Urteil vom Landgericht Rostock (4. Zivilkammer) - 4 O 260/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,-- € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 5.237,07 €.
Tatbestand
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Der am 31.01.1937 geborene Kläger verlangt Schadensersatz.
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Er behauptet, am 23.12.2003 gegen 10.30 Uhr auf der K. Straße hinter der Nebenbrücke in der Gemeinde D. bei winterlicher Glätte auf der nicht abgestreuten Dorfstraße gestürzt zu sein, wobei er einen Oberschenkelhalsbruch rechts erlitten habe. In Kenntnis der gegebenen Umstände habe er sich besonders vorsichtig bewegt, jedoch einen Sturz nicht vermeiden können. Am Unfalltag habe er Trekkingschuhe mit Klettverschluss und grobem Sohlenprofil getragen. Wegen des Fehlens eines Fußweges sei er auf der Straße gegangen. Dort habe es einige Stellen gegeben, an denen sich Wasser gesammelt habe. Diese seien zum Unfallzeitpunkt aber nicht klar erkennbar gewesen. Es habe nachts gefroren und geschneit. Das überfrorene und mit einem dünnen Schneefilm bedeckte Wasserloch, auf dem er ausgerutscht sei, habe sich am Rand der Straße innerhalb eines Abstandes von einem Meter vom Straßenrand befunden.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld mindestens in Höhe von 4.000,00 EUR nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit sowie weitere 210,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 23.12.2003 zu bezahlen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte und die Nebenintervenientin bestreiten den Unfallhergang und den Vortrag, die Stelle des Sturzes habe sich am Fahrbahnrand befunden, mit Nichtwissen und machen geltend, es liege keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Fahrbahnen müssten nicht zugunsten von Fußgängern abgestreut werden. Als Fußgänger auf der Fahrbahn könne sich der Kläger auch nicht auf eine etwaige Verletzung der am Straßenverkehr ausgerichteten Räum- und Streupflicht berufen, weil er vom Schutzzweck dieser Pflicht nicht erfasst werde. Hieran ändere sich auch nichts, dass die Straße über keinen gesonderten Bürgersteig verfüge. Es sei dann allenfalls - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - ein Streifen am Fahrbahnrand zugunsten der Fußgänger abzustreuen, nicht aber die Fahrbahn in ihrer gesamten Breite. Auf die Frage, ob ein Streifen am Fahrbahnrand abzustreuen gewesen wäre, komme es nicht an, weil der Kläger dort nicht zu Fall gekommen sei.
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Der Kläger müssen sich zudem ein haftungsausschließendes Mitverschulden anrechnen lassen. Es sei zunächst die Sache jedes Einzelnen, sich auf die allgemein bekannten Gefahren winterlicher Glätte einzurichten und ihr zur Unfallverhütung durch gesteigerte Sorgfalt zu begegnen.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
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Auf die aus den nachstehenden Entscheidungsgründen ersichtliche Rechtsauffassung sind die Parteien in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden, ohne dass die sich anschließende Erörterung Anlass zur abweichenden Beurteilung oder zur Durchführung weiterer prozessualer Maßnahmen geboten hätte.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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I. Dem Kläger steht bereits unabhängig von der Frage der Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht kein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB iVm. Art. 34 GG zu, weil die Beklagte nicht passivlegitimiert ist.
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Die Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern sind zwar grundsätzlich für die in ihrem Gebiet befindlichen Gemeindestraßen verkehrssicherungspflichtig (dazu 1.), passivlegitimiert ist bei amtsangehörigen Gemeinden (vgl. OLG Rostock, OLG-NL 1999, 111; Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 3. Aufl. Rn. 752) aber gleichwohl das Amt, da dessen Mitarbeitern die Erfüllung der Straßenverkehrssicherungspflicht als delegierte Aufgabe obliegt (dazu 2.).
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1. Die grundsätzliche Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden für Gemeindestraßen ergibt sich aus §§ 10 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV). Gemäß § 14 StrWG-MV sind die Gemeinden für die Gemeindestraßen Träger der Straßenbaulast. Gemäß § 11 Abs. 1 StrWG-MV umfasst die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Zu den öffentlichen Straßen, die in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand anzulegen und zu unterhalten sind, zählen gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG-MV auch die Bankette.
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2. Haftende Körperschaft ist indes gemäß Art. 34 S. 1 GG das Amt, da seinen Beamten bzw. Angestellten infolge gesetzlicher Aufgabendelegation die Erfüllung der Straßenverkehrssicherungspflicht obliegt.
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Gemäß Art. 34 S. 1 GG trifft, wenn ein Amtsträger in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Körperschaft in diesem Sinne kann nur eine solche des öffentlichen Rechts sein. Nach ständiger Rechtsprechung beantwortet sich die Frage nach dem Haftungssubjekt danach, welche Körperschaft dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausübung er fehlsam gehandelt hat, anvertraut hat, wer - mit anderen Worten - dem Amtsträger die Aufgaben, bei dessen Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, übertragen hat. Es haftet daher im Regelfall die Körperschaft, die diesen Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung eröffnet hat. Die Anknüpfung an die Anstellung versagt nur dann, wenn kein oder mehrere Dienstherren vorhanden sind (vgl. BGHZ 99, 326; Staudinger-Wurm, BGB, 13. Bearb. [2002], § 839 Rn. 55 m.w.N.).
