seien bereits auf die Beklagte übergegangen. Diese unzutreffende Annahme auf Klägerseite reicht jedoch allein nicht aus, um eine Auslegung entgegen dem Wortlaut vorzunehmen, zumal bei einem anwaltlich beratenen Kläger davon ausgegangen werden kann, dass vor Unterzeichnung einer umfassenden Abfindungserklärung auch eine genaue Überprüfung der Reichweite vorgenommen wird. Bei der Auslegung kommt es nicht allein auf die Interessen des Klägers als Geschädigten an, sondern auch auf die Interessen des haftenden Teils, also der I2 und des Unfallgegners S1. Dass auch diese keinen umfassenden Abfindungsvergleich schließen, sondern zukünftig noch entstehende Heilbehandlungskosten vom Vergleich ausnehmen wollten, hat der Kläger nicht unter geeigneten Beweis gestellt, die auf Seiten der I2 tätige Sachbearbeiterin Frau W ist von Klägerseite gerade nicht als Zeugin benannt worden.
40Ob der Kläger möglicherweise die I2 auf Anpassung des Vergleichs wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage in Anspruch nehmen oder aufgrund Irrtums gegen den Vergleich vorgehen könnte, kann dahinstehen, da der Vergleich von ihm bislang nicht angegriffen worden ist und der Vergleich daher einer Durchsetzung von Ersatzansprüchen der Beklagten entgegensteht.
41Mit Abschluss des Abfindungsvergleichs hat der Kläger den gegen seinen Unfallgegner bestehenden Ersatzanspruch aufgegeben, aufgrund des Abfindungsvergleichs kann die Beklagte wegen von ihr nach Vergleichsschluss erstatteter und wegen evtl. zukünftiger unfallbedingter Heilbehandlungskosten von dem Unfallgegner des Klägers keinen Ersatz mehr erlangen.
42Auch die subjektiven Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F. liegen vor. Hiernach muss der Versicherungsnehmer die Aufgabe des Ersatzanspruches kennen und sie auch wollen, ohne dass der Anspruchsverlust verschuldet werden muss. Der anwaltlich beratene Kläger hat sich am 30.04.2012 bewusst zur Unterzeichnung der umfassenden Abfindungserklärung entschieden, er kann sich daher nicht darauf berufen, den Anspruchsuntergang nicht gewusst oder gewollt zu haben. Dass der Versicherungsnehmer im Bewusstsein der Übergangsvereitelung gehandelt hat, ist gerade nicht erforderlich, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Kläger angenommen hat, auch bezüglich zukünftiger Heilbehandlungskosten sei ein Übergang bereits erfolgt.
43Aufgrund der Aufgabe des Ersatzanspruchs durch den geschlossenen Abfindungsvergleich kann der Kläger keine weiteren Leistungen der Beklagten für durch den Unfall vom 28.05.2008 verursachte Heilbehandlungskosten verlangen.
44Die Beklagte hat dagegen aus §§ 812 I 1 1. Alt. BGB, 67 I 3 VVG a.F. einen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung von 1.179,06 €, da sie diese Zahlung an den Kläger ohne Rechtsgrund erbracht hat. Eine Leistungspflicht der Beklagten bestand nämlich nicht mehr, da sie zur Zeit der Erbringung der Leistungen bereits leistungsfrei geworden war, weil der Kläger – wie oben ausgeführt - sämtliche gegen seinen Unfallgegner bestehenden Ersatzansprüche aufgegeben hat.
45Die Zinsforderung ist aus Verzug begründet, §§ 286, 288 BGB. Dagegen kann die Beklagte keinen Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen, da eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit zur Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Rechte nicht erforderlich und zweckmäßig war, nachdem der von Klägerseite beauftragte Rechtsanwalt S2 bereits mit Schreiben vom 15.08.2013 seinerseits die Beklagte zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert hatte, dass von der Rückerstattungsforderung Abstand genommen werde und dass bei weiteren Heilbehandlungskosten in Zusammenhang mit dem Unfall die Erstattung vorgenommen werde.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
47Der Streitwert wird auf 11.179,06 € festgesetzt.
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- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage 1x
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- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- § 67 Abs. 1 Satz 3 VVG 4x (nicht zugeordnet)