Beschluss vom Landgericht Stralsund - 6 O 380/11

Tenor

1. ...

2. ...

3. Das Landgericht Stralsund erklärt sich für örtlich und sachlich unzuständig und verweist

den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das örtlich und sachlich zuständige Amtsgericht Leer.

Gründe

1

(...) Das Landgericht Stralsund ist weder örtlich noch sachlich zuständig.

1.

2

Eine örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ergibt sich weder aus §§ 12 f. ZPO noch aus § 32 ZPO oder § 29 Abs. 1 ZPO; andere Gerichtsstandsbestimmungen, die zu einer hiesigen

3

Zuständigkeit führen würden, sind nicht ersichtlich.

4

a) Der Beklagte ist im Bezirk des Amtsgerichts Leer wohnhaft; dies trägt die Klägerin selbst vor.

b) ...

5

c) Bzgl. § 29 Abs. 1 ZPO teilt das Gericht - wie mit Hinweis vom 20.01.2012 bereits angedeutet - nicht die herrschende Auffassung (hierzu statt aller etwa Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 29 Rdnr. 23 m.w.N.), dass die Schadensersatzpflicht (stets) dort zu erfüllen sei, wo die (vermeintlich) verletzte vertragliche Primärpflicht - hier die mangelfreie Mietraumüberlassung - zu erfüllen gewesen wäre. Im Grundsatz ist anerkannt, und dieser Grundsatz muss diesseitigen Erachtens auch vorliegend Platz greifen, dass der Erfüllungsort und damit auch Gerichtsstand für jede einzelne - primäre oder sekundäre - Vertragspflicht gesondert festzustellen ist. Die Schadensersatzpflicht aber, soweit sie - wie hier - nach abgeschlossener und in natura (§ 249 Abs. 1 BGB) nicht beheb- bzw. ausgleichbarer Pflichtverletzung auf Geldzahlung gerichtet ist, muss somit von dem Schädiger grundsätzlich an dessen (Wohn-) Sitz erfüllt werden. Dies folgt - der Gesetzeswortlaut erscheint insoweit klar - aus §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 ZPO. Insbesondere ergibt sich nach diesseitiger Auffassung - entgegen herrschender Meinung - auch aus "den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses" (§ 269 Abs. 1 BGB), nichts Gegenteiliges. Dem erkennenden Gericht erschließt sich nicht, inwieweit es in den "Umständen" bzw. namentlich in der "Natur des Schuldverhältnisses" - hier mithin in der Natur einer auf Geldzahlung gerichteten Schadensersatzpflicht - läge, dass die Schadlosstellung am Ort der Primärpflichtverletzung zu erfolgen hätte. Das Gericht hat aus analogen Erwägungen heraus in Abkehr von der auch insoweit - zumindest noch - gegenteiligen herrschenden Auffassung bereits mit Beschlüssen vom 04.10.2011 (6 O 77/11) und 13.10.2011 (6 O 211/11), beide veröffentlicht bei Juris, ausgeführt, dass im Zweifel gerade nicht von einem einheitlichen Erfüllungsort unabhängig von der konkret streitbegriffenen Einzelpflicht ausgegangen werden könne. So verhält es sich nach diesseitiger Einschätzung auch hier. Ebensowenig wie bei der Frage, an welchem Ort der Bauhandwerkerlohn zu vergüten ist, sprechen sachlich einleuchtende Gründe dafür, dass hier auf den Ort abzustellen wäre, an dem die Gegenleistung bzw. die zu Grunde liegende Primärleistung zu erfüllen war/ist. Besonders deutlich wird dies, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die Pflicht, Ersatz in Geld zu leisten, mag sie auch in der Praxis oft unbar im Wege einer Banküberweisung erfüllt werden, im (gesetzlichen) Ausgangspunkt durch Übergabe und Übereignung von Bargeld zu erfüllen wäre. Es müsste hier also der Beklagte aus Ostfriesland Bargeld nach S. schaffen, um es dort der Klägerin - dienstansässig in D. - auszuhändigen bzw. (wenn man den gesetzlichen Forderungsübergang auf den klagenden Versicherungsträger außer Betracht lässt) der ebenfalls in Sachsen (N.) wohnhaften geschädigten Zeugin H. K.

2. ...

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen