Beschluss vom Landgericht Stendal - 25 T 13/17

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stendal - Insolvenzgericht - vom 20.12.2016 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters richtet sich gegen seine Abberufung wegen Pflichtverletzung.

2

Mit Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 04.11.2015 wurde auf Eigenantrag des Schuldners vom 24.07.2015 über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt.

3

Soweit im Beschwerdeverfahren relevant, wurden von verschiedenen Gläubigern die folgenden Forderungen zur Tabelle angemeldet:

4

1. G1: 263.508,73 € (Grund: diverse Unterhaltsrückstände)

5

2. G2: 70.000,00 € (Grund: Darlehen)

6

3. C GmbH: 204.446,91 € (Grund: Darlehen)

7

Im Rahmen der Forderungsanmeldung der C GmbH reichte diese mit Schreiben vom 15.01.2016 einen auf den 30.09.2015 (also nach Antragstellung) datierenden Darlehensvertrag über insgesamt 280.000,00 € ein. Weiterhin waren verschiedene DATEV Auszüge über ein Sachkonto „Darlehen A.H.“ beigefügt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 21 - 29 Bd. III d.A. Bezug genommen. Die Eheleute G1 reichten unter dem 15.01.2016 einen handschriftlichen Darlehensvertrag vom 01.03.2007, sowie Kontoauszüge zur Anlage. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 30 - 32 Bd. III d.A. Bezug genommen.

8

Mit Schreiben vom 23.12.2015, auf das wegen seiner Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 78 f. Bd. III d.A.), meldete sich der Prozessbevollmächtigte der Beteiligten zu 4 (G1) beim Beschwerdeführer und bezweifelte, dass überhaupt eine Insolvenz vorliege. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Schuldner zur Benachteiligung der Beteiligten zu 4. - seiner geschiedenen Ehefrau - hinsichtlich bestehender Unterhaltsansprüche, versuche, Vermögen zu verheimlichen.

9

Mit Schreiben vom 27.04.2016 reichte der Beschwerdeführer die oben dargestellten Forderungsanmeldungen beim Insolvenzgericht ein und stellte einen Antrag auf Durchführung eines besonderen Prüfungstermins, da er ein Insolvenzplanverfahren vorbereite.

10

Im Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren vom 03.06.2016 widersprach der Beschwerdeführer keiner der oben angemeldeten Forderungen. Der Schuldner widersprach der Forderung der Beteiligten zu 4, welche ihrerseits den Forderungen der Eheleute G2 und der C GmbH widersprach.

11

Nachdem es den Beschwerdeführer angehört und dieser Stellung genommen hatte, hat das Amtsgericht den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Beschluss als Insolvenzverwalter entlassen und den Beteiligten zu 2. zum Insolvenzverwalter bestimmt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der fehlende Widerspruch gegen die Forderungen der Eheleute G2 und der C GmbH als erhebliche Pflichtverletzung seitens des Beschwerdeführers zu werten sei, was seine Entlassung rechtfertige. Bei der Forderungsprüfung hätte ihm aufgrund der Unterlagen ersichtlich sein müssen, dass es sich um fingierte Forderungen handele, so liege das Datum des Darlehensvertrages erst nach dem Eröffnungsantrag in diesem Verfahren. Der Beschwerdeführer habe auch berücksichtigen müssen, dass es sich bei der Geschäftsführerin der C GmbH um die Schwester des Schuldners handelt.

12

Gegen diesen ihm am 27.12.2016 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.01.2017, beim Amtsgericht taggleich eingegangen, sofortige Beschwerde erhoben. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat er ausgeführt, dass er zu einer Plausibilitätsprüfung der angemeldeten Forderungen nicht verpflichtet sei. Auf Hinweis der Kammer hat er weiterhin ausgeführt, dass die Datierung des Darlehensvertrages selbstverständlich aufgefallen sei. Zuständige Mitarbeiterin für die Forderungsprüfung sei die Zeugin W gewesen. Diese habe das auffällige Datum bemerkt und sich hieraufhin telefonisch mit der C GmbH in Verbindung gesetzt, um dies zu hinterfragen. Hier sei ihr erklärt worden, dass es so gehandhabt worden sei, dass die Gesellschaft verschiedene Kreditkartenverbindlichkeiten des Schuldners beglichen habe und die Beträge in einem Buchhaltungskonto geführt worden seien. Man habe ihr hierbei versichert, dass diese Zahlungen auch tatsächlich getätigt worden seien. Diesen Sachverhalt habe ihm die Zeugin so mitgeteilt, nachdem er sie aufgrund des Hinweises der Kammer vom 19.05.2017 befragt habe.

