1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Notariats Kirchheim/Teck - Nachlassgericht - vom 11.6.2007
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kostengläubigerin. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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| | Mit Beschluss vom 11.6.2007 hat das Notariat Kirchheim/Teck - Nachlassgericht - die aufgrund des rechtswirksamen Vergleichs des Landgerichts Stuttgart vom 31.1.2007 von dem Kostenschuldner an die Kostengläubigerin zu erstattenden Kosten auf 2.184,83 EUR festgesetzt. Dabei ging es von der Erstattungsfähigkeit einer 0,5 Verfahrensgebühr gemäß RVG Anl. 1 VV Nr. 3500 und einer 0,5 Terminsgebühr gemäß RVG Anl. 1 VV Nr. 3513 aus. Abgesetzt wurden der Differenzbetrag zu der beantragten 1,3 Verfahrensgebühr gemäß RVG Anl. 1 VV Nr. 3100 und zu der beantragten 1,2 Terminsgebühr gemäß RVG Anl. 1 VV Nr. 3104, ebenso die beantragte 1,0 Einigungsgebühr gemäß RVG Anl. 1 VV Nr. 1003, 1000 und das beantragte Wege- und Abwesenheitsgeld. |
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| | Gegen diese Entscheidung hat die Prozessbevollmächtigte der Kostengläubigerin mit Schriftsatz vom 14.6.2007, eingegangen bei dem Notariat am 15.6.2007, sofortige Beschwerde eingelegt, der das Notariat mit Beschluss vom 29.6.2007 nicht abgeholfen hat. |
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| | Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 13a Abs. 3 FGG, 104 Abs. 3 ZPO statthaft, rechtzeitig eingelegt und mithin zulässig. Zur Entscheidung berufen ist gem. § 30 Abs. 1 FGG die Zivilkammer und nicht der originäre Einzelrichter nach § 568 ZPO, weil die Verweisung in § 13a Abs. 3 FGG sich nur auf die Vorschriften über die Statthaftigkeit des Rechtsmittels bezieht, während es für das Beschwerdeverfahren ansonsten bei der Anwendung der §§ 19 ff. FGG verbleibt (BGH NJW 2007, 158; 2004, 3412; Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG, 11. Aufl., vor § 19 FGG, Rn. 3; Demharter NZM 2002, 233, 235 f; jeweils für die Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren nach FGG: BGH NJW-RR 2004, 1077 m.w.N.; Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler FGG, 15. Aufl., § 30, Rn. 8). Der abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts München (MDR 2007, 620) vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Die in der Entscheidung in Bezug genommene Fundstelle bei Zimmermann (in Keidel/Kuntze/Winkler FGG, 15. Aufl., § 13a, Rn. 68) bezieht sich lediglich auf die Frage, ob auch bei der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 572 ZPO und abweichend von § 18 Abs. 2 FGG eine Abhilfeentscheidung möglich ist. |
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| | In der Sache hat das Rechtsmittel der Kostengläubigerin nur teilweise Erfolg. |
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| | Zu Recht ist das Notariat davon ausgegangen, dass die zu erstattenden Verfahrens- und Terminsgebühren jeweils nur das 0,5-fache der Gebühr nach § 13 RVG betragen. Die in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 zu Anlage 1 RVG geregelten Gebühren (VV Nr. 3200 ff.) kommen - außer im Berufungsverfahren - nur in den in der amtlichen Vorbemerkung 3.2.1. abschließend aufgezählten Verfahren zur Anwendung. Da das Erbscheinerteilungsverfahren darin gerade nicht genannt ist, gelten hier für das Rechtsmittelverfahren die Auffangtatbestände in Teil 3 Abschnitt 5 zu Anlage 1 RVG, für die Verfahrensgebühr also VV Nr. 3500 und für die Terminsgebühr VV Nr. 3513 (OLG München NJW-RR 2006, 1727; MDR 2007, 620; OLG Schleswig ZEV 2006, 366). Die Vorschriften gelten für alle Beschwerdeverfahren, die nicht in Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 und Vorbemerkung 3.2.1 genannt sind (Vorbemerkung 3.5), unabhängig davon, ob es um die Gebühren aus einem Erstbeschwerdeverfahren oder einem Verfahren der weiteren Beschwerde handelt. |
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| | Auch eine analoge Anwendung der Vorschriften von Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 zu Anlage 1 RVG auf die Gebühren im Erbscheinsrechtsmittelverfahren kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht, denn es spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber bei der Aufzählung der in Vorbemerkung 3.2.1 genannten Verfahren, welche auch Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält, das Erbscheinverfahren übersehen hat (OLG München a.a.O.). |
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| | Das Rechtsmittel der Kostengläubigerin hat jedoch insoweit Erfolg, als das Notariat die Einigungsgebühr gemäß RVG Anl. 1 VV Nr. 1003, 1000 und das Wege- und Abwesenheitsgeld gemäß RVG Anl. 1 VV Nr. 7003 bzw. 7005 nicht angesetzt hat. |
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| | Die vom Kostenschuldner an die Kostengläubigerin zu erstattenden Gebühren berechnen sich nach alledem wie folgt: |
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| 5/10 Verfahrensgebühr VV Nr. 3500 |
908,00 EUR |
| 5/10 Termingebühr VV Nr. 3513 |
908,00 EUR |
| Einigungsgebühr VV Nr. 1003, 1000 |
1.816,00 EUR |
| Geschäftsreise VV Nr. 7003 75 km á 0,30 EUR/km |
22,50 EUR |
| Abwesenheitsgeld VV Nr. 7005 |
20,00 EUR |
| Auslagenpauschale VV Nr. 7002 |
20,00 EUR |
| Zwischensumme netto |
3.694,50 EUR |
| 19% Mehrwertsteuer |
701,96 EUR |
| Summe brutto |
4.396,46 EUR |
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| | Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 131 KostO (zur Anwendbarkeit der Kostenordnung vgl. OLG München Rpfleger 1987, 456). Gerichtskosten fallen gemäß § 131 Abs. 1 KostO nur an, soweit das Rechtsmittel keinen Erfolg hat. |
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| | Im Hinblick auf den Teilerfolg des Rechtsmittels entspricht es der Billigkeit, die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen (§ 13a FGG). |
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| | Die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist nicht veranlasst. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die gebührenrechtliche Problematik ist obergerichtlich einheitlich entschieden. Die Abweichung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts München hinsichtlich der Zuständigkeit wird nach Auffassung der Kammer durch die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gedeckt. |
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