Urteil vom Landgericht Siegen - 3 S 54/15
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 22.05.2015 - 14 C 903/14 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.583,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.04.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von der Klägerin aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin ist eine Handelsgesellschaft, die auf der Grundlage des einheitlichen Gesellschaftsvertrags (Anlage K2, Bl. 16-20 d.A.) stille Beteiligungen an einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft anbot. Sie verlangt von der Beklagten, die derartige Beteiligungen gezeichnet hat, S2 von Ausschüttungen.
4Die Beklagte zeichnete mit Zeichnungsscheinen vom 28.08./02.09.2003 folgende Beteiligungen als atypisch stille H:
5- Unter der Vertrags-Nr. 23568032 beteiligte die Beklagte sich mit einer Einmalanlage in Höhe von 10.000,00 € zuzüglich 600,00 € Agio am Beteiligungsprogramm „Classic“. Zugleich verpflichtete sie sich zur Wiederanlage der Ausschüttungen aus dieser Beteiligung im Beteiligungsprogramm „Plus“ bis zur Höhe von maximal 10.000,00 €.
6- Unter der Vertrags-Nr. 23570031 beteiligte die Beklagte sich mit einer weiteren Einmalanlage in Höhe von 10.000,00 € zuzüglich 600,00 € Agio am Beteiligungsprogramm „Classic“ ohne Vereinbarung einer Wiederanlage von Ausschüttungen.
7Wegen des weiteren Inhalts der Zeichnungsscheine wird auf die Anlage K1 (Bl. 14 f. d.A.) Bezug genommen, wegen der Regelungen zur Wiederanlage im Beteiligungsprogramm „Plus“ auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrags (Anlage K2, Bl. 16-20 d.A., s. dort § 3 Abs. 1 u. 2 und § 11 Abs. 3).
8Die Beklagte zahlte die Einlagebeträge samt Agio ein. Aus dem Vertrag 23570031 erhielt die Beklagte gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von 1.250,00 €. Aus dem Vertrag 23568032 wurden der Beklagten gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von 1.333,33 € zugewiesen, die nicht an die Beklagte ausgezahlt, sondern in die „Plus“-Einlage umgebucht wurden.
9Mit Beschluss vom 11.12.2009 beschlossen die Gesellschafter mehrheitlich, die mehrgliedrig atypisch stille Gesellschaft zwischen der Klägerin und den diversen atypisch stillen Gesellschaftern mit Wirkung ab Ablauf des 15.12.2009 zu liquidieren (s. Anlage K3, Bl. 21 d.A.).
10Die Klägerin verlangt nun die S2 dieser Ausschüttungen und hat im ersten Rechtszug dazu vorgetragen,
11dass sich aus § 16 Abs. 1 S. 2 d des Gesellschaftsvertrags ein Rückzahlungsanspruch ergebe. Diese Regelung sei im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf den Fall der Liquidation der stillen Innengesellschaft entsprechend anzuwenden. Die Voraussetzungen einer Rückforderung nach § 16 Abs. 1 S. 2 d seien erfüllt. Die Kapitalkonten der Beklagten wiesen für beide Beteiligungen negative Salden auf, die höher seien als die Ausschüttungsbeträge (s. dazu die von der Klägerin vorgelegten Kontoauszüge Anlage K5, Bl. 23 f. d.A.). Der Auseinandersetzungswert des Unternehmens liege bei null. Das Abfindungsguthaben der Beklagten zum Liquidationsstichtag bestehe in den negativen Saldobeträgen der Kapitalkonten.
12Der Anspruch ergebe sich ferner aus § 236 Abs. 5 HGB analog.
13Auf Antrag der Klägerin ist gegen die Beklagte am 17.10.2013 ein Mahnbescheid über 2.583,33 € nebst Zinsen und Kosten ergangen und der Beklagten am 22.10.2013 zugestellt worden, gegen den die Beklagte Widerspruch eingelegt hat.