13

Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

14

Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2017 Beweis erhoben durch Anhörung des Beschwerdeführers. Weiterhin wurden die Zeugin W und der Zeuge G schriftlich vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.07.2017 (Bl. 87 - 89 Bd. III d.A.) und die Antworten der Zeugin W (Bl. 102 und 102 R Bd. III d.A.) und des Zeugen G (Bl. 111 Bd. III d.A.) Bezug genommen.

II.

15

Die nach § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte und im Übrigen auch zulässige sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters ist unbegründet. Das Amtsgericht hat ihn zu Recht entlassen. Im Ergebnis der von der Kammer vorgenommenen Ermittlungen steht für sie zur Überzeugung fest, dass in dem unterlassenen Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die von der C GmbH angemeldete Forderung eine Pflichtverletzung des Beschwerdeführers liegt, die für sich allein genommen seine Entlassung rechtfertigt. Auf die Frage, ob ein unterlassener Widerspruch gegen die Forderung der Eheleute Hofmann ebenfalls eine Pflichtverletzung darstellt, kommt es daher nicht mehr an.

1.

16

Grundlage für die Entlassung des Insolvenzverwalters ist § 59 Abs. 1 InsO, wonach der Verwalter nur aus wichtigem Grund entlassen werden darf. Der Begriff des wichtigen Grundes ist eng auszulegen, da der Insolvenzverwalter mit Bestellung eine von Art. 12 GG geschützte Rechtsposition erwirbt. Exemplarisch ist beispielsweise fehlendes Vertrauen des Insolvenzgerichtes zum Verwalter kein Entlassungsgrund.

17

Vielmehr muss eine erhebliche Pflichtverletzung des Verwalters vorliegen, die es im Hinblick auf ihre Auswirkung auf den Verfahrensablauf und die Interessen der Beteiligten unvertretbar erscheinen lässt, den Verwalter in seinem Amt zu belassen (vgl. Uhlenbruck/Vallender, Kommentar zur InsO, 14. Auflage, § 59, Rdn. 7, m.w.N. und zusammenfassend: Graeber in MüKo-InsO, 3. Auflage, § 59, Rdn. 11 - 13, m.w.N.). Vorliegend besteht für die Entlassung des Beschwerdeführers der von der Rechtsprechung anerkannte Grund der Schlechterfüllung der Verwalterpflichten (vgl. im Einzelnen: Graeber, a.a.O., Rdn. 28, m.w.N.) und hier genauer eine Pflichtverletzung bei der Forderungsanmeldung bzw. Feststellung. Im Ergebnis des Beschwerdeverfahrens ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Pflichten hinsichtlich der Forderungsfeststellung zur Tabelle verletzt hat, wobei er sich das Verschulden von ihm verwendeter Mitarbeiter zurechnen lassen muss. Nach Überzeugung der Kammer ist es zur vorliegenden Situation aufgrund eines Fehlers einer erkrankten Mitarbeiterin, auf die sich der Beschwerdeführer aufgrund jahrelanger Tätigkeit verlassen hatte, gekommen, was ihm im Rahmen seiner Aufsichtspflicht zum Verschulden gereicht. Dementsprechend sind die nachfolgenden Ausführungen dahingehend zu verstehen, dass wenn von dem Beschwerdeführer gesprochen wird, auch die von ihm eingesetzten Mitarbeiter umfasst sind.

18

Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme liegt ein Verstoß des Beschwerdeführers im Rahmen der Forderungsanmeldung vor. Die Forderungsanmeldung richtet sich nach den §§ 174 - 186 InsO. Zunächst nicht zu beanstanden ist, dass die streitgegenständliche Forderung der C GmbH Forderungen vom Verwalter nach § 175 InsO zur Tabelle genommen wurde, da eine formell ordnungsgemäße Anmeldung vorlag und eine inhaltliche Prüfung der Forderungen nicht im Anmeldeverfahren durchgeführt wird, da hierfür der Widerspruch gegeben ist (vgl. Uhlenbruck/Sinz, a.a.O., § 175, Rdn. 11).

