1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger über die gewährten Versorgungsbezüge hinaus ab 1. August 2002 EUR 79,45 pro Monat zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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Der Kläger verlangt vom beklagten Land Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung in Form einer fehlerhaften Auskunft über seine Versorgungsanwartschaft nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG).
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Der am 19. Oktober 1938 geborene Kläger war Sonderschulrektor an der F. schule in M.
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Mit Schreiben vom 17. November 1998 (Anlage K 1, Bl. 6 d.A.) wandte sich der Kläger an das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit der Bitte um Auskunft, zu welchen Terminen seine Versetzung in den Ruhestand möglich sei ohne eine Minderung des Ruhegehalts bzw. welche Abzüge er in Kauf nehmen müsse bei einem früheren als dem gesetzlichen Ruhestand. Dabei wurde auch die Höhe der Ruhestandsbezüge erfragt.
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Das Landesamt erteilte schließlich mit Schreiben vom 16. März 1999 Auskunft über die Versorgungsanwartschaft des Klägers nach dem Beamtenversorgungsgesetz (Anlage K 3, Bl. 8 d.A.). Sowohl bei einer Dienstzeit bis zum 31. Juli 2002 als auch bei einer solchen bis zum 31. Juli 2003 wurde dem Kläger ein Ruhegehalt in Höhe von 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge von zusammen 8.063,44 DM, und damit in Höhe von 6.047,58 DM als zu erwartende Versorgungsbezüge mitgeteilt.
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Nach dieser Auskunft entschied sich der Kläger für einen vorgezogenen Eintritt in den Ruhestand zum 31. Juli 2002.
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Die Urkunde über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wurde dem Kläger am 2. Juli 2002 ausgehändigt. Zuvor erhielt er den Bescheid vom 12. Juni 2002 über die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Danach wurde ihm das Ruhegehalt von 75 %, damit monatlich 3.310,30 EUR um 79,45 EUR auf 3.230,85 EUR gemindert gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG i.V.m. § 85 Abs. 5 BeamtVG.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 27. Juni 2002 Widerspruch, der am 16. Juli 2002 zurückgewiesen wurde.
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Das sich anschließende Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart endete entsprechend der Anregung des Vorsitzenden mit einer Klagerücknahme.
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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Berechnung der Ruhestandsbezüge bei einer Dienstzeit bis zum 31. Juli 2002 wegen eines EDV-Eingabefehlers des Bearbeiters keine Minderung nach § 14 Abs. 3 BeamtVG enthielt, obwohl bereits nach damaliger Rechtslage - abgesehen von Modifikationen bei der Berechnungsweise gegenüber dem späteren Recht - das Ruhegehalt hätte gemindert werden müssen.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass das beklagte Land ihm nach Amtshaftungsgrundsätzen schadensersatzpflichtig sei. Er habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung den Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gestellt. Eine Rücknahme dieses Antrages sei ihm nach Erhalt des Bescheides vom 12. Juni 2002 faktisch nicht mehr möglich gewesen.
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Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger über die gewährten Versorgungsbezüge hinaus ab 31. Juli 2002 EUR 79,45 pro Monat an den Kläger zu bezahlen.
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Das beklagte Land beantragt:
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Das beklagte Land vertritt die Meinung, dass infolge der mangelnden Rechtsverbindlichkeit der Auskunft der Kläger keinen Vertrauensschutz genieße, insbesondere unter Berücksichtigung der Erkennbarkeit des unterlaufenen Fehlers, des Zeitablaufs zwischen Auskunft und Eintritt in den Ruhestand sowie der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen. Ein Schaden sei dem Kläger deshalb nicht entstanden, weil er ein Jahr länger Versorgungsbezüge bekomme. Auf jeden Fall hätte er nach Erhalt des Bescheides vom 12. Juni 2002 den Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zurücknehmen müssen.
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Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2003 angehört. Insoweit wird Bezug genommen auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls (Bl. 13/16 d.A.).