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Die Ämter sind gemäß § 125 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) Körperschaften des öffentlichen Rechts. Gemäß § 126 Abs. 1 KV M-V richtet das Amt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine eigene Verwaltung ein und beschäftigt die erforderlichen Dienstkräfte.
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Die Erfüllung der Straßenverkehrssicherungspflicht ist durch § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V auf das Amt übertragen. Nach dieser Vorschrift entscheidet in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde das Amt. Die Erfüllung der Straßenverkehrssicherungspflicht für Gemeindestraßen ist eine solche laufende Verwaltungsangelegenheit und fällt nicht unter die Bürgermeisterkompetenz für Angelegenheiten von geringer wirtschaftlicher Bedeutung gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 KV M-V. Diese Entscheidungs- und Handlungskompetenz des Amtes in gemeindlichen Angelegenheiten stellt eine gesetzliche Aufgabendelegation dar (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 24.4.70, OVGE 26, 499 [452]). Sie führt dazu, dass die Bürgermeister in gesetzlich geregelten Bereichen nicht mehr zuständig sind. Entsprechend geht auch die Verantwortlichkeit auf das Amt über (vgl. Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, Schweriner Kommentierung der KV M-V, 3. Aufl. [2005], § 127 Rn. 5).
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Die Rechtsauffassung der Kammer wird durch umfangreiche Rechtsprechung zur Passivlegitimation bei gesetzlich übertragenen Verwaltungsaufgaben gestützt: Für Amtspflichtverletzungen von Amtsträgern einer Gemeinde bei der Erfüllung von übertragenen staatlichen Auftragsangelegenheiten (Pflichtaufgaben nach Weisung) haftet die Gemeinde in gleicher Weise wie bei der Erfüllung von Selbstverwaltungsangelegenheiten (vgl. BGH MDR 1981, 566; Staudinger-Wurm, a.a.O., Rn. 57 m.w.N.). Für Amtspflichtverletzungen eines kreiskommunalen Bediensteten haftet stets der Kreis, gleichgültig ob kreiskommunale Aufgaben oder staatliche Aufgaben der Landesverwaltung erfüllt werden; andererseits haftet das Land stets bei Amtspflichtverletzungen von staatlichen Bediensteten, gleich ob diese kreiskommunale oder staatliche Aufgaben erledigen (BGHZ 99, 326; Staudinger-Wurm, a.a.O., Rn. 58 m.w.N.). Schließlich haftet eine Verbandsgemeinde und nicht die Ortsgemeinde, die Trägerin der Straßenbaulast ist, wenn die Straßenverkehrssicherungspflicht anstelle der Ortsgemeinde durch die Verbandsgemeinde zu erfüllen ist (OLG Koblenz, NVwZ-RR 2005, 276).
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Die in § 127 Abs. 1 Satz 6 KV M-V geregelte Vertretungsbefugnis des Amtes in gerichtlichen Verfahren, an denen die Gemeinde beteiligt ist, und die umstrittene Frage, ob sich hieraus eine Prozessführungsbefugnis des Amtes für die Gemeinde herleiten lässt (vgl. OVG Greifswald, LKV 1995, 252; VG Schwerin, LKV 1999, 516; auch OLG Brandenburg, LKV 1998, 327; OLG Schleswig, NVwZ-RR 1992, 167 und OLGR Schleswig 1996, 333), haben mit der nach Art. 34 S. 1 GG zu bestimmenden Passivlegitimation nichts zu tun. Anderes ist auch dem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 24.09.1998 (OLG-NL 1999, 111) nicht zu entnehmen, das sich ebenfalls im Kern mit der Frage der Prozessführungsbefugnis des Amtes befasst.
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Nach allem sind in Mecklenburg-Vorpommern nur amtsfreie Gemeinden straßenverkehrssicherungspflichtig und damit bei diesbezüglichen Amtspflichtverletzungen passivlegitimiert, während amtsangehörige Gemeinden wegen der Fremdverwaltung durch das Amt ihrer Verkehrssicherungspflicht entledigt und damit bei Amtspflichtverletzungen der Mitarbeiter des Amtes auch nicht passivlegitimiert sind.
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II. Dem Kläger steht zudem kein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu, weil die Nebenintervenientin ihre öffentlich-rechtliche Räum- und Streupflicht nicht verletzt hat.
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1. Maßstab für den Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht an der (behaupteten) Unfallstelle ist hier § 50 Abs. 3 StrWG-MV, denn der Unfallort liegt nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien auf einer Fahrbahn innerhalb der geschlossenen Ortslage.
