Urteil vom Landgericht Paderborn - 3 O 306/18
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.613,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2018 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin den Ausgleich eines negativen Kapitalkontos nach Beendigung der Mitunternehmerschaft des Beklagten als atypisch stillem Gesellschafter an der Klägerin.
3Die Klägerin, die früher M und zwischenzeitlich B hieß, firmiert mittlerweile als O. Anleger konnten in den Jahren 1997 – 2000 Anteile an der Klägerin als atypisch stille Gesellschafter zeichnen. Das Beteiligungsmodell sah drei Anlagevarianten vor. Die Beteiligung konnte als Einmalanlage („Classic“), als Einmalanlage in Kombination mit der Ratenwiedereinlage der Ausschüttungen („Plus“) oder/und als Ratenbeteiligung („Sprint“) abgeschlossen werden. Der Beteiligung liegt der in Anlage K2 abgedruckte Gesellschaftsvertrag zugrunde.
4Unter dem 09.03.2000 zeichnete der Beklagte eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der Klägerin in der Anlagevariante „Classic“ und „Plus“ in Höhe von jeweils 50.000,00 DM (d.h. 25.564,59 €). Zudem zeichnete er eine Beteiligung in Höhe von 90.000,00 DM (d.h. 46.017,00 €) in der Anlagevariante „Sprint“. Im Zeichnungsschein ist die „Classic“-Einlage als „Einmaleinlage“, die „Plus“-Einlage als Wiederanlage der Ausschüttung (100 % der Einmaleinlage) und die „Sprint“-Einlage als Rateneinlage bezeichnet. Auf die Anlage entfiel ein Agio von 6 % der Zeichnungssumme (vgl. im Einzelnen Anlage K3).
5Der Beklagte bezahlte die Einlage in der Anlagevariante „Classic“ in Höhe von 25.564,59 € (bzw. 50.000 DM) unmittelbar nach Unterzeichnung durch Überweisung auf das Konto der Klägerin. Die Anlage „Plus“ wurde durch die Wiederanlage der Ausschüttungen aus der Anlageform „Classic“ erbracht. Zudem erbrachte der Beklagte seine Einlage in der Anlageform „Sprint“ durch Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 255,65 € über 10 Jahre. Insgesamt zahlte der Beklagte an die Klägerin durch Überweisung 71.580,86 €. Es handelt sich insoweit um die Summe der Einlage in den Anlagevarianten „Classic“ und „Sprint“.
6Während der Beteiligungsdauer erhielt der Beklagte aus seiner Anlage in der Form „Classic“ gewinnunabhängige, d.h. nicht von Gewinnen gedeckte Ausschüttungen zugewiesen. Da der Beklagte die Anlageform „Plus“ gewählt hatte, wurden die Beträge nicht an den Beklagte ausgezahlt, sondern auf den „Plus-Vertrag“ wiederangelegt.
7Konkret buchte die Klägerin in der Zeit vom 30.06.2001 bis 31.12.2012 Ausschüttungen in Höhe von 25.910,59 € auf den Beklagten. Hierbei handelt es sich um Umbuchungen für Ausschüttungen betreffend die Variante „Classic“ zur Anlage in der Variante „Plus“ wie auch um anrechenbare Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschläge (vgl. im Einzelnen die Auflistung auf Bl. 6 d.A.).
8Diesem Vorgehen liegt § 8 des Gesellschaftsvertrags zugrunde. Dort ist in § 8 Abs. 1 geregelt, dass der atypisch stille Gesellschafter, der seine Einlagen sofort erbringt, jährlich gewinnunabhängige Entnahmen zu Lasten seines Privatkontos erhält. Nach § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags beträgt die Entnahme bei Einmalanlegern ab dem ersten bis zum 10. Beteiligungsjahr 10 Prozent p.a. der eingezahlte Einlage. Das Entnahmerecht kann dabei auch bei einem negativen Kapitalkonto ausgeübt werden. Weiter ist geregelt, dass der atypisch stille Gesellschafter auf Antrag unter Verzicht auf sein Entnahmerecht seine Ausschüttung als Rateneinlage gewinnberechtigt gutschreiben lassen kann. In § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags ist geregelt, dass atypisch stillen Gesellschaftern mit Rateneinlagen ihre Gewinnanteile zusammen mit der Rückzahlung der Einlage zum Ende der Anlagedauer im Falle der Kündigung ausgeschüttet werden.
9Die Klägerin kündigte zum Ablauf des 31.12.2016 die Beteiligung des Beklagten (vgl. Anlage K5).
