Urteil vom Landgericht Paderborn - 3 O 174/13
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.595,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.06.2013 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag von 891,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2014
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 19 % und der Beklagte zu 81 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt vom Beklagten, ihrem früheren Steuerberater, Ersatz für Schäden die ihr nach ihrer Darstellung infolge von Pflichtverletzungen des Beklagten entstanden sind.
3Die Klägerin betreibt seit dem Jahr 2005 mehrere Fitnessstudios sowie seit 2010/2011 einen Groß- und Einzelhandel mit Fitnessgeräten. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestand von 2006 bis zum 28.10.2010 ein Vertrag über Steuerberatertätigkeiten, im Einzelnen über die Erstellung der Finanzbuchführung, der Jahresabschlüsse, die Erstellung und Betreuung aller maßgeblichen Erklärungen betreffend Einkommensteuer, Umsatz- und Gewerbesteuer. Ferner sollte sich der Beklagte auch um Lohnabrechnung und die entsprechenden Meldungen zur Sozialversicherung kümmern. Der Beklagte war auch zustellungsbevollmächtigt gegenüber dem Finanzamt.
4Am 18.01.2010 erhielt die Klägerin unter Androhung eines Zwangsgelds die Aufforderung, die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2008 einzureichen. Als die Erklärung daraufhin nicht abgegeben wurde, setzte das Finanzamt M mit Schreiben vom 15.03.2010 ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 € fest. Am 14.10.2010 wurde das Konto der Klägerin gepfändet, da die Steuererklärung für das Jahr 2008 noch nicht eingereicht worden war. Daraufhin reichte der Beklagte die Steuererklärung bei dem Finanzamt ein.
5In der Zwischenzeit fand bei der Klägerin am 11.05.2010 eine Umsatzsteuersonderprüfung statt, an deren Anschluss die Klägerin am 12.09.2010 und am 02.10.2010 Bescheide des Finanzamts über Nachzahlungen in Höhe von 18.922,56 Euro und 8.336,00 Euro erhielt. Hinsichtlich der einzelnen von der Finanzverwaltung monierten Buchungen wird auf den zugehörigen Prüfbericht vom 19.07.2010 (Anlage K4) verwiesen. Die Klägerin kündigte daraufhin das Mandatsverhältnis und erwirkte mit anwaltlicher Hilfe die Aussetzung der Vollstreckung und Einsichtnahmemöglichkeit in den Prüfbericht.
6Beginnend am 10.01.2011 erfolgte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung betreffend der Wirtschaftsjahre 2006 – 2008. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung wurden bei mehr als 20 Positionen Änderungsbedarf gegenüber den vom Beklagten für die Klägerin erstellten Anmeldungen zur Einkommens- und Gewerbesteuer festgestellt und im Rahmen der Prüfung nachvollzogen, was insgesamt zu einer deutlichen Ausweitung des zu versteuernden Gewinns führte.
7So war beispielsweise für die Anschaffung eines PKW im Wirtschaftsjahr 2007 ein Vorsteuerbetrag von 2.421 € ohne Beleg gebucht (Anlage K3 – Gliederungspunkt 2.7). Hinsichtlich weiterer PKW war die private Nutzung nicht ordnungsgemäß berücksichtigt, was allein in 2007 zu einer Gewinnänderung von zusätzlichen 14.197,15 € führte (a.a.O. 2.10). Zum Wirtschaftsjahr 2008 waren Kautionen in Höhe von 10.522 € zu Unrecht als Betriebseinnahmen verbucht (a.a.O – 2.9). Neben solchen konkreten Beanstandungen nebst Korrekturen verständigte sich das Finanzamt für jedes einzelne Wirtschaftsjahr im Rahmen der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung mit der Klägerin auf eine Hinzuschätzung von 9.000 €, um bestehende Unsicherheiten (nicht ordnungsgemäße Aufzeichnungen, Einlagen, Scheckzahlungen, Abgrenzung privater Grundstücksteile) zu berücksichtigen.
