1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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Der Kläger fordert als Insolvenzverwalter von der Beklagten, einem Zeitungsverlag, Rückzahlung eines an diese überwiesenen Geldbetrages von 23.740,-- EUR aus ungerechtfertigter Bereicherung.
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Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma VE-Werbung GmbH, über deren Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 31.10.2002 mit Wirkung zum 1.11.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Mit Schreiben vom 29.10.2002 und vom 04.11.2002 erteilte der Kläger der Beklagten Aufträge für Zeitungsbeilagen für die Ausgabe vom 20.11.2002. Daraufhin stellte die Beklagte mit Schreiben vom 5.11.2002 einen Gesamtbetrag von 37.276,99 EUR in Rechnung und verlangte Zahlung per Vorauskasse bis 12.11.2002. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Rechnung (Anlage K 6) verwiesen. In diesem Betrag war auch eine Forderung über 23.740,-- EUR enthalten, die der Beklagten gegen die VE-Werbung GmbH noch aus Beilagenaufträgen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustand. Mit Schreiben vom 12.11.2002 (Anlage B 4) bestätigte der Kläger, dass die Bezahlung per Vorauskasse veranlasst worden sei. Die gesamte Summe von 36.531,45 EUR (37.276,99 EUR abzüglich 2 % Skonto ) wurde vom Kläger anschließend überwiesen und dem Konto der Beklagten gutgeschrieben. Die Anzeigenaufträge wurden in der Folge ausgeführt. Mit seiner Klage verlangt der Kläger Rückzahlung eines Betrags in Höhe von 23.740,-- EUR.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass er diesen Betrag ohne Rechtsgrund geleistet habe, da es sich um eine Insolvenzforderung gehandelt habe, die aber versehentlich in voller Höhe wie eine Masseverbindlichkeit ausgeglichen worden sei. Ein Rechtsgrund für diese Zahlung könne nicht aus den Beilagenaufträgen hergeleitet werden, da zwischen einer Insolvenz- und einer Masseforderung ein qualitativer Unterschied bestehe.
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 23.740,-- EUR sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.12.2003 zu bezahlen.
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Sie meint, dass die Zahlung mit Rechtsgrund erfolgt sei. Die ursprünglichen Beilagenaufträge stellten einen Rechtsgrund dar. Daran habe sich auch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts geändert. Hilfsweise stützt sie sich darauf, dass ein Rechtsgrund in dem Vertrag zu sehen sei, der aufgrund des Antrags der Beklagten in dem Schreiben vom 05.11.2002 zustande gekommen sei, dass die Zahlung von 23.740,-- EUR Voraussetzung für die Erfüllung der Beilagenaufträge für den 20.11.2002 sein sollte. Die Annahme dieses Antrags habe der Kläger durch das Schreiben vom 12.11.2002 und konkludent durch die Überweisung der Summe von 36.531,45 EUR erklärt.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der auf die Insolvenzforderung bezahlten 23.740,-- EUR aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Zahlung erfolgte mit Rechtsgrund.
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1. Die ursprünglichen Beilagenaufträge der Beklagten stellen einen Rechtsgrund für die geleistete Zahlung nach § 812 Abs. 1 BGB dar. Allerdings wird die Frage, ob die irrtümliche Begleichung einer Insolvenzforderung als Masseverbindlichkeit zu einem Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung führt, in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. So kann nach der Auffassung des OLG Brandenburg (NZI 2002, 108) in derartigen Fällen der Rechtsgrund nicht aus dem Grundverhältnis hergeleitet werden. Das Gericht hat seine Ansicht damit begründet, dass die Vorschriften der Konkursordnung dem Schutz der Massegläubiger dienen würden. Dieser Schutz gebiete es, dass Irrtümer, die dem Schutz der Massegläubiger zuwider laufen, korrigierbar sein müssten, und zwar zu Lasten dessen, der auf das aus der Masse Erlangte grundsätzlich keinen Anspruch habe, jedenfalls nicht im Wege der Vorwegbefriedigung. Zur Begründung beruft sich der Senat auch auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1978, 1578), wonach die Vergleichsgläubiger aufgrund eines Liquidationsvergleichs nur eine Leistung verlangen könnten, die alle Gläubiger gleich berücksichtige. Rechtsgrund dieser Leistung sei daher auch das durch den Vergleich geregelte Recht auf gleichmäßige Behandlung der Gläubiger. Jede Sonderleistung werde vom Sachwalter ohne Rechtsgrund bewirkt.
