Urteil vom Landgericht Siegen - 1 O 544/20
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 885.974,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 00.00.0000 zu bezahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin macht einen Regress wegen der Regulierung eines Brandschadens vom 00.00.0000 unter der W.-straße in J. geltend.
3Der Brand wurde dadurch ausgelöst, dass der Zeuge M., ein Mitarbeiter der G. F. (haftungsbeschränkt), deren Geschäftsführer der Beklagte ist, zum Ablassen von Benzin aus dem Tank eines auszuschlachtenden Autos den Tank mit einem Akkubohrer anbohrte und sich das Benzin durch Funken entzündete.
4Bei dem Brand wurde der Hallenkomplex H.-straße in J., in dem das Feuer ausbrach, stark beschädigt. Die Eigentümerin des Hallenkomplexes ist die Versicherungsnehmerin der Klägerin, die A. GbR, der gegenüber aus der Brandschadensversicherung bereits reguliert wurde.
5Die U. GmbH war Mieterin des Hallenkomplexes H.-straße. Dieser hatte die Hallen an 6 Untermieter. Einer der Untermieter ist die G. F. UG (haftungsbeschränkt), deren Geschäftsführer der Beklagte war. Auf dem Mietvertrag vom 00.00.0000 heißt wird die G. F. UG (haftungsbeschränkt) als „G.´s F.“ bezeichnet. Der Vertrag wurde vom Beklagten unterschrieben.
6Die Klägerseite trägt vor:
7Der Beklagte zu 2) habe die vorgenommene Form der Tankentleerung bei Schlachtfahrzeugen angeordnet und gefördert. Ein Akkubohrer sei mit ausdrücklicher Billigung des Beklagten zu 2 hierbei immer zum Einsatz gekommen. Die allgemeine Arbeitsanweisung durch den Beklagten zu 2 habe gelautet, einen Tank durch Anbohrung zu entleeren.
8Entsprechend der gültigen BG-Regeln wäre Folgendes Vorgehen fachgerecht gewesen: Der Ottokraftstoff aus dem Kraftstoffvorratsbehälter hätte mit einem speziell dafür vorgesehenen Abpump-Gerät, welches im freien Handel erworben werden kann, herausgepumpt werden müssen, wobei auf entsprechende Erdung zu achten gewesen wäre.
9Insgesamt sei durch den Brand folgender Schaden entstanden:
10Sachschaden am Gebäude: 1.049.924,16 €
11Aufräumungs- und Abbruchkosten: 193.455,00 €
12Schadenminderungskosten: 21.677,05 €
13Mietausfallschaden: 40.898,04 €
14Gesamtschaden: 1.305.944,25 €
15Aufgrund des Alters der Halle sei diesbezüglich ein Abzug „neu für alt“ in Höhe von 40% vorgenommen worden, so dass der Zeitwertschaden hierzu mit 629.954,50 € anzusetzen gewesen sei. Der regressfähige Zeitwertschaden belaufe sich somit auf 885.974,59 €.
16Die Klägerin habe an ihre Versicherungsnehmerin 990.000,00 € geleistet.
17Die Klägerseite beantragt:
18Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 885.974,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
19Die Beklagtenseite beantragt
20Klageabweisung
21Die Beklagtenseite trägt vor:
22Ein Anspruch aus § 831 Abs.1 BGB scheitere daran, dass nicht der Beklagte, sondern die G. F. UG (haftungsbeschränkt)
23Den Beklagte treffe kein Auswahl- und Überwachungsverschulden.
24Aufgrund eines kleineren Brandes bei Bohrungen in Metalltanks in einer anderen Niederlassung habe der Beklagte zu 2 alle Mitarbeiter angewiesen, keine Bohrungen in metallischen Benzintanks vorzunehmen, sondern bei Metalltanks erst Motor und dann den Tank ausbauen und letzteren durch Schütten zu entleeren. Dies sei der Stand der Technik. Dies wurde auch Schadensverursacher M. gesagt und stichprobenartig kontrolliert. In dem Fahrzeug, bei dessen Ausschlachtung es zu dem Brand kam, sei ein Metalltank verbaut gewesen.
