Urteil vom Landgericht Münster - 09 S 35/15
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Tecklenburg vom 19.03.2015 wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.439,29 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der Kläger macht aus § 93 SGB XII übergeleitete Ansprüche auf ersparte Aufwendungen für vertraglich von dem Beklagten übernommene Verpflichtungen zur Beköstigung (vgl. § 12 des Erbbauübertragungsvertrags) und zur Übernahme der Wohnnebenkosten (vgl. § 9 des Erbbauübertragungsvertrags) geltend.
4Die maßgeblichen Regelungen aus dem Erbbauübertragungsvertrag lauten wie folgt:
5„§ 9
6Der jeweilige Berechtigte ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand in bewohnbarem Zustand zu erhalten.
7Die Kosten für Schönheitsreparaturen fallen dem Übernehmer zur Last, ebenfalls die anteiligen Kosten für Licht, Wasser, Abwasser, Müllabfuhr u.a..
8[…]
9§ 11
10Der Übernehmer verpflichtet sich, die Übergeber Zeit deren Lebens in gesunden und kranken Tagen, jedoch nur bei Bedarf, in deren Wohnung vollständig und unentgeltlich zu pflegen und zu betreuen bzw. sie pflegen und betreuen zu lassen.
11Im Fall von Gebrechlichkeit und Krankheit hat der Übernehmer dafür zu sorgen, dass die Übergeber so gepflegt werden, wie es ihr Gesundheitszustand erfordert.
12Die Pflegepflicht ruht ohne Ersatzleistungsrecht, wenn und solange sich die Übergeber auf Einweisung eines Arztes in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder Altersheim aufhalten.
13§ 12
14Der Übernehmer verpflichtet sich, die Übergeber auf Lebenszeit unentgeltlich am gemeinschaftlichen Tisch zu beköstigen. Die Übergeber können verlangen, dass ihnen Speise und Trank in ihre Wohnung gebracht wird.“
15Wegen des weiteren Sachverhalts nimmt die Kammer Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
16Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil verwiesen.
17Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, die er im Wesentlichen wie folgt begründet:
18Die für eine Auslegung im Sinne des Amtsgerichts erforderliche Regelungslücke sei in Wirklichkeit nicht vorhanden. Aus § 11 des Vertrages ergebe sich, dass die Beteiligten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sehr wohl an die Möglichkeit gedacht hätten, dass der Beklagte die von ihm übernommenen Verpflichtungen zur Pflege und Betreuung während eines etwaigen Aufenthalts der Eheleute in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder Altersheim nicht würde erbringen können. Nur für diesen Fall sehe der Vertrag ein Ruhen ohne Ersatzleistungspflicht vor. Hätten die Beteiligten dies auch mit Blick auf die Schönheitsreparaturen und Beköstigung regeln wollen, hätte es nahe gelegen, auch insofern eine Ruhensregelung aufzunehmen, zumal der Vertrag von einem Notar entworfen worden sei.
19Selbst wenn man eine Regelungslücke erkennen wollte, führe dies unter Berücksichtigung der Interessenlage der Eheleute zu einer Vertragsauslegung im Sinne einer Ersatzleistungspflicht im Falle der Heimaufnahme.
20Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
21Wegen des weiteren Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
22II.
23Die Berufung hat Erfolg.
241.
25Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie rechtzeitig eingelegt und begründet worden.
262.
27Die Berufung ist begründet. Denn der Kläger kann die von ihm begehrte Zahlung i.H.v. 4.439,29 € von dem Beklagten verlangen.
28a)
29Der Kläger hat als Leistungsträger der Sozialhilfe mit schriftlicher Anzeige vom 23.1.2012 den Anspruch der Eheleute C, der Großeltern des Beklagten, gegen diesen auf Beköstigung und Übernahme der Wohnnebenkosten bis zur Höhe der von diesem ersparten Aufwendungen nach § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII auf sich übergeleitet.
30b)
31Ein entsprechender Anspruch der Großeltern des Beklagten und demgemäß eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten ergeben sich zumindest aus einer ergänzenden Auslegung des notariellen Erbbauübertragungsvertrages vom 12.12.1994. In diesem übernahm der Beklagte im Gegenzug für die Übertragung des Erbbaurechts bestimmte Verpflichtungen zu Wart und Pflege zugunsten der Übergeber, seiner Großeltern.
32Ob diese Pflichten bei einer andauernden außerhäusigen Unterbringung entfallen oder fortbestehen sollten, lässt sich den einschlägigen Vertragsbestimmungen nicht eindeutig entnehmen. Für das Fortbestehen spricht, dass die Vertragsparteien in § 11 Abs. 3 mit Blick auf die Pflegepflicht einen ausdrücklichen Dispens aufgenommen haben. Ein solcher fehlt hingegen hinsichtlich der Regelungen in § 9 und § 12.
