1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die beiden Kläger jeweils zur Hälfte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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| Die Kläger verlangen von der Beklagten Rückzahlung einer von ihnen im Jahr 2014 an die Beklagte geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung. |
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| Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 14.04.2009 einen Darlehensvertrag (Nr. …) mit einem Nennbetrag von 30.000,-- EUR und einer Zinsbindung bis zum 30.06.2024 bei einem Zinssatz von 4,95 % p. a. Dem Darlehensvertrag ist eine Widerrufsbelehrung beigefügt, wegen deren Inhalt wegen der Einzelheiten auf die Anlage K 2a verwiesen wird. |
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| Außerdem schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag vom 23.04.2009 über einen Nettodarlehensbetrag von 82.000,00 EUR, bei dem die Zinsbindung bis zum 30.04.2019 läuft und der Nominalzins 4,82 % p. a. (der Effektivzins 4,93 % p. a.) beträgt. Diesem Darlehensvertrag ist eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die wortgleich mit der Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages vom 14.04.2009 ist, wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2b verwiesen. |
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| Mit zwei Aufhebungsverträgen, jeweils geschlossen am 18.02.2014, hoben die Parteien die beiden Darlehensverträge vorzeitig zum 28.02.2014 auf und vereinbarten die Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von 5.375,97 EUR bezüglich des Darlehensvertrages vom 14.04.2009 und 10.593,46 EUR bezüglich des Darlehensvertrages vom 23.04.2009. Diese Beträge in Höhe von insgesamt 15.969,43 EUR bezahlten die Kläger an die Beklagte. |
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| Mit Schreiben vom 11.12.2014 widerrief die Klägervertreterin die beiden Darlehensverträge und fügte die Kopie einer Vollmacht bei. Die Beklagte wies den Widerruf der Darlehensverträge mit Schreiben vom 16.12.2014 mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurück (Anlage B 1). |
|
| Die Kläger erklärten im Laufe des vorliegenden Prozesses mit Schriftsatz vom 23.10.2015 erneut den Widerruf der beiden Darlehensverträge, und die Beklagte wies mit Schriftsatz vom 30.10.2015 auch diesen Widerruf mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurück. |
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| In der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 erklärten die persönlich erschienenen Kläger erneut den Widerruf der beiden Darlehensverträge vom 14.04.2009 und vom 23.04.2009. Auf das Sitzungsprotokoll vom 10.12.2015 (Bl. 81, 82 d. Akten) wird insoweit verwiesen. |
|
| Die Kläger meinen, dass der Widerruf der beiden Darlehensverträge wirksam sei. Sie halten die Widerrufsbelehrungen aus mehreren Gründen für fehlerhaft: |
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| Ein Fehler liegt nach ihrer Auffassung darin, dass in der vorgedruckten Zeile nach den Worten „Widerrufsbelehrung zu“ eingefügt sei: |
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| Darlehensvertrag vom 14.04.2009 bzw. Darlehensvertrag vom 23.04.2009 |
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| Einen weiteren Fehler sehen sie darin, dass die Widerrufsbelehrungen angeblich den Passus enthielten: |
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| Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung (...) |
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| Für fehlerhaft halten die Kläger weiter, dass nach dem Passus |
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| Der Widerruf ist zu richten an: |
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| ein Klammerzusatz eingeschoben sei mit folgendem Wortlaut: |
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| (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse). |
|
| Nach Ansicht der Kläger machen diese Klammerzusätze die Widerrufsbelehrungen jeweils unwirksam; schließlich berufen sich die Kläger darauf, dass die Textpassagen in den Widerrufsbelehrungen betreffend finanzierte Geschäfte nicht dem Deutlichkeitsgebot entsprächen. Diese Passagen lautet wie folgt: |
|
| Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen.“ |
|
