GmbHG § 6 Geschäftsführer

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.

(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.

(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.

(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 182/21
21. Oktober 2021
3 Wx 182/21 21. Oktober 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZB 25/17
16. Februar 2021
II ZB 25/17 16. Februar 2021
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 U 47/19
15. Juli 2020
20 U 47/19 15. Juli 2020
Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 14 K 1031/20
9. Juli 2020
14 K 1031/20 9. Juli 2020
Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 BA 825/20 ER-B
8. April 2020
L 4 BA 825/20 ER-B 8. April 2020
Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 10 BA 282/19
19. Juli 2019
L 10 BA 282/19 19. Juli 2019
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (14. Senat) - 14 LA 1/17
19. Dezember 2017
14 LA 1/17 19. Dezember 2017
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 9/16
11. Oktober 2017
4 K 9/16 11. Oktober 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZB 8/16
25. Juli 2017
II ZB 8/16 25. Juli 2017
Urteil vom Landgericht Halle (2. Kleine Strafkammer) - 2a Ns 2/17
10. Mai 2017
2a Ns 2/17 10. Mai 2017