8Für das Wirtschaftsjahr 2006 stieg der steuerrelevante Betrag nach dem Ergebnis der Prüfung um 18.922,02 € und für das Wirtschaftsjahr 2007 um 21.855,17 €, wohingegen er für das Jahr 2008 um 16.167,92 € sank. Wegen der Einzelheiten der Beanstandungen, das Ergebnis der Prüfungen und insbesondere die Herleitung der Hinzuschätzungen von 9000 € wird auf den Prüfbericht des Finanzamtes M vom 15.07.2011, eingereicht als Anl. K3 hier insbesondere 2.6 und die Anlagen 1) und 2), Bezug genommen. Ergänzend wird verwiesen auf die Darstellung in der Klageschrift ab Bl. 4-6 ff., in der die einzelnen Aspekte, welche seitens des Finanzamtes beanstandet wurden, im Einzelnen wiedergegeben worden sind.
9Der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin wandte sich in deren Auftrag mit Schreiben vom 19.06.2012 (vgl. Anlage K5) an den Beklagten und forderte ihn auf, sämtliche noch vorhandenen Unterlagen der Klägerin herauszugeben. Dabei wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn aufgrund von „im Rahmen einer Betriebsprüfung offenkundig gewordene Schlechtleistungen“ auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Eine Herausgabe der Unterlagen erfolgte nicht; der Beklagte berief sich insoweit auf ein Zurückbehaltungsrecht (vgl. Anlage K6).
10Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte die vom Finanzamt im Rahmen der Betriebsprüfung bzw. der vorhergehenden Umsatzsteuersonderprüfung beanstandeten Unregelmäßigkeiten infolge fehlerhafter Ausübung seiner Tätigkeit als Steuerberater zu verantworten habe. Er habe insoweit es nicht vermocht, eine ordnungsgemäße Buchführung vorzunehmen und die einzelnen Vorgänge steuerlich korrekt zu erfassen. Soweit das Finanzamt diese Versäumnisse aufgedeckt und durch entsprechende Korrektur der Bemessungsgrundlagen ihre Steuerlast neu grundsätzlich zutreffend bestimmt habe, sei ihr zwar kein Schaden entstand. Anders verhalte sich dies in Hinblick auf die von ihr akzeptierte Hinzuschätzung eines Betrags von jeweils 9.000 € für die Wirtschaftsjahre 2006-2008. Diese Hinzuschätzung, die pauschal erfolgt sei, habe sie lediglich akzeptiert, um weitere Nachteile zu vermeiden und die Betriebsprüfung zu einem Abschluss zu bringen. Ein solches Verhalten sei im Rahmen von Betriebsprüfungen üblich. Dies ändere nichts daran, dass lediglich das erheblich fehlerbelastetes Zahlenwerk des Beklagten überhaupt Veranlassung zu der sachlich nicht gerechtfertigten Hinzuschätzung gegeben habe. Ohne Hinzuschätzung wäre der zu versteuernde Jahresgewinn jeweils um 9000 € geringer anzusetzen. Unter Berücksichtigung der geringeren Steuerlast für die Einkommenssteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, die geringer ausfallen Zinsen für die erforderliche Steuernachzahlung, den entsprechend niedrigeren Gewerbesteuerbescheid und noch hinzuzusetzen Umsatzsteuer auf diesen Betrag von 9000 € brutto summieren sich ein Steuerschaden allein für das Jahr 2006 i.H.v. 5199,68 €. Für das Jahr 2007 ergebe sich ein solcher von 5140,57 € und für das Jahr 2008 ergibt sich ein solcher von 3057,68 €. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Klägerin wird verwiesen auf Bl. 103-106 der Akte.