25Der Zeuge M. habe gar nicht den Auftrag gehabt, den Tank auszubauen. Es sollte nur der Motor entfernt werden.
26Das Vorliegen eines Totalschadens und die einzelnen Rechnungsposten werden mit Nichtwissen bestritten.
27Entscheidungsgründe
28Die Klage ist zulässig und begründet.
29I.
30Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 885.974,59 € aus § 831 Abs.1 BGB.
311.
32Die Aktivlegitimation ergibt sich aus der Legalzession, § 86 Abs.1 VVG, von der A..
332.
34a. Der Zeuge M. war Verrichtungsgehilfe des Beklagten. Der Zeuge M. war zwar tätig für die G. F. UG (haftungsbeschränkt) und nicht unmittelbar für den Beklagten, der lediglich Geschäftsführer und Eigentümer der G. F. UG (haftungsbeschränkt) war. Mitarbeiter einer GmbH sind keine Verrichtungsgehilfen des GmbH-Geschäftsführers (Staudinger/Bernau (2022) BGB § 831, Rn. 108). Der Beklagte muss sich aber aus Rechtsscheinserwägungen so behandeln lassen, als sei er Einzelunternehmer gewesen und als habe er nicht in seiner Rolle als Geschäftsführer einer UG, sondern als Einzelunternehmer den Zeugen M. beauftragt.
35Eine UG ist aus § 5a Abs.1 GmbHG verpflichtet, den Rechtsformzusatz „UG (haftungsbeschränkt)“ zu führen. G. F. UG (haftungsbeschränkt) ist jedoch vorliegend in dem Pachtvertrag über die Hallen in dem Hallenkomplex als lediglich als „G. F.“ ohne den Rechtsformzusatz aufgetreten. Auch im Verfahren selbst ist erst nach mehrjähriger Verfahrensdauer vorgetragen worden, dass es sich um eine UG handele. Daraus ergibt sich für den Handelnden, also den Beklagten als Geschäftsführer, die gleiche Rechtsscheinhaftung wie beim Weglassen des Rechtsformzusatzes bei einer regulären GmbH (BeckOK GmbHG/Miras, 58. Ed. 1.11.2023, GmbHG § 5a Rn. 55a). Zwar geht es vorliegend nicht um Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien, der Beklagte muss sich dennoch den von ihm gesetzte Rechtsschein entgegenhalten lassen und haftet daher persönlich als Geschäftsherr im Sinne des § 831 BGB.
36b. Der Zeuge M. hat als Verrichtungsgehilfe in Ausführung der Verrichtung der A. einen Schaden zugefügt.
37aa. Unstreitig hat der Zeuge M. versucht, Benzin aus dem Fahrzeugtank durch Anbohren mit einem Akkubohrer abzulassen. Hierbei kam es zur Entstehung eines Brandes. Dies war grob unsachgemäß und widersprach jeglichen Sicherheitsvorschriften (OLG Hamm, Urteil vom 04. April 2017 - I-9 U 120/15 -, Rn. 44 - 46, juris).
