Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 464/24
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Betreuers vom 13.10.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 02.10.2024 abgeändert:
Auf den Antrag des Betreuers vom 06.09.2024 wird für den Zeitraum ab dem 07.09.2024 bis 06.09.2025 eine Vergütung in Höhe von vierteljährlich 445,50 € festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt gegen die Staatskasse.
Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen.
1
Gründe
2I.
3Für den Betroffenen besteht seit September 2022 eine rechtliche Betreuung. Der Beschwerdeführer ist seitdem als Betreuer für die Aufgabenkreise Post, Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern und Wohnungsangelegenheiten bestellt. Hintergrund der Betreuungseinrichtung ist, dass der Betroffene auf Grund einer mittelgradigen Intelligenzminderung, einer Entwicklungsstörung des Sprechens oder der Sprache und der Fein- und Graphomotorik leidet. Der Betroffene lebt seit Februar 2021 in einer Wohngruppe des W.-Krankenhauses.
4Ebenfalls seit September ist Herr D., auf Antrag des Beschwerdeführers hin, als Verhinderungsbetreuer mit demselben Aufgabenkreis bestellt. Herr D. und der Beschwerdeführer teilen sich ein Büro und vertreten sich ständig auf Gegenseitigkeit.
5Bislang beantragte der Betreuer seine Vergütung rückwirkend jeweils für die letzten drei Jahresquartale in Höhe von monatlich 141,00 €, die entsprechend gewährt wurde. Mit Schreiben vom 06.09.2024 beantragte er für die Zeit ab dem 07.09.2024 eine quartalsweise Dauervergütung zu beschließen. Er teilte dazu mit, dass hinsichtlich der abrechnungsrelevanten Umstände keine Änderungen zu erwarten seien. Der Betroffene sei mittellos und lebe in einer stationären oder gleichgestellten, ambulant betreuten Wohnform. Bei Änderung der Umstände würde das Amtsgericht umgehend informiert.
6Mit Beschluss vom 02.10.2024 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Rechtsanspruch auf eine Dauervergütung bestehe. Die Festsetzung einer solchen liege im Ermessen des Gerichtes. Generell sei die allgemeine Erfahrung des Gerichts mit dem Dauervergütungsmodell, dass hierdurch keine sichere Arbeitserleichterung, insbesondere durch Zeitersparnis, erreicht werde. Darauf komme es im konkreten Fall aber gar nicht an, denn dieser sei auf Grund der Verhinderungsbetreuung nicht geeignet. Dem Verhinderungsbetreuer seien die Vergütung und die Pauschale zu bewilligen und nach Tagen zu teilen Da nicht prognostiziert werden könne, ob ein Verhinderungsfall vorliegen werde und deshalb der Vergütungsanspruch zwischen dem Haupt- und Verhinderungsbetreuer zu teilen wäre, könne auch nicht prognostiziert werden, dass dem Betreuer die Vergütung für ein Quartal auf längere Zeit in vollem Umfang zustehen werde.
7Der Beschluss wurde dem Betreuer am 09.10.2024 zugestellt. Mit Schreiben vom 13.10.2024 hat er Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und diese damit begründet, dass das Gericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Zudem trage das Argument der vorsorglichen Verhinderungsbetreuung nicht, da auch ohne eine solche jederzeit eine Verhinderung durch plötzliche Erkrankung des Betreuers eintreten könne, sodass dann erst nach einem Verhinderungsbetreuer gesucht werden müsse, und es dann auch zu einer Vergütungsteilung kommen würde. Dann wäre das Mittel der Dauervergütung nie anwendbar.
8Mit Beschluss vom 14.10.2024 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht als zuständigem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
9Die Bezirksrevisorin hat mit Schreiben vom 18.12.2024 mitgeteilt, dass sie von einer Stellungnahme für die Landeskasse absieht.
10II.
11Die Beschwerde ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, §§ 58, 61 FamFG zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert erreicht. In Anlehnung an die Regelungen der §§ 3, 9 ZPO erachtet die Kammer nämlich für die Berechnung des Wertes der Beschwerde gegen die Ablehnung der Dauervergütung den dreieinhalbfachen Jahreswert der bisherigen Betreuervergütung als relevanten Wert. Dieser beträgt 5.922,00 €.
12Sie ist auch begründet.
13Nach § 292 Abs. 1 Nr. 3 FamFG setzt das Gericht auf Antrag oder im eigenen Ermessen die Vergütung durch Beschluss fest. Nach § 292 Abs. 2 FamFG kann dabei das Gericht eine nach Absatz 1 Nummer 3 zu bewilligende Vergütung auf Antrag des Betreuers oder des Betreuungsvereins auch für zukünftige Zeiträume durch Beschluss festsetzen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 S. 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) vorliegen. Die Auszahlung der Vergütung erfolgt für die jeweils nach § 15 Abs. 1 S. 1 VBVG maßgeblichen Zeiträume. Die Festsetzung ist in regelmäßigen, im Voraus festzulegenden Abständen, die zwei Jahre nicht überschreiten dürfen, zu überprüfen.
141.
15Zunächst besteht jedenfalls ein Anspruch des Betreuers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Dauervergütung (vgl. Toussiant/Felix, 54. Aufl. 2024, VBVG § 15 Rn. 16, beck-online). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 292 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG. Denn es ist ein Antrag des Betreuers vorgesehen, dies setzt zwingend einen entsprechenden Anspruch voraus. Aus der Formulierung „kann“ kann nicht geschlossen werden, dass ein solcher nicht besteht. Denn aus dieser Formulierung ergibt sich lediglich, dass als Rechtsfolge in Bezug auf den Anspruch eine Ermessensentscheidung des Gerichts zu treffen ist.
