Beschluss vom Landgericht Stralsund (3. Zivilkammer) - 3 T 7/08

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10.12.2008 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Handelsregister – Stralsund vom 05.12.2008, durch die die von ihrem Geschäftsführer mit Urkunde des ... vom 20.11.2008, UR-Nr. ..., angemeldete Vertretungsregelung beanstandet wurde, wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf EUR 2.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin ist am 20.11.2008 im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1 a GmbHG als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit zwei Gesellschaftern und einem Stammkapital von EUR 2.000,00 gegründet worden. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft ist ... bestellt worden.

2

Mit Urkunde des bevollmächtigten Notars vom 20.11.2008, UR-Nr. ..., hat die Antragstellerin ihre Eintragung zum Handelsregister angemeldet. Die von ... angemeldete abstrakte Vertretungsregelung lautet wie folgt:

3

"Es gilt die gesetzliche Vertretungsregelung. Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer vertreten".

4

Zur konkreten Vertretungsbefugnis hat er angemeldet:

5

"Ich bin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit".

6

Mit Zwischenverfügung vom 05.12.2008 hat das Amtsgericht die angemeldete allgemeine Vertretungsregelung als nichteintragungsfähig beanstandet. Gemäß § 2 Abs. 1 a GmbHG könne eine im vereinfachten Verfahren gegründete Gesellschaft höchstens einen Geschäftsführer haben. Die Regelung des § 6 Abs. 1 GmbHG, wonach die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer haben müsse, dürfte verdrängt sein, solange das Musterprotokoll als Satzung verwendet wird.

7

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz des beurkundenden Notars vom 10.12.2008 Beschwerde eingelegt. Sie führt zur Begründung aus, dass nur die Ziffern 1 bis 3 und 5 des Musterprotokolls materielle Satzungsbestandteile seien. Damit gelte die allgemeine Vertretungsregelung des § 35 Abs. 1 GmbHG, die im vorliegenden Fall auch angemeldet worden sei. Im Übrigen laufe die vom Amtsgericht vertretene Auffassung dem gesetzgeberischen Ziel zuwider, Existenzgründungen zu erleichtern und die GmbH international wettbewerbsfähig zu machen.

8

Das Amtsgericht hat der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 05.12.2008 nicht abgeholfen und den Vorgang der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

9

Die Beschwerde ist gemäß §§ 19 Abs. 2, 20 FGG zulässig, indes in der Sache unbegründet.

10

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht die angemeldete Vertretungsregelung als nicht eintragungsfähig beanstandet.

11

Gem. § 8 Abs. 4 GmbHG ist in der Anmeldung anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben. Diese ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG im Handelsregister einzutragen. Die Anmeldung und Eintragung der Vertretungsbefugnis haben stets in genereller Form zu erfolgen. Die Angabe der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer ist seit der auf Art. 8 § 2 des Koordinierungsgesetzes vom 15.08.1969 (BGBl. I 1969, 1146) zurückgehenden Neufassung dieser Normen in jedem Fall vorgeschrieben, und zwar auch dann, wenn die Vertretungsbefugnis sich nach dem Gesetz bestimmt. Sie hat für jeden – auch den einzigen – Geschäftsführer zu ergeben, ob nach dem Gesetz bestimmt. Sie hat für jeden – auch den einzigen – Geschäftsführer zu ergeben, ob er einzel- oder gesamtvertretungsberechtigt und gegebenenfalls in welcher Form er letzteres ist. Auch bei Bestellung eines einzigen Geschäftsführers ist anzugeben, dass dieser die Gesellschaft allein vertritt, selbst wenn sich diese Berechtigung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt. Ist die Vertretungsbefugnis für bestimmte Geschäftsführer besonders geregelt, ist daneben diese spezielle Befugnis zusätzlich anzumelden und einzutragen (vgl. EuGH BB 1974, 1500; BGH NJW 1975, 213; BayObLG Rpfleger 1980, 110; OLG Frankfurt Rpfleger 1987, 419; OLG Düsseldorf GmbHR 1989, 421; OLG Frankfurt BB 1993, 2474; BayObLG NJW-RR 1998, 400; jeweils m.w.N.; Lutter/Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 8 Rdnr. 15; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl., § 8 Rdnr. 30, 31; Ulmer in Ulmer, GmbHG, § 8 Rdnr. 38; H.Winter/Veil in Scholz, GmbHG, 10. Aufl., 2006, § 8 Rdnr. 27; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 8 Rdnr. 17, § 10 Rdnr. 2;).

12

Mit Rücksicht auf den der handelsrechtlichen Transparenz im EG-Bereich dienenden Gesetzeszweck (vgl. OLG Düsseldorf GmbHR 1989, 421, 422) müssen die Angaben über die Vertretungsbefugnis so gefasst sein, dass sich die Vertretungsregelung allein aus dem Handelsregister ablesen lässt.

13

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Anmeldung nicht.

14

Nach § 2 Abs. 1a GmbHG kann die GmbH in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Für die Gründung ist das in der Anlage zu § 2 Abs. 1 a bestimmte Musterprotokoll zu verwenden, welches Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste in einem Dokument vereint. Bei der Regelung in Ziffer 4 Satz 1 des Musterprotokolls (Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 a GmbHG) handelt es sich um einen sogenannten unechten (redaktionellen, formellen) Satzungsbestandteil. Die abstrakte Vertretung der Unternehmergesellschaft ist im Musterprotokoll somit nicht geregelt. Daher ist auf die gesetzliche Regelung in § 35 Abs. 1 GmbHG zurückzugreifen.

15

Für die Anmeldung der abstrakten Vertretungsregelung genügt – wie eingangs erörtert – die Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung nicht. Da auch die Unternehmergesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer haben kann, wenn nämlich nach Eintragung der unter Verwendung des Musterprotokolls gegründeten Gesellschaft ein weiterer Geschäftsführer bestellt wird, ist – abstrakt - die allgemein geltende Vertretungsregelung anzumelden, dass bei Bestellung nur eines Geschäftsführers, dieser die Gesellschaft alleine vertritt, sowie dass bei Bestellung von mehreren Geschäftsführern, diese die Gesellschaft gemeinsam vertreten.

16

Weiterhin ist – konkret – die Vertretungsbefugnis des bestellten Geschäftsführers anzumelden. Aus der Anmeldung muss sich ergeben, dass der Anmeldende die Gesellschaft alleine vertritt, solange er der einzige Geschäftsführer ist. Das ist vorliegend nicht der Fall.

17

Die Kammer regt für die Anmeldung der Vertretungsregelung folgende Formulierung (Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 7.Aufl., 2009, A 91, S. 87) an:

18

abstrakt:

Ist ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam vertreten;

                 

konkret:

Ich vertrete die Gesellschaft alleine, solange ich der einzige Geschäftsführer bin. Ich bin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

19

Die Festsetzung des Beschwerdewertes hat ihre Grundlage in §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.

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