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Gemäß § 50 Abs. 2 und 3 StrWG-MV werden hinsichtlich der winterlichen Räum- und Streupflicht Gehwege und Fußgängerüberwege einerseits und Fahrbahnen innerhalb der geschlossenen Ortslage andererseits unterschieden. Zu den Gehwegen gehören auch die unbefestigten Gehwege (begehbare Seitenstreifen), denn § 50 Abs. 2 S. 1 StrWG-MV stellt an die Beschaffenheit der Gehwege keine besonderen Anforderungen.
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Selbst wenn man einen etwaig vorhandenen unbefestigten Seitenstreifen nicht als Gehweg im Sinne von § 50 Abs. 2 StrWG-MV ansieht, liegt der Unfallort nicht auf einem Gehweg, so dass die erhöhten Räum- und Streupflichten gemäß § 50 Abs. 2 S. 1 StrWG-MV auch dann keine Anwendung finden.
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Grundsätzlich gilt zwar bei fehlendem Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg (vgl. Staudinger-Hager, BGB [1999], § 823 Rn. E 139 m.w.N.), was hier dazu führen könnte, dass neben dem Seitenstreifen noch ein Teil der Fahrbahn als Gehweg gelten würde. Inhalt und Umfang der öffentlich-rechtlichen Räum- und Streupflicht entsprechen der allgemeinen (privatrechtlichen) Verkehrssicherungspflicht aber nur, soweit keine spezielle öffentlich-rechtliche Norm existiert. Gemäß § 50 Abs. 2 S. 2 StrWG-MV gilt aber nur in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen bei fehlendem Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg bzw. Gehwegersatz. Diese Voraussetzungen treffen auf den Unfallort nicht zu, denn dieser liegt an einer "normalen" Gemeindestraße.
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Der vom Kläger vorgetragene Unfallort liegt somit in jedem Fall auch rechtlich auf der Fahrbahn und nicht auf dem Gehweg, gleich ob man einen etwaig vorhandenen Seitenstreifen nun als Gehweg ansieht oder nicht.
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2. Der Kläger ist auch als Fußgänger vom Schutzbereich der Räum- und Streupflicht erfasst, selbst wenn sich deren Umfang nur an den Bedürfnissen des Fahrzeugverkehrs innerhalb der geschlossenen Ortslage auszurichten hat (vgl. BGH NJW 2003, 3622 für Fahrradfahrer auf dem Gehweg).
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3. Gemäß § 50 Abs. 3 StrWG-MV sind die Fahrbahnen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörde von Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
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Eine Räum- und Streupflicht für die Fahrbahnen innerhalb der geschlossenen Ortslage besteht nach ständiger Rechtsprechung indes nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen (vgl. BGH a.a.O.; NZV 1998, 199; OLG Jena, NZV 2001, 87; Staudinger-Hager, a.a.O., § 823 Rn. E 132 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass der Unfallort an einer verkehrswichtigen und gefährlichen Fahrbahnstelle liegt, sind nicht ersichtlich.
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Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfordert es allenfalls, die Fahrbahnen unabhängig vom Vorliegen verkehrswichtiger und gefährlicher Stellen so zu räumen, dass überhaupt noch Fahrzeugverkehr stattfinden kann.
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Angesichts des wohl eher geringen Fahrzeug- und Fußgängeraufkommens, der nicht dargelegten Gefährlichkeit des Unfallbereiches und der Entfernung zum nächsten befestigten Gehweg ist eine Verletzung dieser Pflicht dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen.
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4. Dem passiv legitimierten Amt ist schließlich eine Verletzung der Räum- und Streupflicht für den unbefestigten Gehweg/Seitenstreifen nicht vorzuwerfen.
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Eine Verletzung der für Gehwege geltenden Räum- und Streupflicht kann auch für Glätteunfälle auf der Fahrbahn adäquat kausal sein, wenn ein Fußgänger sich durch den unpassierbaren Gehweg herausgefordert fühlen darf, auf der Fahrbahn zu gehen und dann dort stützt.
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Der Kläger hat indes nicht vorgetragen, ob ein Seitenstreifen neben der Straße vorhanden und am Unfalltag geräumt und gestreut war.
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III. Ein Amtshaftungsanspruch wäre schließlich wegen überwiegenden Mitverschuldens des Klägers gemäß § 254 BGB vermindert bzw. ganz ausgeschlossen (vgl. OLG Hamm, VersR 1999, 589 für nicht abgestreuten Bürgersteig).
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Der Kläger kannte den Zustand der Straße und hat nach seinem eigenen Vortrag auch die winterlichen Verhältnisse und den überfrorenen und beschneiten Zustand der Straße erkannt. Er hätte sich auf etwaige Glätte einstellen oder aber das Gehen auf der verschneiten Straße mit den vorhandenen Vertiefungen unterlassen müssen. Diese augenscheinliche Selbstgefährdung überwiegt eine etwaige fahrlässige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht deutlich.
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IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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