| Steht Ihnen in Bezug auf den anderen Vertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, ist der Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner zu erklären. Widerrufen Sie dennoch diesen Darlehensvertrag, gilt dies als Widerruf des anderen Vertrags. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, treten wir im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten Ihres Vertragspartners aus dem finanzierten Vertrag ein. |
|
| Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert. |
|
| Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. |
|
| Die geschlossenen Aufhebungsvereinbarungen und Gesichtspunkte des Rechtsmissbrauchs oder der Treuwidrigkeit stehen der Rückforderung nach Ansicht der Kläger nicht entgegen. |
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| 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 15.969,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.12.2014 zu zahlen. |
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| 2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in Höhe von 808,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.12.2014 zu zahlen. |
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|
| Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäß seien, da die von den Klägern gerügten Textstellen der Belehrungen nicht zu einer Unwirksamkeit der Belehrung führten. |
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| Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass die in den Widerrufsbelehrungen enthaltenen Textpassage über finanzierte Geschäfte korrekt seien. Die Beklagte meint, dass die dortigen Abweichungen von der Musterbelehrung für die Ausübung des Widerrufsrechts offensichtlich ohne Bedeutung und nicht geeignet seien, von dem Inhalt der Belehrung abzulenken, und dass sie auch nicht geeignet seien, relevante Zweifel beim Kunden aufkommen zu lassen. Die Beklagte hält es für unschädlich, dass das Formular auch Belehrungen zu finanzierten Geschäften enthalte, obwohl im vorliegenden Fall kein finanziertes Geschäft vorliege; wenn die Widerrufsbelehrung nach Art einer Sammelbelehrung solche Textbausteine enthalte, führe dies nicht zu deren Unwirksamkeit. |
|
| Die Beklagte meint weiter, dass die zwischen den Parteien geschlossene Aufhebungsvereinbarung vom 18.02.2014 Rechtsgrundlage für die von den Klägern geleistete Vorfälligkeitsentschädigungen seien; da mit den Aufhebungsverträgen vereinbart worden sei, dass die Ansprüche der Kläger abgegolten seien, könnten die Kläger die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht zurückverlangen. Die Beklagte beruft sich ferner darauf, dass es sich bei dem Kreditvertrag vom 14.04.2009 um einen Förderkredit der Landesbank Baden-Württemberg handle und die Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihrerseits eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zu leisten. Schließlich wendet die Beklagte ein, dass die Ausübung des Widerrufsrechts missbräuchlich sei und gegen § 242 BGB verstoße, weiter hätten die Kläger ihr Widerrufsrecht verwirkt. |
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| |
| Die Klage ist unbegründet. Den Klägern steht kein Anspruch auf Rückzahlung der mit den Aufhebungsvereinbarungen vom 18.02.2009 vereinbarten Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt 15.969,43 EUR gegenüber der Beklagten gemäß § 346 Abs. 1 BGB zu. |
|
| Allerdings greift der auf § 174 BGB gestützte Einwand der Beklagten, die schriftlichen Widerrufserklärungen der Klägervertreterin seien mangels Vorlage einer Originalvollmacht unwirksam, nicht durch, denn die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 zusätzlich persönlich den Widerruf der beiden Darlehensverträge vom 14.04.2009 und 23.04.2009 erklärt. |
|
| Die Widerrufserklärungen sind jedoch deshalb unwirksam, weil die Widerrufsfrist bereits mit Abschluss der Darlehensverträge vom 14.04.2009 und 21.04.2009 begonnen hat und gem. § 355 Abs. 1 Satz 1, Satz 2; Abs. 2 Satz 1 BGB nach zwei Wochen ablief. |
|
| Die den Klägern ausgehändigten gleichlautenden Widerrufsbelehrungen gem. Anlagen K 2a und K 2b entsprechen den Anforderungen der Rechtsprechung an eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht: |
|
| 1. Soweit nach dem Wort „Widerrufsbelehrung“ in Abweichung von der damals geltenden Musterbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB - InfoV in der maßgeblichen Fassung vom 01.04.2008 jeweils eingefügt wurde: |
