Beschluss vom Landgericht Münster - 03 S 110/15
Tenor
weist die Kammer darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung - auch im Kosteninteresse - zurückgenommen wird.
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Gründe:
2Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
3Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
4Beides ist hier nicht der Fall.
5Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da ein Anspruch der Klägerin über den bereits ersetzten Betrag hinaus nicht besteht.
6Das Amtsgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass nur die Kosten ersetzt verlangt werden können, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen.
7Entgegen der Ansicht der Klägerin verkennt das Amtsgericht bei seiner Entscheidung insoweit nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zur Darlegungs- und Beweislast. Denn anders als die Klägerin meint legt der Geschädigte durch die bloße Vorlage einer Rechnung die Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB noch nicht dar mit der Folge, dass ein einfaches Bestreiten des Schädigers nicht ausreicht. Zwar hat der BGH in seinem Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, eine entsprechende Indizwirkung durch Vorlage der Rechnung durch den Geschädigten angenommen, in den darauffolgenden Entscheidungen hat der BGH jedoch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine solche Indizwirkung (nur) durch die "Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung" anzunehmen ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2014, VI ZR 357/13; Urt. v. 15.09.2015, VI ZR 475/14). In diesem Fall, nämlich bei Begleichung der Rechnung durch den Geschädigten, genügt er seiner Darlegungslast für die Erforderlichkeit. Ein solcher Fall liegt hier gerade nicht vor und eine Indizwirkung ist i.E. zu verneinen, wobei dahinstehen kann, ob in der hier vorliegenden Abtretungssituation eine Indizwirkung von vornherein ausscheidet. Sie ist hier jedenfalls durch die deutliche Überhöhung der geltend gemachten Kosten erschüttert. Die Indizwirkung hätte in dem hier vorliegenden Fall ohnehin nur ein begrenztes Gewicht, da sie vor allem dadurch an Bedeutung erlangt, dass der Geschädigte bereit war, "aus eigener Tasche" den verlangten Betrag zu zahlen. Zudem ist im Falle der Abtretung zu berücksichtigen, dass die Rechnung letztlich gar nicht für den Geschädigten erstellt wird, sondern für den ersatzpflichtigen Dritten (vgl. auch LG Münster, Beschl. v. 30.03.2015, 03 S 124/14). Insofern spricht sogar einiges dafür, eine Indizwirkung von vornherein zu verneinen. Soweit die Kammer ggf. in früherer Zeit teilweise eine andere Auffassung in Bezug auf die Indizwirkung der bloßen Vorlage einer Rechnung vertreten hat, hält sie hieran ausdrücklich nicht mehr fest.
8Zutreffend waren daher die erstattungsfähigen Kosten gem. § 287 ZPO wie vom Amtsgericht erfolgt zu schätzen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht - im Hinblick auf den dolo-agit-Gedanken - unter Berücksichtigung der erforderlichen subjektbezogenen Betrachtungsweise davon ausgegangen ist, dass die vereinbarten Kosten auch für den Geschädigten erkennbar erheblich überhöht sind. Auch wenn die zu kürzenden Beträge im Verhältnis zur Gesamtrechnungssumme ggf. nicht gravierend ins Gewicht fallen, so sind sie doch in der Einzelbetrachtung hinsichtlich der jeweiligen Einzelpositionen erheblich überhöht.
9Die Schätzung durch das Amtsgericht begegnet keinerlei Bedenken. Die Reduzierung der Fotokosten auf 0,50 € pro Foto (netto) entspricht der Rechtsprechung der Kammer aus früheren Entscheidungen, an der festgehalten wird (vgl. LG Münster, 03 S 161/14; 03 S 124/14). Auch in der Berufungsinstanz hat sich die Klägerin nicht gegen das Vorbringen der Beklagten gewandt, dass vier der im Gutachten befindlichen Fotos nicht erforderlich gewesen seien, wovon auch das Amtsgericht ausgegangen ist. Ob auch für den zweiten Fotosatz Kosten von 0,50 € pro Foto anzusetzen sind oder die Kosten weiter zu reduzieren sind, bedarf hier keiner Entscheidung.
10Auch die Schätzung der Schreibgebühren ist vom Amtsgericht zutreffend vorgenommen worden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Schreibgebühren vor allem einen Ausgleich für den Schreib- und Korrekturaufwand darstellen. Solcher Aufwand ist bei dem Einfügen/Ausdrucken von Datenbankabfragen und Lichtbildanhängen nicht in nennenswertem Umfang erforderlich, sodass die Abrechnung von Schreibkosten in Bezug auf derartige Seiten des Gutachtens unüblich und unberechtigt ist (vgl. auch LG Münster, Beschl. v. 19.02.2015, 03 S 161/14). Somit hat das Amtsgericht zu Recht lediglich Schreibkosten für 10 Seiten in Ansatz gebracht. Ferner geht das Amtsgericht zutreffend davon aus, dass für die Kopien der jeweiligen Seiten lediglich Kosten in der Höhe der Fotokosten, nämlich i.H.v. 0,50 € in Ansatz gebracht werden können. Denn bei der bloßen Kopie entsprechender Seiten entsteht kein erneuter Schreib- oder Korrekturaufwand.
11Vor diesem Hintergrund hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
12Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
13Es ist nicht beabsichtigt, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Insbesondere ist die Rechtsprechung des BGH zur Indizwirkung seit dem Urteil vom 22.07.2014 aus der Sicht der Kammer eindeutig.
14Münster, 19.12.2015
153. Zivil-Berufungs-Kammer
16Unterschriften |
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Referenzen
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- VI ZR 357/13 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
- VI ZR 475/14 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 546 Begriff der Rechtsverletzung 1x
- 03 S 124/14 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 513 Berufungsgründe 1x
- VI ZR 225/13 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x