Urteil vom Landgericht Stade - 4 O 86/22

In dem Rechtsstreit
des XXX,
Kläger
Prozessbevollmächtigte: XXX,
Geschäftszeichen: XXX
gegen
XXX,
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: XXX,
Geschäftszeichen: XXX
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade auf die mündliche Verhandlung vom 13.10.2022 durch die Richterin am Landgericht XXX als Einzelrichterin
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Zuge des sogenannten "Abgasskandals" von der Beklagten Rückabwicklung und Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Kraftfahrzeuges der Marke VW

Am 11.10.2016 erwarb der Kläger von einem Dritten ein Gebrauchtfahrzeug der Marke VW, Typ Touareg TDI mit einer Laufleistung von 62.500 km zu einem Kaufpreis von 39.500 €.

Am 13.10.2022 hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 114.809 Kilometern.

Der Motor des Fahrzeugs weist die Schadstoffklasse 5 auf und wurde von der Beklagten hergestellt. Er wird von den Parteien unterschiedlich bezeichnet. Der Kläger trägt die Bezeichnung TDI-Motor 2967 ccm, Schadstoffklasse 5 vor, die Beklagte EA 896 Gen 2 (EU 5) bzw. V6-TDI Generation 2, EU 5.

Das streitgegenständliche Fahrzeug ist nicht von einem Rückruf betroffen.

Der Kläger behauptet, dass das Fahrzeug über eine unzulässige Motorsteuerung verfüge, aufgrund derer der Schadstoffausstoß auf dem Prüfstand von demjenigen im Realbetrieb stark abweiche. Es sei eine "Manipulationssoftware" eingebaut, die im Kern genauso funktioniere, wie die Motorsteuerungs-Software die im Zuge des sogenannten VW-Abgasskandals bekannt geworden ist. Auf Grundlage der so manipulierten Messergebnisse habe die Beklagte die Typengenehmigung beantragt, die auch nur deswegen erteilt worden sei. Ein etwaiges Software-Update sei nicht geeignet, den Schaden entfallen zu lassen, da damit Leistungseinbußen einhergingen. Außerdem sei am Fahrzeug ein Wertverlust eingetreten. Der Kläger hätte das Fahrzeug nicht gekauft, wenn er gewusst hätte, dass die erlaubten Grenzwerte außerhalb des Prüfstandes nicht eingehalten würden und eine Betriebsuntersagung drohe.

Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 39.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich einer im Termin zur mündlichen Verhandlung zu beziffernden Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Volkswagen Touareg TDI mit der Fahrgestellnummer XXX zu zahlen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Nutzungsentschädigung in Höhe von 7.186,80 € beziffert und den Rechtsstreits in dieser Höhe teilweise für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 39.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 7.186,80 € Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Volkswagen Touareg TDI mit der Fahrgestellnummer XXX zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat der Erledigungserklärung des Klägers widersprochen.

Die Beklagte ist der Ansicht, es handele sich bei den Behauptungen des Klägers um Manipulationsvorwürfe ins Blaue hinein, denen mangels hinreichender Substanz nicht nachzugehen sei. An dem verbauten Motor gebe es keine unzulässigen Funktionen. Der Vorwurf eines unzulässigen Thermofensters sei schon nicht geeignet, eine deliktische Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu begründen. Die Verwendung von Thermofenstern sei zulässig und es handele sich um einen gängigen Industriestandard.

Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Zwar käme eine deliktische Haftung nach §§ 826, 31 BGB grundsätzlich in Betracht, wenn die Beklagte die Motorsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs vorsätzlich mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen und dies im Typengenehmigungsverfahren gegenüber dem KBA bewusst verschwiegen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19). Das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung kommt hier jedoch nicht in Betracht.