14Mit ihrer am 07.04.2014 beim Mahngericht eingegangenen und der Beklagten am 25.04.2014 zugestellten Anspruchsbegründung hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilten, an sie
151. auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer 23570031 einen Betrag in Höhe von 1.250,00 € und
162. auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer 23570032 einen Betrag in Höhe von 1.333,33 €
17jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
18Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
19Sie hat den Vortrag der Klägerin zum Stand der Kapitalkonten und zum Auseinandersetzungswert bestritten und im übrigen vorgetragen,
20bezüglich des Vertrages 23568032 habe sie wegen der sofortigen Wiederanlage im Programm „Plus“ keine Ausschüttungen erhalten. Soweit die Rückforderung auf § 10 des Gesellschaftsvertrags gestützt werde, stelle dieser eine unwirksame, insbesondere intransparente Allgemeine Geschäftsbedingung dar.
21Der Forderung könne außerdem ein Schadensersatzanspruch des Kunden wegen nicht ausreichender Information über eine etwaige Rückzahlungspflicht im Prospekt der Klägerin entgegengesetzt werden.
22Durch das der Klägerin am 29.05.2015 zugestellte Urteil vom 22.05.2015 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe sich kein Rückforderungsanspruch und zwar weder aus § 9 Abs. 2 noch aus § 3 noch aus § 16 Abs. 1 S. 2 d, da im Vertrag keine Rückforderung für den Fall der Liquidation der Innengesellschaft vorgesehen sei. Aus dem dispositiven Gesetzesrecht ergebe sich nach § 232 Abs. 2 HGB ebenfalls kein Anspruch.
23Hiergegen richtet sich die am 03.06.2015 eingegangene und zugleich begründete Berufung der Klägerin, mit welcher sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht insbesondere weiterhin geltend, dass § 16 Abs. 1 S. 2 d des Gesellschaftsvertrags in ergänzender Auslegung auf den Fall der Liquidation der atypisch stillen Gesellschaft anzuwenden sei und daher die Anspruchsgrundlage für den Rückzahlungsanspruch darstelle.
24Die Klägerin beantragt,
25das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 22.05.2015 abzuändern und die Beklagte nach Maßgabe ihrer aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ersichtlichen Anträge zu verurteilen.
26Die Beklagte beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil.
29Beide Parteien beantragen ferner für den Fall des Unterliegens die Zulassung der Revision.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
31II.
32Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.
331. Die Klägerin kann aus § 16 Abs. 1 S. 2 d des Gesellschaftsvertrags S2 der streitgegenständlichen Ausschüttungen von 1.250,00 € und 1.333,33 €, d.h. insgesamt in Höhe von 2.583,33 € verlangen.
34a) Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch ist § 16 Abs. 1 S. 2 lit. d des Gesellschaftsvertrages in entsprechender Anwendung auf den Fall der Liquidation der atypisch stillen Gesellschaft.
35aa) Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass § 16 Abs. 1 S. 2 lit. d des Gesellschaftsvertrages in unmittelbarer Anwendung keinen Rückforderungsanspruch für den Fall der Liquidation der atypisch stillen Gesellschaft begründet. § 16 Abs. 1 S. 2 d des Gesellschaftsvertrages bezieht sich seinem Wortlaut nach nämlich nur auf den Fall des „vertragsgemäßen Austritts der Gesellschafter“ und nicht auf den Fall der Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft durch deren Liquidation.
36bb) § 16 Abs. 1 S. 2 d des Gesellschaftsvertrages ist aber, anders als vom Amtsgericht angenommen, im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahingehend auszulegen, dass er auch den Fall der Liquidation der atypisch stillen Gesellschaft erfasst.
37(1) Eine ergänzende Vertragsauslegung ist geboten, wenn die Vereinbarung der Parteien eine planwidrige Regelungslücke aufweist. Eine solche Regelungslücke liegt vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig hielten, sich diese Annahme nachträglich aber als unzutreffend herausstellt. Planwidrig ist eine Regelungslücke, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BGH NJW 2013, 678, 679 Rn. 15; NJW 2015, 955, 957 Rn. 27).
