Urteil vom Landgericht Oldenburg (Oldenburg) - 3 O 979/23
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
- 3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche wegen der Errichtung einer Fahrsiloanlage.
Am 16.04.2019 erteilte der Landkreis XXX unter dem Aktenzeichen 63.03572-2018-09 eine Baugenehmigung (vgl. Anlage K18) für die Errichtung einer Fahrsiloanlage auf dem landwirtschaftlichen Betriebsgelände des Klägers. Gem. § 10 der Baugenehmigung war die Anlage vor der Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen auf ihre Dichtheit und Funktionsfähigkeit zu prüfen. Weiter war vorgesehen, dass der Sachverständige dem Landkreis XXX über das Ergebnis der von ihm durchgeführten Dichtheits- und Funktionsprüfung nach Durchführung der Prüfung einen Prüfbericht vorzulegen hatte.
Bei der Beklagten handelt es sich um ein auf den Bau von Fahrsilos spezialisiertes Unternehmen. Mit Datum vom 16.02.2021 sandte die Beklagte dem Kläger eine sog. Auftragsbestätigung über den Bau der Fahrsiloanlage zu. In dieser hieß es auf Seite 1 (vgl. Anlage K13):
"Ausfü.-Datum: Frühjahr 2021"
Unter dem 09.03.2021 schlossen der Kläger und die Beklagte, vertreten durch den Geschäftsführer XXX, sodann einen Vertrag über die Errichtung der Anlage (vgl. Anlage K1). Gem. § 1 nahm der Vertrag auf die sog. Auftragsbestätigung vom 16.02.2021 Bezug. Als Sachverständiger für die Prüfung der Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Anlage wurde der Zeuge XXX beauftragt.
Die Beklagte nahm die Arbeiten auf. Am 16.09.2021 fand die Abnahme der Fahrsiloanlage statt. Die Parteien unterzeichneten ein Abnahmeprotokoll (vgl. Anlage B2). Mängel wurden hierin nicht aufgeführt. An demselben Tag führte auch der Zeuge XXX eine Prüfung der Fahrsiloanlage durch.
Unter dem 30.09.2021 erteilte die Beklagte die Schlussrechnung (vgl. Anlage K5). Diese enthielt folgenden Zusatz:
"Die Prüfberichte werden nach Zahlungseingang dem Landkreis zugestellt."
Am 05.10.2021 übermittelte die Beklagte dem Zeugen XXX auf Nachfrage das Aktenzeichen für die Baugenehmigung. Mit E-Mail vom 06.10.2021 (vgl. Bl. 108 d.A.) übersandte das Büro des Zeugen XXX der Beklagten den Prüfbericht für die Fahrsiloanlage des Klägers. Nachdem der Kläger die Schlussrechnung nicht vollständig begleichen hatte, erinnerte die Beklagte den Kläger am 13.10.2021 (vgl. Anlage K6) an die Zahlung und teilte mit:
"Ferner werden die Unterlagen nicht dem Landkreis zugestellt."
Am 15.10.2021 war der Zeuge XXX erneut auf dem Betriebsgelände des Klägers und prüfte wieder die Dichtigkeit des sog. Domschachts.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.10.2021 (vgl. Anlage K3) machte der Kläger gegenüber der Beklagten Undichtigkeiten der Fahrsiloanlage sowie fehlende Öffnungsmöglichkeiten für die Abflüsse der Fahrsiloanlage geltend. Er forderte die Beklagte unter Hinweis darauf, dass die Anlage genutzt werden solle, zur schnellstmöglichen Mangelbeseitigung, spätestens jedoch bis zum 08.11.2021, auf. Am 26.10.2021 verkaufte der Kläger einen Teil seiner Maisernte an die Landwirtschaftliche Bezugsgenossenschaft XXX XXX (im Folgenden XXX XXX; vgl. Anlage K8). Zudem veräußerte er mit Gutschrift vom 31.10.2021 einen weiteren Teil der Maisernte an die XXX XXX (vgl. Anlage K9).