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Der Meinung des OLG Brandenburg kann jedoch nicht gefolgt werden. Vorzugswürdig ist die Gegenansicht, dass nämlich die versehentliche Begleichung einer Insolvenzforderung als Masseforderung mit Rechtsgrund erfolgt (LG Stuttgart ZIP 1985, 1518 f.). Die ursprüngliche Forderung ändert ihre Qualität durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht und wird insbesondere auch nicht verkürzt. Sie bleibt während und nach Abschluss des Insolvenzverfahrens in voller Höhe bestehen. Bei der Insolvenzordnung handelt es sich lediglich um eine Verfahrensordnung. Der Bestand oder Nichtbestand einer Forderung richtet sich allein nach den Vorschriften des materiellen Rechts (Malitz, ZInsO 2001, 1169 f.). Die insolvenzrechtlichen Vorschriften über die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger stehen lediglich der Durchsetzbarkeit der Forderung während des Insolvenzverfahrens entgegen. Nach Beendigung des Verfahrens kann der noch nicht befriedigte Gläubiger seine Forderungen wieder unbeschränkt durchsetzen (§ 201 InsO). Die Insolvenzmasse und damit auch die Insolvenzgläubiger werden durch die Vorschrift des § 60 InsO hinreichend vor Masseeinbußen durch Fehler des Insolvenzverwalters geschützt. Der Insolvenzverwalter haftet für pflichtwidrige Handlungen und ist für Schadensfälle haftpflichtversichert. Dass infolge der Regelung des § 60 Abs. 2 InsO im Einzelfall Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter ausscheiden können und damit der Masse ein Schaden entstehen kann, ist als gesetzgeberische Entscheidung hinzunehmen. Diese gesetzliche Haftungsbeschränkung des Insolvenzverwalters kann jedoch nicht dazu führen, dass eine Haftung des Insolvenzverwalters für fehlerhafte Überweisungen ganz abgelehnt wird. Eine derartige rechtliche Wertung käme einem Freibrief für den Insolvenzverwalter bei der Bedienung von Altforderungen gleich. Er müsste allenfalls noch mit dem Risiko der Insolvenz des irrtümlichen Zahlungsempfängers rechnen.
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Die vom BGH (NJW 1978, 1578) für den Fall des Liquidationsvergleichs vertretene Ansicht kann nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Sie findet im geltenden Recht keine Grundlage. Die Entscheidung des BGH erging auf Grund der damals geltenden Vorschriften über den Vergleich nach der Vergleichsordnung beziehungsweise über den Zwangsvergleich nach der Konkursordnung. An Stelle dieser Vorschriften sind mit Einführung der Insolvenzordnung die Vorschriften über den Insolvenzplan getreten. Dort ist jetzt in § 254 Abs. 3 InsO ausdrücklich bestimmt, dass keine Pflicht zur Rückgewähr besteht, falls ein Gläubiger weitergehend befriedigt worden ist, als er es nach dem Plan zu beanspruchen hat.