33Selbst wenn man vor diesem Hintergrund nicht von einem ausdrücklichen Fortbestand der Pflichten zur Beköstigung und Übernahme der Wohnnebenkosten ausgehen wollte, ergibt sich jedoch zumindest aus der dann gebotenen ergänzenden Auslegung der Vereinbarung eine entsprechende Verpflichtung:
34Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil, vom 29.1.2010 – V ZR 312/09 –, NJW 2010, 2649 m.w.N.) ist eine ergänzende Vertragsauslegung geboten, wenn die Beteiligten eines Übergabevertrages bei dessen Abschluss davon ausgegangen sind, der Übergeber könne im Alter zuhause versorgt werden, und deshalb keine Regelung für den Fall seines Umzugs in ein Senioren- oder Pflegeheim getroffen haben. Eine solche Regelungslücke ist unter Berücksichtigung der von den Parteien eingegangenen Bindungen zu schließen. Sollen die Verpflichtungen des Übernehmers zu der Alterssicherung des Übergebers beitragen, entspricht es dessen Absicherungsinteresse, dass ihm im Umfang der ersparten Aufwendungen ein Anspruch auf Beteiligung an den Versorgungskosten zusteht, wenn er dauerhaft außerhäusig untergebracht ist.
35So liegt der Fall hier: Es besteht jedenfalls – wenn man nicht aus dem Fehlen eines Dispenses ohnehin auf ein Fortbestehen der Pflichten schließen will – mit Blick auf die Wohnnebenkosten sowie die Beköstigungspflicht eine Regelungslücke. Denn den einschlägigen Vertragsbestimmungen in §§ 9, 12 lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob diese Pflichten bei einer andauernden außerhäusigen Unterbringung entfallen oder fortbestehen sollten. Die vom Beklagten übernommenen Verpflichtungen tragen auch zu der Alterssicherung der Eheleute C bei.
36c)
37Die von dem Beklagten ersparten Aufwendungen entsprechen der Klagesumme.
38Diesbezüglich gilt, dass sich der Umfang der ersparten Aufwendungen nach dem Inhalt der ursprünglichen Verpflichtung zu Wart und Pflege richtet. An die Stelle nicht mehr zu erbringender Sachleistungen treten Zahlungsverpflichtungen, die den Wert der ersparten Aufwendungen für diese Leistungen abschöpfen (vgl. BGH, a.a.O.).
39Mit Blick auf die ersparte Beköstigung ergibt sich ein Anspruch i.H.v. 2.878,12 €. Der Kläger hat hier zur Ermittlung der Aufwendungen mit nachvollziehbaren Erwägungen, denen sich die Kammer im Rahmen der nach § 287 Abs. 2 ZPO gebotenen Schätzung anschließt, die jeweils anwendbare Regelbedarfsstufe 3 für die Bedarfsposition „Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke“ aus der Anlage zu § 28 SGB XII herangezogen. Wegen der zutreffenden Berechnung nimmt die Kammer Bezug auf Seite 4 der Klageschrift (Bl. 4 der GA). Dass die von ihm ersparten Aufwendungen tatsächlich unter diesen Regelsätzen lagen, hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen.
40Mit Blick auf die Wohnnebenkosten ergibt sich insgesamt ein Anspruch i.H.v. 1.561,17 €. Die monatlich vom Beklagten ersparten Aufwendungen schätzt die Kammer nach § 287 Abs. 2 ZPO auf 102,26 €. Dies entspricht nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten der monatlichen Beteiligung der Eheleute C an den Wohnnebenkosten. Vor diesem Hintergrund können diese Aufwendungen jedenfalls mindestens auf diesen Betrag taxiert werden. Wegen der zutreffenden Berechnung der ersparten Gesamtsumme nimmt die Kammer Bezug auf Seite 5 der Klageschrift (Bl. 5 der GA). Unbeschadet der tatsächlichen Beteiligung der Eheleute C an den Wohnnebenkosten geht die Kammer davon aus, dass der Beklagte auch insofern Aufwendungen erspart hat. Denn dass es eine Vereinbarung zwischen den Eheleuten C und dem Beklagten gegeben hat, wonach diese auf dessen Pflicht zur Tragung der Wohnnebenkosten verzichtet haben, hat er nicht vorgetragen. Auf einen entsprechenden Verzichtswillen gerade für den Zeitraum ab der kostenintensiven Unterbringung der Eheleute in dem Pflegeheim lässt sich zudem allein aufgrund der tatsächlichen Beteiligung an den Kosten vor der Unterbringung nicht schließen.
41d)
42Zinsen kann der Kläger seit dem 22.2.2014 aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB verlangen. Der Beklagte befand sich spätestens seit der Mahnung vom 31.1.2014 in Verzug.
433.
44Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 91 ZPO bzw. §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
45Unterschriften
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Referenzen
- ZPO § 544 Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- § 26 Nr. 8 EGZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- § 28 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- V ZR 312/09 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- § 93 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)