11Die Klägerin behauptet weiter, es seien ihr Zusatzkosten für die Beauftragung der N Steuerberatungsgesellschaft mbH zur erforderlichen Sachverhaltsaufklärung, Beschaffung von Belegen, Besprechungen und Schlussbesprechung im Rahmen der Betriebsprüfung (2006 bis 2008) in Höhe von 5.895,00 € angefallen sowie 5.000,00 € für die Aufbereitung der Buchführung für das Jahr 2009. Die Klägerin ist der Ansicht, zu einer näheren Substantiierung des Schadensersatzanspruchs sei die Auskunft über den Bestand der bei dem Beklagten verbliebene Unterlagen sowie nach gegebenenfalls erforderlicher eidesstattlicher Versicherung die Herausgebe selbiger erforderlich, um die Unterlagen genauer zu überprüfen. Hinsichtlich der insofern geltend gemachten Kosten für die steuerliche Begleitung bei der Betriebsprüfung gibt die Klägerin an, dass dies keine Sowieso-Kosten seien. Zwar sei es üblich, dass ein Steuerberater auch eine Betriebsprüfung begleitet. Bei einer ordnungsgemäßen Buchführung bzw. Aufbereitung der steuerlichen Unterlagen sei der Aufwand jedoch erheblich geringer und allenfalls mit 500 € anzusetzen.
12Die Kosten der vorgerichtlichen Beauftragung ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten habe sie bezahlt.
13Die Klägerin hat in der dem Beklagten am 03.06.2013 zugestellten Klageschrift im Wege der Stufenklage begehrt, den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu geben, welche Unterlagen er aus dem zugrunde liegenden Steuerberatungsverhältnis noch in seinem Besitz befindet (Klageantrag zu 1)). Ferner sollte der Beklagte anschließend die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt versichern (Klageantrag zu 2)) und die entsprechenden Unterlagen herausgeben (Klageantrag zu 3)). Daneben hat die Klägerin zunächst beantragt, den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 26.249,43 € zu verurteilen (Klageantrag zu 4)). Außerdem hat sie verlangt, dass der Beklagte sie von einer Nebenforderung i.H.v. 1.196,43 € freistellt (Klageantrag zu 5)).
14In Bezug auf letzteren Klageantrag hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.08.2013 angekündigt, dass dieser Antrag nunmehr auf Zahlung von 985,40 € umgestellt werde. Mit Teilurteil vom 05.12.2013 ist der Beklagte zur Erteilung der Auskunft verurteilt worden, wobei wegen der Einzelheiten auf dieses Urteil (Bl. 47 ff d.A.) Bezug genommen wird. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2014 hat der Beklagte zahlreiche Unterlagen an die Klägerin übergeben. Mit Schriftsatz vom 12.08.2014, dem Beklagten zugestellt am 20.08.2014, hat die Klägerin den Klageantrag zu 4) dahin eingeschränkt, dass nur noch ein Betrag von 26.110,93 € geltend gemacht wird, und zudem den Klageantrag zu 5) entsprechend der Ankündigung aus dem Schriftsatz vom 07.08.2013 umgestellt. Mit Teilanerkenntnisurteil vom 13.11.2014 ist der Beklagte verurteilt worden, an Eides statt zu versichern, die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen aus dem Steuer Beratungsverhältnis zwischen ihm und der Klägerin so vollständig angegeben zu haben, als er dazu im Stande gewesen sei diese eidesstattliche Versicherung wurde im Verhandlungstermin am 13.11.2014 zu Protokoll erklärt. Der Klageantrag zu 3) ist zudem übereinstimmend für erledigt erklärt worden.
15Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,
16den Beklagten zu verurteilen, an sie 26.110,93 € sowie 985,40 € zu zahlen, jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Der Beklagte ist der Ansicht, dass die von ihm vorgenommene Buchführung ordnungsgemäß ausgeführt wurde, sodass Hinzuschätzungen durch das Finanzamt nicht hätten erfolgen und die Buchführung nicht hätte verworfen werden dürfen. Ferner seien die Hinzuschätzungen des Finanzamtes zu hoch, was die Klägerin jedoch akzeptiert habe. Dies ginge zu ihren Lasten.