Mit E-Mail vom 05.11.2021 kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger an, die im Schreiben vom 25.10.2021 gerügten Undichtigkeiten am 08.11.2021 zu beseitigen (vgl. Anlage K4), und kam dem an diesem Tag auch nach. Am 08.12.2021 übersandte das Büro des Zeugen XXX dem Landkreis XXX den Prüfbericht. Am 11.12.2021 (vgl. Anlage K7) teilte die Beklagte dem Kläger dies per E-Mail mit.
Der Kläger behauptet, die Parteien hätte vereinbart, dass die Fahrsiloanlage auf jeden Fall "vor XXX" im Jahr 2021 errichtet sein werde. Dies habe der Geschäftsführer ihm und seinem Vater, dem Zeugen XXX XXX, gegenüber erklärt.
Weiter habe der Geschäftsführer XXX ihm ausdrücklich mitgeteilt, dass die Fahrsiloanlage erst genutzt werden dürfe, wenn der schriftliche Prüfbericht für die Fahrsiloanlage an ihn sowie den Landkreis XXX übermittelt worden sei. Dies habe der Geschäftsführer XXX als Druckmittel verwenden wollen, um auf einen Ausgleich der Schlussrechnung hinzuwirken. Zugleich habe der Geschäftsführer der Beklagten ihm mit einer Anzeige gedroht, falls er die Fahrsiloanlage vor Übermittlung des Prüfberichts an den Landkreis nutze. Er, der Kläger, ist der Auffassung, dass auch tatsächlich für eine Inbetriebnahme der Anlage die Übersendung des schriftlichen Prüfberichts an den Landkreis erforderlich sei.
Ihm sei ein Schaden in geltend gemachter Höhe entstanden, weil er einen Teil der Maisernte nicht habe lagern können, sondern habe verkaufen müssen. Nach Abnahme vom 16.09.2021 seien die mit Schreiben vom 25.10.2021 (vgl. Anlage K3) gerügten Mängel aufgetreten, und zwar sei die Fahrsiloanlage undicht gewesen und die Abflüsse der Siloplatte seien nicht zu öffnen gewesen. Eine Befüllung der Fahrsiloanlage sei aus diesem Grunde vor Beseitigung der Mängel nicht möglich und ihm nicht zumutbar gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 66.977,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2022 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass zwischen ihr und dem Kläger eine Fertigstellungsfrist vereinbart worden sei. Sie bestreitet insbesondere, dass eine Fertigstellung "vor XXX" abgesprochen worden sei.
Weiter bestreitet sie, dass der Geschäftsführer XXX gegenüber dem Kläger geäußert habe, dass die Fahrsiloanlage erst genutzt werden dürfe, wenn der Prüfbericht an den Kläger und den Landkreis XXX übermittelt worden sei. Sie bestreitet auch, dass der Geschäftsführer XXX insofern mit einer Anzeige gedroht habe. Sie ist der Auffassung, dass für eine Inbetriebnahme der Anlage die Übersendung des schriftlichen Prüfberichts an den Landkreis nicht erforderlich sei.
Sie bestreitet, dass der Kläger den Mais an die XXX bzw. XXX XXX aufgrund der nicht rechtzeitigen Fertigstellung der Fahrsiloanlage verkauft habe. Hierzu behauptet sie, dass eine Befüllung der Siloanlage ab Abnahme möglich gewesen sei. Die Anlage habe keine Undichtigkeiten mehr aufgewiesen. Die mit Schreiben vom 25.10.2021 monierten Mängel hätten im Zeitpunkt der Abnahme nicht vorgelegen und im Übrigen einer Befüllung nicht entgegengestanden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Kammer hat den Kläger sowie den Geschäftsführer der Beklagten persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen XXX, XXX, XXX, XXX und XXX. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 01.02.2024 und 16.04.2024 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage dringt in der Sache nicht durch.