38Nach diesen Maßstäben enthält der Gesellschaftsvertrag eine planwidrige Regelungslücke für die Berechnung des Abfindungsguthabens für den Fall der Liquidation der atypisch stillen Gesellschaft. § 16 Abs. 1 S. 2 lit. d, in welchem Rückforderungsansprüche konkret geregelt sind, nennt ausdrücklich zwar nur den Fall der Beendigung der Beteiligung durch vertragsgemäßen Austritt eines Gesellschafters. § 16 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages spricht aber weitergehend vom Abfindungsguthaben des Gesellschafters allgemein bei „Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft“ und regelt die Berechnung des Abfindungsguthabens u.a. nach dem Buchstaben d. § 16 nimmt ferner Bezug auf § 9 des Gesellschaftsvertrages (Beteiligung am Vermögen (Auseinandersetzungswert)), der wiederum nicht nur den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters erfasst, sondern auch den Fall der Liquidation der Klägerin. Das zeigt, dass § 16 des Vertrages insgesamt das Regelungsziel verfolgt, die Berechnung des Abfindungsguthabens für Beendigungsfälle der atypisch stillen Gesellschaft zu bestimmen. Angesichts dieses Regelungszieles erscheint es planwidrig, dass ein Rückforderungsanspruch nach dem Buchstaben d nur für den Fall des vertragsgemäßen Austritts eines Gesellschafters und nicht auch für andere Fälle der Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft insgesamt oder der Liquidation dieser Gesellschaft bestehen soll. Die Annahme, dass von einer Rückforderungsmöglichkeit für die Fälle der Liquidation der Klägerin oder der atypisch stillen Gesellschaft bewusst abgesehen wurde, erscheint fernliegend (vgl. OLG München, Beschluss vom 18.10.2013, 13 U #####/####; OLG Bamberg, Urt. vom 28.02.2014, 6 U 25/13; OLG Düsseldorf Urt. vom 05.12.2014, I-16 U 165/13; OLG Frankfurt, Urt. vom 24.02.2015, 8 U 220/13; a.A. AG Heidelberg, Urt. vom 22.08.2014, 26 C 166/14, Rn. 30 ff., 32; LG Münster, Urt. vom 30.06.2014, 12 O 470/12, Rn. 26).
39(2) Bei der Schließung der Vertragslücke durch ergänzende Auslegung ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (BGH NJW 2013, 678, 679 Rn. 16; NJW 2015, 955, 957 Rn. 28). Danach ist die Lücke vorliegend durch entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 1 S. 2 lit. d des Gesellschaftsvertrags auf den Fall der Liquidation der atypisch stillen Gesellschaft zu schließen.
40Vertragslücken sind zwar vorrangig durch den Rückgriff auf dispositives Gesetzesrecht zu füllen. Dies gilt aber nicht, wenn das dispositive Gesetzesrecht dem mutmaßlichen Parteiwillen widerspricht oder keine interessengerechte Lösung bereithält (Ellenberger, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 157 Rn. 4-6).
41Das dispositive Gesetzesrecht sieht für den vorliegenden Fall keinen Rückforderungsanspruch vor (vgl. die oben zitierten OLG-Entscheidungen). Nach § 232 Abs. 2 HGB ist ein stiller Gesellschafter, der seine Einlage geleistet hat, nicht zum Nachschuss verpflichtet. § 236 Abs. 2 HGB, wonach der stille Gesellschafter bei Insolvenz des Geschäftsinhabers seine rückständige Einlage bis zu dem Betrag, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen hat, ist entgegen der Auffassung der Klägerin auf den vorliegenden Fall nicht analog anwendbar, sondern vielmehr auf atypisch stille Gesellschafter überhaupt nicht anwendbar (vgl. Mock, in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 236 Rn. 2, 21).