|
| zu Darlehensvertrag vom 14.04.2008 bzw. zu Darlehensvertrag vom 23.04.2008 |
|
| leidet die Deutlichkeit nicht, sondern die Deutlichkeit wird im Gegenteil erhöht, da der Verbraucher weiß, dass es sich um die zum konkret abgeschlossenen Darlehensvertrag gehörige Widerrufsbelehrung handelt. Die Abweichung vom Muster alleine stellt ohnehin keinen Fehler der Belehrung dar. Weder das BGB noch die BGB-InfoV schreiben die Verwendung der Musterbelehrung vor. |
|
| 2. Soweit die Kläger rügen, die Belehrung enthalte den Passus „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, trifft dies nicht zu. Dieser Passus ist in den streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen gem. Anlagen K 2a und K 2b nicht enthalten. |
|
| 3. Soweit nach dem Passus „Der Widerruf ist zu richten an:“ im Gegensatz zur Musterbelehrung noch ein Klammerzusatz eingefügt ist mit dem Wortlaut: |
|
| (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nummer, E-Mail-Adresse und/oder wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse) |
|
| mindert dies nicht die Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung. Durch die Einklammerung dieser Angaben und die kursive Schriftweise ist für einen durchschnittlichen verständigen Verbraucher klar, dass es sich um einen Hinweis an den Bankmitarbeiter zum Ausfüllen der Widerrufsbelehrung handelt, und dass nach diesem Klammerzusatz dann konkret mitgeteilt wird, an wen der Verbraucher seine etwaige Widerrufserklärung zu richten hat. |
|
| 4. Auch die Textpassagen, die finanzierte Geschäfte betreffen, sind nicht zu beanstanden. Zwar sind diese Textpassagen überflüssig, weil es sich vorliegend gerade nicht um ein finanziertes Geschäft gehandelt hat. Es ist aber unschädlich, dass die Widerrufsbelehrung diese überflüssigen Ausführungen enthält, da die Deutlichkeit dadurch nicht entscheidend leidet: |
|
| a) Dafür spricht bereits der Gestaltungshinweis Ziff. (10) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung vom 01.04.2008. Hiernach hat es der Verordnungsgeber dem Darlehensgeber zwar freigestellt, auf die Hinweise auf ein finanziertes Geschäft zu verzichten für den Fall, dass ein solches Geschäft nicht vorliegt; er hat diesen Verzicht aber nicht zwingend vorgeschrieben. |
|
| b) Für einen durchschnittlichen Verbraucher sind die Textpassagen unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ verständlich. Es wird klar, dass es sich um Ausführungen handelt, die nur die Konstellation betreffen, dass der Darlehensvertrag eine wirtschaftliche Einheit mit einem weiteren Vertrag bildet, zu dessen Finanzierung die Aufnahme des Darlehens dient. Ein durchschnittlicher verständiger Verbraucher kann anhand des von der Beklagten in den Belehrungen verwendeten Textes der weitgehend dem Text in der Musterbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB InfoV im Gestaltungshinweis Ziff. 10 entspricht, auch beurteilen, ob in seinem Fall die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Einheit vorliegen oder nicht. |
|
| Insoweit ist es unschädlich, dass die Beklagte bei diesen Textpassagen sich nicht exakt an die Formulierung in der Musterbelehrung gehalten hat, soweit nämlich dort vorgesehen ist, dass der Unternehmer die passende Variante der Belehrung für finanzierte Geschäfte auswählt, je nachdem ob der Kauf eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts finanziert wird, oder nicht. Dies führt zwar bei den streitgegenständlichen Belehrungen dazu, dass es dem Verbraucher überlassen bleibt, sich die für ihn passende Variante der Belehrung herauszusuchen, er muss also selbst beurteilen, ob bei ihm die Variante des finanzierten Erwerbs eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts vorliegt oder nicht. |
|
| Dieser Umstand kann jedoch bei einem durchschnittlichen verständigen Verbraucher keine Fehlvorstellungen über das Bestehen und die Ausübung seines Widerrufsrechts hervorrufen. Ein solcher Verbraucher kann beurteilen, ob es sich bei seinem finanzierten Vertrag um den finanzierten Erwerb eines Grundstücks (oder grundstücksgleichen Rechts) handelt oder nicht. Im vorliegenden Fall konnte für die Kläger auch gar kein Zweifel daran bestehen, dass sie durch das Darlehen den Kauf eines Hausgrundstücks finanzierten und dass die betreffende Variante der Belehrung über finanzierte Geschäfte maßgeblich war. |