1.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf einen Verzugsschadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung der Fahrsiloanlage gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 2, 286 BGB zu.
a)
Die Parteien haben am 09.03.2021 einen Werkvertrag gem. § 631 BGB über die Errichtung einer Fahrsiloanlage geschlossen (vgl. Anlage K1).
b)
Ein Verzugsschadensersatzanspruch des Klägers scheidet aus, weil sich die Beklagte in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger den Mais an die XXX bzw. XXX verkauft hat, nicht gem. § 286 Abs. 1 BGB in Verzug befunden hat.
Ein Verzug erfordert gem. § 286 Abs. 1 BGB, dass ein Schuldner auf eine nach Fälligkeit einer Leistung erfolgte Mahnung des Gläubigers nicht leistet.
aa)
Im Zeitpunkt des Verkaufs des Mais Ende Oktober war die Leistung der Beklagten noch nicht fällig im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB.
Maßgeblich für die Fälligkeit gem. § 286 Abs. 1 BGB ist eine Regelung in einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Enthält dieser keine Frist, ist § 271 Abs. 1 BGB anwendbar. Hierbei ist die für die Herstellung des Werks erforderliche Zeit zu berücksichtigen, also Art und Umfang der Werkleistung, der übliche Leistungsfortschritt sowie die besonderen Leistungsbedingungen des Einzelfalls (vgl. Ludgen, in: Kleine-Möller/Merl/Glöckner, Handbuch Baurecht, 2019, § 16 Rn. 13).
aaa)
Die Parteien haben in der Vertragsurkunde vom 09.03.2021 keine Vereinbarung über einen Fertigstellungszeitpunkt getroffen.
In der Vertragsurkunde vom 09.03.2021 ist eine Fertigstellungsfrist nicht ausdrücklich festgehalten worden. Soweit in der sog. Auftragsbestätigung der Beklagten vom 16.02.2021 (vgl. Anlage K13) als Ausführungsdatum "Frühjahr 2021" genannt ist, führt dies nicht dazu, dass die Parteien zugleich vereinbart haben, dass die Fahrsiloanlage auch im Frühjahr 2021 fertiggestellt sein sollte. Vielmehr ist begrifflich zwischen dem im Vertrag genannten Zeitraum für die Ausführung der Arbeiten und einem Zeitpunkt für die Fertigstellung zu unterscheiden. Dass unter einem Ausführungsdatum zu verstehen ist, dass zu diesem Zeitpunkt die Anlage auch genutzt werden kann, erschließt sich nicht.
Überdies nimmt § 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vom 09.03.2021 auf die Auftragsbestätigung vom 16.02.2021 zwar Bezug. Die Klausel im Vertrag vom 09.03.2021, in der der Baubeginn einzutragen war, haben die Parteien aber offengelassen (vgl. § 5 der Anlage K1).
Letztlich kann der Kläger aus der in der sog. Auftragsbestätigung gewählten Formulierung "Frühjahr 2021" nichts für sich herleiten, weil auch der Kläger jedenfalls schriftsätzlich nicht behauptet hat, dass die Anlage bereits im Frühjahr 2021 hätte nutzbar sein sollen. Vielmehr hätte danach die Anlage erst zum XXX, mithin Mitte August 2021, fertiggestellt sein sollen.
bbb)
Die Parteien haben mündlich keinen Fertigstellungszeitpunkt vereinbart. Dem darlegungs- und beweisbelasteten Kläger ist der Beweis seiner Behauptung, dass er mit der Beklagten eine Fertigstellung jedenfalls "bis XXX", mithin bis Mitte August 2021, mündlich abgesprochen habe, nicht gelungen.
Die Angaben des vom Kläger insofern benannten Zeugen XXX XXX reichen für eine entsprechende Überzeugungsbildung der Kammer nicht aus. Ihnen fehlt die nötige Substanz und Nachvollziehbarkeit. Der Zeuge XXX XXX hat pauschal bekundet, dass die Fahrsiloanlage im Frühjahr fertiggestellt werden sollte. Es sei damals, als Herr XXX auf dem Betriebsgelände gewesen sei, das Frühjahr 2021 abgesprochen worden. Konkrete, weitere Gesprächsinhalte gab der Zeuge aber nicht wieder. Zum Randgeschehen machte er keinerlei Angaben.