10§ 13 Abs. 1 lit d) des Gesellschaftsvertrags enthält für den Fall der Beendigung der atypisch stillen Beteiligung folgende Regelung:
11„Übersteigen zum Auseinandersetzungsstichtag die Verlustbeteiligungen, die der atypisch stille Gesellschafter während seiner gesamten Gesellschaftszugehörigkeit erhalten hat, seinen eingezahlten Einlagebetrag (ohne Agio) zuzüglich der seinem Gewinn- und Verlustkonto gutgeschriebenen Gewinnbeteiligungen bzw. belasteten Verlustanteile, wird das sich insoweit ergebende negative Kapitalkonto im Falle des vertragsgemäßen Austritts des atypisch stillen Gesellschafters zunächst mit seinem Auseinandersetzungsanspruch gemäß lit. b) bis zur Höhe des (anteiligen) Auseinandersetzungswertes verrechnet. Sollte danach bei Einmalanlegern das Kapitalkonto weiterhin negativ sein, kann die Gesellschaft den ausstehenden Betrag bis zur Höhe der empfangenen bzw. wiederangelegten Ausschüttungen zurückfordern.“
12Gem. § 13 Abs. 1 lit g) des Gesellschaftsvertrags erfolgt die Ermittlung des Abfindungsguthabens durch einen seitens der O zu bestellenden Wirtschaftsprüfer.
13Die Klägerin ließ durch einen Wirtschaftsprüfer einen Bericht über die Prüfung des Jahresabschluses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 erstellen. Aus diesem Jahresabschluss wurden die jeweiligen Zahlen durch den Wirtschaftsprüfer auf die Anleger, deren Beteiligung zum 31.12.2016 beendet war, umgerechnet (vgl. Anlage K6).
14Die Klägerin meint, die Regelung § 13 Abs. 1 d) des Gesellschaftsvertrags gelte sowohl für Anleger der Vertragsklasse „Classic“ als auch für Anleger der Vertragsklasse „Plus“. Sie meint, dass ihr ein Abfindungssaldo zum 31.12.2016 in Höhe von 16.613,47 € zustehe. Sie berechnet dies wie folgt:
15
Classic Plus Sprint |
25.564,59 € 25.564,59 € 46.017,00 € |
97.146,18 € |
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|
22.391,79 € - 116.375,02 € 6.134,17 € |
- 87.849,06 € |
|
|
- 025.910,59 € |
- 25.910,59 € |
|
Dies führe zu einem Abfindungssaldo von |
- 16.613,47 € |
Ein Abfindungsguthaben sei in die Berechnung nicht einzubeziehen, da stille Reserven nicht bestünden und ein Substanzwertverzehr erfolgt sei, sodass der Substanzendwert unter dem Substanzanfangswert liege. Dasselbe gelte für den Ertragswert.
17Die Klägerin beantragt,
18den Beklagten zu verurteilen, an sie 16.613,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszins hieraus seit dem 01.01.2018 zu zahlen.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Der Beklagte meint, die Klage sei rechtsmissbräuchlich. Er bestreitet, dass die in Anlage K 6 gelb markierten Angaben zu Beteiligungen die von ihm gezeichneten beträfen. Er bestreitet, dass die Berechnungen der Klägerin den Vertragsvereinbarungen der Parteien entspreche. Er meint die Anlagenformen „Classic“ und „Plus“ könnten nicht zusammengerechnet werden. Es müsse eine gesonderte Abfindungsermittlung für die Anlageform „Plus“ durchgeführt werden, die fehle. Der Beklagte meint, ihm stünde aus § 8 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags eine Auszahlung der Gewinnanteile hinsichtlich der Plus-Anlage zu und erklärt mit diesbezüglichen Ansprüchen vorsorglich die Aufrechnung. Zudem erklärt er vorsorglich die Aufrechnung mit in der Anlageform „Classic“ für die Jahre 2001 bis 2007 zugewiesenen Gewinnen in einer Höhe von 13.072,91 €. Er meint, mit der Veräußerung des Leasinggeschäfts im September 2013 habe die Klägerin einen wesentlichen Vertragsverstoß gegen den Gesellschaftsvertrag begangen und dadurch den Grund für den fehlenden Substanzwert gesetzt.
22Entscheidungsgründe
23Die zulässige Klage ist begründet.
24I.
25Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 16.613,47 € aus § 13 Abs. 1 lit. a) - d) des Gesellschaftsvertrags.
