2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
1
Die Beklagten suchten im Sommer 2005 eine Immobilie. Sie kamen dabei in Kontakt mit dem Inhaber der Klägerin, die im Bereich der Vermittlung von Grundstücken und Häusern tätig ist. Der Inhaber der Klägerin bemühte sich in der Folgezeit, allerdings zunächst erfolglos, den Beklagten ein geeignetes Objekt zu vermitteln. Anfang August präsentierte er den Beklagten eine Eigentumswohnung in der T.-straße 225 in R., die sich im Zwangsversteigerungsverfahren befand. Bei einem Treffen in der Wohnung der Beklagten am 08.08.2005 schlossen die Parteien einen schriftlichen Maklervertrag. Unter anderem enthält dieser Vertrag den maschinenschriftlichen Zusatz, dass die Vereinbarung
insbesondere für den Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren
gelte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag (Anlage K 1) verwiesen. Am 06.09.2005 erhielten die Beklagten im Zwangsversteigerungsverfahren den Zuschlag bei einem Gesamtpreis von 156.000,-- EUR. Die Klägerin berechnete ihr Honorar mit Rechnung vom 12.09.2005 über 5.428,80 EUR (Anlage K 3).
2
Die Klägerin behauptet, dass der Inhaber der Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass das Objekt in der Zwangsversteigerung sei und dass aus diesem Grund eine spezielle Vergütungsvereinbarung unterschrieben werden müsse. Die Klägerin ist deshalb der Ansicht, dass die Vereinbarung der Vergütung für den Fall der Zwangsversteigerung als Individualvereinbarung einzustufen sei.
3
Die Klägerin beantragt,
4
die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 5.428,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12.10.2005, zzgl. 239,70 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten zu zahlen.
5
Die Beklagten beantragen,
6
die Klage abzuweisen.
7
Die Beklagten sind der Auffassung , dass die Vereinbarung vom 08.08.2005 eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstelle und wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam sei.
Entscheidungsgründe
8
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten gem. § 652 Abs. 1 S. 1 BGB auf Zahlung des Maklerlohns in Höhe von 5.428,80 EUR. Eine Vergütungspflicht für den Fall des Erwerbs durch Zwangsversteigerung wurde zwischen den Parteien nicht wirksam vereinbart.
9
Bei dem maschinenschriftlichen Zusatz im Maklervertrag vom 08.08.2005 „Die Vereinbarung gilt insbesondere für den Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren“ handelt es sich nicht um eine Individualvereinbarung, sondern um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Erwerb in der Zwangsversteigerung einem Kauf gleichstellt, unwirksam. Eine solche Bestimmung weicht von der gesetzlichen Regelung in § 652 BGB wesentlich ab und stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar (BGHZ 119, 32).
10
1. Für das Vorliegen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, also einer für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten und nicht zwischen den Parteien individuell ausgehandelten Individualabrede, spricht ein Anscheinsbeweis, da ein gedruckter von der Klägerin bereits vorbereiteter Text verwendet worden ist (Palandt/Heinrichs, 65. Aufl. 2006 § 305 Rn. 25). Ob die streitige Formulierung bereits in der Vergangenheit verwendet wurde, ist unerheblich, da die §§ 305 ff. bereits im ersten Verwendungsfall gelten (Palandt/Heinrichs, 65. Aufl. 2006 § 305 Rn. 25). Dass die streitige Klausel zu den übrigen Bedingungen wohl mit einer Schreibmaschine in einem anderen Drucktyp hinzugefügt worden ist, ändert an dieser Beweislastverteilung nichts. Der Anschein spricht auch hier für das Vorliegen vorformulierter nicht ausgehandelter Vertragsbedingungen mit der Absicht mehrfacher Verwendung. Selbst wenn man davon ausginge, dass angesichts der Verwendung eines anderen Drucktyps der Anschein nicht für die Absicht der Mehrfachverwendung spreche, führt § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB dennoch zur Anwendbarkeit des § 307 BGB. Hiernach unterliegt gegenüber einem Verbraucher auch die Verwendung von sog. Einmalbedingungen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
11
2. Die Klägerin hat den für die Einordnung der streitigen Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttern können. Allein die Tatsache, dass im Betreff der Maklervereinbarung das konkrete später erworbene Objekt genannt ist, führt nicht zur Annahme einer konkret ausgehandelten Individualvereinbarung. Eine andere Beurteilung könnte sich zwar ergeben, wenn der Inhaber der Klägerin die Beklagten ausdrücklich auf die normalerweise nicht bestehende Vergütungspflicht bei einem Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren hingewiesen hätte, und die Beklagten sich dennoch für einen Vertragsabschluss entschieden hätten. Dies haben die Beklagten jedoch bestritten. Die Klägerin hat für ihre Behauptung keinen Beweis angetreten und ist beweisfällig geblieben. Im Übrigen spricht der Wortlaut der Vereinbarung gegen ein Aushandeln für dieses spezielle Objekt, da die Vereinbarung danach für die gesamte weitere Vermittlungstätigkeit der Klägerin („bei Kauf
einer
Immobilie“) und nicht nur für das im Betreff der Vereinbarung genannte konkrete Objekt gilt.