|
| Soweit das OLG Stuttgart (Urteil vom 29.09.2015, Az. 6 U 21/15, juris Rn. 34) bei einer gleichlautenden Textpassage zu finanzierten Geschäften von einem Verlust an Deutlichkeit ausgeht, weil dem Verbraucher damit eine zusätzliche Subsumtion unter die Begriffe „ finanzierter Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts“ zugemutet werde, beziehen sich diese Ausführungen lediglich auf die Frage, ob die Abweichung von der Musterbelehrung so stark ist, dass eine inhaltliche Bearbeitung anzunehmen ist und die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht mehr eingreift, nicht aber auf die vorliegend zu entscheidende Frage, ob nach dem Maßstab des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB die Belehrung nicht mehr ausreichend deutlich und deshalb insgesamt nicht ordnungsgemäß ist. |
|
| Da die Widerrufsbelehrung insgesamt ordnungsgemäß ist, kommt es auf die Frage, ob die Widerrufsbelehrung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV als gesetzeskonform zu behandeln ist, nicht an. |
|
| Nebenentscheidungen: §§ 91, 709 ZPO |
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| Die Klage ist unbegründet. Den Klägern steht kein Anspruch auf Rückzahlung der mit den Aufhebungsvereinbarungen vom 18.02.2009 vereinbarten Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt 15.969,43 EUR gegenüber der Beklagten gemäß § 346 Abs. 1 BGB zu. |
|
| Allerdings greift der auf § 174 BGB gestützte Einwand der Beklagten, die schriftlichen Widerrufserklärungen der Klägervertreterin seien mangels Vorlage einer Originalvollmacht unwirksam, nicht durch, denn die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 zusätzlich persönlich den Widerruf der beiden Darlehensverträge vom 14.04.2009 und 23.04.2009 erklärt. |
|
| Die Widerrufserklärungen sind jedoch deshalb unwirksam, weil die Widerrufsfrist bereits mit Abschluss der Darlehensverträge vom 14.04.2009 und 21.04.2009 begonnen hat und gem. § 355 Abs. 1 Satz 1, Satz 2; Abs. 2 Satz 1 BGB nach zwei Wochen ablief. |
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| Die den Klägern ausgehändigten gleichlautenden Widerrufsbelehrungen gem. Anlagen K 2a und K 2b entsprechen den Anforderungen der Rechtsprechung an eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht: |
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| 1. Soweit nach dem Wort „Widerrufsbelehrung“ in Abweichung von der damals geltenden Musterbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB - InfoV in der maßgeblichen Fassung vom 01.04.2008 jeweils eingefügt wurde: |
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| zu Darlehensvertrag vom 14.04.2008 bzw. zu Darlehensvertrag vom 23.04.2008 |
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| leidet die Deutlichkeit nicht, sondern die Deutlichkeit wird im Gegenteil erhöht, da der Verbraucher weiß, dass es sich um die zum konkret abgeschlossenen Darlehensvertrag gehörige Widerrufsbelehrung handelt. Die Abweichung vom Muster alleine stellt ohnehin keinen Fehler der Belehrung dar. Weder das BGB noch die BGB-InfoV schreiben die Verwendung der Musterbelehrung vor. |
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| 2. Soweit die Kläger rügen, die Belehrung enthalte den Passus „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, trifft dies nicht zu. Dieser Passus ist in den streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen gem. Anlagen K 2a und K 2b nicht enthalten. |
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| 3. Soweit nach dem Passus „Der Widerruf ist zu richten an:“ im Gegensatz zur Musterbelehrung noch ein Klammerzusatz eingefügt ist mit dem Wortlaut: |
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| (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nummer, E-Mail-Adresse und/oder wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse) |
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| mindert dies nicht die Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung. Durch die Einklammerung dieser Angaben und die kursive Schriftweise ist für einen durchschnittlichen verständigen Verbraucher klar, dass es sich um einen Hinweis an den Bankmitarbeiter zum Ausfüllen der Widerrufsbelehrung handelt, und dass nach diesem Klammerzusatz dann konkret mitgeteilt wird, an wen der Verbraucher seine etwaige Widerrufserklärung zu richten hat. |