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Das beklagte Land ist dem Kläger aus Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zum Schadensersatz verpflichtet infolge der erteilten Falschauskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung mit Schreiben vom 16. März 1999 über die Versorgungsanwartschaft des Klägers nach dem Beamtenversorgungsgesetz bei einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand zum 31. Juli 2002.
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Dass die Auskunft unrichtiger Weise wegen eines EDV-Eingabefehlers des Bearbeiters keine Minderung nach § 14 Abs. 3 BeamtVG enthielt, ist zwischen den Parteien unstreitig. Und dass die für diesen Fehler verantwortliche Sachbearbeiterin des Landesamtes hierbei schuldhaft gehandelt hat, unterliegt keinem Zweifel und wird von den Parteien auch nicht problematisiert.
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Das beklagte Land verneint jedoch seine Haftung für diesen Fehler mit der mangelnden Rechtsverbindlichkeit der erteilten Auskunft, die sich bereits aus deren Vorspann ergebe.
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Aus der unzweifelhaft fehlenden Rechtsverbindlichkeit folgt jedoch nur, dass die bloße Auskunft dem Versorgungsberechtigten keine Ansprüche vermittelt, die ihm nach dem anzuwendenden Beamtenversorgungsrecht nicht zustehen. Dies ist ein Ausdruck des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, aufgrund dessen auch die verwaltungsrechtlichen Schritte des Klägers gegen den Festsetzungsbescheid vom 12. Juni 2002 scheitern mussten.
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Die mangelnde Rechtsverbindlichkeit der Auskunft bedeutet aber nicht, dass diese nicht Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers sein könnte.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. zuletzt BGH NJW 2003, 3049 ff. m.w.N.) müssen Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, d.h. vollständig, richtig und unmissverständlich sein, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann. Der Auskunftsbegehrende darf sich grundsätzlich auf die Richtigkeit der Auskunft verlassen, und er hat einen Anspruch, in seinem Vertrauen hierauf geschützt zu werden, notfalls amts-haftungsrechtlich, wenn keine öffentlich-rechtlichen Ausgleichsansprüche, wie vorliegend, zur Verfügung stehen.
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Der Kläger, der in seiner Anfrage an das Landesamt unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass von der erteilten Auskunft seine weiteren Dispositionen bezüglich des Zeitpunktes seines Eintritts in den Ruhestand abhängen, durfte auf die Richtigkeit der ihm mitgeteilten Berechnungen vertrauen. Wenn der zuständigen Sachbearbeiterin der ihr unterlaufene Fehler verborgen blieb, obwohl die Berechnungen äußerst einfach waren und das gleich lautende Ergebnis sie hätte stutzig machen müssen, kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, er hätte den Fehler erkennen und nochmals nachfragen müssen und genieße deshalb keinen Vertrauensschutz. Denn es kann dem Bürger nicht zum Nachteil gereichen, dass er nicht klüger ist als der ihm zur Auskunft verpflichtete Beamte (BGHZ 137, 11-27).
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Ebenso kann der Vertrauensschutz dem Kläger nicht abgesprochen werden im Hinblick auf die Zeitspanne von über drei Jahren zwischen Auskunftserteilung und dem Eintritt in den Ruhestand und die zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen, weil diese ausweislich des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2002 (Anlage K 5, Bl. 10 d.A., dort Bl. 3 erster Absatz) zu keiner Änderung der Rechtslage im Hinblick auf die vom Kläger zu beanspruchenden Versorgungsbezüge geführt haben, so dass auch der Zeitablauf ohne Bedeutung geblieben ist.
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Aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2003 in Verbindung mit dem Inhalt der Anfrage des Klägers vom 17. November 1998 hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass er sich im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihm erteilten Auskunft entschlossen hat, vorzeitig in den Ruhestand zu treten.