261.
27Der atypisch stille Gesellschaftsvertrag der Klägerin gilt für alle angebotenen atypisch stillen Beteiligungen – namentlich die Beteiligungsprogramme „Classic“, „Plus“ und „Sprint“. Nach § 13 des Gesellschaftsvertrags ergibt sich im Rahmen der Auseinandersetzung das Auseinandersetzungsguthaben aus dem anteiligen Auseinandersetzungswert (§ 13 Abs. 1 lit. a) - b) Gesellschaftsvertrag) und dem Saldo aus dem Stand des Einlage-, Gewinn- und Verlust- sowie Privatkontos des Anlegers (§ 13 Abs. 1 lit. c) - d) des Gesellschaftsvertrags.
28Der Saldo der Konten der Anleger kann auch negativ werden und sein. Dies ist so, weil ein Anleger nicht nur gewinn-, sondern auch verlustbeteiligt ist (§ 7 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags). Bei bestehendem Negativsaldo kann bei einer Classic Beteiligung u.U. ein gesellschaftsvertraglicher Rückzahlungsanspruch bei Auseinandersetzung resultieren (§ 6 Nr. 2 und 13 Nr. 1 lit. d) des Gesellschaftsvertrags).
29In § 13 Abs. 1 lit d) ist insoweit geregelt, dass wenn zum Auseinandersetzungsstichtag die Verlustbeteiligungen, die der atypisch stille Gesellschafter während seiner gesamten Gesellschaftszugehörigkeit erhalten hat, seinen eingezahlten Einlagebetrag (ohne Agio) zuzüglich der seinem Gewinn- und Verlustkonto gutgeschriebenen Gewinnbeteiligungen bzw. belasteten Verlustanteile übersteigen, das sich insoweit ergebende negative Kapitalkonto im Falle des vertragsgemäßen Austritts des atypisch stillen Gesellschafters zunächst mit seinem Auseinandersetzungsanspruch gemäß lit. b) bis zur Höhe des (anteiligen) Auseinandersetzungswertes verrechnet wird. Sollte danach bei Einmalanlegern das Kapitalkonto weiterhin negativ sein, kann die Gesellschaft den ausstehenden Betrag bis zur Höhe der empfangenen bzw. wiederangelegten Ausschüttungen zurückfordern.
30Auseinandersetzungsstichtag ist hier der 31.12.2016, da die Klägerin dem Beklagten gem. § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags wirksam zum 31.12.2016 gekündigt hat. Die Höhe des negativen Abfindungsguthabens wegen seiner Beteiligung hat die Klägerin anhand der richtigen Rechtsgrundlagen ermittelt, wobei sie wie in § 13 Abs. 1 lit. g) des Gesellschaftsvertrags vorgesehen die Ermittlung durch einen Wirtschaftsprüfer hat vornehmen lassen (vgl. Anlage K 6).
31Die Klägerin stellt insoweit zurecht darauf ab, dass die Verlustbeteiligungen in Höhe von - 116.375,02 € den eingezahlten Einlagebetrag in Höhe von + 97.146,18 € abzüglich der von dem Beklagten erhaltenen in die Anlageform Plus reinvestierten Entnahmen i.H.v. - 25.910,59 € zuzüglich der Gewinnbeteiligungen in Höhe von + 22.391,79 € und des steuerlichen Abweichung von 6.134,17 € um 16.613,47 € übersteigen.
32Die Relevanz von Verlustbeteiligungen, Gewinnbeteiligungen und eingezahlter Einlagen für die Berechnung ergibt sich unmittelbar aus § 13 Abs. 1 lit. d) des Gesellschaftsvertrags. Dass die dem Beklagten buchungstechnisch aus dem Programm „Classic“ zugewiesenen Ausschüttungen, die über die Beteiligungsform „Plus“ unmittelbar reinvestiert wurden (vgl. zur Rechtsgrundlage dieses Vorgangs § 8 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags) bei der Berechnung des Abfindungsguthabens reduzierend zu berücksichtigen sind, folgt aus § 13 Abs. 1 lit. c) i.V.m. § 4 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags. Denn Entnahmen mindern das Privatkonto und reduzieren damit insgesamt den Saldo seines Kontostandes, der nach § 13 Abs. 1 lit. c) des Gesellschaftsvertrags bei der Berechnung des Abfindungsguthabens zu berücksichtigen ist.