42Der Rückgriff auf das dispositive Gesetzesrecht erscheint hier aber nicht interessengerecht, da das Gesamtsystem des Vertrages nahelegt, dass die Parteien eine andere Regelung getroffen hätten, wenn ihnen das vorliegende Problem bekannt gewesen wäre. Das ergibt sich daraus, dass die Beklagte und auch die übrigen atypisch stillen Gesellschafter mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages akzeptiert haben, für den Fall ihres vertraglich geregelten Ausscheidens über die gesetzliche Regelung hinaus eventuellen Rückzahlungspflichten ausgesetzt zu sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass redliche Parteien bei angemessener Abwägung aller beteiligten Interessen eine entsprechende Regelung auch für andere Fälle der Beendigung oder Liquidation der atypisch stillen Gesellschaft getroffen hätten. Hintergrund der Regelung eines Rückforderungsanspruchs in § 16 Abs. 1 S. 2 lit. d sind der Gedanke der Gleichbehandlung aller Gesellschafter, die für den Fall, dass das Gesellschaftsvermögen einen negativen Saldo aufweist, gleichermaßen das Risiko zu hoher gewinnunabhängiger Ausschüttungen tragen sollen, sowie der Gedanke des Schutzes der Gesellschaftsgläubiger. Diese Motive gelten für andere Fälle der Beendigung der Beteiligung gleichermaßen. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die einzelnen Gesellschafter im Fall der Liquidation besser gestellt sein sollten als bei ihrem vorzeitigen Austritt (OLG München, OLG Bamberg, OLG Düsseldorf, OLG Frankfurt, jew. a.a.O.).
43cc) Die im Wege ergänzender Vertragsauslegung aus § 16 Abs. 1 S. 2 lit. d des Gesellschaftsvertrages entwickelte Rückzahlungsregelung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nach AGB-Recht unwirksam. Als gesellschaftsvertragliche Regelung ist die Bestimmung nach § 310 Abs. 4 BGB von der AGB-Kontrolle ausgenommen. Das gilt auch für im Wege ergänzender Auslegung aus dem Vertrag gewonnene Regelungen. Im übrigen ist die Regelung als interessengerechte Schließung einer vertraglichen Regelungslücke weder überraschend noch unklar noch unbillig.
44b) Durch die Liquidation der atypisch stillen Gesellschaft gemäß dem Gesellschafterbeschluss vom 11.12.2009 ist der Fall für die Berechnung des Abfindungsguthabens entsprechend § 16 Abs. 1 S. 2 lit. d) des Gesellschaftsvertrages eingetreten.
45Soweit die Beklagte in erster Instanz vorgetragen hat, sie bestreite eine Liquidation der Klägerin selbst (und nicht der atypisch stillen Gesellschaft) kommt es darauf nicht an. Auch soweit die Beklagte nunmehr in der Berufung bestreitet, dass die Voraussetzungen der Liquidation vorgelegen hätten, ist dies unerheblich, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Gesellschafterbeschluss zur Liquidation der atypisch stillen Gesellschaft fehlerhaft oder angefochten worden wäre.
46c) Aus § 16 Abs. 1 S. 2 lit. d des Gesellschaftsvertrages ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin maximal bis zur Höhe der von der Beklagten empfangenen Ausschüttungen, wenn die Verlustanteile und Entnahmen den eingezahlten Einlagebetrag (ohne Agio) zuzüglich der dem Gewinn- und Verlustkonto gutgeschriebenen Gewinnbeteiligungen übersteigen und nach Verrechnung eines entsprechenden negativen Saldos mit dem Auseinandersetzungsanspruch ein negativer Betrag verbleibt.
47Danach steht der Klägerin ein Rückforderungsanspruch in der geltend gemachten Höhe zu, da die Beklagte in Bezug auf beide Verträge negative Abfindungsguthaben in einer Höhe hat, die die jeweiligen Ausschüttungen übersteigen.
48aa) Betreffend den Vertrag Nr. 23570031 beträgt das Abfindungsguthaben der Beklagten minus 3.072,69 € und betreffend den Vertrag Nr. 23568032 minus 3.156,02 €.