Es kann dabei dahinstehen, wie der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor bezeichnet wird. Denn in den von der Beklagten vorgelegten KBA-Auskünften, welche in Parallelverfahren eingeholt worden sind, heißt es, dass die dort jeweils genannten Fahrzeuge untersucht und keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt worden sind (vgl. Anlagen B 1 ff.). Der Kläger hat nicht bestritten, dass die in den KBA-Auskünften genannten Fahrzeug- und Motorentypen dem streitgegenständlichen Fahrzeug entsprechen. Zudem ist das Fahrzeug auch nicht von einem Rückruf betroffen.

Für die hier maßgeblichen Prüfverfahren (im Hinblick auf das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen) ist das KBA für die Bundesrepublik Deutschland zuständige Fachbehörde. Kommt eine solche Fachbehörde im Rahmen einer komplexen tatsächlichen wie rechtlichen Überprüfung und noch einmal im Rahmen einer anlassbezogenen ergänzenden Überprüfung - wie hier - zur Überzeugung, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen, kann unabhängig von der Richtigkeit dieser Beurteilung zulasten des betroffenen Fahrzeugherstellers jedenfalls nicht von einem sittenwidrigen oder vorsätzlichen Handeln ausgegangen werden. Ob anderes gilt, wenn der Fachbehörde ein Verhalten zur Last fällt, das Gründe für eine Nichtigkeit bietet, oder wenn sich das Verwaltungshandeln jedenfalls als offensichtlich rechtswidrig darstellt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn hierfür bestehen im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte.

Zunächst fehlen jegliche Hinweise, dass das KBA kollusiv mit der Beklagten zum Nachteil der Verbraucher zusammengewirkt hat. Ferner fehlen konkrete Anhaltspunkte, dass die Feststellungen des KBA und die von ihm vorgenommene Auslegung offensichtlich gegen die Regelungen der EG-Verordnung Nr. 715/2007 verstoßen. Dabei ist im Hinblick auf die Stellung des KBA als die für die vorliegenden Fragestellungen zuständige Bundesoberbehörde grundsätzlich davon auszugehen, dass anlassbezogene Feststellungen des KBA zum Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen - wie hier - auf der Grundlage einer unabhängigen, umfassenden Überprüfung unter Anwendung aller geltenden Regelungen und - unabhängig von etwaigen Angaben des betroffenen Herstellers - unter vollständiger Ausschöpfung des Sachverhalts getroffen werden. Das schließt zwar täuschungsbedingte Fehleinschätzungen, die auf einen Fahrzeughersteller zurückgehen, nicht allgemein aus. Dass eine solche täuschungsbedingte Fehleinschätzung vorliegen könnte, ist indes weder konkret dargelegt noch sonst ersichtlich.

Für die Untersuchungen des KBA nach Bekanntwerden des Dieselskandals ist wiederum zu berücksichtigen, dass - wie das KBA noch einmal in den zur Akte gereichten Auskünften ausdrücklich bestätigt hat - die Prüfungen ausdrücklich auf unzulässige Abschalteinrichtungen, insbesondere in Form von Prüfzykluserkennungen, ausgerichtet waren. Angesichts eines solchen, vom KBA selbst bestimmten und unabhängig geführten Prüfauftrages lässt sich aber eine kausale, das Prüfergebnis beeinflussende Täuschungshandlung der Beklagten auch insoweit nicht beweissicher nachvollziehen.

Unabhängig davon kann der Einbau eines sogenannten Thermofensters nicht als sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB gewertet werden.

Bei der Verwendung eines Thermofensters kommt eine Sittenwidrigkeit bzw. ein Betrug nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer derartigen Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschehen ist, hiermit möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG Celle, Beschluss vom 02.09.2019, 7 U 875/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, 10 U 134/19; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019, 3 U 148/18; OLG Köln, Beschluss vom 12.08.2019, 16 U 25/19).

Einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Ans. 1 StGB steht entgegen, dass es an einer schlüssig vorgetragenen Täuschungshandlung fehlt.

Mangels Anspruchs in der Hauptsache, sind auch die weiteren Klaganträge unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 35.000,00 €.

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