12
3. Die den Vertragsschluss begleitenden Umstände, welche nach § 310 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen sind, führen in vorliegendem Fall nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung ist die Beklagte 1) als Bürokauffrau und der Beklagte 2) als Techniker in einem abhängigen Arbeitsverhältnis tätig. Die Beklagten haben nach ihren Angaben zuvor noch nie eine Immobilie erworben. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Beklagten um geschäftserfahrene Kunden handelt.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten gem. § 652 Abs. 1 S. 1 BGB auf Zahlung des Maklerlohns in Höhe von 5.428,80 EUR. Eine Vergütungspflicht für den Fall des Erwerbs durch Zwangsversteigerung wurde zwischen den Parteien nicht wirksam vereinbart.
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Bei dem maschinenschriftlichen Zusatz im Maklervertrag vom 08.08.2005 „Die Vereinbarung gilt insbesondere für den Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren“ handelt es sich nicht um eine Individualvereinbarung, sondern um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Erwerb in der Zwangsversteigerung einem Kauf gleichstellt, unwirksam. Eine solche Bestimmung weicht von der gesetzlichen Regelung in § 652 BGB wesentlich ab und stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar (BGHZ 119, 32).
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1. Für das Vorliegen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, also einer für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten und nicht zwischen den Parteien individuell ausgehandelten Individualabrede, spricht ein Anscheinsbeweis, da ein gedruckter von der Klägerin bereits vorbereiteter Text verwendet worden ist (Palandt/Heinrichs, 65. Aufl. 2006 § 305 Rn. 25). Ob die streitige Formulierung bereits in der Vergangenheit verwendet wurde, ist unerheblich, da die §§ 305 ff. bereits im ersten Verwendungsfall gelten (Palandt/Heinrichs, 65. Aufl. 2006 § 305 Rn. 25). Dass die streitige Klausel zu den übrigen Bedingungen wohl mit einer Schreibmaschine in einem anderen Drucktyp hinzugefügt worden ist, ändert an dieser Beweislastverteilung nichts. Der Anschein spricht auch hier für das Vorliegen vorformulierter nicht ausgehandelter Vertragsbedingungen mit der Absicht mehrfacher Verwendung. Selbst wenn man davon ausginge, dass angesichts der Verwendung eines anderen Drucktyps der Anschein nicht für die Absicht der Mehrfachverwendung spreche, führt § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB dennoch zur Anwendbarkeit des § 307 BGB. Hiernach unterliegt gegenüber einem Verbraucher auch die Verwendung von sog. Einmalbedingungen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
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2. Die Klägerin hat den für die Einordnung der streitigen Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttern können. Allein die Tatsache, dass im Betreff der Maklervereinbarung das konkrete später erworbene Objekt genannt ist, führt nicht zur Annahme einer konkret ausgehandelten Individualvereinbarung. Eine andere Beurteilung könnte sich zwar ergeben, wenn der Inhaber der Klägerin die Beklagten ausdrücklich auf die normalerweise nicht bestehende Vergütungspflicht bei einem Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren hingewiesen hätte, und die Beklagten sich dennoch für einen Vertragsabschluss entschieden hätten. Dies haben die Beklagten jedoch bestritten. Die Klägerin hat für ihre Behauptung keinen Beweis angetreten und ist beweisfällig geblieben. Im Übrigen spricht der Wortlaut der Vereinbarung gegen ein Aushandeln für dieses spezielle Objekt, da die Vereinbarung danach für die gesamte weitere Vermittlungstätigkeit der Klägerin („bei Kauf
einer
Immobilie“) und nicht nur für das im Betreff der Vereinbarung genannte konkrete Objekt gilt.
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3. Die den Vertragsschluss begleitenden Umstände, welche nach § 310 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen sind, führen in vorliegendem Fall nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung ist die Beklagte 1) als Bürokauffrau und der Beklagte 2) als Techniker in einem abhängigen Arbeitsverhältnis tätig. Die Beklagten haben nach ihren Angaben zuvor noch nie eine Immobilie erworben. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Beklagten um geschäftserfahrene Kunden handelt.