162.
17Die Voraussetzungen des § 292 Abs. 2 FamFG sind erfüllt.
18Voraussetzungen sind neben dem entsprechend hier vorliegenden Antrag die Prognose, dass eine Änderung der für die Vergütung maßgeblichen Kriterien des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 VBVG, nämlich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betreuten und seines Vermögenstatus, nicht zu erwarten sind. An die Stelle der nachträglichen Prüfung tritt damit die Prognoseentscheidung zum Zeitpunkt der Festsetzung dergestalt, dass sich die für die Vergütung relevanten Kriterien für den Festsetzungszeitraum nicht ändern werden (BT-Drs. 19/24445, 336). Dies ist hier angesichts des Aufenthalts des mittellosen Betroffenen in einer stationären oder dieser gleichgestellten, ambulanten Wohnform der Fall.
193.
20Die Ermessensausübung des Amtsgerichts war nicht fehlerfrei. Die Kammer übt das ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens selbst zustehende Ermessen zugunsten einer Festsetzung der Vergütung des Betreuers auch für zukünftige Zeiträume für die Dauer von einem Jahr aus.
21Das Ermessen ist nach der Intention des Gesetzgebers zwar weit zu verstehen, aber einzelfallbezogen auszuüben. Dies ist vorliegend nicht geschehen.
22Nach der Gesetzesbegründung soll das Gericht gerade bei Unsicherheiten im Hinblick auf die Prognoseentscheidung, die Zuverlässigkeit des Betreuers oder die Zweckmäßigkeit der Anwendung des Verfahrens im eigenen Arbeitsbereich ein Ermessensspielraum bleiben (aaO). Unsicherheiten in Bezug auf die Zuverlässigkeit des Betreuers sind nicht ersichtlich. Über die jeder Prognoseentscheidung zwangsläufig innewohnenden Unsicherheiten hinaus sind keine solchen durch das Amtsgericht dargestellt worden. Insbesondere ist die Tatsache, dass ein Verhinderungsbetreuer bestellt ist, jedenfalls in diesem Fall keine solche Unsicherheit. Bislang hat dieser keine Tätigkeiten abgerechnet. Dass der Betreuer sich regelmäßig durch den Verhinderungsbetreuer vertreten lässt oder vertreten lassen musste ist bislang nicht vorgekommen. Sofern mit „Erfahrungen im eigenen Arbeitsbereich“ auch Erfahrungen aus anderen Verfahren berücksichtigt werden können sollen, so kann dies nur für allgemein die Verfahrensgestaltung betreffende Erwägungen gelten. Es kann nicht dazu führen, dass die mit der Unzuverlässigkeit anderer Betreuer in anderen Verfahren einhergehenden Schwierigkeiten über die „Erfahrung im eigenen Arbeitsbereich“ bei Anträgen anderer Betreuer berücksichtigt werden könnten. Soweit das Amtsgericht damit argumentiert, dass die praktische Erfahrung mit dem Modell der Dauervergütung vielfach und aus unterschiedlichen Gründen gezeigt habe, dass hierdurch keine sichere Arbeitserleichterung insbesondere durch Zeitersparnis erreicht werde, ist dies weder konkret dargestellt noch für die Kammer sonst ersichtlich. Es handelt sich hierbei um eine allgemeine Behauptung, die den Anforderungen an eine nachvollziehbare, am Einzelfall orientierte Ermessensausübung nicht genügt. Damit scheint gemeint zu sein, dass in anderen Verfahren arbeitsintensive Rückforderungen wegen nicht erfolgter Mitteilung der Änderung der Verhältnisse notwendig geworden sind. Mangels Bezug zu dem hiesigen Betreuer selbst ist das aber nicht zu berücksichtigen. Sonstiger Aufwand ist nicht erkennbar. Auch die pauschale Erwägung, dass die Form der Dauervergütung nicht in Betracht komme, weil ein Verhinderungsbetreuer bestellt ist, trägt in dem Zusammenhang nicht, da nicht dargetan wurde, weswegen es hierdurch im konkreten Fall zu erhöhtem Arbeitsanfall kommen wird. Es trifft zwar zu, dass der Verhinderungsfall bei einer Dauervergütung zu zusätzlichem Arbeitsaufwand führen kann. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese abstrakte Möglichkeit nicht ausreicht, denn der Verhinderungsfall kann, unabhängig davon ob ein Verhinderungsbetreuer bestellt ist, jederzeit eintreten. Würde diese Möglichkeit ausreichen, um eine Dauervergütung abzulehnen, so käme dieses Instrument, wie auch schon der Betreuer zu Recht vorgetragen hat, letztlich nie zum Tragen.
23Die Kammer setzt die Vergütung in Ausübung des aus dem Wortlaut auch bezüglich des Zeitraums bestehenden Ermessens für die Dauer von einem Jahr fest. Dieser Zeitraum ist angesichts der bisher stabilen, seit knapp zwei Jahren bestehenden Betreuungssituation angemessen.
244.
25Von der Erhebung von Kosten wird gemäß § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG abgesehen.
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Referenzen
- §§ 11 Abs. 1 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde 1x
- FamFG § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- ZPO § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen 1x
- FamFG § 292 Zahlungen an den Betreuer 4x
- § 15 Abs. 1 S. 1 VBVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 VBVG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x