Urteil vom Landgericht Münster - 115 O 249/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine aufgeschobene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (FREELAX) unter der Versicherungsscheinnummer ######## (Versicherungsschein vom 30.06.2006, Anlage K 1, Bl. 21 f. d. A.). Versicherungsbeginn ist der 01.07.2006. Als Rentenbeginn war der 01.07.2026 vorgesehen. Die garantierte Jahresrente betrug bei Abschluss 1.889,40 Euro, die alternative Kapitalabfindung 48.121,00 Euro.
3Als monatlicher Beitrag vereinbarten die Parteien bei Vertragsabschluss eine Prämie in Höhe von 200,00 Euro bei einer jährlichen Beitragsdynamik von 2 %.
4Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.04.2014 (Anlage K3, Bl. 25 d. A.) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerspruch des Vertrags und verlangte die Rückzahlung der geleisteten Prämien in Höhe von 21.002,73 Euro bis zum 15.05.2014.
5Unter dem 24.04.2014 (Anlage K 4, Bl. 27 d. A.) lehnte die Beklagte die Rückzahlung unter Hinweis darauf ab, dass sie den Kläger in den Verbraucherinformationen, die mit dem Versicherungsschein verschickt worden seien, sowie durch eine Formulierung auf dem Antrag und zudem noch in dem Anschreiben zum Versicherungsschein auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen habe. Ein Rückzahlungsanspruch bestehe damit nicht.
6Mit Schreiben vom 30.04.2014 (Anlage K 5, Bl. 28 f. d. A.) erklärte die damals bevollmächtige Rechtsanwältin des Klägers, dass mit dem Versicherungsschein keine Verbraucherinformationen mitgeschickt worden seien.
7In dem Antrag auf Abschluss der Versicherung (Anlage BLD 1, Bl. 81 d. A.), den der Kläger am 27.06.2006 ausfüllte und unterschrieb, befindet sich über den Unterschriftenfeldern ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht.
8Auf der ersten Seite des Anschreibens der Beklagten vom 30.06.2006 (Anlage BLD 2, Bl. 93 d. A.), dessen Zugang der Kläger bestreitet, wird ganz zu Anfang ausgeführt:
9„Zusammen mit diesem Schreiben erhalten Sie Ihren Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Allgemeinen und steuerlichen Hinweise.“
10Weiter unten auf der ersten der beiden Seiten des Anschreibens heißt es in Fettdruck:
11„Sie haben folgendes
12Widerspruchsrecht
13Sie können diesem Versicherungsvertrag innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprechen. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung einer Widerspruchserklärung in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form). Selbstverständlich werden wir Ihnen in diesem Fall bereits gezahlte Beiträge zurückerstatten.“
14Mit dem Klageantrag zu 1) macht der Kläger die bis zum 01.07.2015 gezahlten Prämien und mit dem Klageantrag zu 2) die diesbezüglichen Zinsen in Höhe von 4 % als entgangenen Gewinn geltend. Mit dem Klageantrag zu 3) begehrt der Kläger die Feststellung einer Erstattungspflicht hinsichtlich nach dem 01.08.2015 gezahlter Prämien und mit dem Klageantrag zu 4) verfolgt er die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
15Der Kläger behauptet, er habe keine Belehrung über das ihm zustehende Widerspruchsrecht erhalten. Die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen seien ihm nicht zugegangen. Die Belehrung in dem Antragsformular, die klein gedruckt und nicht deutlich drucktechnisch hervorgehobenen sei, habe er nicht zur Kenntnis genommen. Außerdem liege ihm das Antragsschreiben nicht vor. Auch die Belehrung in dem Policenanschreiben sei drucktechnisch nicht deutlich hervorgehoben.
16Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte, weil er wegen des wirksamen Widespruchs rechtsgrundlos an diese geleistet habe. Der Widerspruch sei auch nach der Jahresfrist noch möglich gewesen, weil – wie er behauptet – keine den Anforderungen des § 5 a VVG a.F. entsprechende Belehrung seiner Person stattgefunden habe und § 5 a Abs. 2, S. 4 VVG a.F. nach EU- richtlinienkonformer Auslegung keine Anwendung finde.