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Eine förmliche Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO erübrigte sich, da dem Kläger für die Frage, welche Dispositionen er im Hinblick auf die erteilte Auskunft getroffen hat, die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen. Danach entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, und es bleibt seinem Ermessen überlassen, ob und inwieweit es in eine förmliche Beweisaufnahme eintritt (§ 287 Abs. 1 S. 2 ZPO; BGH NJW 2003, 3049 ff. m.w.N.).
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Bei der Überzeugungsbildung spielte insbesondere auch der vom Kläger gewonnene persönliche Eindruck eine Rolle. Er erläuterte glaubhaft, dass weder gesundheitliche noch sonstige persönliche Gründe ihn zu einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand bewegt hätten. Ausschlaggebend für ihn sei gewesen, dass er keine Minderung seiner Versorgungsbezüge werde erleiden müssen, weswegen er es als sinnvoll erachtet habe, seine Position einem jüngeren Kollegen zu überlassen. Wenn ihm in der Auskunft der Minderungsbetrag mitgeteilt worden wäre, hätte er bis zum Eintritt der gesetzlichen Altersgrenze gearbeitet.
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Der persönliche Eindruck, den der Kläger hinterließ, bekräftigt den Wahrheitsgehalt seiner Angaben, denn der Kläger wirkte in jeder Beziehung "fit" - sowohl geistig als auch körperlich.
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Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die schuldhafte Amtspflichtverletzung des Landesamtes kausal für die Dispositionen des Klägers war und damit für den bei ihm eingetretenen Schaden.
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Dem Kläger ist kein Mitverschulden (§ 254 BGB) anzulasten.
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Zwar wäre der Kläger grundsätzlich berechtigt gewesen, seinen Antrag auf die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach Erhalt des Festsetzungsbescheides vom 12. Juni 2002 bis zur Bekanntgabe der Urkunde über den Eintritt in den Ruhestand vom 2. Juli 2002 zurückzunehmen (vgl. BverwG NVwZ 1997, 581 f). Der Kläger hat aber in seiner Anhörung anschaulich geschildert, dass ihm dies in der verbleibenden kurzen Zeit von etwas über zwei Wochen aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich war. Er sei von seinem Dienstherrn wiederholt aufgefordert worden, einen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand rechtzeitig mitzuteilen, da er als Schulrektor eine Funktionsstelle inne gehabt habe. Die Suche nach einem Nachfolger habe sich schwierig gestaltet. Schließlich sei jemand gefunden worden, der die Eignung für das Amt des Rektors einer Sonderschule aufgewiesen habe. Selbst das Abschiedsfest für seine Entlassung sei bereits vollständig organisiert gewesen. Aufgrund seines Schreibens an das Oberschulamt Stuttgart vom 5. Juli 2002 habe er sich Hilfe von diesem erhofft und wäre durchaus bereit gewesen, noch ein Jahr in der Verwaltung beim Oberschulamt tätig zu sein. Ein entsprechendes Angebot sei ihm jedoch vom Oberschulamt nicht unterbreitet worden. Vielmehr sei er an das Landesamt verwiesen worden mit Schreiben vom 18. Juli 2002 (vgl. die entsprechenden Schreiben Bl. 18 d.A.). Keinesfalls hätte er aus den zuvor genannten Gründen als Schulrektor in der bisher von ihm geführten Schule verbleiben können.
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Diese wiederum glaubhafte Schilderung bekräftigt den sich ohnehin aufdrängenden Umstand, dass es dem Kläger innerhalb der verbleibenden zwei Wochen zwischen Kenntnisnahme der Minderung der Versorgungsbezüge und Bekanntgabe der Versetzung in den Ruhestand zwar rechtlich, aber keinesfalls faktisch möglich gewesen wäre, seinen Antrag zurückzunehmen. Zumal er in dieser Zeit aufgrund seines Widerspruchs als juristischer Laie noch davon überzeugt war, dass das Landesamt an seine (falsche) Auskunft gebunden ist, für seinen Fehler einsteht und deshalb dem Widerspruch abhilft. Der Widerspruchsbescheid erging erst am 16.07.2002 nach der Aushändigung der Urkunde über die Ruhestandsversetzung des Klägers, als er auch rechtlich nicht mehr zur Antragsrücknahme in der Lage war.