33Den nach § 13 Abs. 1 lit. a) des Gesellschaftsvertrags maßgeblichen Auseinandersetzungswert hat die Klägerin mit 0 angesetzt. Sie hat insoweit unter Hinweis auf die Ermittlungen des Wirtschaftsprüfers dargelegt, dass die Gesellschaft weder über stille Reserven verfügt noch sich der Ertrags- und Substanzwert seit dem Beitritt des Beklagten erhöht habe (vgl. Bl. 9 ff. d.A.).
342.
35Die von der Klägerin ermittelten – aus S. 23 der Anlage K6 ersichtlichen – Zahlen sind der Entscheidung zugrunde zu legen. Zwar bestreitet der Beklagte, dass dies seine Anlage sei. Dafür, dass dem so ist spricht jedoch, dass sich der Kläger unstreitig mit dem angegebenen gezeichneten Kapital beteiligt hat, wobei aus der Darstellung von S. 23 der Anlage K6 ersichtlich wird, dass die Anlageformen „Classic“ und „Plus“ zusammengefasst sind. Zudem stehen die ersten Ziffern der Vertragsnummern …, … und … auch im Zeichnungsschein. Auch der Vertragsbeginn passt zu der vom Kläger gezeichneten Beteiligung. Der Einwand des Beklagten, dass die Tabelle überschrieben ist mit „Überleitung von HGB-Kapitalkonten auf die Steuerbilanzkapitalkonten der atypisch stillen Gesellschafter, die ihre Beteiligung zum 31. Dezember gekündigt haben“, wohingegen nicht er die Beteiligung, sondern die Klägerin ihm gekündigt habe, verfängt nicht. Es handelt sich insoweit um eine offensichtliche Fehlbezeichnung, was von Klägerseite auch aufgeklärt worden ist. Überdies wäre es angesichts der unstreitig bestehenden Anlage des Beklagten an diesem mitzuteilen, welches denn nun seine Anlage wäre.
36Auch der Einwand des Beklagten, dass die Beteiligung am „Classic“ und am „Plus“-Programm nicht getrennt berechnet worden sind, greift im Ergebnis nicht durch. Zwar ist dem Beklagten zuzustimmen, dass sich hier nach dem Gesellschaftsvertrag für beide Beteiligungsformen durchaus unterschiedliche Zahlen ergeben dürften. Unterschiede bestehen insbesondere als in der Anlagevariante „Plus“ während der Vertragslaufzeit anders als bei Classic keine Rückflüsse bestehen, wodurch sich das Auseinandersetzungsguthaben bei der Plus-Beteiligung im Vergleich zur Classic-Variante erhöht. Zudem ist eine Haftung auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen im Gesellschaftsvertrag nur in der Classic-Variante vorgesehen. Denn in § 13 Abs. 1 d) ist nur für Einmalanleger eine Rückzahlungspflicht bis zur Höhe der empfangenen bzw. wiederangelegten Ausschüttungen vorgesehen. Allerdings hat die Klägerin angegeben, dass die Berechnungen nicht zusammen erfolgt seien, sondern separat, und nur die Ergebnisse zusammengefasst worden seien (vgl. Bl. 47). Ihr diesbezüglicher Vortrag wird gestützt durch die umfangreiche Herleitung der Berechnung im Wirtschaftsprüferbericht (vgl. S. 18 ff. d. Anlage K 6 wie auch die Darlegung des Kapitalkontenstands im Anlagenkonvolut K 4). Vor dem Hintergrund dieser substantiierten Darstellung und nachvollziehbaren Herleitung ist das einfache Bestreiten des Beklagten einer Berechnung des Abfindungsguthabens für die Anlageform „Plus8220; unzureichend. Vielmehr wäre es am Beklagten substantiiert darzulegen wie das Abfindungsguthaben allein für den Anlagetyp „Plus“ und sodann insgesamt unter Berücksichtigung des Anlagetyps „Plus“ abweichend zu berechnen wä;re.
37Auch § 8 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags, wonach atypisch stillen Gesellschaftern mit Rateneinlagen ihre Gewinnanteile zusammen mit der Rückzahlung der Einlage zum Ende der Anlagedauer ausgeschüttet werden, steht dem nicht entgegen. Denn zwar dürfte hier eine Rateneinlage vorliegen, allerdings umfassen Gewinnanteile im Wege der Auslegung auch Verlustanteile (denn ein Verlust ist der Sache nach ein Gewinn mit negativem Vorzeichen). Zudem ist die Regelung des § 8 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag nicht isoliert, sondern in Zusammenhang mit der Regelung des § 13 Gesellschaftsvertrag zu werten.