20Der Beklagte behauptet zudem, er habe keine Kenntnis von betrieblich veranlassten Einnahmen durch Scheckzahlungen in Höhe von 1.700,00 € gehabt, sodass er diese nicht in die Buchhaltung habe aufnehmen können. Auch ein im Prüfungsbericht bemängelter Zahlungseingang in Höhe von 18,90 Euro sei ihm nicht bekannt gewesen. Er ist der Ansicht, dass, insoweit sich daraus die Schätzungsmöglichkeit des Finanzamts eröffnete, dieser Umstand von der Klägerin auf Grund der sachlichen Unrichtigkeit der Buchführung zu vertreten sei.
21Der Beklagte behauptet außerdem, dass die Klägerin jedenfalls die Kausalität etwaiger von ihm zu vertretender Pflichtverletzungen nicht dargetan habe in Bezug auf den vermeintlich durch die Hinzuschätzungen entstandenen Steuerschaden. Insofern fehle eine Darstellung, dass bei ordnungsgemäßer Buchhaltung der steuerlich relevante Betrag tatsächlich um 9.000 € geringer sei.
22Weiter bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen, dass die oben bezifferten Kosten für einen neuen Steuerberater tatsächlich angefallen seien, ebenso wie deren Begleichung durch die Klägerin. Er ist der Ansicht, bei den 5.895,00 € handele es sich um sowieso angefallene Kosten, weil eine steuerberaterliche Begleitung der Betriebsprüfung grundsätzlich erforderlich sei, allerdings sei Begleitung durch zwei Steuerberater und einen Anwalt nicht erforderlich und im Ergebnis zu kostenintensiv. Der Beklagte ist weiter der Ansicht, hinsichtlich der Schadensposition i.H.v. 5.000,00 €, betreffend die Aufbereitung der Buchführung, habe die Klägerin ihm keine Frist zur Ausbesserung der angeblichen Mängel gesetzt, sodass er keine Möglichkeit zur Nachbesserung gehabt habe. Desweiteren sei der Betrag von 5.000,00 € vollständig übersetzt.
23Hilfsweise erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit einer angeblichen Gegenforderung über 7.387,18 Euro. Hierzu behauptet er, er sei für das Buchungsjahr 2009 von der Beklagten mandatiert gewesen, daher bestehe eine entsprechende Honorarforderung, welche, was unstreitig ist, auch noch nicht beglichen wurde. Ferner ist der Beklagte der Ansicht, aus der oben benannten Honorarforderung ergebe sich im Hinblick auf die von der Klägerin begehrte Herausgabe der Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht.
24Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
25Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Kfm. E, der dies in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2013 erläutert hat. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Begutachtung wird auf das schriftliche Gutachten vom 27.07.2015 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2016 Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe
27Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
281)
29Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 20.595,93 € wegen Pflichtverletzungen aus dem Steuerberatungsverhältnis aus §§ 675, 611 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB zu.
30a)
31Die Aufgaben des Steuerberaters richten sich nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandats. Der Steuerberater hat im Rahmen seines Auftrags seinen Mandanten, von dessen Belehrungsbedürftigkeit er grundsätzlich auszugehen hat, umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere muss der Beklagte als Steuerberater die Klägerin als Auftraggeberin möglichst vor Schaden bewahren. Er hat den nach den Umständen sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung zu unterbreiten Im Falle eines sogenannten Dauermandates ist der Pflichtenkreis des Steuerberaters erweitert. Er muss den Mandanten bei jeglicher steuerlichen Gestaltung beraten und belehren und insbesondere auch ferner liegende steuerliche Sachverhalte berücksichtigen. An die durch den Steuerberater zu beachtende Sorgfalt ist ein strenger Maßstab anzulegen (OLG Bamberg, Urteil vom 28.04.2006 – 6 U 23/05, Tz. 33-35, zitiert nach juris, m.w.N.; OLG Koblenz, Urteil vom 15.04.2014 – 3 U 633/13, Tz. 34, zitiert nach juris, m.w.N.).