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Im übrigen nahm sich das Landesamt für eine nicht schwierige falsche Auskunft vier Monate Zeit. Dann sind etwas mehr als zwei Wochen für die Fassung des weitreichenden Entschlusses zur Rücknahme des Antrags auf vorzeitige Ruhestandsversetzung unangemessen kurz - auch in Anbetracht des erhobenen Widerspruchs, von dem sich der Kläger die Bereinigung seiner Probleme zu seinen Gunsten erhoffte.
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Und da die Antragsrücknahme gerade kein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB darstellt, sondern allein unter dem Blickwinkel des § 254 BGB zu beurteilen ist, sind in diesem Rahmen Zumutbarkeitserwägungen von ausschlaggebender Bedeutung. Ein Mitverschulden im Sinne der Schadensminderungspflicht ist nur dann gegeben, wenn der Geschädigte die Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder Minderung ergreifen würde. Dabei ist der entscheidende Abgrenzungsmaßstab der Grundsatz von Treu und Glauben (Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl. 2003, § 254 Rdnr. 32 m.w.N.).
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Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes hat aber der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht gerade nicht verstoßen, so dass die unterlassene Rücknahme seinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem beklagten Land gemäß § 254 BGB nicht schmälern kann.
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Auch § 839 Abs. 3 BGB kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden. Er hat mit den ihm zur Verfügung stehenden verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfen versucht, den Schaden abzuwenden. Die Rücknahme der aussichtslosen Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart im Hinblick auf den entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden vom 9. September 2003 (Bl. 18 d.A.) ändert hieran nichts. Denn die Durchführung eines aussichtslosen Prozesses kann nicht vom Kläger verlangt werden.
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Damit ist der Kläger im Grundsatz so zu stellen, als hätte sich das Landesamt amtspflichtgemäß verhalten. Es ist deshalb zu fragen, wie sich die Vermögenslage des Klägers entwickelt hätte, wenn das Landesamt eine zutreffende Auskunft erteilt hätte.
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In diesem Fall hätte der Kläger bis zur gesetzlichen Altersgrenze, also bis zum 31. Juli 2003 seinen Dienst als Schulrektor versehen, während dieser Zeit seine vollen Dienstbezüge erhalten und nicht insgesamt die monatliche Minderung seiner Versorgungsbezüge von 79,45 EUR akzeptieren müssen.
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Sein wirtschaftlicher Schaden in der Zeit vom 01.08.2002 bis 31.07.2003 besteht zwar in der Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten Versorgungsbezügen und dem Einkommen (abzüglich 10 % berufsbedingter Aufwendungen), das er bei einer Fortsetzung seiner Berufstätigkeit erzielt hätte. Diesen Betrag kann er jedoch nicht ersetzt verlangen und klagt ihn auch nicht ein, denn sein Schadensersatz ist der Höhe nach begrenzt durch das Interesse, das sich ergibt, wenn die erteilte Auskunft mit ihrem Inhalt richtig gewesen wäre.
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In diesem Fall hätte der Kläger sich mit den Versorgungsbezügen zufrieden gegeben und bewusst darauf verzichtet, durch Einsatz seiner Arbeitskraft ein höheres Einkommen zu erzielen. Deshalb ist sein Schadensersatzanspruch zur Vermeidung einer Besserstellung auf die Differenz zwischen dem tatsächlich bezogenen Ruhegeld und dem Betrag begrenzt, auf den er nach der erteilten Auskunft vertrauen durfte. Und danach hätte er ab 01.08.2002, also auch bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand zu diesem Zeitpunkt, die ungeschmälerten Versorgungsbezüge erhalten.