Auch die persönliche Anhörung des Klägers konnte der Kammer keine Gewissheit darüber verschaffen, dass die Parteien eine Fertigstellung bis XXX im Jahr 2021 mündlich vereinbart hätten. Die Angaben des Klägers hierzu waren nicht fundiert. Konkrete Angaben zu einer Vereinbarung mit dem Geschäftsführer XXX in diesem Zusammenhang konnte der Kläger nicht machen. Die Schilderungen des Klägers waren insoweit auch nicht konsistent. Während er zunächst schriftsätzlich behauptet hatte, dass eine Fertigstellung bis XXX, mithin bis Mitte August 2021, vereinbart gewesen sei, gab er in der mündlichen Anhörung an, dass definiert worden sei, dass die Anlage im Frühjahr fertig sein solle. Sodann ergänzte er, dass er "klar" gesagt habe, dass die Anlage bis XXX fertiggestellt werde. Auf nochmalige Nachfrage der Kammer erklärte er sodann, dass bei einem Gespräch am 15./16.2.2021 festgelegt worden sei, dass die Anlage "in diesem Jahr" gemacht werden solle.
Der Geschäftsführer der Beklagten hat dagegen plausibel erklärt, dass er zwar bei den verschiedenen, von ihm durchgeführten Bauvorhaben eine Fertigstellung bis etwa Ende Oktober plane. Er versuche, sich auf die Erntezeiten einzustellen. Aufgrund der verschiedenen Unwägbarkeiten würde er aber grundsätzlich keine Fertigstellungsfristen vereinbaren. Hiermit geht einher, dass der beklagtenseits benannte Zeuge XXX geschildert hat, dass er keinen Zeitdruck oder Ähnliches bei den Bauarbeiten verspürt habe.
ccc)
Die Beklagte hatte im Zeitpunkt des Verkaufs des Mais auch nicht gegen eine gem. § 271 Abs. 1 BGB den Umständen zu entnehmende Fertigstellungsfrist verstoßen.
Nach Maßgabe des oben Gesagten ergibt sich aus den Vertragsumständen nicht hinreichend, dass die Fahrsiloanlage bis zum XXX im Jahr 2021 bzw. jedenfalls bis zur Maisernte für das Jahr 2021 fertigzustellen war. Dafür, dass bei Vertragsschluss bereits feststand, dass die für das Jahr 2021 vom Kläger zu erwartende Maisernte auf der Fahrsiloanlage gelagert werden sollte, gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Ab wann die Anlage genutzt werden sollte, hing vom Umfang der Maisernte, den anderweitigen Lagermöglichkeiten und der unternehmerischen Entscheidung des Klägers hinsichtlich eines Verkaufs der Ernte, so auch den erzielbaren Preisen, ab. Wenn bereits hinreichend erkennbar gewesen wäre, dass die Anlage für die Ernte aus dem Jahr 2021 verwendet werden sollte, hätte es nahegelegen, dies schriftlich oder mündlich zu vereinbaren, was die Parteien, wie ausgeführt, nicht gemacht haben. Dafür, dass der Kläger seinen landwirtschaftlichen Betrieb nicht über die Saison 2021/2022 hinaus betreiben wollte, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Fahrsiloanlage hätte so auch bei Fertigstellung nach Oktober 2021 noch einen hinreichenden Nutzen gehabt. Dies gilt umso mehr, als die Baugenehmigung für die streitgegenständliche Anlage dem Kläger bereits im Frühjahr 2019 vorlag (vgl. Anlage K18), ohne dass zeitnah der Bau der Anlage in Auftrag gegeben worden ist. Ob objektiv eine Fertigstellung im Frühjahr 2021 möglich gewesen wäre, kann insofern dahingestellt bleiben, weshalb sich die Einholung des klägerseits beantragten Gutachtens hierzu erübrigt.
bb)
Ein Verzug der Beklagten lag auch deshalb im relevanten Zeitpunkt des Maisverkaufs nicht vor, weil es an einer verzugsbegründenden Mahnung des Klägers gem. § 286 Abs. 1 BGB fehlt und eine solche auch nicht gem. § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich war.