38Auch soweit der Beklagte allgemein die Ansätze und Berechnungen der Klägerin bestreitet, ist dies angesichts des substantiierten durch einen Wirtschaftsprüferbericht belegten Vortrags der Klägerin mangels ausreichender Substantiierung unbeachtlich.
393.
40Die Regelung in § 13 des Gesellschaftsvertrags, die eine Rückzahlungspflicht erhaltener Ausschüttungen begründen sind hier auch nicht wegen unklarer Gestaltung oder Intransparenz unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urt. v. 14.03.2017, II ZR 42/16, Rdn. 14 ff., zitiert nach juris zu einer vergleichbaren Beteiligung entschieden. Der Bundesgerichtshof hat insoweit auch herausgestellt, dass die Umbuchung und Wiederanlage von Ausschüttungen aus dem Anlageprogramm „Classic“ ins Anlageprogramm „Plus“ zu einem Vermögenszuwachs des Anlegers führt (vgl. BGH, Urt. v. 14.03.2017, II ZR 42/16, Rdn. 20 ff.). Dem schließt sich die Kammer an.
414.
42Auch der vom Beklagten geltend gemachte Einwand unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB steht dem Rückzahlungsanspruch nicht entgegen.
43Wenn der Beklagte meint, dass die Kapitalanlage von vornherein lediglich als „Abkassieren von Anlegern“ angelegt war und dass die Geschäftsführung der Klägerin grob fehlerhaft gewesen sei, so sind diese Vorwürfe in seiner Pauschalität nicht hinreichend substantiiert. Soweit der Beklagte meint, dass sich die Klägerin durch Veräußerung des Leasinggeschäfts ihres Geschäftszwecks begeben hätte, so ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass dies zum Zweck der Schädigung der Anleger erfolgte. Die Klägerin hat Gründe für dies Verhalten mit Schriftsatz vom 16.10.2018 dargelegt. Dem ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.
44Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof den Einwand unzulässiger Rechtsausübung insoweit als ein Rückzahlungsanspruch angesichts der Wiedereinlage der Ausschüttungen im „Classic“-Modell ins „Plus“-Modell mit Urteil v. 14.03.2017, a.a.O., Rz. 23 ff. abgelehnt. Auch der Einwand des § 242 BGB (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est) stehe dem Anspruch der dortigen Kl8;gerin auf Rückzahlung der wieder angelegten Ausschüttungen nicht entgegen. Da die dortige Beklagte die wieder angelegten Ausschüttungen mit der Verbuchung als Auszahlung auf ihrem Kapitalkonto erhalten habe, sei sie gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu deren Einzahlung bzw. Wiederanlage in das Beteiligungsprogramm "Plus" verpflichtet gewesen. Diese Einzahlungsverpflichtung sei nicht nachträglich wieder dadurch entfallen, dass die dortige Klägerin die erfolgten Ausschüttungen aus dem Beteiligungsprogramm "Classic" zurückverlange (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 23 ff.). Auch insoweit folgt die Kammer der Rechtsauffassung des BGH.
455.
46Da der Rückforderungsbetrag der Klägerin die erhaltenen Ausschüttungen des Beklagten nicht übersteigt, kann die Klägerin in geltend gemachter Höhe Ausgleich des negativen Kapitalkontos verlangen.
476.
48Ein vom Beklagten zur Aufrechnung gestellter Anspruch des Beklagten auf Auszahlung eines Guthabens aus der Anlage „Plus“ besteht inhaltlich nicht (vgl. dazu die vorstehenden Ausführungen). Im Übrigen geht die Aufrechnung ins Leere, da der Beklagte die von ihm angenommene Gegenforderung schon nicht beziffert, sodass die Gegenforderung nicht hinreichend bestimmt ist.
497.
50Insoweit als der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit in den Jahren 2001 bis 2007 zugewiesenen Gewinnen in einer Gesamthöhe von 13.072,91 € erklärt (vgl. Bl. 34 d.A.) ist dies unbegründet, da die Klägerin in ihrer Berechnung dem Beklagten zugewiesene Gewinnanteile bereits berücksichtigt hat.
51II.
52Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.
53III.
54Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
55IV.
56Der Streitwert wird auf 29.686,38 € festgesetzt. Der Streitwert setzt sich zusammen aus der Klageforderung und der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung in Höhe von 13.072,91 € (vgl. § 45 Abs. 3 GKG).
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- § 45 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- II ZR 42/16 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 42/16 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x