17Der Kläger hat zunächst beantragt,
181.
19festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ######## zu widersprechen und
202.
21die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.242,84 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
22Mit Schriftsatz vom 28.07.2015 (bl. 213 f. d. A.) hat der Kläger die Klage umgestellt und
23beantragt nunmehr,
241.
25die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.421,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
262.
27die Beklagte zu verurteilen, an ihn entgangenen Gewinn in Höhe von 4.232,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
283.
29festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger die weiteren ab dem 01.08.2015 entrichteten Beträge auf den Rentenversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer ######## nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten hat, sowie
304.
31die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.242,84 Euro vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
32Die Beklagte beantragt,
3433die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dem Kläger sei nach Policierung des Antrags der Versicherungsschein vom 30.06.2006 zusammen mit den vollständigen Vertragsunterlagen und Verbraucherinformationen nach § 5 a VVG a.F. übersandt worden. Das ergebe sich schon aus dem Anschreiben vom 30.06.2006 (Anlage BLD 2, Bl. 92 d. A.), in dem aufgezählt werde, welche Unterlagen dem Kläger zusammen mit diesem Schreiben geschickt würden. Den diesem Schreiben beigefügten Versicherungsschein habe der Kläger ausweislich seines Vortrags erhalten, damit habe er auch die übrigen Unterlagen bekommen. Die Belehrung in dem Anschreiben sei aufgrund ihrer drucktechnischen Gestaltung optisch deutlich hervorgehoben und schlechterdings nicht zu übersehen gewesen.
35Die Beklagte ist der Ansicht, ein Bereicherungsanspruch bestehe nicht. Denn der Widerspruch - nahezu acht Jahre nach dem Abschluss des Vertrages - sei verfristet gewesen.
36Darüber hinaus sei die Vertragslösung des Klägers rechtsmissbräuchlich, da sie mit dem Gedanken der materiellen Gerechtigkeit und den Prinzipien der Risikogemeinschaft unvereinbar sei.
37Hilfsweise wendet die Beklagte ein, der Gegenwert des erhaltenen Versicherungsschutzes sowie die Verwaltungs- und Abschlusskosten seien in Abzug zu bringen. Hierzu behauptet sie, dass Verwaltungskosten in Höhe von 1.708,50 Euro, Abschlusskosten in Höhe von 3.594,56 Euro und Investmentkosten in Höhe von 337,6 Euro angefallen seien.
38Außerdem ist sie der Ansicht, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zinsen bzw. Nutzungen. Vorsorglich beruft sich die Beklagte auch auf Entreicherung und Verjährung.
39Der Kläger habe zudem auch keinen Anspruch auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, da die Beklagte bei Einschaltung der Rechtsanwältin nicht in Verzug gewesen sei. Zudem sei der Kläger nicht aktivlegitimiert, da seine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernommen habe.
40Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass Investmentkosten in Höhe von 337,67 Euro angefallen seien, die Beklagte keine Nutzungen gezogen habe und, dass die Beklagte entreichert sei. Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten behauptet der Kläger, ihm sei der - seiner Ansicht nach bestehende - Erstattungsanspruch seiner Rechtsschutzversicherung abgetreten worden. Er ist der Ansicht, die anwaltliche Widerspruchsausübung sowie die weitere Korrespondenz sei erforderlich gewesen, da es sich nicht um eine einfache Angelegenheit gehandelt habe.
41Entscheidungsgründe:
42Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen zulässig, aber unbegründet.
43I.
44In die Klageänderung ist durch Antragstellung der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.08.2015 gemäß §§ 263, 267 ZPO eingewilligt worden.
45II.