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Sein erstattungsfähiger Schaden besteht somit in der Kürzung um 79,45 EUR pro Monat ab 01.08.2002 (Differenz zwischen den festgesetzten Versorgungsbezügen und dem Betrag, auf den er nach der erteilten Auskunft ab 01.08.2002 vertrauen durfte; vgl. hierzu insgesamt: BGH NJW 2003, 3049 ff. m.w.N.).
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Der Kläger muss sich nicht entgegenhalten lassen, dass er durch die von ihm beantragte vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ein Jahr länger Versorgungsbezüge erhält. Das beklagte Land beruft sich zu Unrecht darauf, dass bei der Bemessung des Schadens wegen der hinzugewonnenen Freizeit und verlängerten Auszahlung von Versorgungsbezügen ein angemessener Abschlag gemacht werden müsse. Unabhängig von der Frage, inwieweit Freizeit als vermögenswertes Gut anzusehen ist, hat sich der Kläger diesen Vorteil durch den Verzicht auf wesentlich höhere Einkünfte während eines weiteren Jahres Dienstzeit erkauft, für die das beklagte Land haftungsrechtlich auch nicht einstehen muss. Dann besteht aber ebenfalls kein Anlass, es von seiner Schadensersatzpflicht zu entlasten (BGH NJW 2003, 3049 ff.).
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Demzufolge ist der Amtshaftungsanspruch des Klägers, soweit er sich auf die Differenz zwischen den endgültig festgesetzten Versorgungsbezügen und dem in der Auskunft aufgeführten Betrag ergibt, dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt.
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Der Klage war deshalb in vollem Umfang stattzugeben. Allerdings beginnt die Schadensersatzpflicht des beklagten Landes zeitlich erst mit dem Beginn des Ruhestandes des Klägers am 1. August 2002, so dass wegen des um einen Tag verfrühten Schadenersatzbegehrens des Klägers die Klage teilweise abzuweisen war, ohne dass dies auf den Kostenausspruch Einfluss hat (§§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Das beklagte Land ist dem Kläger aus Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zum Schadensersatz verpflichtet infolge der erteilten Falschauskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung mit Schreiben vom 16. März 1999 über die Versorgungsanwartschaft des Klägers nach dem Beamtenversorgungsgesetz bei einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand zum 31. Juli 2002.
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Dass die Auskunft unrichtiger Weise wegen eines EDV-Eingabefehlers des Bearbeiters keine Minderung nach § 14 Abs. 3 BeamtVG enthielt, ist zwischen den Parteien unstreitig. Und dass die für diesen Fehler verantwortliche Sachbearbeiterin des Landesamtes hierbei schuldhaft gehandelt hat, unterliegt keinem Zweifel und wird von den Parteien auch nicht problematisiert.
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Das beklagte Land verneint jedoch seine Haftung für diesen Fehler mit der mangelnden Rechtsverbindlichkeit der erteilten Auskunft, die sich bereits aus deren Vorspann ergebe.
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Aus der unzweifelhaft fehlenden Rechtsverbindlichkeit folgt jedoch nur, dass die bloße Auskunft dem Versorgungsberechtigten keine Ansprüche vermittelt, die ihm nach dem anzuwendenden Beamtenversorgungsrecht nicht zustehen. Dies ist ein Ausdruck des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, aufgrund dessen auch die verwaltungsrechtlichen Schritte des Klägers gegen den Festsetzungsbescheid vom 12. Juni 2002 scheitern mussten.
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Die mangelnde Rechtsverbindlichkeit der Auskunft bedeutet aber nicht, dass diese nicht Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers sein könnte.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. zuletzt BGH NJW 2003, 3049 ff. m.w.N.) müssen Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, d.h. vollständig, richtig und unmissverständlich sein, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann. Der Auskunftsbegehrende darf sich grundsätzlich auf die Richtigkeit der Auskunft verlassen, und er hat einen Anspruch, in seinem Vertrauen hierauf geschützt zu werden, notfalls amts-haftungsrechtlich, wenn keine öffentlich-rechtlichen Ausgleichsansprüche, wie vorliegend, zur Verfügung stehen.
