Beschluss vom Landgericht Münster - 2 Qs - 540 Js 6/16 - 5/16

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.


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