Unter einer Mahnung ist die an den Auftragnehmer gerichtete Aufforderung des Auftraggebers zu verstehen, die fällige Leistung zu erbringen. Eine Leistungsaufforderung liegt auch dann vor, wenn der Gläubiger Leistung binnen einer bestimmten Frist oder auf einen bestimmten Termin hin verlangt, auch indem er einseitig ein Zahlungsziel bestimmt (vgl. Ernst, in: MüKo, BGB, 2022, § 286 Rn. 65). Eine solche Mahnung ist so zu verstehen, dass die Wirksamkeit erst mit Ablauf der vom Gläubiger bei der Erklärung gesetzten Frist eintreten soll (vgl. BGH NJW 2006, 3271 (3272) [BGH 12.07.2006 - X ZR 157/05]; abw. Dornis, in: BeckOGK, BGB, 2022, § 286 Rn. 171; differenzierend Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 2024, § 286 Rn. 17).
Zwar könnte in dem anwaltlichen Schreiben vom 25.10.2021 (vgl. Anlage K3) eine Mahnung gem. § 286 Abs. 1 BGB zu sehen sein, soweit der Kläger die Beklagte hierin zur schnellstmöglichen Beseitigung von Mängeln aufgefordert hat. Indes konnte Verzug erst mit Ablauf der vom Kläger der Beklagten in dem Schreiben gesetzten Frist eintreten. Insofern muss der Kläger sich daran festhalten lassen, dass er der Beklagten unter Hinweis darauf, dass er die Fahrsiloanlage nutzen wollte, eine Frist bis zum 08.11.2021 eingeräumt hat. Diese Frist war in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger den Mais an die XXX bzw. XXX verkauft hat, noch nicht abgelaufen.
c)
Aber selbst wenn von einer Fertigstellungsfrist bis Oktober 2021 sowie dem Vorliegen einer verzugsbegründenden Mahnung des Klägers auszugehen wäre, stünde dem Kläger kein Anspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 2, 286 BGB zu.
Die Fahrsiloanlage ist am 16.09.2021 vom Kläger abgenommen worden. Mängel wurden im Abnahmeprotokoll nicht vermerkt. Zwar hat der Zeuge XXX geschildert, dass er wegen einer an diesem Tage von ihm festgestellten Undichtigkeit am Domschacht noch Nacharbeiten gefordert habe. Er hat aber zugleich glaubhaft bekundet, dass die Anlage bei seiner weiteren Prüfung vom 15.10.2021 dicht gewesen sei. Die Angaben des Zeugen XXX waren fundiert, sachlich und nachvollziehbar. Selbst wenn, wie mit anwaltlichem Schreiben vom 25.10.2021 (vgl. Anlage K3) gerügt, später Mängel festgestellt worden sind, konnte die Beklagte nicht mehr in Verzug geraten. Denn auch eine etwaig mangelhafte Leistung des Schuldners ist geeignet, den Verzugseintritt zu hindern, weil der Wortlaut des § 286 BGB ausdrücklich auf Nichtleistung und nicht auf Schlechtleistung abstellt (vgl. Seichter, in: jurisPK-BGB, 2024, § 286 Rn. 52).