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Der Kläger, der in seiner Anfrage an das Landesamt unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass von der erteilten Auskunft seine weiteren Dispositionen bezüglich des Zeitpunktes seines Eintritts in den Ruhestand abhängen, durfte auf die Richtigkeit der ihm mitgeteilten Berechnungen vertrauen. Wenn der zuständigen Sachbearbeiterin der ihr unterlaufene Fehler verborgen blieb, obwohl die Berechnungen äußerst einfach waren und das gleich lautende Ergebnis sie hätte stutzig machen müssen, kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, er hätte den Fehler erkennen und nochmals nachfragen müssen und genieße deshalb keinen Vertrauensschutz. Denn es kann dem Bürger nicht zum Nachteil gereichen, dass er nicht klüger ist als der ihm zur Auskunft verpflichtete Beamte (BGHZ 137, 11-27).
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Ebenso kann der Vertrauensschutz dem Kläger nicht abgesprochen werden im Hinblick auf die Zeitspanne von über drei Jahren zwischen Auskunftserteilung und dem Eintritt in den Ruhestand und die zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen, weil diese ausweislich des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2002 (Anlage K 5, Bl. 10 d.A., dort Bl. 3 erster Absatz) zu keiner Änderung der Rechtslage im Hinblick auf die vom Kläger zu beanspruchenden Versorgungsbezüge geführt haben, so dass auch der Zeitablauf ohne Bedeutung geblieben ist.
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Aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2003 in Verbindung mit dem Inhalt der Anfrage des Klägers vom 17. November 1998 hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass er sich im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihm erteilten Auskunft entschlossen hat, vorzeitig in den Ruhestand zu treten.
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Eine förmliche Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO erübrigte sich, da dem Kläger für die Frage, welche Dispositionen er im Hinblick auf die erteilte Auskunft getroffen hat, die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen. Danach entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, und es bleibt seinem Ermessen überlassen, ob und inwieweit es in eine förmliche Beweisaufnahme eintritt (§ 287 Abs. 1 S. 2 ZPO; BGH NJW 2003, 3049 ff. m.w.N.).
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Bei der Überzeugungsbildung spielte insbesondere auch der vom Kläger gewonnene persönliche Eindruck eine Rolle. Er erläuterte glaubhaft, dass weder gesundheitliche noch sonstige persönliche Gründe ihn zu einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand bewegt hätten. Ausschlaggebend für ihn sei gewesen, dass er keine Minderung seiner Versorgungsbezüge werde erleiden müssen, weswegen er es als sinnvoll erachtet habe, seine Position einem jüngeren Kollegen zu überlassen. Wenn ihm in der Auskunft der Minderungsbetrag mitgeteilt worden wäre, hätte er bis zum Eintritt der gesetzlichen Altersgrenze gearbeitet.
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Der persönliche Eindruck, den der Kläger hinterließ, bekräftigt den Wahrheitsgehalt seiner Angaben, denn der Kläger wirkte in jeder Beziehung "fit" - sowohl geistig als auch körperlich.
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Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die schuldhafte Amtspflichtverletzung des Landesamtes kausal für die Dispositionen des Klägers war und damit für den bei ihm eingetretenen Schaden.
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Dem Kläger ist kein Mitverschulden (§ 254 BGB) anzulasten.