38Der Einwand des Beklagten, eine Gefahr bestehe lediglich bei Metalltanks, aber nicht bei Kunststofftanks greift schon deshalb nicht durch, weil nach seiner eigenen Erklärung es bei dem von ihm benannten vorherigen Brandfall zu einer Entzündung dadurch kam, dass Benzin in die Bohrmaschine gelaufen sei. Dies ist ohne weiteres bei Metall- und Kunststofftanks möglich. Des Weiteren handelte es sich vorliegend um einen Metalltank, zu dessen Anbohrung der Beschuldigte den Zeugen M. zur Überzeugung des Gerichts selbst aufgefordert hat (siehe dazu den folgenden Abschnitt bb.) Der weitere Einwand des Beklagten, dass nur dichte Bohrmaschinen angeschafft wurden, bei denen es nicht zu Funkenflug kommt, greift ebenso nicht durch, da die Gefahr vorliegend insbesondere bereits dadurch entsteht, dass durch das Ablassen von Benzin im Strahl durch ein Loch im Tank eine Atmossphäre entsteht, die leicht entzündlich ist (OLG Hamm, Urteil vom 04. April 2017 - I-9 U 120/15 -, Rn. 45 - 46, juris). Auch hier ist eine unterschiedliche Gefährlichkeit bei Metall- oder Kunststofftanks nicht ersichtlich. Dementsprechend wird auch in dem von Klägerseite vorgelegten Gutachten zur Brandverursachung ausgeführt, dass das Ablassen des Benzins im Strahl allein bereits dazu führt, dass alle für eine Entzündung ermöglichen Voraussetzungen bereits vorliegen, nämlich „Brennstoff (Ottokraftstoff), Oxidationsmittel (Luftsauerstoff), Zündquelle (Funkenfeuer des Akkuschraubers bzw. statische Entladung)“ (Bl. 241 d.A.). Dabei wird ein etwaiger Funkenflug durch den Akkuschrauber nur als eine Möglichkeit neben der statischen Entladung allein durch das Ablassen im Strahl genannt.
39bb. Der Zeuge M. hat das Anbohren des Tankes auch in Ausführung einer Verrichtung im Auftrag des Beklagten vorgenommen.
40Der Beklagte hat in der informatorischen Anhörung angegeben, dass der Zeuge M. nur den Motor ausbauen sollte. Dem widersprechen aber die verwerteten Aussagen des Zeugen M..
41Der Zeuge M. hat im Rahmen des hiesigen Verfahrens von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Eine Verwertung der Zeugenaussage aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung als Urkundenbeweis ist auf Antrag einer Partei möglich, wobei die Aussage daraufhin zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen ist. Weder eine Zeugnisverweigerung in hiesigen Prozess noch die fehlende Zustimmung des Gegners steht dem entgegen (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, Vorbemerkungen zu §§ 373-401, Rn. 12). Ein entsprechender Antrag wurde durch die Klägerseite mit Schriftsatz vom 25.04.2022 sowie durch die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 05.05.2022 gestellt worden. Im Hauptverhandlungstermin am 01.03.2023 wurde die Verwertung der protokollierten Aussagen des Zeugen M. in dem Verfahren 1 O 198/18 sowie aus dem beigezogenen Strafverfahren 11 Js 601/17 beschlossen. Die Beweiskraft beschränkt sich darauf, was der Zeuge in dem anderen Verfahren ausgesagt hat, nicht zwingend jedoch auch die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Aussage (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, Vorbemerkungen zu §§ 373-401, Rn. 15).
