Beschluss vom Landgericht Stendal (5. Zivilkammer) - 25 T 133/13
Tenor
1. Die sofortigen Beschwerden der Schuldnerin und des Gläubigerausschusses gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 16. Juli 2013 – 7 IN …/12 – werden verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Masse zur Last.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Bildung einer Sonderinsolvenzmasse.
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Das Amtsgericht hat einen Sonderinsolvenzverwalter eingesetzt und mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.7.2013 angeordnet, dass eine Sondermasse in Höhe von 30.000,00 € zum Zwecke der Begleichung der vom Sonderinsolvenzverwalter begründeten Masseverbindlichkeiten gebildet werde. Zugleich hat es die unter Selbstverwaltung stehende Schuldnerin angewiesen, den Betrag an den Sonderinsolvenzverwalter auszukehren. Hiergegen wenden sich sowohl die Schuldnerin als auch der Gläubigerausschuss mit weitgehend wortgleichen Erinnerungen zum Amtsgericht sowie sofortigen Beschwerden zum Landgericht.
II.
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Die sofortigen Beschwerden der Schuldnerin und des Gläubigerausschusses waren ohne Prüfung in der Sache als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft sind. Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nämlich nach § 6 Abs. 1 InsO nur in solchen Fällen einem Rechtsmittel, in denen das Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die Bildung einer separierten Insolvenzmasse für den Sonderverwalter ist – wie die Sonderverwaltung selbst – gesetzlich nicht vorgesehen. Daher gibt es auch keine Vorschrift, die besagt, dass ein Beschluss über die Bildung einer Sonderinsolvenzmasse anfechtbar sei. Ist diese Entscheidung – wie hier – durch einen Rechtspfleger getroffen worden, steht allerdings nach § 11 Abs. 2 RpflG die Erinnerung zum Abteilungsrichter offen.
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Die Beschwerdeführer weisen zu Recht darauf hin, dass es sich bei dem angefochtenen Beschluss lediglich um einen Annex zur Bestellung des Sonderinsolvenzverwalters handelt, der dessen rechtliches Schicksal teilt. Die Kammer hat bereits in ihrem Beschluss vom 17.6.2013 (25 T 23/13) ausführlich begründet, weshalb die Einrichtung einer Sonderinsolvenzverwaltung mit der sofortigen Beschwerde nicht anfechtbar ist. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn man wegen bloßes Annexes – hier: die Bildung einer eigenen Masse für den Sonderinsolvenzverwalter – eine sofortige Beschwerde zulassen wollte, während die Bestellung des Verwalters selbst mit diesem Rechtsmittel nicht anfechtbar ist.
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Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels folgt auch nicht aus einer "offenkundigen und greifbaren Gesetzeswidrigkeit". Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2002 mit der von ihm zuvor entwickelten Rechtsfigur der "außerordentlichen Beschwerde" gebrochen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung mittelbar bestätigt (vgl. Zöller, ZPO, 27. Aufl., Vor § 567 Rn 6 bis 8). Ungeachtet dessen ist der Beschluss des Rechtspflegers nicht "offenkundig und greifbar gesetzwidrig". Ebenso wie das Institut der Sonderinsolvenzverwaltung allgemein anerkannt ist (vgl. Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl., § 56 Rn 153 ff.), ist auch die Bildung einer Sonderinsolvenzmasse denkbar. Ohne dem Abteilungsrichter vorgreifen zu wollen, der über die Erinnerung gegen die Bildung einer Sonderinsolvenzmasse zu entscheiden hat, liegt jedenfalls kein evidenter Rechtsbruch vor. Die Bildung einer Sonderinsolvenzmasse kommt nach §§ 4 InsO, analog 938 Abs. 2 ZPO in Betracht (vgl. Frege, Der Sonderinsolvenzverwalter, Rn 316, 317). Die Bildung einer Sonderinsolvenzmasse ist ein Weg, um zu gewährleisten, dass der Sonderinsolvenzverwalter seine Aufgaben in finanzieller Unabhängigkeit durchführen kann, ohne in einen Konflikt mit dem Insolvenzverwalter bzw. Sachverwalter zu geraten, der unter Umständen andere Interessen verfolgt. Die Bildung einer separierten Masse wird auch im ersten Entwurf der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 11.1.1994 vorausgesetzt. Darin hieß es (Hervorhebung durch die Kammer):
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"§ 12 Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters
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(1) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters, der bestellt wird, soweit der Insolvenzverwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, wird vom Insolvenzgericht unter Berücksichtigung des Umfangs und der Dauer der Tätigkeit nach billigem Ermessen bestimmt.
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(2) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters, der eine Sondermasse verwaltet, wird nach dem Wert dieser Sondermasse berechnet.
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(3) Auslagen sind einzeln abzuführen und zu belegen."
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Diese Regelung ist zwar nicht Gesetz geworden. Dies beruht jedoch allein darauf, dass die entsprechende Vorschrift über die Sonderinsolvenzverwaltung in § 77 des Regierungsentwurfes für die Insolvenzordnung vom Rechtsausschuss mit der Begründung gestrichen worden ist, dass das Institut der Sonderinsolvenzverwaltung in der Rechtspraxis anerkannt sei und daher keiner besonderen gesetzlichen Regelung bedürfe (vgl. BT-Drucks 12/2443, S. 162).
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Schließlich überzeugen die Versuche der Beschwerdeführer nicht, aus Art. 19 Abs. 4 GG eine Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde herzuleiten. Die Verfassung gewährt lediglich "Rechtschutz durch den Richter, nicht jedoch Rechtschutz gegen den Richter". Von Verfassung wegen gibt es also keinen Anspruch auf ein Rechtsmittelverfahren; es genügt, dass ein Richter im Rahmen eines Rechtsbehelfs mit der Sache befasst wird, was hier durch die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG gewährleistet ist.
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Die sofortigen Beschwerden der Schuldnerin und des Gläubigerausschusses waren zu verwerfen und nicht lediglich dem Abteilungsrichter vorzulegen. Durch die gleichzeitige Einlegung von Erinnerung und sofortiger Beschwerde haben die Schuldnerin und der Gläubigerausschuss nicht lediglich einen einheitlichen Anfechtungswillen zum Ausdruck gebracht, über den einheitlich zu entscheiden wäre. Dagegen spricht, dass sie bewusst unterschiedliche Rechtsbehelfe (Erinnerung, sofortige Beschwerde) eingelegt haben, ohne ein Rangverhältnis zu bestimmen und sich mit ihren sofortigen Beschwerden entgegen § 6 Abs. 1 S. 2 InsO direkt an das Landgericht gewendet haben.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 ZPO.
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Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 ZPO nicht zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes.
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Referenzen
- InsO § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung 2x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x
- § 47 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 6 Sofortige Beschwerde 2x
- § 11 Abs. 2 RpflG 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Landgericht Stendal (5. Zivilkammer) - 25 T 23/13 1x