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Zwar wäre der Kläger grundsätzlich berechtigt gewesen, seinen Antrag auf die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach Erhalt des Festsetzungsbescheides vom 12. Juni 2002 bis zur Bekanntgabe der Urkunde über den Eintritt in den Ruhestand vom 2. Juli 2002 zurückzunehmen (vgl. BverwG NVwZ 1997, 581 f). Der Kläger hat aber in seiner Anhörung anschaulich geschildert, dass ihm dies in der verbleibenden kurzen Zeit von etwas über zwei Wochen aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich war. Er sei von seinem Dienstherrn wiederholt aufgefordert worden, einen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand rechtzeitig mitzuteilen, da er als Schulrektor eine Funktionsstelle inne gehabt habe. Die Suche nach einem Nachfolger habe sich schwierig gestaltet. Schließlich sei jemand gefunden worden, der die Eignung für das Amt des Rektors einer Sonderschule aufgewiesen habe. Selbst das Abschiedsfest für seine Entlassung sei bereits vollständig organisiert gewesen. Aufgrund seines Schreibens an das Oberschulamt Stuttgart vom 5. Juli 2002 habe er sich Hilfe von diesem erhofft und wäre durchaus bereit gewesen, noch ein Jahr in der Verwaltung beim Oberschulamt tätig zu sein. Ein entsprechendes Angebot sei ihm jedoch vom Oberschulamt nicht unterbreitet worden. Vielmehr sei er an das Landesamt verwiesen worden mit Schreiben vom 18. Juli 2002 (vgl. die entsprechenden Schreiben Bl. 18 d.A.). Keinesfalls hätte er aus den zuvor genannten Gründen als Schulrektor in der bisher von ihm geführten Schule verbleiben können.
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Diese wiederum glaubhafte Schilderung bekräftigt den sich ohnehin aufdrängenden Umstand, dass es dem Kläger innerhalb der verbleibenden zwei Wochen zwischen Kenntnisnahme der Minderung der Versorgungsbezüge und Bekanntgabe der Versetzung in den Ruhestand zwar rechtlich, aber keinesfalls faktisch möglich gewesen wäre, seinen Antrag zurückzunehmen. Zumal er in dieser Zeit aufgrund seines Widerspruchs als juristischer Laie noch davon überzeugt war, dass das Landesamt an seine (falsche) Auskunft gebunden ist, für seinen Fehler einsteht und deshalb dem Widerspruch abhilft. Der Widerspruchsbescheid erging erst am 16.07.2002 nach der Aushändigung der Urkunde über die Ruhestandsversetzung des Klägers, als er auch rechtlich nicht mehr zur Antragsrücknahme in der Lage war.
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Im übrigen nahm sich das Landesamt für eine nicht schwierige falsche Auskunft vier Monate Zeit. Dann sind etwas mehr als zwei Wochen für die Fassung des weitreichenden Entschlusses zur Rücknahme des Antrags auf vorzeitige Ruhestandsversetzung unangemessen kurz - auch in Anbetracht des erhobenen Widerspruchs, von dem sich der Kläger die Bereinigung seiner Probleme zu seinen Gunsten erhoffte.
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Und da die Antragsrücknahme gerade kein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB darstellt, sondern allein unter dem Blickwinkel des § 254 BGB zu beurteilen ist, sind in diesem Rahmen Zumutbarkeitserwägungen von ausschlaggebender Bedeutung. Ein Mitverschulden im Sinne der Schadensminderungspflicht ist nur dann gegeben, wenn der Geschädigte die Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder Minderung ergreifen würde. Dabei ist der entscheidende Abgrenzungsmaßstab der Grundsatz von Treu und Glauben (Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl. 2003, § 254 Rdnr. 32 m.w.N.).
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Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes hat aber der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht gerade nicht verstoßen, so dass die unterlassene Rücknahme seinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem beklagten Land gemäß § 254 BGB nicht schmälern kann.
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Auch § 839 Abs. 3 BGB kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden. Er hat mit den ihm zur Verfügung stehenden verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfen versucht, den Schaden abzuwenden. Die Rücknahme der aussichtslosen Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart im Hinblick auf den entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden vom 9. September 2003 (Bl. 18 d.A.) ändert hieran nichts. Denn die Durchführung eines aussichtslosen Prozesses kann nicht vom Kläger verlangt werden.