49Die Klägerin hat dazu vorgetragen, dass sich das Kapitalkonto zum Vertrag Nr. 23570031 zum 31.12.2009 mit 3.072,69 € (s. Kontoauszug Bl. 24 d.A.) und dass sich das Kapitalkonto zum Vertrag Nr. 23568032 zum 31.12.2009 mit 3.156,02 €
50(s. Kontoauszug Bl. 23 d.A.) im Soll befand. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, dass der Auseinandersetzungswert ihres Unternehmens gleich null sei und keine stillen Reserven vorhanden seien und dass folglich auch der Auseinandersetzungsanspruch der Beklagten gleich null sei.
51Dieser Vortrag der Klägerin ist nach dem Sach- und Streitstand der Entscheidung zu Grunde zu legen, da die Beklagte ihn nicht hinreichend substantiiert bestritten hat. Das einfache Bestreiten der Wertangaben und Berechnungen zu den Kapitalkonten, insbesondere zu den Verlustzuweisungen, wie auch des Vortrags zum Auseinandersetzungswert ist unbeachtlich. Gewinn- und Verlustzuweisungen sowie die diesbezüglichen Jahresabschlüsse müssten der Beklagten bei normalem Verlauf der Dinge zugegangen sein. Abweichendes ist nicht vorgetragen. Dabei werden insbesondere Verlustzuweisungen regelmäßig steuerlich geltend gemacht, so dass ein wirksames Bestreiten konkreten Gegenvortrag erfordert hätte. Gleiches gilt für das Bestreiten des Auseinandersetzungswertes. Nach § 13 des Gesellschaftsvertrages stehen der Beklagten umfassende Informations- und Kontrollrechte zu. Das gilt nach § 13 Abs. 2 ausdrücklich auch nach Beendigung der Gesellschaft in dem zur Überprüfung des Auseinandersetzungsguthabens erforderlichen Umfang. Auf dieser Grundlage hätte die Beklagte sich näher informieren und gegebenenfalls konkret vortragen bzw. bestreiten müssen. Zum Stand der eigenen Kapitalkonten hätte die Beklagte ohnehin substantiierten Gegenvortrag liefern können und müssen.
52bb) Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Ausschüttungen erhalten.
53(1) Die Ausschüttungen aus dem Vertrag Nr. 23570031 in Höhe von 1.250,00 € sind unstreitig an die Beklagte ausgezahlt worden.
54(2) Die Beklagte hat auch die zugewiesenen Ausschüttungen aus dem Vertrag Nr. 23568032 in Höhe von 1.333,33 €, die nicht an sie ausgezahlt, sondern vereinbarungsgemäß automatisch als „Plus“-Anlage wieder angelegt worden sind, erhalten und muss auch diese daher zurückzahlen.
55Zur Frage der im Beteiligungsprogramm „Plus“ unmittelbar wieder angelegten Ausschüttungen hat das OLG München mit Urteil vom 30.04.2014 (20 U #####/####, zitiert nach juris, Rn. 28) entschieden, dass die Anleger diese Ausschüttungen nicht im Sinne von § 16 Abs. 1 S. 2 lit. d des Gesellschaftsvertrages empfangen hätten. Nach Wortlaut und Zweck des § 16 Abs. 1 S. 2 lit. d seien solche Ausschüttungen, die sich nach wie vor im Vermögen der Gesellschaft befänden und lediglich von einem Beteiligungsprogramm in ein anderes umgebucht würden, nicht als vom Anleger empfangen anzusehen. Selbst für den Fall, dass man von einem Empfang der Ausschüttung ausgehen würde, stünde einer Rückforderung die dolo-agit-Einrede entgegen. Mit der Rückforderung entfiele nämlich die Voraussetzung für die Verpflichtung zur Einzahlung des ausgeschütteten Betrags in der „Plus“-Einlage. Daher müsste im Gegenzug diese Einlage zurückgezahlt werden.