Etwas anders folgt nicht daraus, dass der Prüfbericht des Zeugen XXX für die streitgegenständliche Siloanlage erst im Dezember 2021 beim Landkreis XXX vorlag. Ob die Übersendung des Prüfberichts an den Landkreis XXX gem. § 10 als Auflage zur Baugenehmigung (vgl. Anlage K18) zu verstehen war, kann dahingestellt bleiben. Die Zeugen XXX und XXX haben hierzu glaubhaft bekundet, dass im Falle einer Eilbedürftigkeit eine mündliche Anhörung des Gutachters durch den Landkreis ausreicht. Die Kammer legt zugrunde, dass sich die Beklagte diese Angaben der Zeugen zu eigen macht. Unabhängig davon wäre eine späte Übersendung des Prüfberichts an den Landkreis auch nicht der Beklagten, sondern dem Kläger zuzurechnen. Der Zeuge XXX ist nicht als Erfüllungsgehilfe gem. § 278 BGB der Beklagten, sondern des Klägers tätig geworden. Der Kläger hat insofern vorgebracht, dass zwischen den Parteien vereinbart gewesen sei, dass er den Zeugen XXX beauftragen werde (vgl. Schriftsatz vom 05.03.2024, Bl. 136 d.A.). So hat auch der Zeuge XXX bekundet, dass er damals den Prüfauftrag vom Kläger erhalten habe. Das Erstgespräch mit dem Kläger habe bereits am 03.07.2020 auf dem Betriebsgelände des Klägers stattgefunden. Dass später die Rechnung und der Prüfbericht vom Zeugen XXX an die Beklagte versandt worden sind oder diese die Prüftermine koordiniert hat, ändert hieran nichts.
2.
Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB daraus, dass er geltend macht, dass der Geschäftsführer XXX ihm gegenüber die Inbetriebnahme der Siloanlage von der Übermittlung des Prüfberichts an den Landkreis XXX abhängig gemacht habe.
Insofern steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Pflichtverletzung der Beklagten fest. Der Kläger konnte seine Behauptung, dass der Geschäftsführer XXX ihm gegenüber erklärt habe, dass die Inbetriebnahme der Siloanlage zwingend an die Vorlage des Prüfberichts beim Landkreis XXX gebunden sei, nicht beweisen.
Der Geschäftsführer XXX hat in Abrede gestellt, dass er gegenüber dem Kläger erklärt habe, dass die Fahrsiloanlage erst genutzt werden könne, wenn der Prüfbericht dem Landkreis XXX übersandt worden sei. Er habe dem Kläger in diesem Zusammenhang auch nicht mit Strafanzeigen gedroht.
Die Kammer konnte sich aus den gegenteiligen Angaben des Klägers keine Überzeugung bilden. Angaben zu konkreten Gesprächsinhalten konnte der Kläger nicht machen. Vielmehr bleiben die Schilderungen vage und substanzlos. Der Kläger hat pauschal bekundet, dass der Geschäftsführer der Beklagten den Prüfbericht als "Freifahrtsschein" dargestellt und ihm mitgeteilt habe, dass er die Anlage erst nach Übersendung des Prüfberichts an den Landkreis nutzen dürfe. In einem Telefonat, das zwischen der Abnahme vom 16.09.2021 und der Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten am 14.10.2021 stattgefunden habe, sei ihm gesagt worden, dass er die Anlage erst nutzen dürfe, wenn die Unterlagen an den Landkreis versandt worden seien. Weitere Gesprächsinhalte, auch zum Randgeschehen, gab der Kläger nicht wieder. Die Schilderungen des Klägers liegen auch deshalb eher fern, weil der Kläger ohne Weiteres eigene Erkundigungen, so beim Zeugen XXX oder Landkreis XXX, hätte einholen können. Dies spricht dagegen, dass der Geschäftsführer der Beklagten insofern unrichtige Aussagen getroffen hat.
Die Aussage des Zeugen XXX stützt diese Angaben des Klägers ebenfalls nicht. Der Zeuge XXX hat glaubhaft in Abrede gestellt, dass der Geschäftsführer der Beklagten ihn dazu veranlasst habe, die Übersendung des Prüfberichts an den Landkreis zurückzuhalten. Vielmehr seien die Abläufe in seinem Büro ursächlich für die verzögerte Übersendung des Prüfberichts an den Landkreis gewesen. Die Aussage des Zeugen XXX war lebensnah und detailreich. Ein Belastungs- oder Begünstigungsinteresse des Zeugen XXX war in keinerlei Hinsicht zu erkennen. Tatsächlich geht die Kammer davon aus, dass es dem Kläger, wíe vom Zeugen XXX bekundet, ohne Weiteres möglich gewesen wäre, den Prüfbericht vor dem Verkauf der Maisernte zu erhalten und an den Landkreis zu übersenden. Aus welchen Gründen der Kläger insofern keinerlei Bemühungen unternommen hat, konnte er nicht plausibel erklären.