19

Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme war der Beschwerdeführer im gesonderten Prüfungstermin verpflichtet, der Forderung der C GmbH - jedenfalls vorläufig - zu widersprechen. Dem Verwalter steht nicht nur der Widerspruch als Recht zu, er ist hierzu auch bei fraglichen Forderungen als Amtswalter im Interesse aller Verfahrensbeteiligten verpflichtet, wenn Widerspruchsgründe vorliegen, wobei der Verwalter jeden Widerspruchsgrund geltend machen kann, wozu auch das Nichtbestehen der angemeldeten Forderung gehört (vgl. Schumacher in MüKo-InsO, a.a.O., § 178, Rdn. 18; Uhlenbruck/Sinz, a.a.O., § 178, Rdn. 11). Die Kammer verkennt hierbei nicht das Spannungsverhältnis, in welchem sich der Verwalter hierbei befindet. Er darf Forderungen nicht leichtfertig unbestritten lassen, da hierdurch Titelwirkung eintritt und die Forderung die Quote für das gesamte weitere Verfahren beeinflusst. Allerdings darf der Verwalter Forderungen auch nicht leichtfertig widersprechen, da er nicht nur dann die Masse dem Risiko der Prozesskosten aussetzt, sondern auch den betreibenden Gläubigern erhebliche Steine und Kosten in den Weg legt. Dieses Spannungsverhältnis hat die Kammer bei der Bewertung des unterlassenen Widerspruches daher berücksichtigt.

20

Die Tiefe der inhaltlichen Prüfung einer angemeldeten Forderung ist eine Frage des Einzelfalls. Sofern sich bei dem Verwalter aufgrund der eingereichten Unterlagen Zweifel an der Berechtigung der Forderungen aufdrängen oder aufdrängen müssen, kann er gehalten sein, die Forderung tiefergehender zu prüfen, als dies sonst der Fall wäre. Sofern dies bis zum Prüfungstermin nicht möglich ist, hat er die Möglichkeit die Forderung vorläufig zu bestreiten, um so Zeit für eine weitergehende Prüfung zu gewinnen. Sofern der Beschwerdeführer einwendet, auch das vorläufige Bestreiten, entfalte die Wirkung des Bestreitens, ist ihm dahingehend zwar zuzustimmen. Die Wirkung des vorläufigen Bestreitens liegt jedoch darin, dass der anmeldende Gläubiger allein schon aus Kostengründen zunächst versuchen wird, die Gründe des Widerspruchs durch den Insolvenzverwalter ohne Feststellungsklage zu beseitigen, womit sich das oben dargestellte Spannungsverhältnis teilweise auflöst. Zu einer Recherche des Handelsregisters, zu der sich das Amtsgericht verständlicherweise von seinem späteren Kenntnisstand her veranlasst gesehen hat, war der Beschwerdeführer ohne nähere Anhaltspunkte jedoch nicht verpflichtet. Für die Bewertung der Pflichtverletzung ist auf den Wissensstand abzustellen, den der Beschwerdeführer zum Prüfungstermin hatte.

21

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt in dem unterlassenen Widerspruch gegen die von der Firma C GmbH angemeldete Forderung eine Pflichtverletzung des Beschwerdeführers. Aufgrund der eingereichten Unterlagen zur Forderungsanmeldung sowie des Hinweises des Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 4. mussten dem Beschwerdeführer bzw. seinem Sachbearbeitenden Mitarbeiter derartige Zweifel an der Berechtigung der Forderung kommen, dass er sie zum Zeitpunkt des Prüfungstermins nicht unwidersprochen lassen durfte (a.). Seinen dahingehenden Vortrag, dass Nachermittlungen durch seine Mitarbeiterin erfolgt seien, die den unterlassenen Widerspruch als vertretbar erscheinen lassen, sieht die Kammer nicht als bewiesen an (b.).

a.

22

Aufgrund des Kenntnisstandes zum Prüfungstermin stellt der unterlassene Widerspruch eine Pflichtverletzung dar. Zunächst ist festzustellen, dass durch die C GmbH ein Darlehensvertrag vorgelegt wurde, der auf den 30.09.2015 datiert ist und damit vermeintlich deutlich nach Antragstellung im vorliegenden Verfahren geschlossen worden sein soll. Dies ist insofern bemerkenswert, als dass sich die Frage stellt, welche GmbH einem Schuldner, der Insolvenz beantragt hat, noch ein Darlehen in derartiger Höhe gewährt. Weiterhin handelt es sich um eine sehr hohe Darlehensforderung mit 204.449,91 €, welche zusätzlich nicht tituliert ist. Außerdem fällt auf, dass der Nachname der Anmeldenden mit dem des Schuldners identisch ist und zum Nachweis lediglich Buchhaltungsauszüge vorgelegt wurden, Bankverbindungen, die einen direkten Geldfluss belegen, liegen nicht vor. Dies ist für die Kammer der Stand, der sich aus der Akte und aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zum Prüfungstermin ergibt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer durch das Schreiben des Bevollmächtigten der Beteiligten zu 4. vom 23.12.2015 auf mögliche Ungereimtheiten im Insolvenzverfahren hingewiesen wurde. Mag ein solches Schreiben für sich genommen noch keine nähere Prüfung der Forderung rechtfertigen (die Vorwürfe in dem genannten Schreiben sind sehr unkonkret, weiterhin werden Vorwürfe der Vermögensverschiebung in vielen Insolvenzverfahren erhoben), so führt die Zusammenschau mit der Datierung des Darlehensvertrages und der reinen Vorlage von Buchhaltungsunterlagen sowie der fehlenden Titulierung dazu, dass der Beschwerdeführer oder seine sachbearbeitenden Mitarbeiter die Forderung der C GmbH vor Feststellung jedenfalls kritisch hätten hinterfragen und entsprechende Ergebnis gegebenenfalls auch dokumentieren müssen.