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Damit ist der Kläger im Grundsatz so zu stellen, als hätte sich das Landesamt amtspflichtgemäß verhalten. Es ist deshalb zu fragen, wie sich die Vermögenslage des Klägers entwickelt hätte, wenn das Landesamt eine zutreffende Auskunft erteilt hätte.
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In diesem Fall hätte der Kläger bis zur gesetzlichen Altersgrenze, also bis zum 31. Juli 2003 seinen Dienst als Schulrektor versehen, während dieser Zeit seine vollen Dienstbezüge erhalten und nicht insgesamt die monatliche Minderung seiner Versorgungsbezüge von 79,45 EUR akzeptieren müssen.
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Sein wirtschaftlicher Schaden in der Zeit vom 01.08.2002 bis 31.07.2003 besteht zwar in der Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten Versorgungsbezügen und dem Einkommen (abzüglich 10 % berufsbedingter Aufwendungen), das er bei einer Fortsetzung seiner Berufstätigkeit erzielt hätte. Diesen Betrag kann er jedoch nicht ersetzt verlangen und klagt ihn auch nicht ein, denn sein Schadensersatz ist der Höhe nach begrenzt durch das Interesse, das sich ergibt, wenn die erteilte Auskunft mit ihrem Inhalt richtig gewesen wäre.
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In diesem Fall hätte der Kläger sich mit den Versorgungsbezügen zufrieden gegeben und bewusst darauf verzichtet, durch Einsatz seiner Arbeitskraft ein höheres Einkommen zu erzielen. Deshalb ist sein Schadensersatzanspruch zur Vermeidung einer Besserstellung auf die Differenz zwischen dem tatsächlich bezogenen Ruhegeld und dem Betrag begrenzt, auf den er nach der erteilten Auskunft vertrauen durfte. Und danach hätte er ab 01.08.2002, also auch bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand zu diesem Zeitpunkt, die ungeschmälerten Versorgungsbezüge erhalten.
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Sein erstattungsfähiger Schaden besteht somit in der Kürzung um 79,45 EUR pro Monat ab 01.08.2002 (Differenz zwischen den festgesetzten Versorgungsbezügen und dem Betrag, auf den er nach der erteilten Auskunft ab 01.08.2002 vertrauen durfte; vgl. hierzu insgesamt: BGH NJW 2003, 3049 ff. m.w.N.).
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Der Kläger muss sich nicht entgegenhalten lassen, dass er durch die von ihm beantragte vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ein Jahr länger Versorgungsbezüge erhält. Das beklagte Land beruft sich zu Unrecht darauf, dass bei der Bemessung des Schadens wegen der hinzugewonnenen Freizeit und verlängerten Auszahlung von Versorgungsbezügen ein angemessener Abschlag gemacht werden müsse. Unabhängig von der Frage, inwieweit Freizeit als vermögenswertes Gut anzusehen ist, hat sich der Kläger diesen Vorteil durch den Verzicht auf wesentlich höhere Einkünfte während eines weiteren Jahres Dienstzeit erkauft, für die das beklagte Land haftungsrechtlich auch nicht einstehen muss. Dann besteht aber ebenfalls kein Anlass, es von seiner Schadensersatzpflicht zu entlasten (BGH NJW 2003, 3049 ff.).
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Demzufolge ist der Amtshaftungsanspruch des Klägers, soweit er sich auf die Differenz zwischen den endgültig festgesetzten Versorgungsbezügen und dem in der Auskunft aufgeführten Betrag ergibt, dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt.
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Der Klage war deshalb in vollem Umfang stattzugeben. Allerdings beginnt die Schadensersatzpflicht des beklagten Landes zeitlich erst mit dem Beginn des Ruhestandes des Klägers am 1. August 2002, so dass wegen des um einen Tag verfrühten Schadenersatzbegehrens des Klägers die Klage teilweise abzuweisen war, ohne dass dies auf den Kostenausspruch Einfluss hat (§§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
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