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2. Selbst wenn man der gegenteiligen Auffassung folgen würde, bestünde ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung im vorliegenden Fall nicht. Auch dann wäre ein Rechtsgrund für die Zahlung gegeben. Der Kläger hat nämlich einen Antrag der Beklagten vom 05.11.2002 angenommen, wonach die volle Bezahlung der Altforderungen in Höhe von 23.740,-- EUR Voraussetzung für die Ausführung der beiden neuen Aufträge sein sollte. Die Bestätigung der veranlassten Zahlung durch den Kläger mit Schreiben vom 12.11.2002 und die anschließende Überweisung konnte die Beklagte nicht anders verstehen, als dass der Kläger die Altforderungen in voller Höhe begleichen wollte. Die Rechnung enthält zwar nicht ausdrücklich den per Vorauskasse zu leistenden Betrag. Aus der räumlichen Anordnung des Schreibens ergibt sich jedoch, dass der Gesamtbetrag einschließlich der 23.740,-- EUR per Vorauskasse gezahlt werden sollte. Aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung vom 04.07.2002 war klar, dass die Rate vom 30.08.2004 in Höhe von 23.740,-- EUR rückständig war und zur Bezahlung anstand. Dass in dem Schreiben vom 05.11.2002 (Anlage K 6) im letzten Absatz an diese Ratenzahlungsvereinbarung erinnert wurde, ist kein Indiz dafür, dass insoweit keine Vorauskasse verlangt werden sollte. Der Hinweis war nämlich so zu verstehen, dass außer der Rate vom 30.08.2004 noch weitere Raten (nämlich die vom 30.09.2002 und 31.10.2002) zur Zahlung fällig waren.
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Der dagegen gerichtete Einwand des Klägers, einer solchen Auslegung seines Schreibens vom 12.11.2002 und der anschließenden Zahlung stünden zwingende insolvenzrechtliche Vorschriften entgegen, greift nicht durch. Falls es unzulässig wäre, Erklärungen und Handlungen des Insolvenzverwalters so auszulegen, dass er sich dadurch schadenersatzpflichtig macht, hätte es der Regelung des § 60 InsO nicht bedurft.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der auf die Insolvenzforderung bezahlten 23.740,-- EUR aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Zahlung erfolgte mit Rechtsgrund.
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1. Die ursprünglichen Beilagenaufträge der Beklagten stellen einen Rechtsgrund für die geleistete Zahlung nach § 812 Abs. 1 BGB dar. Allerdings wird die Frage, ob die irrtümliche Begleichung einer Insolvenzforderung als Masseverbindlichkeit zu einem Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung führt, in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. So kann nach der Auffassung des OLG Brandenburg (NZI 2002, 108) in derartigen Fällen der Rechtsgrund nicht aus dem Grundverhältnis hergeleitet werden. Das Gericht hat seine Ansicht damit begründet, dass die Vorschriften der Konkursordnung dem Schutz der Massegläubiger dienen würden. Dieser Schutz gebiete es, dass Irrtümer, die dem Schutz der Massegläubiger zuwider laufen, korrigierbar sein müssten, und zwar zu Lasten dessen, der auf das aus der Masse Erlangte grundsätzlich keinen Anspruch habe, jedenfalls nicht im Wege der Vorwegbefriedigung. Zur Begründung beruft sich der Senat auch auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1978, 1578), wonach die Vergleichsgläubiger aufgrund eines Liquidationsvergleichs nur eine Leistung verlangen könnten, die alle Gläubiger gleich berücksichtige. Rechtsgrund dieser Leistung sei daher auch das durch den Vergleich geregelte Recht auf gleichmäßige Behandlung der Gläubiger. Jede Sonderleistung werde vom Sachwalter ohne Rechtsgrund bewirkt.