46Hinsichtlich des Antrags zu 3) hat der Kläger ein Feststellungsinteresse. Denn der geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung der Prämien befand sich zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in der Fortentwicklung, weil der Kläger nach dem Vertrag weiterhin Prämien an die Beklagte zahlt.
47III.
48Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der von ihm im Rahmen des Versicherungsvertrags geleisteten Prämien gegen die Beklagte. Dementsprechend hat er auch keinen Anspruch auf die Zahlung von Zinsen in Form von entgangenem Gewinn.
49Ein Bereicherungsanspruch des Klägers ist nicht zur Entstehung gelangt. Denn der Kläger hat die Prämien, die er an die Beklagte geleistet hat, nicht ohne Rechtsgrund gezahlt. Rechtsgrund ist der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag über eine aufgeschobene Rentenversicherung.
50Dieser Vertrag wurde auch nicht durch einen Widerspruch des Klägers beseitigt. Denn der Widerspruch des Klägers vom 17.04.2014 erfolgte nicht mehr innerhalb der Widerspruchsfrist.
51Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. beträgt die Widerspruchsfrist 30 Tage und beginnt gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. mit Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen. Weitere Voraussetzung für den Beginn der Widerspruchsfrist ist, dass der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer der Widerspruchsfrist belehrt worden ist.
52Darauf, ob die Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., die nach der Rechtsprechung des BGH europarechtskonform so auszulegen ist, dass sie keine Anwendung findet kommt es vorliegend, anders als der Kläger meint, schon nicht an.
53Denn das Recht des Klägers zum Widerspruch ist bereits nach Ablauf der 30-Tage-Frist erloschen, da die Voraussetzungen für den Beginn der Widerspruchsfrist mit dem Zugang des Versicherungsscheins im Jahr 2006 vorlagen und die Widerspruchsbelehrung auch inhaltlich nicht zu bemängeln ist.
54Zwar stellt die Belehrung in dem Antrag auf Abschluss der Versicherung keine ordnungsgemäße Belehrung i.S.d. § 5 a VVG a.F. dar, da § 5 a Abs. 2, S. 1 VVG a.F. fordert, dass bei Aushändigung des Versicherungsscheins belehrt wird. Aufgrund der Natur des Policenmodells wurde dem Kläger der Versicherungsschein bei der Unterschrift des Versicherungsantrags jedoch noch nicht ausgehändigt.
55Die Beklagte hat den Kläger jedoch mit dem Anschreiben vom 30.06.2006 (Anlage BLD 2, Bl. 93 d. A.) ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt.
56Die Belehrung hat den Fristlauf von 30 Tagen in Gang gesetzt, da die Voraussetzungen von § 5 a Abs. 2 VVG a.F. vorlagen. Denn es ist davon auszugehen, dass dem Kläger die Unterlagen nach Absatz 1 des § 5 a VVG a.F., im Einzelnen, der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen, vollständig zugegangen sind (1.). Zudem erfolgte die Belehrung auch bei Aushändigung des Versicherungsscheins (2.), in schriftlicher und drucktechnisch deutlicher Form (3.) und sie enthielt alle nach § 5 a Abs. 2, S. 2 VVG a.F. notwendigen Informationen (4.).
571.