42Im Verfahren 11 Js 601/17 (Staatsanwaltschaft Siegen) hat der Zeuge M. zunächst erklärt, er habe selbst den Tank nicht angebohrt. Gegen den am 00.00.0000 erlassenen Strafbefehl hat er keinen Rechtsbehelf eingelegt. In der Sache 1 O 198/18 (Landgericht Siegen) erklärte der Zeuge M. im Rahmen seiner Zeugenvernehmung, dass er auf Anweisung des Beklagten das Auto auseinanderschrauben und einen Tank ausbauen sollte. Diesen habe er anbohren und das Benzin ablassen sollen. Der Beklagte habe auf den Hinweis des Zeugen M., dass dies zu einem Brand führen könnte, gesagt, dass dies aber so gemacht werden sollte. Es sei ihm vorher nicht gezeigt worden, wie man einen Brand verhindert. Er habe nicht gewusst, wo sich Feuerlöscher befanden (Bl.681 1 O 198/18 Landgericht Siegen). Das Gericht bewertet die Aussage in dem Verfahren 1 O 198/18 als glaubhaft, während die vorherige Aussage im Verfahren
4311 Js 601/17 (Staatsanwaltschaft Siegen) unglaubhaft ist. Hierfür spricht bereits, dass die Aussage vor der Staatsanwaltschaft als Beschuldigter getätigt wurde, also ein Selbstentlastungsinteresse des Zeugen M. bestand. In dem Verfahren 1 O 198/18 (Landgericht Siegen) hingegen wurde ein Prozess gegen die G. F. UG (haftungsbeschränkt) geführt. Der Zeuge M. hatte hier keine negativen Konsequenzen für ihn selbst zu fürchten. Weiterhin ist in hiesigem verfahren bereits unstreitig, dass der Zeuge M. den Tank selbst angebohrt hat und es dadurch zu dem Brand kam. Hierfür sprechen auch die Brandverletzungen an den Händen des Zeugen M.. Dies bestätigt aber die Aussage in dem Verfahren 1 O 198/18 (Landgericht Siegen). Das Selbstentlastungsinteresse, das hinter der Aussage im Verfahren 11 Js 601/17 (Staatsanwaltschaft Siegen) steht, wird weiterhin auch dadurch bestätigt, dass der Zeuge D. im hiesigen Verfahren glaubhaft angegeben hat, dass der Zeuge M. ihn nach dem Brand unmittelbar dazu auffordern wollte, die Brandentstehung auf eine bestimmte Weise darzustellen, statt auf eine andere Weise.
44Danach ist das Gericht davon überzeugt, dass der Zeuge M. von dem Beklagten beauftragt wurde, den Tank auszubauen.
45Dies entspricht auch den Angaben des Beklagten selbst im Rahmen seiner Vernehmung bei der Polizei am 00.00.0000. Dort hat er angegeben, der Zeuge M. sollte Autos zerlegen und dabei zum Schluss ein Loch in den Tank zu bohren und das Benzin abzulassen. Der Zeuge M. sei von ihm unterwiesen worden, wie Autos zu zerlegen sind. Nach Hinweis darauf, dass er sich nicht selbst belasten müsse, erklärte er: Ja natürlich, aber es entspricht ja nun mal der Wahrheit. Er selbst habe mit einem solchen Akkubohrer mit Niederspannung bestimmt schon 100 bis 200 Tanks angebohrt. Es gebe feste Arbeitsabläufe, an die sich die Mitarbeiter zu halten hätten (Bl. 48ff. 11 Js 601/17 StA Siegen).
46c. Der Beklagte kann sich nicht exkulpieren, da ihm zumindest Überwachungsverschulden zur Last zu legen ist. Das Verschulden des Beklagten wird insofern vermutet. Diese Vermutung konnte der Beklagte nicht entkräften (Staudinger/Bernau (2022) BGB § 831, Rn. 137). Der Geschäftsherr hat sich auch und vor allem laufend von der ordnungsgemäßen Dienstausübung durch den Verrichtungsgehilfen zu überzeugen (BeckOK BGB/Förster, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 831 Rn. 51).
47Der Beklagte selbst hat angegeben, es habe die klare Anweisung gegeben, dass alle Metalltanks ausgebaut und nicht angebohrt werden. Er sei zwar insgesamt ein sehr lockerer Chef und habe viel durchgehen lassen. Nach einem vorherigen Brandfall habe er aber nicht mehr durchgehen lassen, dass jemand einen Tank falsch ausgebaut hat. Der Beklagte war zum Zeitpunkt der Brandentstehung nicht vor Ort.
48Der Zeuge V. hat die Darstellung des Beklagten insoweit bestätigt, dass aufgrund eines vorherigen Brandereignisses Metalltanks stets ausgebaut und entleert, Kunststofftanks jedoch durch Anbohrung entleert werden. Es habe jedoch eine Anweisung vom Beklagten gegeben, dass wenn ein Tank angebohrt werden muss, mit dem Akkuschrauber gebohrt werden solle. Dies sollte jedoch nur dann passieren, wenn es gar keine andere Möglichkeit gab. Dies habe aber auch für Metalltanks gegolten. Der Zeuge erklärte aber weiterhin, er sei aus dem Unternehmen des Beklagten etwa im Jahr 0000, also im Jahr vor dem Brand, ausgeschieden. Zu der exakten Anweisungslage um Zeitpunkt des Brandereignisses konnte er sich also nicht äußern.