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Der Meinung des OLG Brandenburg kann jedoch nicht gefolgt werden. Vorzugswürdig ist die Gegenansicht, dass nämlich die versehentliche Begleichung einer Insolvenzforderung als Masseforderung mit Rechtsgrund erfolgt (LG Stuttgart ZIP 1985, 1518 f.). Die ursprüngliche Forderung ändert ihre Qualität durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht und wird insbesondere auch nicht verkürzt. Sie bleibt während und nach Abschluss des Insolvenzverfahrens in voller Höhe bestehen. Bei der Insolvenzordnung handelt es sich lediglich um eine Verfahrensordnung. Der Bestand oder Nichtbestand einer Forderung richtet sich allein nach den Vorschriften des materiellen Rechts (Malitz, ZInsO 2001, 1169 f.). Die insolvenzrechtlichen Vorschriften über die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger stehen lediglich der Durchsetzbarkeit der Forderung während des Insolvenzverfahrens entgegen. Nach Beendigung des Verfahrens kann der noch nicht befriedigte Gläubiger seine Forderungen wieder unbeschränkt durchsetzen (§ 201 InsO). Die Insolvenzmasse und damit auch die Insolvenzgläubiger werden durch die Vorschrift des § 60 InsO hinreichend vor Masseeinbußen durch Fehler des Insolvenzverwalters geschützt. Der Insolvenzverwalter haftet für pflichtwidrige Handlungen und ist für Schadensfälle haftpflichtversichert. Dass infolge der Regelung des § 60 Abs. 2 InsO im Einzelfall Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter ausscheiden können und damit der Masse ein Schaden entstehen kann, ist als gesetzgeberische Entscheidung hinzunehmen. Diese gesetzliche Haftungsbeschränkung des Insolvenzverwalters kann jedoch nicht dazu führen, dass eine Haftung des Insolvenzverwalters für fehlerhafte Überweisungen ganz abgelehnt wird. Eine derartige rechtliche Wertung käme einem Freibrief für den Insolvenzverwalter bei der Bedienung von Altforderungen gleich. Er müsste allenfalls noch mit dem Risiko der Insolvenz des irrtümlichen Zahlungsempfängers rechnen.
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Die vom BGH (NJW 1978, 1578) für den Fall des Liquidationsvergleichs vertretene Ansicht kann nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Sie findet im geltenden Recht keine Grundlage. Die Entscheidung des BGH erging auf Grund der damals geltenden Vorschriften über den Vergleich nach der Vergleichsordnung beziehungsweise über den Zwangsvergleich nach der Konkursordnung. An Stelle dieser Vorschriften sind mit Einführung der Insolvenzordnung die Vorschriften über den Insolvenzplan getreten. Dort ist jetzt in § 254 Abs. 3 InsO ausdrücklich bestimmt, dass keine Pflicht zur Rückgewähr besteht, falls ein Gläubiger weitergehend befriedigt worden ist, als er es nach dem Plan zu beanspruchen hat.
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2. Selbst wenn man der gegenteiligen Auffassung folgen würde, bestünde ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung im vorliegenden Fall nicht. Auch dann wäre ein Rechtsgrund für die Zahlung gegeben. Der Kläger hat nämlich einen Antrag der Beklagten vom 05.11.2002 angenommen, wonach die volle Bezahlung der Altforderungen in Höhe von 23.740,-- EUR Voraussetzung für die Ausführung der beiden neuen Aufträge sein sollte. Die Bestätigung der veranlassten Zahlung durch den Kläger mit Schreiben vom 12.11.2002 und die anschließende Überweisung konnte die Beklagte nicht anders verstehen, als dass der Kläger die Altforderungen in voller Höhe begleichen wollte. Die Rechnung enthält zwar nicht ausdrücklich den per Vorauskasse zu leistenden Betrag. Aus der räumlichen Anordnung des Schreibens ergibt sich jedoch, dass der Gesamtbetrag einschließlich der 23.740,-- EUR per Vorauskasse gezahlt werden sollte. Aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung vom 04.07.2002 war klar, dass die Rate vom 30.08.2004 in Höhe von 23.740,-- EUR rückständig war und zur Bezahlung anstand. Dass in dem Schreiben vom 05.11.2002 (Anlage K 6) im letzten Absatz an diese Ratenzahlungsvereinbarung erinnert wurde, ist kein Indiz dafür, dass insoweit keine Vorauskasse verlangt werden sollte. Der Hinweis war nämlich so zu verstehen, dass außer der Rate vom 30.08.2004 noch weitere Raten (nämlich die vom 30.09.2002 und 31.10.2002) zur Zahlung fällig waren.
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Der dagegen gerichtete Einwand des Klägers, einer solchen Auslegung seines Schreibens vom 12.11.2002 und der anschließenden Zahlung stünden zwingende insolvenzrechtliche Vorschriften entgegen, greift nicht durch. Falls es unzulässig wäre, Erklärungen und Handlungen des Insolvenzverwalters so auszulegen, dass er sich dadurch schadenersatzpflichtig macht, hätte es der Regelung des § 60 InsO nicht bedurft.
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