Auch aus der Aussage des Zeugen XXX XXX XXX kann die Kammer keine Überzeugung von der Richtigkeit der klägerischen Angaben zum Erfordernis des Prüfberichts gewinnen. Dieser hat lediglich substanzlos erklärt, dass der Geschäftsführer XXX sowohl dem Kläger als auch ihm mitgeteilt habe, dass der Prüfbericht vor Inbetriebnahme der Siloanlage dem Landkreis vorliegen müsse.
Soweit sich der Kläger auf die Schlussrechnung vom 30.09.2021 (vgl. Anlage K5) berufen hat, ergibt sich hieraus nichts Gegenteiliges. Der Hinweis der Beklagten, dass die Prüfberichte erst nach Ausgleich der Schlussrechnung an den Landkreis übersandt werden, macht lediglich den Versand des Prüfberichts vom der Bezahlung des Werklohns abhängig, nicht aber die Inbetriebnahme der Fahrsiloanlage. Gleiches gilt für das Schreiben der Beklagten vom 13.10.2021 (vgl. Anlage K6).
3.
Der Kläger kann auch aus sonstigen Gründen nicht den in der Hauptsache geltend gemachten Schadensersatz von der Beklagten verlangen. Insbesondere kann er sich nicht gem. §§ 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1, 2, 281 BGB darauf stützen, dass die Fahrsiloanlage mangelbehaftet gewesen sei.
a)
Es fehlt am Ablauf einer gem. §§ 636, 281 BGB erforderlichen Nachfristsetzung.
Für einen Nichterfüllungsschaden ist gem. §§ 634 Nr. 4, 636, 281 BGB eine Nachfristsetzung erforderlich. Zwar kann ein Anspruch auch ohne ein Fristsetzungserfordernis aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB folgen, wenn ein Schaden durch eine Nacherfüllung nicht hätte verhindert werden können und dieser nicht zugänglich ist (vgl. Genius, in: jurisPK-BGB, 2023, § 286 Rn. 26). So liegt es im Streitfall aber nicht. Ein möglicher Schaden des Klägers, der auf einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung beruht, wäre nicht unmittelbar entstanden, sondern hätte durch eine Nachbesserung verhindert werden können.
Die der Beklagten mit Schreiben vom 25.10.2021 gesetzte Nachfrist bis zum 08.11.2021 ist nicht erfolglos im Sinne des § 281 BGB abgelaufen. Vielmehr hat der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger innerhalb der Frist, so mit E-Mail vom 05.11.2021, mitgeteilt, dass er die Übergänge neu abdichten werde. Am 08.11.2021 hat die Beklagte unstreitig sämtliche geltend gemachten Mängel beseitigt.
b)
Ob sich eine etwaige Mangelhaftigkeit der Fahrsiloanlage überhaupt kausal ausgewirkt hätte, mithin die Anlage mit der Maisernte aus Oktober 2021 befüllbar gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben. Einer sachverständigen Prüfung bedarf es insoweit nicht, weil der Anspruch bereits aus den genannten Gründen heraus ausscheidet.
4.
Die Zinsforderung dringt nicht durch, weil dem Kläger die Hauptforderung nicht zusteht.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 269 ZPO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtfertigung in § 709 ZPO.
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Referenzen
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- BGB § 286 Verzug des Schuldners 8x
- BGB § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte 1x
- BGB § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 271 Leistungszeit 2x
- X ZR 157/05 1x (nicht zugeordnet)