56Dem ist aber entgegenzuhalten, dass auch diese Ausschüttungen der Beklagten zunächst als Auszahlung gutgeschrieben und dann aufgrund der getroffenen Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages als weitere eigenständige Anlage im Beteiligungsprogramm „Plus“ wieder angelegt worden sind. Dass die Beklagte sich vorab für die Möglichkeit entschieden hat, Ausschüttungen nicht an sich auszahlen zu lassen, sondern zusätzlich als weitere Einlage anzulegen, ändert nichts daran, dass sie diese Ausschüttungen zunächst empfangen hat (vgl. ebenso OLG Celle, Beschluss vom 21.07.2014, 9 U 61/14, s. Bl. 91 f. d.A.).
57d) Der Anspruch der Klägerin ist nicht durch die hilfsweise Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung erloschen.
58aa) Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung vom 05.06.2014 unter Berufung auf ein Urteil des LG Hamburg vom 09.10.2011 ausgeführt hat, der Klageforderung könne ein Schadensersatzanspruch des Kunden wegen nicht ausreichender Information über eine etwaige Rückzahlungspflicht im Prospekt der Klägerin entgegengesetzt werden, liegt darin ein Hilfsaufrechnung mit einer Gegenforderung, da die Beklagte sich damit für den Fall, dass die Klageforderung entgegen ihren übrigen Einwendungen bestehen sollte, hilfsweise auf eine vermeintliche Gegenforderung beruft.
59bb) Eine solche Gegenforderung kann die Beklagte schon aufgrund der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht geltend machen (vgl. BGH, Urt. vom 19.11.2013, II ZR 320/12, Rn. 26). Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft gelten auch für mehrgliedrige atypische stille Gesellschaften. Danach darf ein Schadensersatzanspruch des stillen Gesellschafters, der über den nach gesellschaftsrechtlichen Regeln zu berechnenden Abfindungsanspruch hinausgeht, die gleichmäßige Befriedigung der Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht gefährden. Solange eine Schmälerung solcher Ansprüche anderer Anleger droht, ist der einzelne Anleger an der Durchsetzung eines auf Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Beitritt gestützten Schadensersatzanspruchs gegen den Geschäftsinhaber gehindert (vgl. dazu Konzen, Festschrift H.P. Westermann, 2008, S. 1133, 1153 f.). Eine solche Gefährdung des schutzwürdigen Interesses der übrigen Anleger an einer geordneten Abwicklung droht nicht, wenn und soweit das Vermögen des Geschäftsinhabers im Zeitpunkt der Entscheidung über den Schadensersatzanspruch eines einzelnen Anlegers sowohl die zu diesem Zeitpunkt bestehenden (hypothetischen) Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche aller stillen Gesellschafter als auch den Schadensersatzanspruch des betreffenden Anlegers deckt (BGH a.a.O).
60Nach dem Sach- und Streitstand muss hier danach ausgegangen werden, dass die gleichmäßige Befriedigung der übrigen stillen Gesellschafter gefährdet würde, wenn die Beklagte ihre vermeintliche Gegenforderung gesondert geltend machen könnte. Nach dem Vortrag der Klägerin zur Entwicklung der Kapitalkonten und den Auseinandersetzungswerten, dem die Beklagte nicht hinreichend entgegengetreten ist, muss nämlich davon ausgegangen werden, dass auch die übrigen Gesellschafterkonten negativ sind und daher die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches durch die Beklagte zwangsläufig zulasten der weiteren stillen Gesellschafter gehen würde, deren negativer Auseinandersetzungssaldo dadurch vertieft würde.
61cc) Abgesehen davon ist ein Schadensersatzanspruch der Beklagten auch nicht nachvollziehbar dargelegt. Der pauschale Vortrag, der Prospekt enthalte keine ausreichende Informationen bezüglich etwaiger Rückzahlungspflichten, reicht nicht aus, um eine Pflichtverletzung der Klägerin schlüssig darzulegen.
622. Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.
633. Die Beklagte hat nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
64III.
65Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO.
66IV.
67Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.166,66 € festgesetzt (§ 45 Abs. 3 GKG).
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Referenzen
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