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| 4. Auch die Textpassagen, die finanzierte Geschäfte betreffen, sind nicht zu beanstanden. Zwar sind diese Textpassagen überflüssig, weil es sich vorliegend gerade nicht um ein finanziertes Geschäft gehandelt hat. Es ist aber unschädlich, dass die Widerrufsbelehrung diese überflüssigen Ausführungen enthält, da die Deutlichkeit dadurch nicht entscheidend leidet: |
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| a) Dafür spricht bereits der Gestaltungshinweis Ziff. (10) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung vom 01.04.2008. Hiernach hat es der Verordnungsgeber dem Darlehensgeber zwar freigestellt, auf die Hinweise auf ein finanziertes Geschäft zu verzichten für den Fall, dass ein solches Geschäft nicht vorliegt; er hat diesen Verzicht aber nicht zwingend vorgeschrieben. |
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| b) Für einen durchschnittlichen Verbraucher sind die Textpassagen unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ verständlich. Es wird klar, dass es sich um Ausführungen handelt, die nur die Konstellation betreffen, dass der Darlehensvertrag eine wirtschaftliche Einheit mit einem weiteren Vertrag bildet, zu dessen Finanzierung die Aufnahme des Darlehens dient. Ein durchschnittlicher verständiger Verbraucher kann anhand des von der Beklagten in den Belehrungen verwendeten Textes der weitgehend dem Text in der Musterbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB InfoV im Gestaltungshinweis Ziff. 10 entspricht, auch beurteilen, ob in seinem Fall die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Einheit vorliegen oder nicht. |
|
| Insoweit ist es unschädlich, dass die Beklagte bei diesen Textpassagen sich nicht exakt an die Formulierung in der Musterbelehrung gehalten hat, soweit nämlich dort vorgesehen ist, dass der Unternehmer die passende Variante der Belehrung für finanzierte Geschäfte auswählt, je nachdem ob der Kauf eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts finanziert wird, oder nicht. Dies führt zwar bei den streitgegenständlichen Belehrungen dazu, dass es dem Verbraucher überlassen bleibt, sich die für ihn passende Variante der Belehrung herauszusuchen, er muss also selbst beurteilen, ob bei ihm die Variante des finanzierten Erwerbs eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts vorliegt oder nicht. |
|
| Dieser Umstand kann jedoch bei einem durchschnittlichen verständigen Verbraucher keine Fehlvorstellungen über das Bestehen und die Ausübung seines Widerrufsrechts hervorrufen. Ein solcher Verbraucher kann beurteilen, ob es sich bei seinem finanzierten Vertrag um den finanzierten Erwerb eines Grundstücks (oder grundstücksgleichen Rechts) handelt oder nicht. Im vorliegenden Fall konnte für die Kläger auch gar kein Zweifel daran bestehen, dass sie durch das Darlehen den Kauf eines Hausgrundstücks finanzierten und dass die betreffende Variante der Belehrung über finanzierte Geschäfte maßgeblich war. |
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| Soweit das OLG Stuttgart (Urteil vom 29.09.2015, Az. 6 U 21/15, juris Rn. 34) bei einer gleichlautenden Textpassage zu finanzierten Geschäften von einem Verlust an Deutlichkeit ausgeht, weil dem Verbraucher damit eine zusätzliche Subsumtion unter die Begriffe „ finanzierter Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts“ zugemutet werde, beziehen sich diese Ausführungen lediglich auf die Frage, ob die Abweichung von der Musterbelehrung so stark ist, dass eine inhaltliche Bearbeitung anzunehmen ist und die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht mehr eingreift, nicht aber auf die vorliegend zu entscheidende Frage, ob nach dem Maßstab des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB die Belehrung nicht mehr ausreichend deutlich und deshalb insgesamt nicht ordnungsgemäß ist. |
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| Da die Widerrufsbelehrung insgesamt ordnungsgemäß ist, kommt es auf die Frage, ob die Widerrufsbelehrung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV als gesetzeskonform zu behandeln ist, nicht an. |
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| Nebenentscheidungen: §§ 91, 709 ZPO |
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