23

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass hinsichtlich der Forderung der C GmbH einige Ungereimtheiten bestehen (ob der Vorwurf der Beteiligten zu 4. stimmt kann und muss die Kammer im Beschwerdeverfahren nicht klären). Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Darlehensvertrag auf eine Zeit nach dem Eröffnungsantrag datiert und keine direkten Geldflüsse nachgewiesen werden, stellt die widerspruchslose Hinnahme der Forderung zur Tabelle eine Pflichtverletzung darstellt. Soweit der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, dass die Forderungsanmeldung häufig durch DATEV Blätter erfolge, so mag dies sein. Im vorliegenden Fall bestanden jedoch die oben dargestellten Indizien, die es verlangten, den Wahrheitsgehalt dieser DATEV Blätter zu überprüfen. Aufgrund des detaillierten Buchhaltungsauszuges wäre jedoch auch ein endgültiges Bestreiten zum damaligen Zeitpunkt nicht angezeigt gewesen. Vielmehr hätte die Forderung aus Sicht der Kammer vorläufig bestritten werden müssen. In diesem Fall hätte der Beschwerdeführer mit der Gläubigerin Rücksprache halten und ergänzende Erklärungen verlangen können, um zu entscheiden, ob er diese für ausreichend erachtet oder aufgrund der Höhe der Forderung und der Bedeutung für die Quote (es handelt sich um die zweithöchste angemeldete Forderung) eine Klärung im Zivilprozess herbeiführt.

b.

24

Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren behauptet hat, die Zeugin W habe entsprechende Nachermittlungen vor dem Prüfungstermin getätigt, ist dies im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen.

aa.

25

Die Kammer geht jedoch davon aus, dass die Zeugin W gegenüber dem Beschwerdeführer tatsächlich die Aussage dahingehend tätigte, dass sie entsprechende Nachermittlungen durchgeführt habe. Die Kammer hat keinen Anhaltspunkt an der Aussage des Beschwerdeführers in diesem Punkt zu zweifeln, denn er konnte die ihm gegenüber getätigte Aussage der Zeugin W im Verhandlungstermin detailliert vortragen.

bb.

26

Die Kammer hat jedoch erhebliche Zweifel daran, dass die Aussage der Zeugin W, wie sie sie gegenüber dem Beschwerdeführer getätigt hat, auch den Tatsachen entsprach. Vielmehr geht die Kammer im Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass die Zeugin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung, welche kurz nach dem hier in Rede stehenden Vorfall zur Krankschreibung und Behandlung der Zeugin führten, die Ermittlungen unterlassen hat, sie jedoch gegenüber dem Beschwerdeführer behauptete, nachdem diese sie aufgrund des Hinweises der Kammer vom 19.05.2017 hierzu befragt hatte.

