Beschluss vom Landgericht Stralsund (Kammer für Handelssachen) - 3 HK O 19/25, 3 HKO 19/25

Leitsatz

In eindeutigen Fällen kann ein greifbar unzulässiges - weil z.B. allein der Prozessverschleppung dienendes - Ablehnungsgesuch schlicht übergangen werden. Es bedarf dann keiner förmlichen Bescheidung (Verwerfung) durch Beschluss. Es reicht in diesem Fall vielmehr aus, in den Gründen der instanzbeendenden Entscheidung (ggf. kurz) auf das Gesuch einzugehen.

Tenor

1. Der Beschluss vom … wird aufrechterhalten.

2. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Das infolge der Anhörungsrüge des Beklagten vom … (Blatt 165 ff. d.A.) mit Verfügung vom … (Blatt 174 d.A.) fortgesetzte Verfahren endet mit der nunmehr tenorierten Aufrechterhaltung des angegriffenen Beschlusses vom … (Blatt 160 ff. d.A.) gemäß §§ 321a Abs. 5 Satz 3, 343 Satz 1 ZPO, was indirekt die - weitere - Aufrechterhaltung des Beschlusses … vom … (Blatt 2 ff. d.A.) bedeutet, d.h. die sofortige Beschwerde des Beklagten vom … gegen den Beschluss des Amtsgerichts … vom …, Az.: …, bleibt zurückgewiesen. Der Beklagte hat weder in der Anhörungsrüge selbst noch im weiteren Verfahren nach Einlegung der Anhörungsrüge inhaltlich Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine abweichende Entscheidung - § 343 Satz 2 ZPO - rechtfertigen könnten. Insbesondere beinhaltet auch die Beschwerdebegründungsschrift vom … (Blatt 175 ff. d.A.) nichts Durchgreifliches. Soweit dort der Aspekt einer womöglich unzureichenden amtsgerichtlichen (Nicht-) Abhilfeprüfung aufgegriffen wird, kann dies schon deshalb auf sich beruhen, weil das Beschwerdegericht in jedem Fall befugt ist, in der Sache selbst abschließend zu erkennen, sofern dies tunlich erscheint. Der im Weiteren erneut herangezogene Aspekt der (fehlenden) Akteneinsichtsgewährung ist ebenfalls nicht ausschlaggebend, weil jedenfalls nunmehr Akteneinsicht gewährt worden ist. Die abgelehnte Richterin ist im Übrigen auch in Bezug auf den damaligen Zeitpunkt (der angefochtenen Entscheidung) nicht deshalb befangen bzw. befangenheitsverdächtig (§ 42 Abs. 2 ZPO), weil sie seinerzeit - erklärtermaßen - ohne vorherige Akteneinsichtsgewährung entschieden hat. Unabhängig davon, ob dieses Prozedere objektiv verfahrensordnungskonform war, ergäbe sich aus einem etwaigen diesbezüglichen Rechtsanwendungsfehler jedenfalls keine Befangenheitsbesorgnis; unter den gegebenen Umständen war der gewählte Verfahrensgang im Zweifel richtig, jedenfalls aber nicht unvertretbar.

2

Abschließend anzumerken ist, dass ungeachtet einer in einem - singulären - Fall unlängst erfolgten Aufhebung und Zurückverweisung - hiesiger Beschluss vom …, Az.: … - alle übrigen hier zuletzt eingegangenen Beschwerden des Beklagten gegen die seine diversen Befangenheitsanträge zurückweisenden bzw. verwerfenden Entscheidungen inhaltlich substanzlos waren und sich die zu Grunde liegenden Ablehnungsgesuche als gleichermaßen substanzlos und bloß reflexhaft dargestellt haben und offenkundig allein der Verfahrensverschleppung dienten und dienen. Vor diesem Hintergrund erschiene es - jenseits der Sache …, in der das Amtsgericht nun erneut über die dort konkret in Rede stehende(n) Ablehnung(en) zu entscheiden hat - aus Sicht der Kammer durchaus vertretbar, gleichgerichtete Folgeablehnungen gar nicht mehr förmlich durch Beschluss zu bescheiden, sondern mit Blick auf ihre augenscheinliche - greifbare - Unzulässigkeit schlicht zu übergehen und auf sie nur noch (ggf. kurz) in den Gründen einer etwaigen instanzabschließenden Entscheidung einzugehen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 44 Rn. 18, m.w.N.).

3

Die Kostenfolge resultiert aus § 97 Abs. 1 ZPO.


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