32b)
33Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst festzuhalten, dass die Kammer nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt ist, dass der Beklagte im Hinblick auf die von ihm für die Klägerin bearbeiteten Wirtschaftsjahre 2006-2008 diesen Anforderungen nicht genügt hat. Ausweislich des Prüfberichts des Finanzamts M vom 15.07.2011 weist die steuerliche Bearbeitung zahlreiche Fehler auf, welche erhebliche Korrekturen zur Folge hatten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind diese auch ganz überwiegend vom Beklagten zu verantworten, der nun einmal die Aufgabe hatte, die steuerlichen Belange der Klägerin wahrzunehmen.
34Der Sachverständige E hat im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens die einzelnen Beanstandungen nachvollzogen. Er hat ausgeführt, dass die vom Finanzamt vorgenommenen Beanstandungen unter Gliederungspunkt 2.4 des Prüfberichtes, welcher zwei nicht berücksichtigte Scheckzahlungen im Wert von insgesamt 1.700 € und eine fehlerhaft auf dem Privatkonto vereinnahmte Monatsgebühr i.H.v. 18,90 € betrafen, nach Lage der Dinge von der Klägerin selbst zu verantworten seien und vom Beklagten nicht hätten bemerkt werden müssen. Sämtliche anderen Beanstandungen, die das Finanzamt aufgeführt habe, seien indes auf die fehlerhafte mangelhafte Buchführung bzw. unzutreffende steuerliche Behandlung der einzelnen Positionen durch den Beklagten zurückzuführen. Zum Teil handele es sich, so der Sachverständige, um gravierende Fehler. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten verwiesen, der mehr als 20 einzelne Fehler des Beklagten – entsprechend dem Prüfbericht des Finanzamts – auflistet. Dieser Beurteilung des Sachverständigen, der seine Erläuterungen zu dem nochmal in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat, ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beklagte hat überhaupt vermieden, substantiiert auf die ihm schon aus dem Prüfbericht des Finanzamts M bekannten Vorhaltungen einzugehen. Insofern macht sich die Kammer die Ausführungen die Bewertung des Sachverständigen nach Prüfung zu eigen.
35c)
36Der Klägerin ist infolge dieser Pflichtverletzungen des Beklagten, dessen Verschulden gemäß § 280 BGB vermutet wird, auch ein Schaden entstanden.
37Maßgeblich ist insoweit, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten. Hier ist also die Situation dahingehend zu betrachten, wie die Dinge sich verhalten hätten, wenn der Beklagte pflichtgemäß eine ordentliche Buchführung bzw. Bearbeitung der steuerlichen Belange vorgenommen hätte, d.h. die festgestellten Fehler nicht aufgekommen wären. Den Ursachen- und Zurechnungszusammenhang zwischen der Plichtverletzung und dem eingetretenen Schaden als Frage der haftungsausfüllenden Kausalität darzulegen und im Streitfall auch zu beweisen ist dabei grundsätzlich Sache der geschädigten Klägerin, dies allerdings nach Maßgabe der insoweit greifenden Beweiserleichterungen des § 287 Abs. 1 ZPO. Die aus §§ 249 ff BGB folgende Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin durch Schadensersatzleistung so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten stünde, erfordert im Übrigen eine vergleichende Gegenüberstellung der tatsächlichen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne die Pflichtverletzung des Beklagten ergeben hätte (sog. Differenzhypothese). Dabei sind alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen einzubeziehen und zudem eine wertende Beurteilung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Haftung und der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes vorzunehmen.
38aa)
39Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zunächst davon überzeugt, dass ohne die vom Beklagten veranlassten Fehler, welchem Rahmen der Betriebsprüfung zu Tage getreten sind, ist nicht zu der Hinzuschätzung von jeweils 9.000 € je Wirtschaftsjahr gekommen wäre. Der Sachverständige hat insbesondere im Rahmen seiner mündlichen Anhörung erläuternd ausgeführt, dass lediglich die der Klägerin zuzurechnenden Beanstandungen des Finanzamtes aller Voraussicht nach nicht dazu geführt hätten, dass eine Hinzuschätzung vorgenommen worden wäre. Vielmehr wäre dies aller Voraussicht nach durch eine schlichte Nachbuchung berücksichtigt worden. Die vorgenommene hinzu Schätzung sei so zu verstehen, dass aufgrund der Vielzahl von Fehlern des Finanzamtes nicht dabei belassen habe, dass nur Korrekturen vorgenommen worden sein sondern zusätzlich 9000 € drauf geschlagen worden sei bei dem zu versteuernden Betrag. Dies sei eine Art „Strafe“, die ohne die Fehlleistung des Beklagten unterblieben wäre. Diese Einschätzung macht sich die Kammer zu eigen. Insbesondere erscheint es verfehlt, davon auszugehen, dass allein die deutlich eingrenzbaren Fehler der Klägerin das Finanzamt zu einer vergleichbaren Reaktion herausgefordert hätten.
40Soweit der Beklagte der Meinung ist, dass die Klägerin nicht dargelegt habe, dass die vorgenommene Hinzuschätzung tatsächlich zu einer in Wirklichkeit nicht geschuldeten Steuerlast geführt habe, was nur dann der Fall gewesen wäre wenn die Hinzuschätzung falsch gewesen sei, wozu die Klägerin nichts vortrage, verfängt dies nicht. Dabei stellt die Kammer nicht darauf ab, dass der Beklagte jedenfalls hart an der Grenze des widersprüchlichen Vortrags agiert, wenn er einerseits sich selbst eine richtige Leistung als Steuerberater unterstellt (so mehr oder minder in der Klageerwiderung), andererseits offenbar zum Ausdruck bringen will, dass die gleichwohl erfolgten Hinzuschätzungen grundsätzlich nicht zu einem Vermögensnachteil der Klägerin geführt haben. Nur eine von beiden Darstellungen kann zutreffen. Allerdings ist im Rechtsstreit einer Partei grundsätzlich unbenommen, tatsächliche oder vermeintliche Schwächen im Vortrag der gegnerischen Seite auszunutzen. Und tatsächlich ist dem Beklagten zuzugeben, dass grundsätzlich richtig ist, dass im Fall des Erlasses eines Schätzungsbescheides der Mandant eines Steuerberaters – hier also die Klägerin – grundsätzlich darlegen und nachweisen muss, welche Gewinne oder Verluste abweichend von den Besteuerungsgrundlagen der Schätzungsveranlagung tatsächlich entstanden sind. Regelmäßig erfordert dies die Vorlage einer Gewinn- und Verlustermittlung, die im Falle des Bestreitens von einem Sachverständigen überprüft werden kann (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 28.04.2006 – 6 U 23/05, Tz. 55 ff, zitiert nach juris).
41Die Klägerin legt ihrer Schadensberechnung indes zugrunde die vom Beklagten selbst für die Wirtschaftsjahre 2006 – 2008 ermittelten Werte sowie die im Rahmen der Betriebsprüfung geltend gemachten Korrekturen, welche sie – abgesehen eben von den Hinzuschätzungen – gegen sich gelten lassen will. Soweit der Beklagte also geltend machen will, dass es mit den hinzugeschätzten 9.000 € je Wirtschaftsjahr schon seine Richtigkeit habe, müsste er substantiierter angeben, inwiefern sich dies aus den von ihm selbst bearbeiteten und aufbereiteten steuerlichen Grundlagen für die Klägerin ergibt. Denn allenfalls in diesem Bereich können die vom Finanzamt pauschal berücksichtigten Unsicherheiten stammen. Daran aber fehlt es im Vorbringen des Beklagten. Solange der Beklagte als Steuerberater die Richtigkeit derartiger Unterlagen nicht substantiiert angreift, muss davon ausgegangen werden, dass der Aussagegehalt der von ihm selbst gefertigten Unterlagen zutreffend ist (vgl. OLG Bamberg, a.a.O.), mithin die Hinzuschätzung zu Unrecht erfolgte.
42Wie der Sachverständige in dem schriftlichen Gutachten nachvollziehbar und unter Herausarbeitung der Einzelpositionen dargelegt hat, ist der Klägerin in Folge der Hinzuschätzungen von 9.000 € je Wirtschaftsjahr ein Schaden von insgesamt 15.215,93 € entstanden. Der Vortrag der Klägerin ist insoweit zur Schadenshöhe in vollem Umfang bestätigt worden. Substantiierte Einwendungen hat der Beklagte diesbezüglich nicht erhoben, so dass die Kammer diesen Betrag ihrer Entscheidung zugrunde legt.