49Der Zeuge B. hat erklärt, die allgemeine Anweisung vom Beklagten sei gewesen, alle Tanks, egal ob Metall oder Plastik, auszubauen. Der Beklagte habe die Tätigkeiten vor Ort nur teilweise kontrolliert. Der Zeuge selbst habe auch schon gesehen, wie eine Kollege einen metalltank angebohrt hat, um das Benzing abzulassen. Hätte der Beklagte so etwas gesehen, wäre er jedoch wütend geworden.
50Der Zeuge M. hat in der urkundlich verwerteten Aussage in dem Verfahren 1 O 198/18 (Landgericht Siegen) erklärte, dass er auf Anweisung des Beklagten das Auto auseinanderschrauben und einen Tank ausbauen sollte. Den Tank habe er anbohren und das Benzin ablassen sollen. Der Beklagte habe auf den Hinweis des Zeugen M., dass dies zu einem Brand führen könnte, gesagt, dass dies aber so gemacht werden sollte. Diese Aussage bewertet das gericht nach den obigen Ausführungen als glaubhaft.
51Hingegen sind sowohl der Zeuge V. als auch der Zeuge B. nach eigenen Angaben mit dem Beklagten befreundet. Weiterhin sind beide nicht täglich vor Ort, sondern unregelmäßig bzw. der Zeuge zum Zeitpunkt des Brandereignisses bereits seit etwa einem Jahr nicht mehr. Aus beiden Aussagen sowie aus der Einlassung des Beklagten selbst ergibt sich jedoch, dass die allgemeine Kontrolldichte im Unternehmen des Beklagten nicht sehr groß war, sondern eher die einzelnen Mitarbeiter nach ihren eigenen Kenntnissen gehandelt haben dürften.
52Daraus ergibt sich ein Gesamtbild einer niedrigen Kontrolldichte und zumindest die Möglichkeit, dass der Beklagte den Zeugen M. direkt angewiesen hat, den Tank durch Anbohren zu entleeren. Die Vermutung eines Überwachungsverschuldens ist damit nicht widerlegt. Hinzu kommt, dass der Beklagte den Zeugen M., der nach seinen Angaben erst seit zwei Tagen bei ihm tatsächlich tätig war, ohne direkte Überwachung durch ihn, nämlich in seiner Abwesenheit, den Tank hat entleeren lassen.
532.
54Hinsichtlich des Haftungsumfangs hat die Klägerseite durch Vorlage des privaten Schadensgutachtens des Sachverständigenbüros C. (Bl. 154 ff d.A.) substantiiert vorgetragen. Die Beklagte hat die Schadenshöhe mit Nichtwissen bestritten. Die Schadenshöhe ist nach dem Maßstab des § 287 ZPO zu ermitteln. Ein schlichtes Bestreiten der Schadenshöhe ist vor diesem Hintergrund nicht zulässig, zumal sich aus dem Privatgutachten hinreichende Anhaltspunkte keine Zweifel an der dortigen Schadensermittlung ergeben und somit eine Schadensschätzung auf dieses gestützt werden kann. Die Beklagte hätte substantiiert darlegen müssen, wieso die von Klägerseite vorgetragene Schadenshöhe nicht zutreffend sein soll. Hierauf wurde die Beklagte mit Verfügung vom 23.08.2023 hingewiesen.
55Die daraufhin von Beklagtenseite angeführte Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 08.07.2009 - VIII ZR 314/07) steht dem nicht entgegen, da dort der Maßstab des § 286 ZPO greift.
56II.
57Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
58Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
59Der Streitwert wird auf 885.974,59 € festgesetzt.
60L.
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