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InsO § 254 Allgemeine Wirkungen des Plans

Insolvenzordnung

(1) Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein.

(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger an Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, oder aus einer Vormerkung, die sich auf solche Gegenstände bezieht, werden durch den Plan nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch durch den Plan gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Gläubiger.

(3) Ist ein Gläubiger weitergehend befriedigt worden, als er nach dem Plan zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

(4) Werden Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt, kann der Schuldner nach der gerichtlichen Bestätigung keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der Forderungen im Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend machen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 15/24
11. September 2025
IX ZB 15/24 11. September 2025
Urteil vom Landgericht Bonn - 7 O 302/24
8. August 2025
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Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 251/22
21. November 2024
IX ZR 251/22 21. November 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 247/22
11. Juli 2024
IX ZR 247/22 11. Juli 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 VA 243/23
31. Mai 2024
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Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 130/21
13. Oktober 2022
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Nichtannahmebeschluss vom Unknown court (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 765/20
28. Oktober 2020
2 BvR 765/20 28. Oktober 2020
Nichtannahmebeschluss vom Unknown court (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 764/20
28. Oktober 2020
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Urteil vom Unknown court (2. Zivilsenat) - II ZR 355/18
27. Oktober 2020
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 W 52/19
9. August 2019
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