43bb)
44Die Klägerin kann vom Beklagten auch den Ersatz derjenigen Steuerberatungskosten verlangen, die ihr durch Beauftragung der nunmehr für sie tätigen Steuerberatungsgesellschaft N im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Begleitung während der Betriebsprüfung im Jahr 2011 entstanden sind.
45Soweit die Klägerin im Rahmen der Betriebsprüfung nicht den grundsätzlich mit der Angelegenheit befassten Beklagten, sondern einen neuen Steuerberater beauftragt hat, war sie dazu berechtigt. Der Umstand, dass dieser einen erheblichen Aufwand betreiben musste, um sich mit der Angelegenheit vertraut zu machen, steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen – vielmehr ist die Erstattung gerade auf diesen Mehraufwand zu beschränken. Wie oben dargelegt, war die steuerliche Bearbeitung der zu prüfenden Wirtschaftsjahre 2006 – 2008 durch den Beklagten mit erheblichen Mängeln behaftet. Dass die Arbeit des Beklagten mit erheblichen Fehlern und Beanstandungen einherging, war bereits im Sommer 2010 bei der Umsatzsteuersonderprüfung deutlich geworden, welche ausweislich des Berichts vom 19.07.2010 ebenfalls erhebliche Fehlleistungen des Beklagten aufzeigte, was letztlich im Gesamtkontext der Geschehnisse im Jahr 2010 – u.a. Zwangsgeldfestsetzung gegen die Klägerin wegen verspäteter Abgabe der Steuererklärung für 2008 – zur Kündigung des Steuerberatermandatsverhältnisses führte. Vor diesem Hintergrund war es sachgerecht, einen neuen Steuerberater für die Begleitung der Betriebsprüfung zu beauftragen; ohne die Fehler des Beklagten wäre es dazu nach Lage der Dinge nicht gekommen.
46Die Rechnung der Steuerberatungsgesellschaft N vom 04.07.2011 (Anlage K10), die dafür 98 Zeitstunden á 60,00 € ansetzt, ist nach den Ausführungen des Sachverständigen E weder im Hinblick auf die angesetzten Stunden noch die Stundensatzhöhe zu beanstanden. Dem tritt die Kammer bei. Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Steuerberater N nach §§ 13, 29 StbGebV eine Zeitgebühr ansetzt. Die insofern abgerechneten 5.880,00 € netto waren allerdings im Rahmen der Schadensberechnung um einen Betrag von 500,00 € zu kürzen, denn dieser Betrag wäre für eine Begleitung der Betriebsprüfung durch einen Steuerberater nach dem Vorbringen der Klägerin ohnehin bzw. mit nahezu sicherer Wahrscheinlichkeit angefallen. Die Kammer hält es in dem Zusammenhang für lebensfern, dass ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz von um die 800.000 € bei einer Betriebsprüfung nicht zumindest um Begleitung durch einen Steuerberater nachsucht.
47cc)
48Die Klägerin kann vom Beklagten dagegen nicht den Ersatz derjenigen Steuerberatungskosten verlangen, die ihr durch Beauftragung der nunmehr für sie tätigen Steuerberatungsgesellschaft N im Zusammenhang mit den „Vorarbeiten für den Jahresabschluss 2009“ entstanden sind. Insoweit ist nicht dargetan, dass und inwieweit die dadurch veranlassten Mehrkosten auf ein fehlerhaftes Handeln des Beklagten zurückzuführen sind.