58Grundsätzlich trägt die Beklagte gemäß § 5 a Abs. 2 S. 3 VVG a.F. die Beweislast für den Zugang aller die Frist in Gang setzender Unterlagen. Jedoch spricht hier eine tatsächliche Vermutung dafür, dass – wie die Beklagte behauptet – das Anschreiben zusammen mit dem Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen und den Verbraucherinformationen an den Kläger geschickt wurde (vgl. Prölss/Martin, § 8, Rn. 35). Denn in dem Anschreiben heißt es bereits:
59„Zusammen mit diesem Schreiben erhalten Sie Ihren Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Allgemeinen und steuerlichen Hinweise.“
60Der Kläger trägt selber vor, den Versicherungsschein erhalten zu haben. Daraus ergibt sich die Vermutung, dass er auch die restlichen Unterlagen zusammen mit demselben Brief erhalten hat. Umstände, die geeignet wären, die tatsächliche Vermutung für den Zugang aller Unterlagen in einem Brief zu erschüttern, trägt der Kläger nicht vor. Vorprozessual hatte er zunächst darauf abgestellt, dass er nicht in drucktechnisch deutlicher Form belehrt worden sei (siehe Anlage K5, Bl. 29 d. A.). Nunmehr behauptet er, die für den Beginn des Fristlaufs notwendigen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nicht erhalten zu haben, ohne zu erklären, worauf diese unterschiedliche Darstellung beruht. Der Kläger behauptet auch keine konkreten Tatsachen, aus denen sich die Möglichkeit eines atypischen bzw. anderen Geschehensablaufs ergibt. Bei einem Vertrag mit dem vom Kläger abgeschlossenen Inhalt kann jedoch erwartet werden, dass vom Versicherungsnehmer nähere Angaben dazu, welche Unterlagen er in welchem Zusammenhang bekommen hat und wie er diese archiviert, gemacht werden können.
612.
62Der Kläger wurde auch gemäß § 5a Abs. 2, Satz 1 VVG a.F. bei Aushändigung des Versicherungsscheins belehrt. Der Versicherungsschein ist dem Kläger unstreitig zugegangen; nach der tatsächlichen Vermutung (siehe oben) auch zusammen mit dem Anschreiben, das die Belehrung enthält.
633.
64Die Belehrung in dem Anschreiben erfolgte auch in schriftlicher und drucktechnisch deutlicher Form.
65Das Anschreiben der Beklagten an den Kläger (Anlage BLD 2, Bl. 93 f. d. A.) umfasst zwei Seiten. Die Belehrung über das Widerspruchsrecht findet sich auf der ersten Seite im unteren Bereich. Die Belehrung ist fett gedruckt und mit der ebenfalls fettgedruckten und unterstrichenen Überschrift „Widerspruchsrecht“, die mittig eingerückt ist, versehen. Der Absatz zu der Widerspruchsbelehrung ist optisch durch einen deutlichen Abstand von dem Vorstehenden getrennt.
66Zwar ist in dem vorherigen Absatz auch ein Teil des Textes fett gedruckt, jedoch nicht ein ganzer Absatz sondern nur ein Satz des Absatzes. Optisch sticht die Widerspruchsbelehrung trotzdem aufgrund des in seiner Gesamtheit fett gedruckten Absatzes und der räumlichen Abgrenzung zu dem vorherigen Absatz sowie durch die mittig positionierte Überschrift deutlich hervor.
67Auch kann davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer zumindest das persönlich an ihn gerichtete, nur zwei Seiten umfassende Anschreiben des Versicherers liest oder zumindest überfliegt. Schon bei dem groben Überfliegen des Anschreibens fällt die Widerspruchsbelehrung aufgrund ihrer Gestaltung ins Auge.
684.
69Die Belehrung enthält zudem auch alle gemäß § 5a Abs. 2, S. 2 VVG a.F. notwendigen Inhalte. Denn sie enthält den Hinweis auf das Bestehen eines Widerspruchrechts sowie Angaben zu der Dauer von 30 Tagen und dem Fristbeginn bei Vorliegen aller Unterlagen. Darüber hinaus beinhaltet die Belehrung den Hinweis, dass der Widerruf in „Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form)“ zu erfolgen hat.
70IV.
71Mangels Hauptanspruch hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
72V.
73Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 1, 2 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 5 Unter dem 24.04 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 a VVG 4x (nicht zugeordnet)
- § 5 a Abs. 2, S. 4 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 263 Klageänderung 1x
- ZPO § 267 Vermutete Einwilligung in die Klageänderung 1x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 a Abs. 2, S. 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 a Abs. 2 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 a Abs. 2, S. 2 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 a Abs. 2 S. 3 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a Abs. 2, Satz 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a Abs. 2, S. 2 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 2 Bedeutung des Wertes 1x