27

Die Zeugin selber hat nämlich in ihrer schriftlichen Vernehmung vom 07.08.2017 bekundet, dass sie sich nicht an entsprechende Nachermittlungen erinnern könne, weil sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung unter erheblichen Erinnerungslücken leide. Die Zeugin hat somit den Vortrag des Beschwerdeführers nicht bestätigt. Aufgrund dieser psychischen Erkrankung, welche auch durch das bei der Akte befindliche Attest und den Vortrag des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung gestützt werden und der Tatsache, dass die Erkrankung kurz nach dem hier in Rede stehenden Vorfall diagnostiziert wurde und die Erinnerungslücken der Zeugin auch diesen Zeitraum betreffen, geht die Kammer vielmehr davon aus, dass sie unter ihrer Erkrankung bereits zum Zeitpunkt des Prüfungstermins litt und aufgrund dessen die notwendigen Nachermittlungen in dieser Sache unterlassen hat und ihren Zustand dem Beschwerdeführer nicht offenbarte. Hierfür spricht auch, dass es für diese Ermittlungen keinen Beleg gibt (wobei es sich allein schon aus Dokumentationszwecken angeboten hätte, entsprechende Anfragen zumindest schriftlich per Fax zu versenden). Dies hätte den Beschwerdeführer aber auch dazu veranlassen müssen, die erst im Beschwerdeverfahren an seine Mitarbeiterin getätigte Rückfrage wegen weiterer Ermittlungen bereits zum damaligen Zeitpunkt zu stellen, bevor die Anmeldung dem Gericht zugeleitet und eine Entscheidung im Prüfungsverfahren getroffen wird. Weiterhin spricht hierfür die Aussage des Zeugen G, welcher zwar ein Gespräch ohne nähere Zeiteinordnung bestätigt, in diesem Zusammenhang jedoch nur die Buchhaltungsunterlagen übersandt haben will. Insofern kann es sich lediglich um die ursprüngliche, ja erst zu überprüfende Forderungsanmeldung gehandelt haben. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin ihre Angaben gegenüber dem Beschwerdeführer erst dann tätigte, als er sie auf den Hinweis der Kammer vom 19.05.2017, in dem die Bedeutung dieser Ermittlungen deutlich gemacht wurde, hierzu befragt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass hierdurch auch der Zeugin die Bedeutung der unterlassenen Nachfrage deutlich wurde und sie sich einem entsprechenden Rechtfertigungsdruck ausgesetzt sah.

2.

28

Die so festgestellte Pflichtverletzung ist so gewichtig, dass die Entlassung des Beschwerdeführers auch verhältnismäßig ist.

29

Gegen die Notwendigkeit der Entlassung des Beschwerdeführers spricht, dass dem Beschwerdeführer nach Aktenlage hier kein Vorsatz-, sondern ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ist, da er sich auf die Arbeit einer langjährigen und zum Tatzeitpunkt unerkannt kranken Mitarbeitern verlassen hat (dass hier an dem von der Beteiligten zu 4. behauptetem Manipulationsvorwurf der Beschwerdeführer beteiligt gewesen ist, ist nicht einmal im Ansatz ersichtlich). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Titelwirkung der Anmeldung durch den Widerspruch der Beteiligten zu 4. unterblieben ist (§ 179 Abs. 1 InsO).

30

Auf der anderen Seite ist jedoch gerade aus Sicht dieser Gläubigerin zu berücksichtigen, dass diese - unabhängig vom Verschuldensgrad - berechtigte Zweifel an der weiteren Amtstätigkeit des Beschwerdeführers hat. Zunächst einmal sieht sich diese Gläubigerin nun einer Feststellungsklage ausgesetzt, die andernfalls gegen die Masse zu führen gewesen wäre. Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Streitwert sich insoweit nicht auf die volle Forderung beläuft, gleichwohl muss die Beteiligte zu 4. nun Mittel für einen Prozess aufwenden, der eigentlich gegen die Masse hätte geführt werden müssen. Weiterhin dürften seitens der Beteiligten zu 4. Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist den von ihr erhobenen Manipulationsvorwurf aufzuklären, da er die ursprünglichen Indizien bereits übersehen hat und auch den Hinweis ihres Prozessbevollmächtigten unbeachtet ließ. Für die Verhältnismäßigkeit der Entlassung spricht ferner, dass aufgrund der Feststellung der Forderung der C GmbH, welche die zweithöchste der angemeldeten Forderung darstellt, nunmehr eine erhebliche Veränderung der Quotenverteilung herbeigeführt wurde, die andernfalls möglicherweise nicht bestanden hätte und die Quotenverteilung auch die Abstimmungsverhältnisse für den in Vorbereitung befindlichen Insolvenzplan beeinflusst (§§ 244, 245 InsO).

31

Auch unter Berücksichtigung Verschuldensgrades, dem mit der Entlassung verbundenen Ansehensverlust des Beschwerdeführers als Insolvenzverwalter und der zusätzlichen Kosten aufgrund der Bestellung eines neuen Insolvenzverwalters ist die Abberufung des Beschwerdeführers aufgrund der obigen Ausführungen verhältnismäßig.

III.

32

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer kraft Gesetzes zu tragen. Da es sich bei dem vorliegenden Verfahren nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt, bestehen seitens der Beteiligten keine Ansprüche auf Erstattung außergerichtlicher Kosten.

33

Es liegen keine Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vor (§§ 4 InsO, 574 Abs. 2 ZPO). Die Grundsätze über die Entlassung eines Insolvenzverwalters sind durch das Rechtsbeschwerdegericht geklärt. Ob der vorliegende Sachverhalt eine für die Entlassung hinreichende Pflichtverletzung darstellt, ist eine Frage des Einzelfalls.


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