49Unstreitig hat der Beklagte im Jahr 2009 noch die Finanzbuchhaltung für die Klägerin geführt, wenn auch die Güte der Arbeit unterschiedlich beurteilt wird. Angesichts der im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung in 2010 und der Betriebsprüfung in 2011 festgestellten Defizite in der Arbeit des Beklagten ist zwar nachvollziehbar, für den Jahresabschluss 2009 die beklagtenseits erbrachten Vorarbeiten wiederholen bzw. überprüfen zu lassen. Dass es erforderlich war, ist nicht substantiiert dargetan. Anders als bei den Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung bezüglich der Wirtschaftsjahre 2006 – 2008 fehlt es an hinreichend konkreten Vorwürfen, die Fehler erkennen lassen, die zu einer Neuvornahme berechtigen. Alleine mangelndes Vertrauen in den Beklagten aufgrund der Ergebnisse der Betriebsprüfung reicht nicht aus. Es mag insoweit sein bzw. ist nach den Ausführungen des Sachverständigen sogar wahrscheinlich, dass der neue Steuerberater für den Jahresabschluss 2009 diese Vorarbeiten brauchte – dass diese vom Beklagten veranlasst worden waren, ist aufgrund des gegebenen Vortrags nicht festzustellen.
50d)
51Ein Mitverschulden der Klägerin ist nicht zu berücksichtigen. Soweit der Beklagte meint, dass die Klägerin sich nicht auf die jedenfalls zu hohe Hinzuschätzung hätte einlassen müssen, geht dies fehl. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass keine Anzeichen erkennbar seien, dass die Klägerin angesichts der Vielzahl von teils erheblichen Beanstandungen eine geringere Hinzuschätzung hätte aushandeln können; diese halte sich angesichts des Umsatzes der Unternehmung der Klägerin im Rahmen.
52e)
53Soweit der Beklagte die Aufrechnung mit vermeintlichen Gegenforderungen erklärt, ist sein Vortrag, der sich darauf beschränkt, wegen dieser in den Schriftsätzen nicht näher bezeichneter Gegenforderungen von insgesamt 7.387,18 € auf ein anliegendes Rechnungskonvolut zu verweisen, nicht zu berücksichtigen. Es ist allgemein bekannt, dass zumindest die Schilderung eines aus sich heraus verständlichen Lebenssachverhalts erforderlich ist, will man vor Gericht Forderungen durchsetzen – sei es im Wege der Klage, Widerklage oder Aufrechnung. An einem solchen Vorbringen fehlt es indes auf Seiten des Beklagten.
542)
55Die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung konnte die Klägerin als Schadensersatz gem. § 249 BGB ersetzt verlangen. Außergerichtlich ist zunächst nur die Herausgabe der beim Beklagten vorhandenen Unterlagen geltend gemacht worden, wobei der spätere Schadensersatzanspruch schon unbeziffert angemeldet wurde. Die Kammer schätzt den vorgerichtlichen Gegenstandswert insoweit auf bis zu 25.000 €, so dass sich danach die Nettokosten der anwaltlichen Vertretung – 1,3-fache Gebühr nach dem RVG in der bis zum 31.07.2013 gültigen Fassung – auf 891,80 € belaufen. Diese sind ausweislich des vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin, mithin des Empfängers der Leistung verfassten Schriftsatzes vom 07.08.2013 „vollumfänglich bezahlt“.
563)
57Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a ZPO. Zu berücksichtigen war bei der Gewichtung des Obsiegens und Verlierens der Parteien, dass die Klägerin in Hinblick auf die bereits gesonderte ausgeurteilten Auskunfts- und Glaubhaftmachungsansprüche sowie den übereinstimmend für erledigt erklärten Herausgabeanspruch letztlich vollständig und im Hinblick auf den Zahlungsanspruch geltend gemachten Anspruch überwiegend erfolgreich war.
58Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
594)
60Der Streitwert wird auf bis zu 29.249,43 € festgesetzt, wobei auf das Herausgabeverlangen bezüglich der Unterlagen 3.000 € entfallen.
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- 6 U 23/05 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- StBGebV § 13 Zeitgebühr 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- StBGebV § 29 Teilnahme an Prüfungen 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- §§ 249 ff BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 2x
- BGB § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung 1x
- Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (3. Zivilsenat) - 3 U 633/13 1x